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Document 62013CJ0613

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Januar 2017.
Europäische Kommission gegen Keramag Keramische Werke GmbH u. a.
Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Begründungspflicht.
Rechtssache C-613/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2017:49

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Januar 2017 ( *1 )

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen — Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen — Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑613/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 26. November 2013,

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre, F. Ronkes Agerbeek und J. Norris-Usher als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Keramag Keramische Werke GmbH, vormals Keramag Keramische Werke AG, mit Sitz in Ratingen (Deutschland),

Koralle Sanitärprodukte GmbH mit Sitz in Vlotho (Deutschland),

Koninklijke Sphinx BV mit Sitz in Maastricht (Niederlande),

Allia SAS mit Sitz in Avon (Frankreich),

Produits Céramiques de Touraine SA mit Sitz in Selles-sur-Cher (Frankreich),

Pozzi Ginori SpA mit Sitz in Mailand (Italien),

Sanitec Europe Oy mit Sitz in Helsinki (Finnland),

vertreten durch J. Killick, Barrister, P. Lindfelt, advokat, und Rechtsanwalt K. Struckmann,

Klägerinnen im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2015

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:457), soweit der Beschluss K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) durch dieses Urteil teilweise für nichtig erklärt wurde.

2

Mit einem Anschlussrechtsmittel begehren die Keramag Keramische Werke GmbH – vormals Keramag Keramische Werke AG –, die Koralle Sanitärprodukte GmbH, die Koninklijke Sphinx BV, die Allia SAS, die Produits Céramiques de Touraine SA, die Pozzi Ginori SpA und die Sanitec Europe Oy (im Folgenden zusammen: Klägerinnen im ersten Rechtszug) die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses abgewiesen hat, soweit sie ihre Beteiligung an dem Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln auf dem italienischen Markt für Badezimmerausstattungen betraf.

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

3

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 26 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

4

Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden.

5

Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen. Am 2. März 2005 gewährte die Kommission der Masco Corp. einen bedingten Erlass der Geldbuße.

6

Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Nachdem sie zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 Auskunftsverlangen an diese Unternehmen und Verbände, darunter einige Klägerinnen in der Rechtssache T‑379/10, gerichtet hatte, erließ sie am 26. März 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch diesen Klägerinnen zugestellt wurde. In der Zeit vom 15. November 2004 bis 20. Januar 2006 beantragten einige Unternehmen, zu denen die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht gehörten, den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße.

7

Nach einer Anhörung, die vom 12. bis 14. November 2007 stattfand und an der die Klägerin in der Rechtssache T‑381/10 teilnahm, dem Versand eines Sachverhaltsschreibens am 9. Juli 2009 an mehrere Unternehmen, darunter einige der Klägerinnen in der Rechtssache T‑379/10 und die Klägerin in der Rechtssache T‑381/10, in dem diese Klägerinnen auf bestimmte Beweise aufmerksam gemacht wurden, auf die sich die Kommission im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung zu stützen beabsichtigte, und der Übermittlung zusätzlicher Auskunftsverlangen zwischen dem 19. Juni 2009 und dem 8. März 2010 an mehrere Unternehmen, darunter einige der Klägerinnen in der Rechtssache T‑379/10 und die Klägerin in der Rechtssache T‑381/10, erließ die Kommission am 23. Juni 2010 den streitigen Beschluss.

8

Im streitigen Beschluss führte die Kommission aus, dass die festgestellte Zuwiderhandlung erstens hauptsächlich die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die betreffenden Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise aus besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst habe. Diese Verhaltensweisen hätten nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe. Die Preise im Badezimmerausstattungssektor seien in jährlichen Runden festgesetzt worden; insbesondere hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien.

9

Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die oben beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten des streitigen Beschlusses gewesen seien und die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufgewiesen hätten, die drei Produktuntergruppen, nämlich Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen), erfasst und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe. Zur Organisation des Kartells verwies die Kommission auf das Bestehen nationaler Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf alle drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet), nationaler Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf mindestens zwei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnet), und produktspezifischer Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf eine der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien. Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dach- und produktübergreifenden Verbänden am Kartell beteiligt gewesen seien.

10

Die Klägerinnen in der Rechtssache T‑379/10 stellten Sanitärkeramik (Keramag Keramische Werke, Koninklijke Sphinx, Allia, Produits Céramiques de Touraine und Pozzi Ginori) und Duschabtrennungen (Koralle Sanitärprodukte) her. Zur Zeit der beanstandeten Vorgänge waren sämtliche Klägerinnen in der Rechtssache T‑379/10 Tochtergesellschaften der Sanitec Europe, der Klägerin in der Rechtssache T‑381/10, die ebenfalls Adressatin des streitigen Beschlusses war. In diesem Beschluss bezeichnete die Kommission Sanitec Europe, Allia und ihre Tochtergesellschaften, Keramag Keramische Werke und ihre Tochtergesellschaften, Koninklijke Sphinx und Pozzi Ginori zusammen als „Sanitec“. Über die gesamte Zeit ihrer Beteiligung an der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung waren die Tochtergesellschaften von Sanitec Europe Mitglieder folgender nationaler Fachverbände von Badezimmerausstattungsherstellern: des Vitreous China-group in Belgien, des IndustrieForums Sanitär, vormals Freundeskreis der deutschen Sanitärindustrie, des Arbeitskreises Baden und Duschen und des Fachverbands Sanitärkeramische Industrie in Deutschland, der Association française des industries de céramique sanitaire (im Folgenden: AFICS) in Frankreich, des Verbands Michelangelo in Italien, der Sanitair Fabrikanten Platform und der Stichting Verwarming en Sanitair in den Niederlanden und des Arbeitskreises Sanitärindustrie in Österreich.

11

Zur Beteiligung der Klägerinnen im ersten Rechtszug an der festgestellten Zuwiderhandlung stellte die Kommission fest, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug, da Sanitec Europe über ihre Tochtergesellschaften im Zeitraum der ihnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung an den Kartelltreffen des IndustrieForums Sanitär, des Arbeitskreises Sanitärindustrie, der Sanitair Fabrikanten Platform und der Stichting Verwarming en Sanitair sowie an den Treffen des Verbands Michelangelo, bei denen es sich um Verbände gehandelt habe, deren andere Mitglieder in mehreren von dem streitigen Beschluss betroffenen Mitgliedstaaten tätig gewesen seien, teilgenommen habe, zu der zentralen Gruppe von Unternehmen gehört hätten und ihnen bewusst gewesen sei oder hätte sein müssen, dass die festgestellte Zuwiderhandlung zum einen mindestens die drei Produktuntergruppen erfasst und zum anderen einen erweiterten räumlichen Umfang gehabt habe, da sie sich auf sechs Mitgliedstaaten erstreckt habe.

12

Bei der Berechnung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006). Zur Ermittlung des Grundbetrags der Geldbuße führte sie aus, die Berechnungsgrundlage sei bei jedem Unternehmen sein Umsatz im betreffenden Mitgliedstaat, multipliziert mit der Zahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung im jeweiligen Mitgliedstaat und für die entsprechende Produktuntergruppe, so dass der Tatsache Rechnung getragen worden sei, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder nur bei einer der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien.

13

Hinsichtlich der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung setzte die Kommission den Koeffizienten unter Berücksichtigung von vier Kriterien zur Beurteilung dieser Zuwiderhandlung, nämlich der Art der beanstandeten Verhaltensweisen, der kumulierten Marktanteile, der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung und ihrer Umsetzung, auf 15 % fest. Ferner setzte sie den wegen der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung anzuwendenden Multiplikator für Keramag Keramische Werke entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über vier Jahre und vier Monate auf 4,33 für Deutschland, entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über zehn Jahre auf 10 für Österreich und entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über drei Jahre auf 3 für Belgien, für Koralle Sanitärprodukte entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über acht Jahre und zehn Monate auf 8,75, für Koninklijke Sphinx entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über drei Jahre auf 3 für Belgien, für Allia entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über acht Monate auf 0,66 für Frankreich, für Produits Céramiques de Touraine entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über acht Monate auf 0,66 für Frankreich und für Pozzi Ginori entsprechend einer Beteiligung an der Zuwiderhandlung über fünf Jahre und vier Monate auf 5,33 fest. Schließlich beschloss sie, den Grundbetrag der Geldbuße zur Abschreckung der betroffenen Unternehmen von der Beteiligung an den mit dem streitigen Beschluss geahndeten kollusiven Verhaltensweisen um 15 % zu erhöhen.

14

Nach der Ermittlung des Grundbetrags prüfte die Kommission, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorlagen, die eine Anpassung des Grundbetrags rechtfertigen könnten. Sie stellte in Bezug auf die Klägerinnen im ersten Rechtszug keine solchen Umstände fest. Nach Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes betrug die in Art. 2 des streitigen Beschlusses gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug festgesetzte Geldbuße 57690000 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

15

Mit am 8. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Klägerinnen im ersten Rechtszug zwei Klagen auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses. In der Rechtssache T‑379/10 machten sie sieben Klagegründe und in der Rechtssache T‑381/10 neun Klagegründe geltend.

16

Am 16. Dezember 2010 beschloss das Gericht, diese beiden Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen Verfahren zu verbinden, und am 23. März 2012, sie zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

17

Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe überwiegend zurück. Jedoch gab es den Teilen eins und drei des dritten Klagrundes der Klägerinnen im ersten Rechtszug statt, wobei die sieben Klagegründe in der Rechtssache T‑379/10 im Wesentlichen mit den ersten fünf Klagegründen sowie dem achten und dem neunten Klagegrund in der Rechtssache T‑381/10 identisch waren und das Gericht deren Nummerierung aus der Rechtssache T‑381/10 übernahm. Da das Gericht der Ansicht war, dass die Kommission unzutreffend angenommen habe, dass sich zum einen Allia und Produits Céramiques de Touraine an der betreffenden Zuwiderhandlung beteiligt hätten und dass sich zum anderen Pozzi Ginori zwischen dem 10. März 1996 und dem 14. September 2001 daran beteiligt habe, da die Beteiligung von Pozzi Ginori nur zwischen dem 14. Mai 1996 und dem 9. März 2001 rechtlich hinreichend nachgewiesen sei, erklärte es den betreffenden Teil von Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 des streitigen Beschlusses für nichtig.

18

Hinsichtlich der Herabsetzung der Geldbußen berücksichtigte das Gericht, dass dem dritten von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegrund teilweise stattgegeben wurde und erklärte Art. 2 Abs. 7 des streitigen Beschlusses, wo die gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug verhängte Geldbuße festgesetzt wurde, für nichtig, soweit diese 50580701 Euro überschritt.

Anträge der Verfahrensbeteiligten

Rechtsmittel

19

Die Kommission beantragt,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit Art. 1 des streitigen Beschlusses bezüglich der Vorgänge in der AFICS und der Verantwortung von Allia, Produits Céramiques de Touraine und Sanitec Europe bei diesen Vorgängen für nichtig erklärt wurde;

Nr. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils in vollem Umfang aufzuheben;

falls der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet, die Nichtigkeitsklage auch abzuweisen, soweit sie die Vorgänge im Rahmen der AFICS betrifft, und die gegen Allia, Produits Céramiques de Touraine und Sanitec Europe verhängten Geldbußen zu bestätigen;

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels aufzuerlegen und, falls der Gerichtshof endgültig über die Nichtigkeitsklage entscheidet, ihnen auch die Kosten des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.

20

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug beantragen,

das Rechtsmittel als unzulässig oder unbegründet zurückzuweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

A –Anschlussrechtsmittel

21

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug beantragen,

die Nrn. 1 und 3 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit das Gericht den zweiten Teil des fünften Klagegrundes, der im ersten Rechtszug geltend gemacht wurde, zurückgewiesen hat, mit dem gerügt wird, dass die Umstände, die Pozzi Ginori und Sanitec Europe in Bezug auf Italien zur Last gelegt werden, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 nicht zutreffend dargestellt seien;

Art. 1 Abs. 1 Nr. 6 des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit die Kommission darin feststellt, dass sich Sanitec Europe und Pozzi Ginori an einer Zuwiderhandlung auf dem italienischen Markt beteiligt hätten, oder hilfsweise, soweit die Kommission darin feststellt, dass sich Sanitec Europe und Pozzi Ginori außerhalb des Zeitraums vom 12. Mai 2000 bis 9. März 2001 an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hätten;

Art. 2 Abs. 7 Buchst. a und f des streitigen Beschlusses für nichtig zu erklären oder hilfsweise die nach dieser Bestimmung gegen Sanitec Europe alleine oder gesamtschuldnerisch mit Pozzi Ginori verhängten Geldbußen herabzusetzen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission ihre eigenen Kosten und die ihnen vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten sowie einen angemessenen Anteil der ihnen vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen.

22

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel als unzulässig und/oder unbegründet zurückzuweisen,

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten aufzuerlegen.

II –Zum Rechtsmittel

A –Zum ersten Rechtsmittelgrund

23

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in fünf Teile gliedert, die sich auf die Rn. 112 bis 121 des angefochtenen Urteils beziehen, macht die Kommission geltend, das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt und bei der Prüfung der Beweise für die fragliche Zuwiderhandlung mehrere Rechtsfehler begangen.

Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

24

Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, dass die Erhärtung eines Beweises – hier der von der American Standard Inc. (im Folgenden: Ideal Standard) im Rahmen des Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärung – einen Beweis erfordere, der die Absprache der Preise bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 bestätige. Das Erfordernis der Erhärtung bezwecke die Überprüfung der Glaubhaftigkeit eines Beweises. Indem das Gericht verlangt habe, dass ein Beweis zwingend durch ein zweites Schriftstück bestätigt werden müsse, und nicht geprüft habe, ob ein einziger Beweis glaubhaft sein könne, habe es das Erfordernis der Erhärtung zu eng ausgelegt und gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verstoßen.

25

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machen geltend, der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, weil erstens die Kommission den Gerichtshof auffordere, die Feststellungen des Gerichts zur Erhärtung und Glaubhaftigkeit des Kronzeugenantrags von Ideal Standard nachzuprüfen, und zweitens die Argumente, dass eine im Rahmen eines Kronzeugenantrags abgegebene Erklärung auch glaubhaft sein könne, wenn sie nicht durch einen zweiten Beweis erhärtet worden sei, vor dem Gericht nicht geltend gemacht worden seien. Jedenfalls ergebe sich aus der Rechtsprechung nicht, dass eine im Rahmen eines Kronzeugenantrags abgegebene Erklärung so glaubhaft sein könne, dass keiner ihrer Bestandteile erhärtet zu werden brauche.

– Würdigung durch den Gerichtshof

26

Es ist darauf hinzuweisen, dass die vom Gericht vorgenommene Beurteilung der Beweiskraft der ihm vorgelegten Aktenstücke außer bei Verletzung der Beweislast- und Beweiserhebungsregeln und bei Verfälschung der Beweise vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27

Die Frage, ob das Gericht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln bei der Prüfung der von der Kommission zur Stützung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union angeführten Beweise beachtet hat, ist hingegen eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann (Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28

Wie das Gericht in Rn. 105 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, kann eine Erklärung, die ein der Beteiligung an einem Kartell beschuldigtes Unternehmen abgibt und deren Richtigkeit von anderen beschuldigten Unternehmen bestritten wird, nicht als hinreichender Beweis für die Begehung einer Zuwiderhandlung durch diese anderen Unternehmen angesehen werden, wenn sie nicht durch andere Beweise erhärtet wird, wobei der erforderliche Grad der Erhärtung aufgrund der Glaubhaftigkeit der fraglichen Erklärungen geringer sein kann (vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens/Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 135).

29

In den Rn. 117 und 118 des angefochtenen Urteils hat das Gericht lediglich diese Rechtsprechungsregel angewandt, als es nach der Feststellung, dass die von Ideal Standard im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen bestritten wurden, entschieden hat, dass diese Erklärungen daher für sich genommen keinen hinreichenden Beweis für die Wettbewerbswidrigkeit der Gespräche, die bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 stattfanden, darstellen könnten.

30

Das Vorbringen der Kommission bezüglich einer zu engen Auslegung des Erfordernisses der Erhärtung ist daher unbegründet.

31

Das Vorbringen, mit dem sich die Kommission gegen das Ergebnis wendet, zu dem das Gericht bei der Prüfung eines Beweises gelangt ist, nämlich der Glaubhaftigkeit und der Beweiskraft der von Ideal Standard im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen, ist gemäß der oben in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung im Stadium des Rechtsmittels unzulässig, da die Kommission eine offensichtliche Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen weder vorgetragen noch nachgewiesen hat.

32

Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

33

Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe, nachdem es unzutreffend festgestellt habe, dass die Erklärung von Ideal Standard durch einen anderen Beweis erhärtet werden müsse, die Beweiskraft der Erklärung der Roca SARL (im Folgenden: Roca), die deren Kronzeugenantrag beigefügt gewesen sei, unter Hinweis auf den Abschnitt des streitigen Beschlusses, in dem die Antwort von Roca auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 zusammengefasst sei, fälschlicherweise nicht geprüft. Zum einen sei diese Antwort nicht einmal Bestandteil der Akte, zum anderen sei das Gericht in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T‑412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), ergangen sei und in der diese Antwort Bestandteil der Akte gewesen sei, zu einem genau entgegengesetzten Ergebnis gelangt. Außerdem habe das Gericht in den parallelen Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), ergangen seien, zutreffend angenommen, dass eine Kronzeugenerklärung durch eine andere erhärtet werden könne, und sei zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zumindest hinsichtlich der Produkte im Niedrigpreissegment bestätigten.

34

Folglich leide das angefochtene Urteil erstens an einem Begründungsmangel, da das Gericht den Beweiswert der Kronzeugenerklärung von Roca nicht geprüft habe, sondern anstelle dieser Prüfung vom Kontext losgelöst auf die Antwort von Roca auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007, wie sie im streitigen Beschluss zusammengefasst seien, verwiesen habe. Zweitens habe sich das Gericht bei der Nichtigerklärung eines Teils des streitigen Beschlusses auf ein Schriftstück gestützt, das in der Akte nicht enthalten sei. Drittens stelle die Auslegung der Antwort von Roca eine Verfälschung eines Beweises dar, wie die Auslegung dieser Antwort in den drei oben angeführten Parallelsachen zeige. Viertens sei die Feststellung des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils, dass eine Kronzeugenerklärung eine andere erhärten könne, rechtsfehlerhaft.

35

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug entgegnen, dass der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Da die von Roca im Rahmen des Kronzeugenverfahrens abgegebenen Erklärungen nicht in der Akte des Gerichts enthalten seien, könne dem Gericht nämlich nicht vorgeworfen werden, sich ausschließlich auf die einschlägigen Erwägungsgründe des streitigen Beschlusses gestützt zu haben. Hinsichtlich der Antwort von Roca auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 habe das Gericht keinen Irrtum begangen, als es sich auf die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend gemachten einschlägigen Abschnitte des streitigen Beschlusses gestützt habe. Schließlich liege keine Verfälschung von Beweisen vor, da es sich um unterschiedliche, auf unterschiedliche Weise erörterte Umstände in unterschiedlichen Rechtssachen handele.

– Würdigung durch den Gerichtshof

36

Zunächst ist festzustellen, dass die Kommission im vorliegenden Fall erstens einen Begründungsmangel des angefochtenen Urteils geltend macht. Zweitens macht sie geltend, das Gericht könne die teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses nicht auf ein Schriftstück stützen, das in der Akte nicht enthalten sei. Drittens macht sie eine Verfälschung von Beweisen und viertens einen Fehler bei der Anwendung der Beweisregeln geltend. Somit beschränkt sich die Kommission entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht darauf, die Tatsachenwürdigung des Gerichts in Frage zu stellen oder die vor dem Gericht vorgebrachten Argumente zu wiederholen. Daher ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zulässig.

37

Was seine Begründetheit betrifft, ist – wie bereits in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt – allein das Gericht für die Feststellung und Würdigung der erheblichen Tatsachen sowie für die Würdigung der Beweise zuständig, es sei denn, es liegt eine Verfälschung dieser Tatsachen und Beweise vor.

38

Des Weiteren ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Unionsrichters, nach den Umständen des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Art. 49 in Verbindung mit Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung in der beim Erlass des angefochtenen Urteils maßgeblichen Fassung, dass die Aufforderung zur Vorlage jeglicher Schriftstücke mit Bezug zu der Rechtssache zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C‑198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39

Schließlich ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Gericht zwar nicht verpflichtet ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind, jedoch vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 2000, Dorsch Consult/Rat und Kommission, C‑237/98 P, EU:C:2000:321, Rn. 51).

40

In diesem Zusammenhang ergibt sich aus Rn. 120 des angefochtenen Urteils, dass sich das Gericht zur Prüfung des Beweiswerts der von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen ausschließlich auf den 586. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses gestützt hat, in dem die Antwort von Roca auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 zusammengefasst wird. Es hat daraus den Schluss gezogen, dass sich die Kommission ohne Beweise, die diese Erklärungen erhärteten, nicht auf diese habe stützen können, um nachzuweisen, dass bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 eine Koordinierung der Mindestpreise eingeführt worden sei.

41

Das Gericht durfte jedoch den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht allein auf der Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses, der ein anderes Schriftstück zusammenfasst, jeglichen Beweiswert absprechen, ohne den 556. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses, der sich auf diese Erklärungen bezieht, oder wenigstens den Inhalt dieser Erklärungen zu prüfen.

42

Damit hat das Gericht gegen die Begründungspflicht und die Regeln der Beweiserhebung verstoßen.

43

Zudem entbehrt das Vorbringen der Kommission, dass die Annahme des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils, eine Kronzeugenerklärung könne eine andere nicht erhärten, rechtsfehlerhaft sei, nicht der Grundlage.

44

Das Konzept der Erhärtung bedeutet, dass ein Beweis durch einen anderen bekräftigt werden kann. Die Unionsrechtsordnung enthält indessen keine Regel, nach der der erhärtende Beweis nicht gleichartig mit dem erhärteten Beweis sein darf, eine Kronzeugenerklärung also eine andere nicht erhärten darf.

45

Somit ist die Feststellung des Gerichts in Rn. 120 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, zusätzliche Beweise beizubringen, weil eine Kronzeugenerklärung eine andere nicht erhärten könne, rechtsfehlerhaft.

46

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, ohne dass über das übrige Vorbringen entschieden zu werden brauchte, auf das die Kommission den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gestützt hat, dass dieser Teil begründet ist.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

47

Mit dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe in Bezug auf die Tabelle zum AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 das Erfordernis der Erhärtung von Beweisen entgegen der ständigen Rechtsprechung zu restriktiv ausgelegt. Es habe in Rn. 119 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft verlangt, dass diese Tabelle für sich genommen das Vorliegen der fraglichen Zuwiderhandlung belege, ohne die übrigen, insbesondere im Kronzeugenantrag von Ideal Standard enthaltenen Beweise und ergänzenden Erläuterungen zu berücksichtigen. Zudem habe es dadurch gegen seine Begründungspflicht verstoßen, dass es den Beweiswert der in diesem Antrag enthaltenen Erläuterungen nicht geprüft habe. Ferner werde dieser Teil des Rechtsmittelgrundes dadurch bekräftigt, dass die Würdigung desselben Beweises im Urteil vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Bestätigung der Beweiskraft der genannten Tabelle, geführt habe.

48

Nach Auffassung der Klägerinnen im ersten Rechtszug ist dieser Teil unzulässig, da die Kommission verlange, dass der Gerichtshof die vom Gericht vorgenommene Würdigung der Tatsachen und der Zulässigkeit der Beweise nachprüfe. Jedenfalls aber habe das Gericht die Tabelle zu dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 zutreffend geprüft. Die Klägerinnen im ersten Rechtszug teilen die Auffassung des Gerichts, dass die Kommission keine Erklärung geliefert habe, die die Schlussfolgerung untermauern könne, dass Zweck dieses Treffens wettbewerbswidrige Gespräche gewesen seien.

– Würdigung durch den Gerichtshof

49

Wie in Rn. 27 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ist die Frage, ob das Gericht die Beweislast- und Beweiserhebungsregeln bei der Prüfung der von der Kommission zur Stützung des Vorwurfs einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht der Union angeführten Beweise beachtet hat, eine Rechtsfrage, die im Rahmen eines Rechtsmittels aufgeworfen werden kann. Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes entgegen dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug zulässig ist.

50

Zur Begründetheit ist darauf hinzuweisen, dass es, da das Verbot, an wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen und Vereinbarungen teilzunehmen, sowie die Sanktionen, die Zuwiderhandelnden auferlegt werden können, bekannt sind, üblich ist, dass die Tätigkeiten, mit denen diese Verhaltensweisen und Vereinbarungen verbunden sind, insgeheim ablaufen, dass die Zusammenkünfte heimlich stattfinden, meist in einem Drittland, und dass die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die – wie z. B. die Protokolle einer Zusammenkunft – eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern explizit bestätigen, handelt es sich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren (vgl. Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 55 und 56).

51

Außerdem muss eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise oder Vereinbarung in den meisten Fällen aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil vom 17. September 2015, Total Marketing Services/Kommission, C‑634/13 P, EU:C:2015:614, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

52

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis des Vorliegens einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV voraussetzt, dass die Kommission ernsthafte, genaue und übereinstimmende Beweise beibringt. Nicht jeder der von der Kommission beigebrachten Beweise muss jedoch notwendigerweise diesem Kriterium in Bezug auf jedes Element der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, dass das Bündel der von diesem Organ angeführten Indizien bei einer Gesamtbetrachtung dieses Erfordernis erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 47).

53

In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 119 des angefochtenen Urteils angenommen, dass die dem Kronzeugenantrag von Ideal Standard als Anhang beigefügte Tabelle, da sie nicht datiert sei, keine Hinweise enthalte, die sie mit dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 in Verbindung brächten, und die Namen der Wettbewerber oder die von diesen anzuwendenden Mindest- und Höchstpreise nicht nenne, die Festlegung der Preise im Rahmen dieses Treffens nicht erhärten könne.

54

Damit hat das Gericht an diese Tabelle solche Anforderungen gestellt, dass diese Tabelle, wenn die Anforderungen erfüllt wären, für sich genommen einen hinreichenden Beweis für die Festlegung der Preise dargestellt hätte.

55

Die genannte Tabelle wurde jedoch von der Kommission nur als erhärtender Beweis geltend gemacht. Indem das Gericht verlangt hat, dass dieser Beweis sämtliche Elemente enthalten müsse, die für den Nachweis der Festlegung der Preise bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 ausreichten, hat es nicht geprüft, ob sich die Beweise bei einer umfassenden Betrachtung gegenseitig verstärken konnten, und die in den Rn. 50 bis 52 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung nicht beachtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2007, Salzgitter Mannesmann/Kommission, C‑411/04 P, EU:C:2007:54, Rn. 44 bis 48).

56

Folglich ist, ohne dass über das übrige Vorbringen entschieden zu werden brauchte, auf das die Kommission den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes gestützt hat, festzustellen, dass dieser Teil begründet ist.

Zum vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

57

Mit dem vierten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes trägt die Kommission vor, das Gericht habe gegen die Pflicht zur Begründung des angefochtenen Urteils verstoßen, da es einige der im streitigen Beschluss angeführte Beweise, die die Erklärungen von Ideal Standard und Roca erhärteten, insbesondere die in der Akte des Gerichts enthaltenen monatlichen Tabellen mit vertraulichen Zahlen zu den in den Erwägungsgründen 572 bis 574 des streitigen Beschlusses genannten Verkäufen und die Erklärung von Herrn Laligné nicht geprüft habe. Diese Beweise wiesen zumindest erhärtenden Wert auf, da sie belegten, dass im Lauf des Jahres 2004 wettbewerbswidrige Kontakte stattgefunden hätten, und damit die Glaubhaftigkeit der Erklärungen von Ideal Standard und Roca verstärkten.

58

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machen geltend, der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sei unzulässig, weil sich die Kommission damit gegen die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen wende. Außerdem unterstreichen sie, dass sie die Erklärung von Herrn Laligné vor dem Gericht nur geltend gemacht hätten, um die mangelnde Kohärenz zwischen den Kronzeugenanträgen von Ideal Standard zu verdeutlichen, und dass diese Erklärung für die Entscheidung des Rechtsstreits jedenfalls nicht erheblich sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

59

Zunächst ist die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Unzulässigkeit aus den in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

60

Zur Begründetheit des vierten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung das Gericht vorbehaltlich der Pflicht zur Beachtung der allgemeinen Grundsätze und der Verfahrensvorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren sowie des Verbots der Verfälschung von Beweismitteln nicht verpflichtet ist, die Würdigung der einzelnen ihm vorgelegten Beweismittel ausdrücklich zu begründen, insbesondere wenn es der Auffassung ist, dass diese bedeutungslos oder für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind.

61

Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt im Übrigen der freien Würdigung des Sachverhalts durch das Gericht, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweismittel verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2015, Dole Food und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, C‑286/13 P, EU:C:2015:184, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in den Rn. 110 bis 121 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die Kommission nachgewiesen hat, dass sich Allia und Produits Céramiques de Touraine bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 an Gesprächen über die Koordinierung der Mindestpreise im Niedrigpreissegment beteiligt hatten.

63

Indessen unterstrich die Kommission in Rn. 90 ihrer Klagebeantwortung, dass sich die Erklärung von Herrn Laligné auf ein Verhalten in einem anderen Fachverband als der AFICS bezogen habe. Die Kommission behauptet im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht, vor dem Gericht vorgetragen zu haben, dass dieser Beweis dahin gehend zu berücksichtigen sei, dass er die Erklärungen von Ideal Standard und Roca zu dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 erhärten könne. Daher kann dem Gericht nicht vorgeworfen werden, auf diesen Beweis im Rahmen seiner Prüfung der Gespräche, die bei diesem Treffen stattfanden, nicht eingegangen zu sein.

64

Hingegen hat das Gericht, das in den Rn. 117 bis 120 des angefochtenen Urteils angenommen hat, dass die Erklärungen von Ideal Standard und Roca nicht durch Beweise erhärtet würden, so dass sie die Wettbewerbswidrigkeit der genannten Gespräche nicht hinreichend belegten, fälschlicherweise nicht geprüft, ob die in den Erwägungsgründen 572 bis 574 des streitigen Beschlusses genannten und in der Akte enthaltenen Tabellen es erlaubten, diese Erklärungen zu erhärten, wie die Kommission in den Rn. 97 und 99 ihrer Klagebeantwortung ausdrücklich vorgetragen hat.

65

Somit ist der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes begründet, soweit beanstandet wird, dass das Gericht den Beweiswert dieser Tabellen nicht geprüft habe.

Zum fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

66

Mit dem fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, das Gericht habe, da es mehrere Beweise nicht geprüft und an diejenigen, die es geprüft habe, zu strenge Beweisanforderungen gestellt habe, keine umfassende Würdigung dieser Beweise vorgenommen, zu der es nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet sei.

67

Nach Auffassung der Klägerinnen im ersten Rechtszug ist zum einen der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig, weil sich die Kommission damit gegen die vom Gericht vorgenommenen Tatsachenwürdigungen wende. Dass nicht jeder – insbesondere unerhebliche – Beweis geprüft worden sei, bedeute zum anderen nicht, dass das Gericht keine umfassende Prüfung vorgenommen habe.

– Würdigung durch den Gerichtshof

68

Zum einen ist die von den Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobene Einrede der Unzulässigkeit aus den in Rn. 49 des vorliegenden Urteils ausgeführten Gründen zurückzuweisen.

69

Zum anderen ist der fünfte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes mit Blick auf die Rn. 43 bis 45, 49 bis 56, 64 und 65 des vorliegenden Urteils, aus denen sich ergibt, dass das Gericht gegen die Beweisregeln verstoßen, den Beweiswert einiger Verfahrensunterlagen nicht geprüft und nicht nachgeprüft hat, ob sich die Beweise bei einer umfassenden Betrachtung gegenseitig verstärken konnten, begründet.

70

Nach alledem ist dem ersten Rechtsmittelgrund teilweise stattzugeben.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

71

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wirft die Kommission dem Gericht vor, in dem angefochtenen Urteil einerseits und in den Urteilen vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T‑412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444, Rn. 198 und 239), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455, Rn. 289 und 290), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477, Rn. 324) andererseits Schlussfolgerungen gezogen und eine Begründung entwickelt zu haben, die sich gegenseitig widersprächen.

72

Zwar kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft, doch ist die Kommission der Ansicht, dass die Umstände des vorliegenden Falls die Aufhebung des angefochtenen Urteils ausnahmsweise rechtfertigten. Die vier parallelen Rechtssachen beträfen nämlich denselben Beschluss, dieselben Erwägungsgründe dieses Beschlusses und dieselben Beweise. Die genannten Rechtssachen hätten nach Ansicht der Kommission zu gemeinsamer Entscheidung des Gerichts verbunden werden können. Unter diesen Umständen habe das Gericht, da keine Gründe für diese Vorgehensweise vorlägen, einen Rechtsfehler begangen, als es den streitigen Beschluss nur hinsichtlich einer der Klägerinnen im ersten Rechtszug für teilweise nichtig erklärt habe.

73

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machen geltend, der zweite Rechtsmittelgrund der Kommission sei zu allgemein und ungenau, um zulässig zu sein. Jedenfalls gebe es im angefochtenen Urteil keine Inkohärenz. Würde den Argumenten der Kommission gefolgt, führe dies außerdem zu ihrer Verurteilung auf der Grundlage unzulässiger Beweise und von Beweisen, die nicht zu dem Bündel der erörterten Beweise gehörten, unter Verletzung der Verteidigungsrechte und insbesondere des Rechts auf ein faires Verfahren.

Würdigung durch den Gerichtshof

74

In Anbetracht der Feststellungen in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils, aus denen sich im Wesentlichen ergibt, dass das Gericht den von Roca im Rahmen ihres Kronzeugenantrags abgegebenen Erklärungen nicht auf der alleinigen Grundlage des 586. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses jeglichen Beweiswert absprechen durfte, braucht über den zweiten Rechtsmittelgrund nicht entschieden zu werden, mit dem im Wesentlichen ein Widerspruch zwischen der Begründung des angefochtenen Urteils und der Urteile vom 16. September 2013, Roca/Kommission (T‑412/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:444), vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:477), geltend gemacht wird, soweit das Gericht im angefochtenen Urteil nicht entschieden habe, dass sich durch diese Erklärungen die Erklärungen von Ideal Standard erhärten und die Beteiligung von Allia und Produits Céramiques de Touraine an Gesprächen über die Preise bei dem AFICS-treffen vom 25. Februar 2004 nachweisen ließen.

75

Da dem zweiten bis fünften Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ganz oder zum Teil stattgegeben worden ist, sind die Nrn. 1 und 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben, soweit das Gericht erstens den streitigen Beschluss unter unvollständiger Prüfung dieses Beschlusses und der Beweise für teilweise nichtig erklärt hat, zweitens den Schluss gezogen hat, dass ein erhärtender Beweis die Festlegung von Preisen bei dem AFICS-Treffen vom 25. Februar 2004 nicht habe erhärten können, drittens den Beweiswert einiger im streitigen Beschluss genannter und in der Akte enthaltener Beweise nicht geprüft hat und viertens nicht geprüft hat, ob sich diese Beweise bei umfassender Betrachtung gegenseitig verstärken konnten. Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Zum Anschlussrechtsmittel

76

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug stützen ihr Anschlussrechtsmittel auf zwei Gründe, die gegen die Rn. 284 bis 291 des angefochtenen Urteils gerichtet sind.

Zum ersten Anschlussrechtsmittelgrund

Zum ersten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

77

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug machen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die rechtliche Regelung über die Zulässigkeit von Klagegründen und Argumenten nicht richtig angewandt habe. Insbesondere habe es fehlerhaft angenommen, dass das Vorbringen hinsichtlich der Unzulänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 unzulässig sei.

78

Hierzu tragen sie vor, dass die Unzulässigkeit eines Klagegrundes in der Rechtsprechung sehr selten festgestellt werde und dass eine derartige Schlussfolgerung nur gezogen werden dürfe, wenn zur Stützung des betreffenden Klagegrundes überhaupt keine Argumente vorgetragen würden. Sie hätten das genannte Vorbringen jedoch hinreichend begründet, so dass die Kommission darauf antworten und darüber hinaus diesen Punkt in der mündlichen Verhandlung habe erörtern können, ohne geltend zu machen, dass es zu vage oder ungenau sei.

79

Im Übrigen machen die Klägerinnen im ersten Rechtszug hilfsweise geltend, das Gericht habe seine Entscheidung nicht begründet, dieses Vorbringen mit der Feststellung, es sei abstrakt formuliert und weise nicht die für die Zulässigkeit erforderliche Präzision auf, nicht zu prüfen.

80

Die Kommission macht geltend, der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes beruhe auf einer unvollständigen Lektüre des angefochtenen Urteils und auf einem fehlerhaften Verständnis des Umfangs der Unzulässigkeitserklärung durch das Gericht.

81

Diese Erklärung beziehe sich ausschließlich auf Rn. 158 der Klageschrift der Klägerinnen im ersten Rechtszug, die allgemeine Aussagen hinsichtlich der Darstellung der Vorwürfe gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 enthalten habe. Hingegen habe das Gericht die gegen Pozzi Ginori wegen ihrer Teilnahme an Treffen des Verbands Michelangelo in Italien erhobenen Vorwürfe in den Rn. 288 bis 290 des angefochtenen Urteils inhaltlich geprüft. Selbst wenn sich die Unzulässigkeit auf den Italien betreffenden Teil des Klagegrundes erstreckte, habe sie, da das Gericht den Klagegrund, der die fragliche Zuwiderhandlung in diesem Mitgliedstaat betreffe, inhaltlich geprüft habe, jedenfalls keine Auswirkungen. Daraus folge, dass das angefochtene Urteil insoweit hinreichend begründet sei.

– Würdigung durch den Gerichtshof

82

Das Gericht hat in Rn. 286 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hingewiesen, nach der abstrakt formulierte Klagegründe den Zulässigkeitsanforderungen der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Verfahrensordnung des Gerichts nicht entsprechen.

83

In diesem Zusammenhang hat es in Rn. 287 des angefochtenen Urteils entschieden, dass das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug hinsichtlich des behaupteten Verstoßes der Kommission gegen ihre Pflicht, die gegen die Klägerinnen im ersten Rechtszug erhobenen Vorwürfe in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 rechtlich hinreichend darzulegen, unzulässig sei, da es abstrakt formuliert und nicht präzise genug sei.

84

In den Rn. 288 bis 290 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch die Begründetheit des Vorbringens geprüft, das den behaupteten Verstoß der Kommission gegen ihre Pflicht betraf, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 gegen Pozzi Ginori wegen deren Teilnahme an Treffen des produktübergreifenden Verbands Michelangelo erhobenen Vorwürfe rechtlich hinreichend darzulegen.

85

Um ihr Vorbringen bezüglich der fehlerhaften Anwendung der rechtlichen Regelung über die Zulässigkeit von Klagegründen und Argumenten zu untermauern, sind die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Wesentlichen bestrebt, die hinreichende Präzision ihres Vorbringens vor dem Gericht, mit dem eine unzureichende Beschreibung der in Italien begangenen Zuwiderhandlung geltend gemacht wurde, nachzuweisen. Wie in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat das Gericht die Begründetheit dieses Vorbringens jedoch geprüft.

86

Nach den vorstehenden Erwägungen geht der erste Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes ins Leere und ist daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes

– Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

87

Im Rahmen des zweiten Teils des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes vertreten die Klägerinnen im ersten Rechtszug die Auffassung, dem Gericht sei ein offenkundiger Rechtsfehler oder, hilfsweise, eine Verfälschung der Tatsachen unterlaufen, als es die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 als hinreichend angesehen habe.

88

Sie machen geltend, das Gericht habe für die Beurteilung, ob die Informationen, die in einer Mitteilung der Beschwerdepunkte enthalten sein müssten, ausreichten, um die Verteidigungsrechte zu gewährleisten, ein fehlerhaftes rechtliches Kriterium herangezogen. Insbesondere habe das Gericht unzutreffend angenommen, dass die Angabe ausreiche, dass es bei den in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 aufgezählten Treffen zu „wettbewerbswidrigem Verhalten“ gekommen sei, ohne das Wesen dieses Verhaltens oder weitere Einzelheiten näher zu bezeichnen. Wäre das Gericht der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C‑511/06 P, EU:C:2009:433), gefolgt, hätte es den streitigen Beschluss hinsichtlich der Zuwiderhandlung auf dem Sanitärkeramiksektor in Italien für nichtig erklärt, da in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 auf die Einzelheiten zu diesem Teil der Zuwiderhandlung nicht hinreichend deutlich hingewiesen worden sei, um die Verteidigungsrechte der Klägerinnen im ersten Rechtszug zu gewährleisten. Im angefochtenen Urteil werde bezüglich des zulässigen Mindestinhalts einer Mitteilung der Beschwerdepunkte ein Kriterium angewandt, das den Anforderungen an die verständliche Mitteilung von Vorwürfen gemäß Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) nicht genüge.

89

Hilfsweise tragen die Klägerinnen im ersten Rechtszug vor, dass die vom Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils gezogene Schlussfolgerung bezüglich der Hinlänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 jedenfalls eine offenkundige Verfälschung des Akteninhalts darstelle. Sie stehe im Übrigen im Widerspruch zu der Schlussfolgerung, zu der das Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), bezüglich der Hinlänglichkeit derselben Passage dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte gelangt sei.

90

Die Kommission wendet ein, der zweite Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes sei unzulässig, da er ein neues Angriffsmittel darstelle, das im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sei. Insbesondere hätten die Klägerinnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht vorgetragen, dass in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 keine Tatsachen genannt seien, die den Verband Michelangelo beträfen. Im Stadium des Rechtsmittels trügen sie aber vor, dass in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte die von der Kommission zum „Wesen“ der wettbewerbswidrigen Handlungen gemachten Angaben nicht enthalten seien, was ein neues Angriffsmittel darstelle.

91

Jedenfalls entbehre dieser Teil der Grundlage. Der Beschluss, der am Ende eines Verfahrens wegen eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV ergehe, müsse nicht das genaue Abbild der in diesem Verfahren übermittelten Mitteilung der Beschwerdepunkte sein. Der Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte sei genügt, wenn den Betroffenen in diesem Beschluss keine anderen als die in der Darstellung der Beschwerdepunkte bezeichneten Zuwiderhandlungen zur Last gelegt würden und nur auf Tatsachen abgestellt werde, zu denen die Betroffenen Gelegenheit gehabt hätten, sich zu äußern.

92

Das Argument der Klägerinnen im ersten Rechtszug, das Gericht habe nicht das im Urteil vom 9. Juli 2009, Archer Daniels Midland/Kommission (C‑511/06 P, EU:C:2009:433), entwickelte Kriterium angewandt, zu beurteilen, ob sie in der Lage gewesen seien, sich sachgemäß zu verteidigen, könne nicht durchgreifen. Dieses Urteil sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht ihre Anwesenheit bei den Treffen, die Daten der betreffenden Treffen und die Beweise mit Nichtwissen bestritten, sondern lediglich geltend machten, sie hätten keine Kenntnis vom „Wesen der wettbewerbswidrigen Handlungen“ gehabt, ein sehr vager Ausdruck, mit dem nicht dargetan sei, inwieweit die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 unzureichend sein solle. Die Kommission weist darauf hin, dass die wettbewerbswidrigen Handlungen in den Rn. 256 und 393 bis 400 dieser Mitteilung beschrieben worden seien und dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug durch ihre Antwort auf diese Mitteilung gezeigt hätten, dass sie das „Wesen“ der wettbewerbswidrigen Handlungen verstanden hätten. Somit habe die behauptete Unzulänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 nicht die geringste Auswirkung auf das Verfahren gehabt.

93

Soweit das Argument der Klägerinnen im ersten Rechtszug zu einem Verstoß gegen Art. 6 EMRK auf der Prämisse beruhe, dass die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 nicht hinreichend gewesen sei, macht die Kommission geltend, dass zwischen dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte und dem streitigen Beschluss kein tief greifender Unterschied bestehe, der einen Verstoß gegen diese Vorschrift begründen könne.

– Würdigung durch den Gerichtshof

94

Das Gericht hat in den Rn. 288 bis 291 des angefochtenen Urteils geprüft, ob die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 enthaltenen Angaben zur Teilnahme von Pozzi Ginori an den Treffen des Verbands Michelangelo es den Klägerinnen im ersten Rechtszug erlaubten, ihre Verteidigungsrechte auszuüben, da die Klägerinnen im ersten Rechtszug vor dem Gericht vortrugen, dass in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte keine Einzelheiten zu dem behaupteten wettbewerbswidrigen Verhalten bei den Treffen des Verbands Michelangelo angegeben seien.

95

Im Einzelnen hat das Gericht zunächst in Rn. 288 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine in Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 enthaltene Tabelle zu den Treffen des produktübergreifenden Verbands Michelangelo die Teilnahme von Pozzi Ginori an den Treffen dieses Verbands, bei denen es zu wettbewerbswidrigem Verhalten kam, bestätige und dass die schriftlichen Beweise für dieses Verhalten in den Fußnoten dieser Tabelle angegeben seien. Ferner hat das Gericht in Rn. 289 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Erläuterungen der Kommission zur Teilnahme von Pozzi Ginori an den Treffen des produktübergreifenden Verbands Michelangelo, auch wenn sie kurz seien, den Klägerinnen im ersten Rechtszug erlaubt hätten, von dem Pozzi Ginori zur Last gelegten Verhalten genaue Kenntnis zu nehmen. Schließlich hat das Gericht ebenfalls in Rn. 289 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass die Kommission in Rn. 277 der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 das Wesen der beanstandeten Handlungen, ihre Häufigkeit, den genauen Zeitpunkt, zu dem sie stattfanden, und die Beweise, über die sie verfügte, angegeben habe. Es gelangte in Rn. 290 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis, dass die in dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte enthaltenen Angaben genügten, um den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Ausübung ihrer Verteidigungsrechte zu ermöglichen.

96

Es ist festzustellen, dass sich die Klägerinnen im ersten Rechtszug darauf beschränken, die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Argumente zu wiederholen, und in Wirklichkeit erreichen wollen, dass der Gerichtshof das Wesen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 erneut prüft. Ein solches Vorbringen ist im Stadium des Rechtsmittels jedoch als unzulässig zurückzuweisen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

97

Was die Zulässigkeit des Vorbringens betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen auf der Annahme beruht, dass das Vorbringen hinsichtlich der Unzulänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 zulässig ist.

98

Da sich jedoch zum einen aus Rn. 96 des vorliegenden Urteils ergibt, dass dieses Vorbringen unzulässig ist, und zum anderen die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht angeben, inwiefern das Gericht Art. 6 EMRK verletzt haben soll, sondern sich darauf beschränken, in allgemeiner Weise zu wiederholen, dass der Inhalt der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 den Anforderungen dieser Vorschrift nicht genüge, bezwecken die Klägerinnen im ersten Rechtszug im Wesentlichen, dass der Gerichtshof die Beurteilung des Gerichts, ob diese Mitteilung der Beschwerdepunkte hinreichend ist, durch seine eigene ersetzt, ohne dass sie eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen dartun. Ein solches Vorbringen ist jedoch im Stadium des Rechtsmittels nicht zulässig.

99

Daher ist der zweite Teil des ersten Anschlussrechtsmittelgrundes als unzulässig zurückzuweisen.

100

Nach alledem ist der erste Anschlussrechtsmittelgrund als teilweise unzulässig und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

Zum zweiten Anschlussrechtsmittelgrund

Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

101

Mit ihrem zweiten Anschlussrechtsmittelgrund machen die Klägerinnen im ersten Rechtszug geltend, dass das Gericht seine Annahme, die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 sei hinsichtlich der Zuwiderhandlung im Sanitärkeramiksektor in Italien hinreichend, auf eine Begründung gestützt habe, die im Widerspruch zu der Begründung in den Urteilen in den Parallelsachen stehe, und dass es das angefochtene Urteil in dieser Hinsicht nicht angemessen begründet habe. Die Würdigung dieser Mitteilung der Beschwerdepunkte hinsichtlich der Treffen des Verbands Michelangelo im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), stehe im Widerspruch zu der Würdigung durch das Gericht im angefochtenen Urteil. Eine Mitteilung der Beschwerdepunkte müsse für alle Adressaten die gleiche Tragweite haben.

102

Jedenfalls sei die Schlussfolgerung des Gerichts mit einem Begründungsmangel behaftet, da es nicht möglich sei, zu überprüfen, warum die Würdigung der Detailliertheit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 im angefochtenen Urteil von der Würdigung im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), abweiche.

103

Nach Auffassung der Kommission fällt die behauptete Unzulänglichkeit der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007, falls sie erwiesen werde, unter eine Verfälschung des Akteninhalts. Da die Klägerinnen im ersten Rechtszug eine offenkundige Verfälschung nicht dargetan hätten, sondern erreichen wollten, dass der Gerichtshof Rn. 288 des angefochtenen Urteils überprüfe, sei dieses Vorbringen im Stadium des Rechtsmittels unzulässig.

104

Zu dem Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, wonach zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), eine Inkohärenz bestehe, macht die Kommission außerdem geltend, dass das Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet sei, die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache gewählten zu rechtfertigen, selbst wenn sie denselben Beschluss beträfen.

105

Jedenfalls gehe es in den beiden Rechtssachen aus zwei Gründen um unterschiedliche Fragen. Erstens sei es in der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), ergangen sei, um die Auslegung des Schweigens als Geständnis gegangen und nicht um die Frage, ob die Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 hinreichend sei. Zweitens habe Pozzi Ginori zu den Vorwürfen in Bezug auf die Treffen des Verbands Michelangelo in Italien nicht geschwiegen, während Wabco Europe geschwiegen habe und das Gericht die Bedeutung dieses Schweigens habe auslegen müssen. Jedenfalls rechtfertige es der vom Gericht im Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), möglicherweise begangene Fehler nicht, diesen auf die vorliegende Rechtssache auszudehnen.

106

Die Klägerinnen im ersten Rechtszug hätten keine zusätzlichen Beweise angegeben, die sie vorgelegt hätten, wenn das „Wesen der wettbewerbswidrigen Handlungen“, zu denen es bei den Treffen des Verbands Michelangelo gekommen sei, näher bezeichnet worden wäre. Daher sei das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug spekulativ und entbehre der Grundlage. Sollte ein Rechtsfehler nachgewiesen werden, dürfte er nicht zur Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses führen, soweit dieser den italienischen Markt betreffe.

Würdigung durch den Gerichtshof

107

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft. Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Unionsrichter, wenn ein Adressat einer Entscheidung Nichtigkeitsklage erhebt, nur mit den Teilen der Entscheidung befasst wird, die diesen Adressaten betreffen. Diejenigen Teile, die andere Adressaten betreffen, sind, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, nicht Teil des Streitgegenstands, über den der Unionsrichter zu entscheiden hat (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

108

Daher ist das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug, mit dem ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und dem Urteil vom 16. September 2013, Wabco Europe u. a./Kommission (T‑380/10, EU:T:2013:449), geltend gemacht wird, zurückzuweisen.

109

Daraus folgt, dass der zweite Anschlussrechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen ist.

110

Folglich ist das Anschlussrechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Zur Klage vor dem Gericht

111

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hebt der Gerichtshof die Entscheidung des Gerichts auf, wenn das Rechtsmittel begründet ist. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

112

Da das Gericht insbesondere keine vollständige Prüfung der Beweise vorgenommen hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif.

113

Daher ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Kosten

114

Da die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen ist, ist die Entscheidung über die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels vorzubehalten.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, EU:T:2013:457), werden aufgehoben.

 

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

 

3.

Das Anschlussrechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

4.

Die Rechtssache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen, soweit das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, EU:T:2013:457), durch das vorliegende Urteil aufgehoben wird.

 

5.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

 

Unterschriften


( *1 ) * Verfahrenssprache: Englisch.

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