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Document 62013CN0028

Rechtssache C-28/13 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2013 von Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10, Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank

ABl. C 101 vom 6.4.2013, p. 9–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 101/9


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Januar 2013 von Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10, Gabi Thesing, Bloomberg Finance LP/Europäische Zentralbank

(Rechtssache C-28/13 P)

2013/C 101/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Rechtsmittelführerinnen: Gabi Thesing und Bloomberg Finance LP (Prozessbevollmächtigte: M. Stephens und R. Lands, Solicitors)

Andere Partei des Verfahrens: Europäische Zentralbank

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 29. November 2012 in der Rechtssache T-590/10 wegen rechtsfehlerhafter Entscheidung aufzuheben;

die mit Schreiben vom 17. September 2010 und 21. Oktober 2010 übermittelte Entscheidung der Europäischen Zentralbank (EZB), mit der sie den Zugang zu den von den Rechtsmittelführerinnen gemäß des Beschlusses der EZB vom 4. März 2004 (EZB/2004/3) über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EZB (1) verlangten Dokumenten verweigerte, aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären:

i)

offensichtlicher Beurteilungsfehler der EZB und/oder Befugnismissbrauch bei ihrer Entscheidung;

ii)

die einzige rechtmäßige Verfahrensweise für die EZB hätte bestand darin, antragsgemäß den Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu gewähren;

das Urteil des Gerichts, soweit den Rechtsmittelführerinnen die Kosten der EZB auferlegt wurden, wegen rechtsfehlerhafter Kostenentscheidung aufzuheben;

hilfsweise die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen machen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft

Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Beschlusses der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 (EZB/2004/3), der eine Ausnahme zu dem allgemeinen Recht nach Art. 2 dieses Beschlusses auf Zugang zu Dokumenten vorsehe, falsch ausgelegt;

entschieden, dass die EZB zu dem Schluss habe kommen können, dass die Verbreitung der beantragten Dokumente die Europäische Wirtschaftspolitik beeinträchtigen würde;

Art. 10 der Europäischen Menschenrechtkonvention falsch ausgelegt;

das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zu Art. 4 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses der EZB außer Acht gelassen;

über die Kosten entschieden.


(1)  ABl. L 80, S. 42.


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