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Document 62013CN0015

    Rechtssache C-15/13: Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2013 — Datenlotsen Informationssysteme GmbH gegen Technische Universität Hamburg-Harburg

    ABl. C 114 vom 20.4.2013, p. 23–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    20.4.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 114/23


    Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Januar 2013 — Datenlotsen Informationssysteme GmbH gegen Technische Universität Hamburg-Harburg

    (Rechtssache C-15/13)

    2013/C 114/36

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Vorlegendes Gericht

    Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Antragstellerin: Datenlotsen Informationssysteme GmbH

    Antragsgegnerin: Technische Universität Hamburg-Harburg

    Beigeladene: Hochschul-Informations-System GmbH

    Vorlagefragen:

    1.

    Ist unter einem „öffentlichen Auftrag“ im Sinne von Art. 1, Abs. 21 it. a) der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rats vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge auch ein Vertrag zu verstehen, bei dem der Auftraggeber den Auftragnehmer zwar nicht wie eine eigene Dienststelle kontrolliert, aber sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer von demselben Träger, der seinerseits öffentlicher Auftraggeber im Sinne der Richtlinie 2004/18 ist, kontrolliert werden und der Auftraggeber und der Auftragnehmer im Wesentlichen für ihren gemeinsamen Träger tätig werden (horizontales In-House-Geschäft) ?

    Wenn die Frage 1) bejaht wird:

    2.

    Muss sich die Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle auf die gesamte Tätigkeit des Auftragnehmers erstrecken oder genügt es, wenn sie sich auf den Beschaffungsbereich beschränkt?


    (1)  ABl. L 134, S. 114.


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