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Document 62013CJ0673

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 23. November 2016.
Europäische Kommission gegen Stichting Greenpeace Nederland und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe).
Rechtsmittel – Zugang zu Dokumenten der Organe – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Umwelt – Übereinkommen von Århus – Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 – Art. 6 Abs. 1 – Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person – Wendung ‚Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen‘ – Dokumente, die das Verfahren zur Genehmigung eines in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffs betreffen – Wirkstoff Glyphosat.
Rechtssache C-673/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2016:889

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

23. November 2016 ( *1 )

„Rechtsmittel — Zugang zu Dokumenten der Organe — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Umwelt — Übereinkommen von Århus — Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 — Art. 6 Abs. 1 — Gefahr der Beeinträchtigung der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person — Wendung ‚Informationen, die Emissionen in die Umwelt betreffen‘ — Dokumente, die das Verfahren zur Genehmigung eines in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffs betreffen — Wirkstoff Glyphosat“

In der Rechtssache C‑673/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Dezember 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch B. Smulders, P. Ondrůšek, P. Oliver und L. Pignataro-Nolin als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

unterstützt durch

American Chemistry Council Inc. (ACC),

CropLife America Inc.,

National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM)

mit Sitz in Washington (Vereinigte Staaten), vertreten durch M. Abenhaïm, avocat, K. Nordlander, advokat, und P. Harrison, Solicitor,

CropLife International AISBL (CLI) mit Sitz in Brüssel (Belgien), vertreten durch D. Abrahams, Barrister, R. Cana und E. Mullier, avocats, und A. Patsa, dikigoros,

European Chemical Industry Council (Cefic),

European Crop Protection Association (ECPA)

mit Sitz in Brüssel, vertreten durch I. Antypas und D. Waelbroeck, avocats, und D. Slater, Solicitor,

European Crop Care Association (ECCA) mit Sitz in Brüssel, vertreten durch S. Pappas, dikigoros,

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch T. Henze und A. Lippstreu als Bevollmächtigte,

Streithelferinnen im Rechtsmittelverfahren,

andere Parteien des Verfahrens:

Stichting Greenpeace Nederland mit Sitz in Amsterdam (Niederlande),

Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) mit Sitz in Brüssel,

vertreten durch B. Kloostra und A. van den Biesen, advocaten,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

unterstützt durch

Königreich Schweden, vertreten durch E. Karlsson, L. Swedenborg, A. Falk, U. Persson, C. Meyer-Seitz und N. Otte Widgren als Bevollmächtigte,

Streithelfer im Rechtsmittelverfahren,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten J. L. da Cruz Vilaça, des Vizepräsidenten A. Tizzano (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits und F. Biltgen,

Generalanwältin: J. Kokott,

Kanzler: L. Hewlett, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 2016,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 7. April 2016

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T‑545/11, EU:T:2013:523, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht den Beschluss der Kommission vom 10. August 2011, mit dem der Zugang zu Bd. 4 des Entwurfs des Bewertungsberichts verweigert worden war, den die Bundesrepublik Deutschland als Bericht erstattender Mitgliedstaat über den Wirkstoff Glyphosat nach der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. 1991, L 230, S. 1) erstellt hatte (im Folgenden: streitiger Beschluss), teilweise für nichtig erklärt hat.

Rechtlicher Rahmen

Übereinkommen von Århus

2

Art. 4 („Zugang zu Informationen über die Umwelt“) des mit dem Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. 2005, L 124, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden: Übereinkommen von Århus) sieht vor:

„(1)   Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Behörden nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels und im Rahmen der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Öffentlichkeit Informationen über die Umwelt auf Antrag zur Verfügung stellen …

(4)   Ein Antrag auf Informationen über die Umwelt kann abgelehnt werden, wenn die Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf

d)

Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sofern diese rechtlich geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen zu schützen. In diesem Rahmen sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben;

Die genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe sowie ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind.

…“

Unionsrecht

Regelung des Zugangs zu Dokumenten

3

Im vierten Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) heißt es:

„Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen …“

4

Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

„Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich des geistigen Eigentums,

es sei denn, es besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung.“

5

Die Erwägungsgründe 2 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. 2006, L 264, S. 13) lauten:

„(2)

Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft … wird betont, wie wichtig es ist, angemessene Umweltinformation bereitzustellen und effektive Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in diesem Bereich vorzusehen, um dadurch die Entscheidungsverfahren nachvollziehbarer und transparenter zu machen, das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Umweltbelange zu schärfen und eine stärkere Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen zu gewinnen. …

(15)

Soweit in der Verordnung … Nr. 1049/2001 Ausnahmen vorgesehen sind, sollten diese vorbehaltlich speziellerer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Anträge auf Umweltinformationen gelten. Die Gründe für die Verweigerung des Zugangs zu Umweltinformationen sollten eng ausgelegt werden, wobei das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe und ein etwaiger Bezug der beantragten Informationen zu Emissionen in die Umwelt zu berücksichtigen sind. …“

6

Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Ziel dieser Verordnung ist es, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des … Übereinkommens [von Århus] auf die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen, und zwar insbesondere indem

b)

sichergestellt wird, dass Umweltinformationen zunehmend öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet werden, um ihre möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung zu erreichen. Zu diesem Zweck wird die Verwendung insbesondere der Computertelekommunikation und/oder sonstiger elektronischer Technologien gefördert, soweit diese verfügbar sind;

…“

7

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

d)

‚Umweltinformationen‘ sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über:

i)

den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebiete, Küsten- und Meeresgebiete, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich gentechnisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;

ii)

Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm, Strahlung oder Abfall, einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen in die Umwelt, die sich auf die unter Ziffer i genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;

…“

8

Art. 3 dieser Verordnung sieht vor:

„Die Verordnung … Nr. 1049/2001 gilt für alle Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen, die sich im Besitz von Organen und Einrichtungen der Gemeinschaft befinden …“

9

Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 bestimmt:

„Artikel 4 Absatz 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung … Nr. 1049/2001 … wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. …“

Regelung über die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und die Aufnahme von Wirkstoffen

10

Die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11. Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414 (ABl. 1992, L 366, S. 10) enthält die Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des mehrjährigen Arbeitsprogramms zur schrittweisen Prüfung der Wirkstoffe, die zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Richtlinie 91/414 bereits im Handel sind. Aus Anhang I dieser Verordnung geht hervor, dass Glyphosat für die erste Stufe dieses Arbeitsprogramms in Betracht kam. Der Bericht erstattende Mitgliedstaat hatte gemäß Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung den Entwurf eines Bewertungsberichts zu erstellen.

11

Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission vom 27. April 1994 über die Festsetzung der Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln und die Bestimmung der berichterstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 (ABl. 1994, L 107, S. 8) wurde die Bundesrepublik Deutschland zum Bericht erstattenden Mitgliedstaat für Glyphosat bestimmt.

12

Gemäß Art. 1 und Anhang I der Richtlinie 2001/99/EG der Kommission vom 20. November 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414 zur Aufnahme der Wirkstoffe Glyphosat und Thifensulfuron-methyl (ABl. 2001, L 304, S. 14) schließlich wurde Glyphosat in Anhang I der Richtlinie 91/414, mit Befristung der Eintragung auf den 30. Juni 2012, aufgenommen. Die Richtlinie 2010/77/EU der Kommission vom 10. November 2010 zur Änderung der Richtlinie 91/414 hinsichtlich des Ablaufs der Fristen für die Aufnahme bestimmter Wirkstoffe in Anhang I (ABl. 2010, L 293, S. 48) erneuerte später die Aufnahme von Glyphosat für die Zeit bis 31. Dezember 2015.

Für Industrieemissionen geltende Regelung

13

Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. 1996, L 257, S. 26) sieht vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

3.

‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt werden, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können;

5.

‚Emission‘ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden;

…“

14

Art. 1 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. 2010, L 334, S. 17) sieht vor:

„Diese Richtlinie regelt die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten. …“

15

Art. 3 Nrn. 3 und 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

3.

‚Anlage‘ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I oder Anhang VII Teil 1 genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten am selben Standort durchgeführt werden, die mit den in den genannten Anhängen aufgeführten Tätigkeiten in einem technischen Zusammenhang stehen und die Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung haben können;

4.

‚Emission‘ die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden.

…“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

16

Am 20. Dezember 2010 beantragten die Stichting Greenpeace Nederland (im Folgenden: Greenpeace Nederland) und das Pesticide Action Network Europe (PAN Europe), gestützt auf die Verordnung Nr. 1049/2001 und auf die Verordnung Nr. 1367/2006, Zugang zu mehreren Dokumenten, die die nach der Richtlinie 91/414 erteilte Erstgenehmigung für das Inverkehrbringen von Glyphosat als Wirkstoff betrafen.

17

Bei den beantragten Dokumenten handelt es sich um folgende:

eine Kopie des Entwurfs des Bewertungsberichts, der vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat, der Bundesrepublik Deutschland, vor der Erstaufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 erstellt worden war (im Folgenden: Berichtsentwurf);

eine vollständige Liste aller Tests, die von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten – die dann durch die Richtlinie 2001/99 beschlossen wurde –, vorgelegt worden waren;

die gesamten, vollständigen Originalunterlagen der Tests, die von den Antragstellern, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hatten, im Jahr 2001 vorgelegt worden waren, soweit sie Langzeittoxizitätstests, Tests über die Mutagenität, Karzinogenität und Neurotoxizität sowie Fortpflanzungsstudien betrafen.

18

Nachdem der Generalsekretär der Kommission die deutschen Behörden um vorherige Zustimmung gemäß der Verordnung Nr. 1049/2001 ersucht hatte, gewährte er mit Schreiben vom 6. Mai 2011 Zugang zum Berichtsentwurf mit Ausnahme von dessen Bd. 4 (im Folgenden: streitiges Dokument), dessen Verbreitung sich die deutschen Behörden widersetzten. Hierzu erklärte er, dass die Gespräche mit den deutschen Behörden noch nicht abgeschlossen seien und später ein Beschluss ergehen werde.

19

Mit dem streitigen Beschluss verweigerte der Generalsekretär der Kommission unter Berufung auf die ablehnende Haltung der Bundesrepublik Deutschland letztlich den Zugang zum streitigen Dokument.

20

Er begründete diesen Beschluss damit, dass sich dieser Mitgliedstaat auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 der Verbreitung dieses Dokuments widersetze, weil es vertrauliche Informationen über die Rechte des geistigen Eigentums der Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, enthalte, und zwar die genaue chemische Zusammensetzung des von jedem einzelnen Antragsteller hergestellten Wirkstoffs, genaue Informationen zum Herstellungsverfahren des Stoffes, Informationen zu Verunreinigungen, zur Zusammensetzung der Endprodukte und zu den Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Antragstellern.

21

Nach dem Hinweis, dass nach Auffassung der deutschen Behörden kein die Verbreitung des streitigen Dokuments rechtfertigendes überwiegendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorliege, prüfte der Generalsekretär der Kommission, ob ein solches öffentliches Interesse im Hinblick auf die Verordnung Nr. 1367/2006 geltend gemacht werden könne. Insoweit stellte er zum einen fest, dass deren Art. 6 Abs. 1, wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen, auf das streitige Dokument nicht anwendbar sei, da es keine solchen Informationen enthalte.

22

Zum anderen beträfen die in Rede stehenden Informationen das Verfahren zur Herstellung von Glyphosat, das die Antragsteller, die die Aufnahme von Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 beantragt hätten, anwendeten. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung überwiege aber das Erfordernis, deren Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verbreitung der Informationen. Diese Verbreitung würde nämlich im vorliegenden Fall den Konkurrenzunternehmen ermöglichen, die Herstellungsverfahren der Antragsteller für die Aufnahme von Glyphosat zu kopieren, was zu erheblichen Verlusten für sie führen und ihre geschäftlichen Interessen und Rechte des geistigen Eigentums verletzen würde. Dagegen sei das öffentliche Interesse an der Verbreitung der Informationen bereits berücksichtigt worden, weil die möglichen Wirkungen der Emissionen von Glyphosat aus den veröffentlichten anderen Teilen des Berichtsentwurfs hervorgingen, insbesondere hinsichtlich der relevanten Verunreinigungen und der Metaboliten. Was die im streitigen Dokument enthaltenen Informationen zu den nicht relevanten Verunreinigungen angehe, so beträfen sie Elemente, die keine Gefahren für die Gesundheit oder die Umwelt darstellten, aber die Herstellungsverfahren jedes Mittels enthüllen würden.

23

Außerdem ergebe sich aus dem Verfahren, in dem Glyphosat in den Anhang I der Richtlinie 91/414 aufgenommen worden sei, dass die von der Verordnung Nr. 1367/2006 aufgestellten Erfordernisse in Bezug auf die Zugänglichkeit von Informationen für die Öffentlichkeit, die die Auswirkungen dieses Stoffes auf die Umwelt beträfen, berücksichtigt worden seien. Unter diesen Umständen müsse der Schutz der Interessen der Hersteller dieses Stoffes überwiegen.

24

Der Generalsekretär der Kommission kam zu dem Schluss, dass es keinen Beweis für ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung gebe.

Angefochtenes Urteil

25

Mit am 14. Oktober 2011 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhoben Greenpeace Nederland und PAN Europe Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung. Zur Begründung dieser Klage führten sie drei Klagegründe an.

26

Mit ihrem ersten Klagegrund machten sie geltend, dass die Verordnung Nr. 1049/2001 einem Mitgliedstaat kein Vetorecht einräume und es der Kommission freistehe, sich dessen Standpunkt hinsichtlich der Anwendung einer Ausnahme nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung nicht anzuschließen. Mit ihrem zweiten Klagegrund trugen sie vor, dass die Ausnahme vom Recht auf Zugang zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person nach Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht zum Tragen komme. Ein überwiegendes öffentliches Interesse rechtfertige nämlich die Verbreitung der beantragten Informationen, da diese Emissionen in die Umwelt im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 beträfen. Mit ihrem dritten Klagegrund machten Greenpeace Nederland und PAN Europe schließlich geltend, dass der streitige Beschluss nicht im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 und mit Art. 4 des Übereinkommens von Århus stehe, da die Kommission die tatsächliche Gefahr einer Beeinträchtigung der geltend gemachten geschäftlichen Interessen nicht beurteilt habe.

27

Das Gericht gab dem zweiten Klagegrund statt und erklärte, ohne über die beiden anderen Klagegründe zu entscheiden, den streitigen Beschluss für nichtig, soweit er den Parteien den Zugang zu dem streitigen Dokument versagt, das Informationen enthält, die Bezug zu Emissionen in die Umwelt haben, nämlich erstens Informationen zur Identität und Menge aller Verunreinigungen, die in dem von jedem Unternehmen angemeldeten Wirkstoff enthalten sind, zweitens Daten in Bezug auf die Verunreinigungen in den verschiedenen Chargen und die Mindestmenge, die mittlere Menge und die Höchstmenge jeder dieser Verunreinigungen und drittens Informationen betreffend die Zusammensetzung der von den verschiedenen betroffenen Unternehmen entwickelten Pflanzenschutzmittel (im Folgenden: streitige Informationen).

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

28

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. April 2014 ist die Bundesrepublik Deutschland als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

29

Mit Beschlüssen des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. März 2015 sind auch die American Chemistry Council Inc. (ACC), die CropLife America Inc. (im Folgenden: CropLife), die CropLife International AISBL (CLI), der European Chemical Industry Council (Cefic), die European Crop Care Association (ECCA), die European Crop Protection Association (ECPA) und die National Association of Manufacturers of the United States of America (NAM) (im Folgenden: NAM USA) als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

30

Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Juni 2015 ist das Königreich Schweden als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge von Greenpeace Nederland und PAN Europe zugelassen worden.

31

Die Kommission sowie ACC, CropLife, CLI, Cefic, ECCA, ECPA, NAM USA und die Bundesrepublik Deutschland beantragen,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union selbst endgültig über den ersten und den dritten im ersten Rechtszug vorgebrachten Klagegrund zu entscheiden oder die Rechtssache zur Entscheidung über diese Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen, und

Greenpeace Nederland und PAN Europe die Kosten aufzuerlegen.

32

Greenpeace Nederland und PAN Europe beantragen, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und ihr die Kosten aufzuerlegen.

33

Das Königreich Schweden beantragt, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen.

Zum Rechtsmittel

34

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie eine fehlerhafte Auslegung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 durch das Gericht rügt.

35

Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Notwendigkeit der Gewährleistung der inneren Kohärenz der Verordnung Nr. 1049/2001 verkannt habe.

36

Mit dem zweiten Teil des Rechtsmittelgrundes macht die Kommission hilfsweise geltend, das Gericht habe bei der Auslegung und der Anwendung der in den Verordnungen Nrn. 1049/2001 und 1367/2006 vorgesehenen Ausnahmen vom Zugangsrecht die mit den für Pflanzenschutzmittel geltenden sektoralen Rechtsvorschriften speziell eingeführte Informationsregelung nicht gebührend berücksichtigt.

37

Mit dem dritten Teil des Rechtsmittelgrundes bringt die Kommission wiederum hilfsweise vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es in den Rn. 44 und 45 des angefochtenen Urteils die Notwendigkeit verkannt habe, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 so weit wie möglich im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Art. 16 und 17, und mit dem Übereinkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Anhang 1C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO), das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) (ABl. 1994, L 336, S. 1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt wurde, auszulegen.

Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

Vorbringen der Parteien

38

Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Notwendigkeit der Gewährleistung der inneren Kohärenz der Verordnung Nr. 1049/2001 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 4 des Übereinkommens von Århus verkannt habe.

39

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 begründe eine unwiderlegliche Vermutung zugunsten der Verbreitung von Informationen, die unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ fielen. Diese Wendung müsse eng ausgelegt werden, um nicht den in Art. 339 AEUV und in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 genannten Interessen jede Bedeutung zu nehmen.

40

Jedenfalls fielen die in Rede stehenden Informationen nur dann unter diese Wendung, wenn sie zwei kumulative Voraussetzungen erfüllten: Zum einen müssten sie einen Bezug zu Emissionen aus Anlagen wie beispielsweise Fabriken und Kraftwerke aufweisen, und zum anderen müssten sie tatsächliche Emissionen in die Umwelt betreffen.

41

Die erstgenannte Voraussetzung, auf die auch CLI, Cefic, ECPA und die Bundesrepublik Deutschland abstellen, ergebe sich aus dem Anwendungsleitfaden zum Übereinkommen von Århus. Dieser Leitfaden verweise in seiner ersten Ausgabe für die Definition des Begriffs „Emission“ nämlich auf die Richtlinie 96/61. Art. 2 Nr. 5 dieser Richtlinie definiere aber den Begriff „Emission“ als die von Punktquellen oder diffusen Quellen der Anlage ausgehende direkte oder indirekte Freisetzung von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden, während Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie den Begriff „Anlage“ als eine ortsfeste Einheit definiere, in der eine oder mehrere der in Anhang I dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten durchgeführt würden. Auch habe die zweite Ausgabe des Anwendungsleitfadens zum Übereinkommen von Århus denselben Wortlaut und verweise auf die Richtlinie 2010/75, die die Richtlinie 96/61 ersetzt habe, wobei sie die Begriffe „Emission“ und „Anlage“ in identischer Weise definiere. Hieraus folge, dass der Begriff „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin auszulegen sei, dass er auf die von den Richtlinien 96/61 und 2010/75 erfassten Emissionen begrenzt sei.

42

Insoweit führen die Bundesrepublik Deutschland, CLI, Cefic und ECPA ergänzend an, dass diese Auslegung durch Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 selbst gestützt werde, der Emissionen von sonstigem Freisetzen und Ableitungen unterscheide. Die Auslegung des Gerichts laufe aber darauf hinaus, diese Unterscheidung aufzuheben und davon auszugehen, dass jede Umweltinformation Emissionen in die Umwelt betreffe.

43

Die zweitgenannte, auch von CLI und Cefic angeführte Voraussetzung sieht die Kommission als im vorliegenden Fall nicht erfüllt an. Das streitige Dokument enthalte nämlich keine Information über Art und Menge tatsächlich in die Umwelt freigesetzter Emissionen, da diese Emissionen je nach den von den Landwirten de facto verwendeten Produktmengen und je danach variierten, ob die Pflanzenschutzmittel genau dieselben Wirkstoffe enthielten wie die Produkte, die in dem Bewertungsbericht bewertet worden seien.

44

Außerdem habe das vom Gericht herangezogene Kriterium für die Annahme, dass Informationen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 „Emissionen in die Umwelt betreffen“, nämlich das Vorhandensein eines „hinreichend unmittelbaren“ Bezugs zwischen den betreffenden Informationen und den Emissionen in die Umwelt, keinerlei rechtliche Grundlage, und die Unbestimmtheit dieses Kriteriums führe zu erheblichen Problemen im Hinblick auf die Rechtssicherheit; dies werde durch die Art und Weise bestätigt, in der das Gericht dieses Kriterium im angefochtenen Urteil angewandt habe. In dessen Rn. 71 habe das Gericht nämlich festgestellt, dass das analytische Profil der getesteten Chargen mit Ausnahme der Strukturformeln der Verunreinigungen einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt habe. Diese Behauptung werde aber durch keinerlei Argumentation untermauert.

45

Greenpeace Nederland und PAN Europe, unterstützt durch das Königreich Schweden, treten dem Vorbringen der Kommission entgegen.

46

Da die Verbreitung von Umweltinformationen der Grundsatz sei, sei die in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und in Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d des Übereinkommens von Århus vorgesehene Regel, dass der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person der Verbreitung von „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, nicht entgegengehalten werden könne, nicht eng auszulegen.

47

Ferner könne der Anwendungsleitfaden zum Übereinkommen von Århus die von der Kommission vertretene enge Auslegung der Wendung „Emissionen in die Umwelt“ nicht stützen, da dieser Leitfaden auf die Definition des Begriffs „Emission“ in der Richtlinie 96/61 nur beispielhaft verweise. Jedenfalls finde eine solche Auslegung in diesem Übereinkommen keinerlei Stütze. Der Anwendungsbereich dieses Übereinkommens sei nämlich nicht auf die Industrieanlagen betreffenden Umweltbereiche beschränkt, sondern erstrecke sich ausdrücklich und offenkundig auf Bereiche und Umweltinformationen aller Art.

48

Schließlich sei auch die Beschränkung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ auf Informationen, die einen Bezug zu tatsächlichen Emissionen hätten, zurückzuweisen. Die streitigen Informationen seien insoweit insbesondere dafür erforderlich, zum einen die Mengen und die Qualität der Freisetzungen von Glyphosat in die Umwelt sowie die Menge der emittierten Verunreinigungen in Erfahrung zu bringen und zum anderen für die Prüfung, ob die Wirkungen der Freisetzung dieses Stoffes in die Umwelt als Bestandteil eines Pflanzenschutzmittels zutreffend bewertet worden seien. Da diese Informationen die Grundlage für eine mögliche Genehmigung der Freisetzung von Glyphosat in die Umwelt bildeten, beträfen sie „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006. Daher sei die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ nicht auf die Informationen zu beschränken, die bei der Anwendung des in Rede stehenden Produkts tatsächlich in die Umwelt freigesetzte Emissionen beträfen.

Würdigung durch den Gerichtshof

49

Für die Entscheidung über den ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist zu prüfen, ob entsprechend dem Vorbringen der Kommission erstens die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eng auszulegen ist, zweitens diese Wendung auf Informationen beschränkt werden muss, die sich auf Emissionen aus Industrieanlagen wie beispielsweise Fabriken und Kraftwerke beziehen, drittens diese Wendung nur die Informationen erfasst, die sich auf tatsächliche Emissionen in die Umwelt beziehen, und viertens das Gericht mit der Feststellung, dass es ausreiche, wenn eine Information einen „hinreichend unmittelbaren“ Bezug zu Emissionen in die Umwelt habe, um unter die fragliche Wendung zu fallen, einen Rechtsfehler begangen hat.

– Zur engen Auslegung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“

50

Bei der Frage, ob die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 eng auszulegen ist, ist einerseits von einer Auslegung dieser Wendung auszugehen, bei der Art. 339 AEUV und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht ihrer substanziellen Bedeutung beraubt werden, soweit diese Artikel das Berufsgeheimnis und die geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person schützen. Das in dieser Verordnung vorgesehene Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe unterliegt nämlich, wie das Gericht in Rn. 29 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, gewissen Einschränkungen aufgrund öffentlicher oder privater Interessen, zu denen der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zählt.

51

Entgegen der Auffassung der Kommission darf diese Wendung allerdings nicht eng ausgelegt werden.

52

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll nämlich die Verordnung Nr. 1049/2001, wie sich aus ihrem vierten Erwägungsgrund und Art. 1 ergibt, der Öffentlichkeit ein größtmögliches Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe gewähren (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 69, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe,C‑280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 28). Zudem ist es Ziel der Verordnung Nr. 1367/2006, wie ihr Art. 1 vorsieht, eine möglichst umfassende und systematische Verfügbarkeit und Verbreitung der Umweltinformationen sicherzustellen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden.

53

So sind Ausnahmen vom Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu diesen Dokumenten, insbesondere die in Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen, nach ständiger Rechtsprechung nur eng auszulegen und anzuwenden, soweit sie durch Beschränkung dieses Zugangs von diesem Grundsatz abweichen, (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 2010, Schweden u. a./API und Kommission, C‑514/07 P, C‑528/07 P und C‑532/07 P, EU:C:2010:541, Rn. 73, sowie vom 17. Oktober 2013, Rat/Access Info Europe,C‑280/11 P, EU:C:2013:671, Rn. 30). Die Erforderlichkeit einer solchen engen Auslegung wird im Übrigen durch den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 bestätigt.

54

Andererseits weicht – wie insbesondere CLI betont hat – Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dadurch, dass er eine Vermutung aufstellt, wonach an der Verbreitung von „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, mit Ausnahme solcher, die Untersuchungen betreffen, ein öffentliches Interesse besteht, das gegenüber dem Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person überwiegt, so dass der Schutz dieser geschäftlichen Interessen der Verbreitung dieser Informationen nicht entgegengehalten werden kann, zwar von der Regel eines Ausgleichs der Interessen gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 ab. Jedoch ermöglicht Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf diese Weise eine konkrete Umsetzung des Grundsatzes eines möglichst umfassenden Zugangs zu den Informationen, die sich im Besitz der Organe und Einrichtungen der Union befinden, so dass eine enge Auslegung dieser Bestimmung nicht gerechtfertigt werden kann.

55

Unter diesen Umständen hat das Gericht dadurch, dass es in den Rn. 49 und 53 des angefochtenen Urteils Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 und die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ nicht eng ausgelegt hat, keinen Rechtsfehler begangen.

– Zur Begrenzung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ auf Emissionen aus industriellen Anlagen

56

Im Hinblick auf das Argument der Kommission, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 dahin auszulegen sei, dass sie nur Informationen erfasse, die Emissionen aus Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken beträfen, ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Gericht, anders, als die Kommission behauptet, in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf dieses Argument eingegangen ist und es dann zurückgewiesen hat.

57

Zwar ist, was die Richtigkeit der Beurteilung des Gerichts angeht, festzustellen, dass der Leitfaden für die Anwendung des Übereinkommens von Århus in seiner Ausgabe von 2000 vorgeschlagen hat, für die Definition des Begriffs „Emission“ im Sinne von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d dieses Übereinkommens auf die Definition dieses Begriffs in Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 96/61 zurückzugreifen, und in seiner Ausgabe von 2014 auf die Definition in Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2010/75 Bezug nimmt, die mit der in der erstgenannten Richtlinie verwendeten identisch ist.

58

Aus diesen Richtlinien ergibt sich aber im Wesentlichen, dass „Emissionen“ in ihrem Sinne von Punktquellen oder diffusen Quellen bestimmter dort definierter Industrieanlagen ausgehende direkte oder indirekte Freisetzungen von Stoffen, Erschütterungen, Wärme oder Lärm in die Luft, das Wasser oder den Boden sind.

59

Andererseits kann, wie das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils zu Recht ausgeführt hat, dieser Leitfaden nach ständiger Rechtsprechung zwar als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens von Århus herangezogen werden kann, doch sind die darin enthaltenen Ausführungen nicht bindend und haben nicht die normative Geltung, die den Vorschriften dieses Übereinkommens zukommt (vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2013, Fish Legal und Shirley, C‑279/12, EU:C:2013:853, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

60

Zum einen aber lässt nichts in der Verordnung Nr. 1367/2006 die Annahme zu, dass die Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung auf Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen wie Fabriken und Kraftwerken begrenzt sein sollte.

61

Eine solche Begrenzung lässt sich auch nicht aus dem Übereinkommen von Århus ableiten, das bei der Auslegung der Verordnung Nr. 1367/2006 zu berücksichtigen ist, da es gemäß ihrem Art. 1 Ziel dieser Verordnung ist, durch Festlegung von Vorschriften zur Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auf die Organe und Einrichtungen der Union zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen beizutragen.

62

Vielmehr widerspräche, wie der Gerichtshof in Rn. 72 des heute ergangenen Urteils Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting (C‑442/14) festgestellt hat, eine solche Begrenzung schon dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d des Übereinkommens von Århus. Denn nach dieser Bestimmung sind Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind, bekannt zu geben. Informationen über Emissionen aus anderen Quellen als Industrieanlagen, wie Emissionen aufgrund der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Pflanzen oder Boden, sind aber für den Umweltschutz ebenso bedeutend wie Informationen über Emissionen aus industriellen Quellen.

63

Zudem verstieße eine Begrenzung der Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 auf Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen, wie beispielsweise Fabriken und Kraftwerke, gegen das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel einer möglichst umfassenden Verbreitung von Umweltinformationen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 73).

64

Außerdem kann entgegen der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland eine solche Begrenzung nicht durch das Bestreben gerechtfertigt werden, die Kohärenz des Unionsrechts, insbesondere zwischen der Verordnung Nr. 1367/2006 und den Richtlinien 96/61 und 2010/75, zu wahren. Die Beschränkung des Begriffs „Emissionen“ in den letztgenannten Richtlinien auf solche aus bestimmten Industrieanlagen ist nämlich durch den Gegenstand selbst dieser Richtlinien gerechtfertigt, der, wie Art. 1 der Richtlinie 2010/75 angibt, gerade in der Regelung der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge industrieller Tätigkeiten besteht. Im Hinblick auf das Ziel der Verordnung Nr. 1367/2006 ist diese Begrenzung dagegen nicht gerechtfertigt, das nach deren Art. 1 in der Festlegung der Vorschriften für den Zugang zu Umweltinformationen im Besitz der Organe oder Einrichtungen der Union besteht. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Emission“ im Unionsrecht nicht eindeutig, sondern je nach Anwendungsbereich unterschiedlich ist. So unterscheidet sich die Definition dieses Begriffs in den Richtlinien 96/61 und 2010/75 von der u. a. in Art. 2 Nr. 8 der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. 2004, L 143, S. 56) oder auch von der in Art. 3 Buchst. e der Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. 2001, L 309, S. 22).

65

Schließlich ist festzustellen, dass eine solche Begrenzung entgegen dem Vorbringen u. a. von CLI, Cefic, ECPA und der Bundesrepublik Deutschland auch in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii der Verordnung Nr. 1367/2006 keine Grundlage findet.

66

Diese Bestimmung, die die Faktoren aufzählt, die unter den Ausdruck „Umweltinformationen“ fallen können, scheint zwar auf den ersten Blick den Begriff „Emissionen“ von den Begriffen „Ableitungen“ und „Freisetzen“ in die Umwelt zu unterscheiden, woraus sich nach Auffassung von CLI, Cefic, ECPA und der Bundesrepublik Deutschland ergeben soll, dass die Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung unter Ausschluss der übrigen Ableitungen und Freisetzungen in die Umwelt auf Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen begrenzt sein müsse.

67

Zum einen jedoch ist eine Unterscheidung zwischen den Begriffen „Emissionen“, „Ableitungen“ und „Freisetzungen“ dem Übereinkommen von Århus fremd, das in seinem Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d lediglich vorsieht, dass der Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen einer Bekanntgabe von „Informationen über Emissionen, die für den Schutz der Umwelt von Bedeutung sind“, nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 62).

68

Zum anderen hat eine solche Unterscheidung keine Bedeutung für das mit der Verordnung Nr. 1367/2006 verfolgte Ziel der Verbreitung von Umweltinformationen und wäre künstlich. Zudem decken sich die Begriffe „Emissionen“, „Ableitungen“ und „Freisetzen“ weitgehend, wie die Verwendung des Ausdrucks „sonstiges Freisetzen“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d Ziff. ii dieser Verordnung zeigt, woraus sich ergibt, dass Emissionen und Ableitungen ebenfalls ein Freisetzen in die Umwelt darstellen (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 63 und 65).

69

Daher ist für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 zwischen dem Begriff „Emissionen“ und den Begriffen „Ableitungen“ und „Freisetzen“ in die Umwelt nicht zu unterscheiden (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 67).

70

Nach alledem konnte das Gericht in den Rn. 54 bis 56 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerfrei feststellen, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne dieser Vorschrift nicht auf Informationen beschränkt ist, die Emissionen aus bestimmten Industrieanlagen betreffen.

– Zur Beschränkung der Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ auf Informationen, die tatsächliche Emissionen in die Umwelt betreffen

71

Zum Vorbringen der Kommission, dass die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 nur Informationen erfasse, die sich auf tatsächliche Emissionen in die Umwelt bezögen, was bei den streitigen Informationen nicht der Fall sei, ist zwar festzustellen, dass diese Wendung, wie die Kommission geltend macht, Informationen über hypothetische Emissionen nicht einschließt.

72

Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 geht nämlich hervor, dass es Ziel dieser Verordnung ist, das Recht auf Zugang zu Informationen über Faktoren wie die Emissionen, die sich auf die Umweltbestandteile – insbesondere Luft, Atmosphäre und Boden – auswirken oder wahrscheinlich auswirken, zu gewährleisten. Dies ist aber bei rein hypothetischen Emissionen nicht der Fall (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 80).

73

Entgegen der Auffassung der Kommission kann die fragliche Wendung deswegen aber nicht allein auf Informationen beschränkt werden, die Emissionen betreffen, die bei der Anwendung des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs auf Pflanzen oder Boden tatsächlich in die Umwelt freigesetzt werden; diese Emissionen hängen u. a. von den von den Landwirten de facto verwendeten Produktmengen sowie von der genauen Zusammensetzung des vermarkteten Endprodukts ab.

74

Somit fallen unter diesen Begriff auch Informationen über Emissionen des Pflanzenschutzmittels oder des in Rede stehenden Wirkstoffs in die Umwelt, die vorhersehbar sind, wenn das Produkt oder der Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden soll (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 78 und 79).

75

Zwar genügt das bloße Inverkehrbringen eines Produkts oder eines Stoffes im Allgemeinen nicht für die Annahme, dass dieses Produkt oder dieser Stoff zwangsläufig in die Umwelt freigesetzt wird und die Informationen zu diesem Produkt oder Stoff „Emissionen in die Umwelt“ betreffen. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Produkt wie einem Pflanzenschutzmittel und seinen Inhaltsstoffen, die im Rahmen einer normalen Anwendung schon aufgrund ihrer Funktion dazu bestimmt sind, in die Umwelt freigesetzt zu werden. In diesem Fall sind Emissionen des fraglichen Produkts oder seiner Inhaltsstoffe in die Umwelt, die unter normalen oder realistischen Bedingungen der Anwendung vorhersehbar sind, nicht hypothetisch und fallen unter die Wendung „Emissionen in die Umwelt“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 (vgl. entsprechend Urteil vom heutigen Tag, Bayer CropScience und Stichting De Bijenstichting, C‑442/14, Rn. 78 und 79).

76

Folglich macht die Kommission zu Unrecht geltend, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass das streitige Dokument „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, enthalte, einen Rechtsfehler begangen, weil dieses Dokument keine Informationen über die Art und die Menge der bei der Anwendung des fraglichen Produkts tatsächlich in die Umwelt abgegebenen Emissionen enthalten habe.

– Zum Kriterium eines hinreichend unmittelbaren Bezugs zwischen den Informationen und den Emissionen in die Umwelt

77

Zuletzt ist zu bestimmen, ob das Gericht in Rn. 53 des angefochtenen Urteils feststellen durfte, dass eine Information schon dann unter Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 falle, wenn sie einen „hinreichend unmittelbaren“ Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise, oder ob, wie die Kommission meint, ein solches Kriterium, das auf einen hinreichend unmittelbaren Bezug zwischen den fraglichen Informationen und den Emissionen abstellt, abzulehnen ist, weil es keinerlei rechtliche Grundlage dafür gebe.

78

Insoweit geht aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 hervor, dass diese Bestimmung Informationen erfasst, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“, d. h. Informationen, die solche Emissionen betreffen oder Informationen über solche Emissionen darstellen, nicht aber Informationen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweisen. Diese Auslegung wird durch Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1 Buchst. d des Übereinkommens von Århus bestätigt, der auf „Informationen über Emissionen“ abstellt.

79

Im Hinblick auf das von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 verfolgte Ziel, grundsätzlichen Zugang zu „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“, zu gewähren, ist diese Wendung dahin aufzufassen, dass sie insbesondere die Daten einschließt, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, Kenntnis darüber zu erlangen, was tatsächlich in die Umwelt freigesetzt wird oder voraussichtlich freigesetzt werden wird, wenn das fragliche Produkt oder der fragliche Stoff unter normalen oder realistischen Bedingungen angewandt wird, die denen entsprechen, für die die Genehmigung für das Inverkehrbringen dieses Produkts oder Stoffes erteilt wird, und in dem Gebiet vorherrschen, in dem dieses Produkt oder dieser Stoff angewandt werden soll. Damit ist diese Wendung dahin auszulegen, dass sie insbesondere die Angaben über Art, Zusammensetzung, Menge, Zeitpunkt und Ort der tatsächlichen oder unter solchen Umständen vorhersehbaren Emissionen dieses Produkts oder Stoffes erfasst.

80

Ferner sind in die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ die Informationen, die es der Öffentlichkeit ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Bewertung der tatsächlichen oder vorhersehbaren Emissionen, auf deren Grundlage die zuständige Behörde das fragliche Produkt oder den fraglichen Stoff zugelassen hat, zutreffend ist, ebenso einzubeziehen wie die Daten bezüglich der Auswirkungen dieser Emissionen auf die Umwelt. Aus dem zweiten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1367/2006 ergibt sich nämlich im Wesentlichen, dass der von dieser Verordnung garantierte Zugang zu Umweltinformationen insbesondere eine wirksamere Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess fördern soll, so dass die Verpflichtung der zuständigen Stellen verstärkt wird, beim Erlass von Entscheidungen Rechenschaft abzulegen, um die öffentliche Meinung zu sensibilisieren und deren Zustimmung zu den erlassenen Entscheidungen zu erhalten. Um sich aber vergewissern zu können, dass die Entscheidungen der in Umweltfragen zuständigen Behörden begründet sind und um wirksam am Entscheidungsprozess im Umweltbereich teilnehmen zu können, muss die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen haben, die es ihr ermöglichen, nachzuprüfen, ob die Emissionen zutreffend bewertet wurden, und muss sie in die Lage versetzt werden, zu verstehen, in welcher Art und Weise die Umwelt von diesen Emissionen beeinträchtigt zu werden droht.

81

Auch wenn, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ nicht eng auszulegen ist, kann sie jedoch nicht deshalb jede Information erfassen, die irgendeinen – selbst unmittelbaren – Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweist. Würde diese Wendung dahin ausgelegt, dass sie solche Informationen erfasste, schöpfte sie nämlich weitgehend den Begriff „Umweltinformationen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1367/2006 aus. Eine solche Auslegung nähme somit der in Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 vorgesehenen Möglichkeit der Organe, die Verbreitung von Umweltinformationen u. a. aus dem Grund zu verweigern, dass durch diese Verbreitung der Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person beeinträchtigt würde, jede praktische Wirksamkeit und gefährdete das Gleichgewicht, das der Unionsgesetzgeber zwischen dem Ziel der Transparenz und dem Schutz dieser Interessen sicherstellen wollte. Sie führte ferner zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des von Art. 339 AEUV garantierten Schutzes des Berufsgeheimnisses.

82

Nach alledem hat das Gericht mit seiner Feststellung in Rn. 53 des angefochtenen Urteils, dass eine Information schon dann unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 falle, wenn sie einen hinreichend unmittelbaren Bezug zu Emissionen in die Umwelt aufweise, einen Rechtsfehler begangen.

83

Folglich ist, da der erste Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes begründet ist, das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass die anderen Teile des einzigen Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden brauchen.

Zu den Folgen der Aufhebung des angefochtenen Urteils

84

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen oder den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

85

Im vorliegenden Fall erfordert die Entscheidung des Rechtsstreits eine neue Tatsachenwürdigung, die vom Gericht im Licht der in den Rn. 78 bis 80 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen vorzunehmen ist, nachdem es den Parteien Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Wenn das Gericht nach dieser Würdigung zu der Auffassung gelangt, dass die streitigen Informationen nicht unter die Wendung „Informationen[, die] Emissionen in die Umwelt betreffen“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 fallen, muss es über den ersten und den dritten von Greenpeace Nederland und PAN Europe im Rahmen ihrer Nichtigkeitsklage vorgebrachten Klagegrund entscheiden.

86

Unter diesen Umständen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif und die Sache daher an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

87

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Oktober 2013, Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission (T‑545/11, EU:T:2013:523), wird aufgehoben.

 

2.

Die Rechtssache T‑545/11 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

 

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Englisch.

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