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Document 62013CJ0682

Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 4. Juni 2015.
Andechser Molkerei Scheitz GmbH gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse.
Rechtssache C-682/13 P.

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:356

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

4. Juni 2015(*)

„Rechtsmittel – Öffentliche Gesundheit – Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe – Steviolglycoside – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Rechtsschutzinteresse“

In der Rechtssache C‑682/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Dezember 2013,

Andechser Molkerei Scheitz GmbH, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Grünheid und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen (Berichterstatter), der Richterin K. Jürimäe, der Richter J. Malenovský und M. Safjan sowie der Richterin A. Prechal,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Andechser Molkerei Scheitz GmbH die teilweise Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union Andechser Molkerei Scheitz/Kommission (T‑13/12, EU:T:2013:567, im Folgenden: angefochtener Beschluss), durch den das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 1131/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Steviolglycosiden (ABl. L 295, S. 205, im Folgenden: streitige Verordnung) abgewiesen hat, sowie die Nichtigerklärung dieser Verordnung.

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Steviolglycoside sind aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierte Substanzen. Obwohl sie praktisch keinen Brennwert haben, bieten Steviolglycoside je nach Sorte eine bis zu 300-fache Süßkraft von Zucker, so dass sie Zucker und andere kalorienreiche Süßungsmittel ersetzen können.

3        In den Jahren 2007 und 2008 beantragten drei Hersteller von Steviolglycosiden bei der Europäischen Kommission die Zulassung von Steviolglycosiden als Süßungsmittel gemäß der Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (ABl. L 237, S. 3).

4        Nach Prüfung der genannten Anträge erließ die Kommission die streitige Verordnung.

5        Durch diese Verordnung werden die aus der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside unter der Bezeichnung „E 960 Steviolglycoside“ (im Folgenden: E 960) zur Verwendung als Süßungsmittel in bestimmten Lebensmittelkategorien (insbesondere in aromatisierten, fermentierten Milchprodukten, die brennwertvermindert oder ohne Zuckerzusatz sind) zugelassen und die Verwendungsbedingungen festgelegt.

6        Die Rechtsmittelführerin ist ein Unternehmen, das Milch von verschiedenen Erzeugern von Biomilch sammelt und daraus Bioprodukte, u. a. Biojoghurt, herstellt.

 Klage beim Gericht und angefochtener Beschluss

7        Mit Klageschrift, die am 9. Januar 2012 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin eine Klage, mit der sie u. a. beantragte, die streitige Verordnung für nichtig zu erklären, soweit sie die aus den Blättern der Stevia-rebaudiana-Bertoni-Pflanze extrahierten Steviolglycoside nur zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe und nicht als pflanzliche Lebensmittelzutaten landwirtschaftlicher Herkunft oder als Aromaextrakte zulässt.

8        Die Kommission trug vor, dass diese Klage unabhängig davon, ob sie auf die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung oder auf eine umfassendere Zulassung von Steviolglycosiden abziele, unzulässig sei.

9        Die Rechtsmittelführerin machte geltend, es sei zulässig, die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung insoweit zu beantragen, als durch sie Steviolglycoside nur zur Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe zugelassen worden seien, da sie als Herstellerin von Bioprodukten Steviolglycoside in ihren eigenen Produkten nicht verwenden dürfe. Die Rechtsmittelführerin rügte, dass die Kommission nicht, zur Herstellung der Kohärenz des Unionsrechts, parallel dafür Sorge getragen habe, dass die Hersteller von Biolebensmitteln ebenfalls in den Genuss der durch die streitige Verordnung erteilten Zulassung kämen.

10      Das Gericht hat zunächst darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig sei, wenn der Kläger ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung habe. Es müsse sich dabei um ein bestehendes und gegenwärtiges Interesse handeln, wofür auf den Tag der Klageerhebung abzustellen sei. Zudem bestehe ein solches Interesse nur dann, wenn die Nichtigerklärung der Handlung als solche Rechtswirkungen haben könne oder wenn – nach einer anderen Formel – der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt habe, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen könne.

11      Sodann hat das Gericht festgestellt, dass die streitige Verordnung auf die Rechtsstellung der Rechtsmittelführerin keine andere als die – günstige – Wirkung habe, ihr wie jedem anderen Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit zu eröffnen, den Zusatzstoff E 960 unter Beachtung der in der streitigen Verordnung vorgeschriebenen Bedingungen in Lebensmitteln zu verwenden.

12      Das Gericht hat weiter ausgeführt, es ergebe sich keineswegs aus der streitigen Verordnung, dass die Wirtschaftsteilnehmer nach dem Stand der unionsrechtlichen Vorschriften bei Klageerhebung nicht die Möglichkeit hätten, Steviolglycoside in Biolebensmitteln zu verwenden, und eine Nichtigerklärung dieser Verordnung würde der Rechtsmittelführerin im Übrigen kein Recht zur Verwendung von Steviolglycosiden in ihren Bioprodukten verschaffen.

13      Schließlich hat das Gericht festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin jedenfalls keinen Beweis für ihr Vorbringen erbracht habe, wonach zum einen konventionelle, mit E 960 gesüßte Joghurts mit niedrigem Brennwert in Zukunft auf den Markt gebracht würden und zum anderen solche Produkte dann in einem Konkurrenzverhältnis zu den von ihr hergestellten und vermarkteten Biojoghurts stünden.

14      Das Gericht ist daher zu dem Schluss gelangt, dass die Rechtsmittelführerin kein bei Klageerhebung bestehendes gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nachgewiesen habe, so dass die darauf gerichtete Klage als unzulässig abzuweisen sei.

 Zum Rechtsmittel

15      Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf mehrere Rechtsmittelgründe, von denen einige sich auf Fehler beziehen, die das Gericht begangen haben soll, als es die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses für unzulässig erklärt hat, und andere die Begründetheit der beim Gericht erhobenen Klage betreffen.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler hinsichtlich der Voraussetzung des Rechtsschutzinteresses

 Vorbringen der Parteien

16      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es entschieden habe, dass sie kein bei der Erhebung ihrer Klage bestehendes gegenwärtiges Interesse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung nachgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen.

17      Als Erstes macht die Rechtsmittelführerin geltend, durch die Feststellung, dass die Zulassung von Steviolglycosiden nur eine positive Wirkung habe und dass es ihre Sache sei, ob sie diese positive Wirkung nutze, indem sie wie ihre Mitbewerber konventionelle, mit Steviolglycosiden versetzte Joghurts herstelle, lasse das Gericht zu, dass jede vom Unionsgesetzgeber vorgenommene Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte der richterlichen Kontrolle entzogen werde. Die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung durch das Gericht würde der Rechtsmittelführerin insofern nutzen, als ihre Konkurrenten, die konventionelle Milchprodukte herstellten, nicht mehr die Möglichkeit hätten, ihr gegenüber ungerechten Wettbewerb zu betreiben.

18      Als Zweites wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen zu haben, dass die Verwendung von Steviolglycosiden auf dem Markt noch nicht habe bewiesen werden können. Es habe aber festgestanden, dass schon während der zweimonatigen Klagefrist – auch wenn sich dies erst später konkretisiert habe – ein Konkurrenzverhältnis zwischen der Rechtsmittelführerin und den anderen Unternehmen auf dem fraglichen Markt bestanden habe, denn es sei zu erwarten gewesen, dass Letztere die Möglichkeit nutzen würden, Steviolglycoside in Milchprodukten zu verwenden. Das Vorliegen dieses konkret prognostizierten Konkurrenzverhältnisses genüge, um das Bedürfnis eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Rechtsakte der Kommission zu begründen. Dieser Schutz würde vereitelt, wenn die Zulässigkeit einer in diesem engen Zeitfenster erhobenen Klage von noch strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht würde, nach denen eine Klage nur gegen eine Handlung erhoben werden könnte, deren diskriminierende und marktbehindernde Wirkung, die sich schon abzeichne und praktisch sicher sei, zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder während der Schriftsatzfristen bereits zutage getreten sei.

19      Als Drittes wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, ihr Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verletzt zu haben, da die Klage, indem sie ohne Begründetheitsprüfung als unzulässig abgewiesen worden sei, nicht als wirksamer Rechtsbehelf behandelt worden sei.

20      Hierzu führt die Kommission aus, der von der Rechtsmittelführerin erhobene Vorwurf der Diskriminierung beruhe auf der falschen Prämisse, dass sich die Hersteller von Biomilchprodukten und die Hersteller konventioneller Milchprodukte in einer vergleichbaren Situation befänden und dass vorliegend von einer Ungleichbehandlung gleichartiger Sachverhalte durch den Gesetzgeber auszugehen sei. Bei biologischen Produkten einerseits und nichtbiologischen Produkten andererseits handele es sich aber um unterschiedliche Produktgruppen, die unterschiedlichen Regelungen unterlägen. Der Umstand, dass die Vorschriften über die biologische Produktion strengere Vorgaben enthielten als die für die Herstellung nichtbiologischer Produkte geltenden Vorschriften, sei dem System immanent. Die Hersteller von biologischen Produkten beachteten diese strengeren Regeln freiwillig, um auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach biologischen Erzeugnissen zu bedienen.

21      Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, wonach ihre Klage insbesondere deshalb für zulässig zu erklären sei, weil ihr durch die streitige Verordnung etwas genommen werde, entbehre jeder Grundlage, da die einzige Rechtswirkung der streitigen Verordnung darin bestehe, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu geben, Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoffe zu verwenden. Dass die Rechtsmittelführerin von der ihr durch die streitige Verordnung eingeräumten Möglichkeit, Steviolglycoside zu verwenden, keinen Gebrauch mache, sei ihre eigene Entscheidung, weshalb keine Rede davon sein könne, dass sie gezwungen wäre, gegen ihre Überzeugungen zu handeln. Es stehe der Rechtsmittelführerin frei, mit dem Zusatzstoff E 960 gesüßte Joghurts mit niedrigem Brennwert herzustellen und zu vermarkten.

22      Schon deshalb habe das Gericht die Nichtigkeitsklage zu Recht als unzulässig abgewiesen, denn der Rechtsmittelführerin fehle jegliches Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung.

23      Zum zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes bringt die Kommission vor, das Gericht habe keinen Beweis dafür gefordert, dass es bereits konventionelle Joghurtprodukte auf dem Markt gebe, sondern einen Beweis für die zukünftige Vermarktung solcher Produkte. Die Ausführungen des Gerichts seien frei von Rechtsfehlern und beruhten auf der ständigen Rechtsprechung, wonach der Kläger, wenn sein Rechtsschutzinteresse eine zukünftige rechtliche Situation betreffe, nachweisen müsse, dass die Beeinträchtigung dieser Situation bereits feststehe. Wenn – wie die Rechtsmittelführerin in ihrer Rechtsmittelschrift ausführe – während der Klagefrist und der Schriftsatzfristen in Fachkreisen darüber nachgedacht worden sei, konventionelle Joghurtprodukte mit Steviolglycosiden auf den Markt zu bringen, hätte die Rechtsmittelführerin den Beweis hierfür bereits antreten können, als sie beim Gericht Klage erhoben habe. Außerdem lasse die Rechtsmittelführerin unerwähnt, dass das Gericht auch deshalb eine Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung durch die streitige Verordnung als nicht erwiesen angesehen habe, weil sie nicht dargetan habe, dass ein Konkurrenzverhältnis zwischen konventionellen, mit dem Zusatzstoff E 960 gesüßten Milchprodukten und ihren eigenen biologischen Produkten bestehe.

24      Der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist nach Ansicht der Kommission unzulässig, da sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung beschränke, dass allein schon die Zurückweisung einer Klage als unzulässig als Verletzung der justiziellen Grundrechte zu qualifizieren sei. Zudem sei er offensichtlich unbegründet, da die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gemäß Art. 263 AEUV und das Erfordernis eines Rechtsschutzinteresses zum Zeitpunkt der Klageerhebung nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs durch die Charta nicht verdrängt werden könnten.

 Würdigung durch den Gerichtshof

25      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person nur zulässig ist, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung hat. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung dieser Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann (vgl. Urteil Stichting Woonlinie u. a./Kommission, C‑133/12 P, EU:C:2014:105, Rn. 54).

26      Bei der Prüfung des Interesses an einer Nichtigkeitsklage ist auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen (vgl. Urteil Forges de Clabecq/Hohe Behörde, 14/63, EU:C:1963:60, 799).

27      Der Kläger muss für sein Rechtsschutzinteresse, das die wesentliche Grundvoraussetzung jeder Klage darstellt, den Nachweis erbringen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten der Zweiten Kammer des Gerichtshofs, S/Kommission, C‑206/89 R, EU:C:1989:333, Rn. 8).

28      Insbesondere ist es für die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen eine Handlung erforderlich, dass der Kläger sein Interesse an der Nichtigerklärung der Handlung schlüssig darlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil De Gezamenlijke Steenkolenmijnen in Limburg/Hohe Behörde, 30/59, EU:C:1961:2, 39).

29      Zudem ist darauf hinzuweisen, dass Art. 47 der Charta nicht darauf abzielt, das in den Verträgen vorgesehene Rechtsschutzsystem und insbesondere die Bestimmungen über die Zulässigkeit von Klagen vor den Unionsgerichten zu ändern, wie auch aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C‑583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 97).

30      Wie in Rn. 25 des vorliegenden Urteils ausgeführt, gehört das Rechtsschutzinteresse eines Klägers aber zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Nichtigkeitsklage.

31      Daraus folgt, dass Art. 47 der Charta einer wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses des Klägers erfolgenden Abweisung einer Klage als unzulässig nicht entgegensteht.

32      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht ihr Rechtsschutzinteresse im Wesentlichen damit zu rechtfertigen versucht hat, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die streitige Verordnung kein Zweifel daran bestanden habe, dass konventionelle Joghurtprodukte mit Steviolglycosiden auf den Markt gebracht und mit biologischen Joghurtprodukten, die derartige Süßungsmittel nicht enthalten dürften, im Wettbewerb stehen würden, so dass die Nichtigerklärung der streitigen Verordnung ihr insofern einen Vorteil verschaffen würde, als dadurch im betroffenen Sektor eine Situation unverfälschten Wettbewerbs wiederhergestellt würde.

33      Außerdem beruht das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres ersten Rechtsmittelgrundes auch darauf, dass zwischen konventionellen und biologischen Joghurtprodukten ein Konkurrenzverhältnis bestehe.

34      Selbst wenn man unterstellt, dass die Umstände des vorliegenden Falls den Schluss zuließen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Klage gegen die streitige Verordnung kein Zweifel daran bestand, dass konventionelle Joghurtprodukte mit Steviolglycosiden – wie sich später zeigte – auf den Markt gebracht werden, ist aber kein stichhaltiger, ein Rechtsschutzinteresse der Rechtsmittelführerin begründender Anhaltspunkt dafür geliefert worden, dass zwischen diesen Joghurtprodukten und den biologischen Joghurtprodukten ein Konkurrenzverhältnis besteht.

35      Fest steht nämlich, dass sich die Rechtsmittelführerin auf die Behauptung beschränkt hat, dass zwischen den Joghurtprodukten mit Steviolglycosiden und den biologischen Joghurtprodukten, die keine Steviolglycoside enthalten dürften, ein Konkurrenzverhältnis bestehe, ohne diese Behauptung zu untermauern.

36      Im Übrigen ist unstreitig, dass im Rahmen des Unionsrechts biologische Produkte und nichtbiologische Produkte – wie die Kommission dargelegt hat – unterschiedlichen Regelungen unterliegen, wobei für die Herstellung Ersterer strengere Vorgaben gelten als für Letztere. Außerdem wird im ersten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189, S. 1) darauf hingewiesen, dass die ökologische/biologische Produktionsweise auf einem spezifischen Markt die Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Erzeugnissen bedient.

37      Somit hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im Anschluss an die Feststellung in Rn. 40 des angefochtenen Beschlusses, dass die Rechtsmittelführerin keinen Beweis für das von ihr behauptete Konkurrenzverhältnis zwischen konventionellen, mit dem Zusatzstoff E 960 gesüßten Joghurts mit niedrigem Brennwert und den von ihr hergestellten und vermarkteten Biojoghurts erbracht habe, in Rn. 41 des Beschlusses entschieden hat, dass die Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Verordnung wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführerin als unzulässig abzuweisen sei.

38      Der erste Rechtsmittelgrund ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren

 Vorbringen der Parteien

39      Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe dadurch, dass es über ihre Klage ohne öffentliche Verhandlung entschieden habe, gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta verstoßen und damit ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt.

40      Nach Ansicht der Kommission ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin nicht erläutere, inwiefern ihr Recht aus Art. 47 Abs. 2 Satz 3 der Charta, sich verteidigen, beraten und vertreten zu lassen, durch den angefochtenen Beschluss oder das erstinstanzliche Verfahren verletzt worden sein solle.

41      Sollte das Vorbringen der Rechtsmittelführerin dahin zu verstehen sein, dass ein Verfahrensfehler oder ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Charta vorliege, weil das Gericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss entschieden habe, so wäre eine solche Rüge ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen, denn die Rechtsmittelführerin habe nicht dargelegt, inwiefern das Gericht hierbei rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle.

42      Der Rechtsmittelgrund sei auch offensichtlich unbegründet, da im vorliegenden Fall nach den Art. 111 und 113 der Verfahrensordnung des Gerichts die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich sei.

 Würdigung durch den Gerichtshof

43      Da die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen rügt, dass es sich bei dem Verfahren vor dem Gericht nicht um ein gemessen an Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta faires Verfahren gehandelt habe, weil das Gericht ohne öffentliche Verhandlung entschieden habe, ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung jede Person ein Recht darauf hat, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.

44      Aus Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ergibt sich aber keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, und er verlangt nicht zwingend die Durchführung einer Verhandlung in allen Verfahren (vgl. EGMR, Urteil vom 23. November 2006, Jussila/Finnland, § 41). Eine solche Verpflichtung ergibt sich auch weder aus Art. 47 Abs. 2 der Charta noch aus einer anderen ihrer Bestimmungen.

45      Dies gilt insbesondere für den in Art. 111 der Verfahrensordnung des Gerichts vorgesehenen Fall, dass die beim Gericht erhobene Klage offensichtlich unzulässig ist, so dass es ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden kann, der mit Gründen zu versehen ist.

46      Wie aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, hatte die Rechtsmittelführerin jedenfalls die Möglichkeit, schriftlich zu dem von der Kommission geltend gemachten Fehlen von Prozessvoraussetzungen Stellung zu nehmen, und hat davon auch Gebrauch gemacht. Insoweit ist überdies darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache nur Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen (vgl. EGMR, Urteil vom 12. November 2002, Döry/Schweden, § 37).

47      Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Gericht nicht gegen Art. 47 Abs. 2 Satz 1 der Charta verstoßen hat, als es die Klage am Ende eines Verfahrens für unzulässig erklärt hat, das keine öffentliche Verhandlung umfasste.

48      Demnach ist der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund: Fehlen einer Klagebefugnis hinsichtlich der Verwendung von Steviolglycosiden als Zusatzstoffe für Biolebensmittel

 Vorbringen der Parteien

49      Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, sich in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses auf die falsche Annahme gestützt zu haben, dass es ihr freigestanden hätte, bei der Kommission die Zulassung von Steviolglycosiden als Zusatzstoffe für Biolebensmittel zu beantragen, obwohl allein die Kommission das Initiativrecht habe, die Zulassung von Zusatzstoffen für Biolebensmittel im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 834/2007 hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1) vorzusehen.

50      Es gebe für sie keine Möglichkeit, Zugang zu den Gerichten bezüglich der Ablehnung oder Nichtbehandlung eines Antrags auf Zulassung von Steviolglycosiden als Zusatzstoffe für Biolebensmittel zu erhalten. Sie könne daher nur gegen die Zulassung von Steviolglycosiden vorgehen, die ausschließlich ihren konventionell produzierenden Konkurrenten und nicht ihr selbst als einem Biolebensmittelunternehmen zugutekomme.

51      Die Kommission trägt vor, selbst wenn die Ausführungen in Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses in dem von der Rechtsmittelführerin falsch dargestellten Sinne aufgefasst würden, könnten sie keinen begründeten Rechtsmittelgrund darstellen, denn die Frage, ob Unternehmen Anträge auf Zulassung von Zusatzstoffen in Biolebensmitteln stellen könnten, sei für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage unerheblich. Rügen, die sich gegen nichttragende Gründe einer erstinstanzlichen Entscheidung richteten, seien ohne Weiteres zurückzuweisen, da sie nicht zu ihrer Aufhebung führen könnten und ihnen daher keine Wirkung zukomme.

 Würdigung durch den Gerichtshof

52      In Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht Folgendes ausgeführt:

„Eine Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung würde der Klägerin im Übrigen kein Recht zur Verwendung von Steviolglycosiden in ihren Bioprodukten verschaffen. Die Klägerin hat keinen Antrag auf Zulassung von Steviolglycosiden in Biolebensmitteln gestellt, den die Kommission in diesem anderen Zusammenhang hätte prüfen können. Das Vorbringen der Klägerin, sie sei ein zu kleines Unternehmen, um einen solchen Antrag zu stellen, kann unabhängig davon, dass es nicht überzeugt, kein Recht begründen, sich gegen eine Zulassung zu wenden, die zudem auf verschiedene von anderen Wirtschaftsteilnehmern gestellte Anträge hin erteilt wurde.“

53      Selbst wenn das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin vorträgt, einen Rechtsfehler begangen hätte, als es ausgeführt hat, dass sie bei der Kommission die Zulassung von Steviolglycosiden als Zusatzstoffe für Biolebensmittel hätte beantragen und im Fall der Weigerung oder Untätigkeit der Kommission Klage beim Gericht hätte erheben können, hätte ein solcher Fehler im vorliegenden Fall in Anbetracht der Ausführungen in Rn. 37 des vorliegenden Urteils keine Auswirkung auf den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens. Rn. 37 des angefochtenen Beschlusses enthält nämlich einen nichttragenden Grund, der daher nicht zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil HABM/Kessel medintim, C‑31/14 P, EU:C:2014:2436, Rn. 53).

54      Demnach geht der fünfte Rechtsmittelgrund jedenfalls ins Leere und ist zurückzuweisen.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund: Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerin

 Vorbringen der Parteien

55      Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht in Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses ihre Argumentation unzutreffend dargestellt habe. Es habe dort ausgeführt, sie werfe der Kommission vor, Steviolglycoside als Zusatzstoffe zugelassen zu haben, und hinzugefügt, sie gestehe zu, dass die Kommission nur die Wahl gehabt habe, Steviolglycoside als Lebensmittelzusatzstoffe zuzulassen oder nicht. Sie habe aber geltend gemacht, dass die Kommission sich dafür entschieden habe, Steviolglycoside nur als Lebensmittelzusatzstoffe zuzulassen und nicht als Lebensmittelzutaten oder Aromaextrakte, was die Kommission aufgrund ihres Initiativrechts nach der in der Union geltenden Regelung hätte tun können.

56      Die Kommission trägt vor, der sechste Rechtsmittelgrund entbehre jeder Grundlage, weil das Gericht die Argumentation der Rechtsmittelführerin im angefochtenen Beschluss wortgetreu wiedergegeben habe. Dieser Rechtsmittelgrund sei daher als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen und sei zudem offensichtlich unbegründet.

 Würdigung durch den Gerichtshof

57      Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils oder des Beschlusses, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss; andernfalls ist das Rechtsmittel oder der betreffende Rechtsmittelgrund unzulässig (Beschluss Hârulescu/Rumänien, C‑78/13 P, EU:C:2013:653, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe und Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein vom Gericht ausdrücklich zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, aber überhaupt keine Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil oder der angefochtene Beschluss behaftet sein soll, genügt nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus den genannten Vorschriften ergeben. Ein solches Rechtsmittel stellt nämlich in Wirklichkeit nur einen Antrag auf erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage dar, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (Beschluss Hârulescu/Rumänien, C‑78/13 P, EU:C:2013:653, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung).

59      Hierzu ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin zwar geltend macht, das Gericht habe ihre Argumentation in Rn. 24 des angefochtenen Beschlusses fehlerhaft dargestellt, aber keinen Rechtsfehler benennt, der sich aus dieser dem angefochtenen Beschluss ihres Erachtens anhaftenden fehlerhaften Darstellung ergeben soll.

60      Demzufolge ist der sechste Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückzuweisen.

 Zum dritten, zum vierten, zum siebten und zum achten Rechtsmittelgrund: Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung und der unternehmerischen Freiheit sowie willkürlicher Charakter der streitigen Verordnung

 Vorbringen der Parteien

61      Mit ihrem dritten, ihrem vierten und ihrem siebten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin zum einen eine Verletzung des Grundrechts auf Gleichbehandlung geltend, weil die Zulassung von Steviolglycosiden in einer Weise erfolgt sei, die ihren konventionellen Mitbewerbern und insbesondere den großen, weltweit tätigen Unternehmen einen ungerechtfertigten und unfairen Wettbewerbsvorteil verschaffe, und zum anderen eine Verletzung des Grundrechts auf Gewähr unternehmerischer Freiheit.

62      Mit ihrem achten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, der Umstand, dass die Kommission im Februar 2012 mit den Vereinigten Staaten von Amerika ein Abkommen zur wechselseitigen Anerkennung von Biolebensmitteln geschlossen habe, in dessen Rahmen Bioprodukte aus den Vereinigten Staaten, die Steviolglycoside enthielten, auf dem Binnenmarkt der Union mit dem Bio-Logo der Union vermarktet werden dürften, treibe die Diskriminierung der Hersteller von Bioprodukten, zu denen sie gehöre, auf die Spitze, da ihnen willkürlich die Möglichkeit genommen werde, für ihre Produkte Steviolglycoside zu verwenden.

63      Die Kommission hält diese Rechtsmittelgründe für unzulässig, weil sie nur auf die Prüfung der Begründetheit der beim Gericht erhobenen Klage abzielten und keinerlei Bezug zu den Gründen des angefochtenen Beschlusses aufwiesen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

64      Hierzu ist jedenfalls festzustellen, dass die die Begründetheit betreffenden Rechtsmittelgründe keinen Erfolg haben können und daher als unzulässig zurückzuweisen sind, da sich das Gericht in seinem Beschluss auf die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beschränkt hat und sie – im Übrigen zu Recht – für unzulässig erklärt hat.

65      Folglich sind der dritte, der vierte, der siebte und der achte Rechtsmittelgrund unzulässig.

66      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Kosten

67      Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Andechser Molkerei Scheitz GmbH unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag der Kommission die durch das Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Andechser Molkerei Scheitz GmbH trägt die Kosten.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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