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Document 62013CJ0597

    Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. September 2015.
    Total SA gegen Europäische Kommission.
    Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Markt für Paraffinwachse – Markt für Paraffingatsch – Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft – Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft – Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt – Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft.
    Rechtssache C-597/13 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:613

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

    17. September 2015 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Markt für Paraffinwachse — Markt für Paraffingatsch — Zuwiderhandlung einer zu 100 % von einer Muttergesellschaft gehaltenen Tochtergesellschaft — Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft — Haftung der Muttergesellschaft, die sich ausschließlich aus der Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft ergibt — Urteil, mit dem die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt wird — Wirkungen auf die Rechtsstellung der Muttergesellschaft“

    In der Rechtssache C‑597/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 22. November 2013,

    Total SA mit Sitz in Courbevoie (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: É. Morgan de Rivery und É. Lagathu, avocats,

    Klägerin,

    andere Partei des Verfahrens:

    Europäische Kommission, vertreten durch É. Gippini Fournier und P. Van Nuffel als Bevollmächtigte,

    Beklagte im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz, der Richter A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und D. Šváby sowie der Richterin A. Prechal,

    Generalanwalt: N. Wahl,

    Kanzler: V. Tourrès, Verwaltungsrat,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2015,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. März 2015

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Total SA (im Folgenden: Total) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Total/Kommission (T‑548/08, EU:T:2013:434, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel [81 EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) (Zusammenfassung veröffentlicht im ABl. 2009, C 295, S. 17, im Folgenden: streitige Entscheidung) und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.

    Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung

    2

    Das Gericht hat im angefochtenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:

    „1

    Mit der [streitigen] Entscheidung … stellte die [Europäische] Kommission … fest, dass die [Rechtsmittelführerin] … und ihre nahezu zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft, die Total France SA [(im Folgenden: Total France)], mit anderen Unternehmen gegen Art. 81 Abs. 1 [EG] und Art. 53 Abs. 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden: EWR) [vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3)] verstoßen hätten, indem sie sich an einem Kartell auf dem Markt für Paraffinwachse im EWR und auf dem deutschen Markt für Paraffingatsch beteiligt hätten.

    2

    Die Adressaten der [streitigen] Entscheidung sind die folgenden Gesellschaften: … sowie die [Rechtsmittelführerin] und ihre Tochtergesellschaft …

    3

    Die Paraffinwachse werden in Raffinerien aus Rohöl hergestellt. Sie werden für die Herstellung von Produkten wie Kerzen, Chemikalien, Reifen und Erzeugnissen der Automobilindustrie sowie in der Kautschuk-, Verpackungs-, Klebstoff- und Kaugummiindustrie eingesetzt (Randnr. 4 der [streitigen] Entscheidung).

    4

    Bei der Herstellung von Paraffinwachsen dient Paraffingatsch als Ausgangsmaterial. Es fällt in Raffinerien als Nebenprodukt bei der Herstellung von Mineralölen aus Rohöl an. Es wird auch an Endabnehmer, z. B. an Hersteller von Spanplatten, verkauft (Randnr. 5 der [streitigen] Entscheidung).

    5

    Die Kommission begann ihre Untersuchung, nachdem [eine Gesellschaft] sie mit Schreiben vom 17. März 2005 über das Bestehen eines Kartells informiert hatte … (Randnr. 72 der [streitigen] Entscheidung).

    6

    Am 28. und 29. April 2005 führte die Kommission in Anwendung von Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) Nachprüfungen in den Räumlichkeiten von … Total [France] durch (Randnr. 75 der [streitigen] Entscheidung).

    7

    Was Total France betrifft, wurden die Nachprüfungen auf der Grundlage der Entscheidung der Kommission vom 18. April 2005 durchgeführt, mit der gegenüber der [Rechtsmittelführerin] und sämtlichen von ihr direkt oder indirekt kontrollierten Gesellschaften, einschließlich Total France, angeordnet worden war, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 zu dulden …

    8

    Die Nachprüfungsentscheidung [der Kommission vom 18. April 2005] wurde Total France am 28. April 2005 bekannt gegeben. Der [Rechtsmittelführerin] wurde sie nicht bekannt gegeben.

    9

    Total France erhielt von der Kommission am 3. November 2005 und am 27. November 2006 Auskunftsverlangen, auf die sie am 23. Dezember 2005 bzw. am 13. Dezember 2006 antwortete. Am 30. Januar 2007 erhielt sie von der Kommission ergänzende Fragen, die sie am 4. April 2007 beantwortete.

    10

    Am 29. Mai 2007 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die [Adressaten der streitigen Entscheidung], darunter die [Rechtsmittelführerin] und Total France (Randnr. 85 der [streitigen] Entscheidung).

    11

    Mit Schreiben vom 13. August 2007 nahm die [Rechtsmittelführerin] zur Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung …

    12

    Am 10. und 11. Dezember 2007 führte die Kommission eine mündliche Anhörung durch, an der die [Rechtsmittelführerin] teilnahm.

    13

    Nach der Anhörung erhielt die [Rechtsmittelführerin] mehrere Auskunftsverlangen von der Kommission. Die Auskunftsverlangen vom 21. Dezember 2007 und 29. Mai 2008 betrafen die Umsätze der [Rechtsmittelführerin] und von Total France, insbesondere auf den Märkten für Paraffinwachse und für Paraffingatsch. Das Auskunftsverlangen vom 4. April 2008 betraf das Vorliegen der Zuwiderhandlung, an der Total France teilgenommen hatte. Die [Rechtsmittelführerin] antwortete am 20. Februar, 8. April bzw. 10. Juni 2008, wobei sie angab, von der Total France vorgeworfenen Zuwiderhandlung keine Kenntnis gehabt zu haben.

    14

    Gemäß der [streitigen] Entscheidung waren die Beschäftigten von Total France während der gesamten Dauer an der Zuwiderhandlung beteiligt. Die Kommission machte folglich Total France für das Kartell unmittelbar haftbar (Randnrn. 555 und 556 der [streitigen] Entscheidung). Die Kommission führte aus, dass mindestens 98 % des Kapitals von Total France von der [Rechtsmittelführerin] gehalten worden seien und dass auf dieser Grundlage vermutet werden könne, dass diese einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von Total France ausgeübt habe, da beide Gesellschaften Teil desselben Unternehmens gewesen seien (Randnrn. 557 bis 559 der [streitigen] Entscheidung). In Beantwortung einer schriftlichen Frage des Gerichts, wer die anderen Eigentümer von Total France seien, erklärte die [Rechtsmittelführerin], dass deren übriges Kapital mittelbar auch von ihr gehalten werde. Somit stellte sich im Laufe des Verfahrens heraus, dass Total France im streitigen Zeitraum eine zu 100 % von der [Rechtsmittelführerin] gehaltene Tochtergesellschaft war.

    15

    Die im vorliegenden Fall verhängten Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2) … berechnet, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Mitteilung der Beschwerdepunkte [an die Adressaten der streitigen Entscheidung] in Kraft waren.“

    3

    Die Art. 1 und 2 der streitigen Entscheidung bestimmen:

    „Artikel 1

    Die folgenden Unternehmen haben eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 Absatz 1 [EG] und – seit dem 1. Januar 1994 – gegen Artikel 53 EWR-Abkommen begangen, indem sie sich in den jeweils genannten Zeiträumen an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder einer fortdauernden abgestimmten Verhaltensweise im Paraffinwachssektor auf dem Gemeinsamen Markt und, seit 1. Januar 1994, im Europäischen Wirtschaftsraum beteiligten:

    Total France … : vom 3. September 1992 bis 28. April 2005; und

    Total … : vom 3. September 1992 bis 28. April 2005.

    Bei den folgenden Unternehmen betrifft die Zuwiderhandlung auch an Endkunden auf dem deutschen Markt verkauftes Paraffingatsch im jeweils angegebenen Zeitraum:

    Total France … : vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004; und

    Total … : vom 30. Oktober 1997 bis 12. Mai 2004.

    Artikel 2

    Für die in Artikel 1 genannte Zuwiderhandlung werden folgende Geldbußen festgesetzt:

    Total France … gesamtschuldnerisch mit Total …: 128163000 [Euro].“

    4

    In Rn. 577 der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass sich die meisten Argumente von Total darauf konzentrierten, dass die Tochtergesellschaft im Rahmen ihres Tagesgeschäfts habe eigenständig handeln können. In Rn. 578 der streitigen Entscheidung machte die Kommission Ausführungen zum Begriff „eigenständiges Handeln“ einer Tochtergesellschaft, insbesondere dazu, dass „[di]e Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf die Unternehmenspolitik einer Tochtergesellschaft … nicht voraus[setzt], dass die Leitung des Tagesgeschäfts der Tochtergesellschaft übernommen worden wäre“.

    5

    Weiter führte die Kommission in dieser Randnummer aus:

    „… Total … räumt allerdings ein, dass sie die institutionelle Koordination übernommen und strategische Ausrichtungen kontrolliert habe sowie dass sie die Kompetenz zur Genehmigung oder Ablehnung der wichtigsten Investitionen oder Änderungen in den Tätigkeiten der Gruppe besessen habe. Dies zeigt, dass … Total … als Muttergesellschaft und als Anteilseigner ein Interesse an ihren Tochtergesellschaften hat und eine entsprechende Rolle gespielt hat, um ihre finanzielle Beteiligung und ihre strategischen unternehmerischen Interessen zu wahren. … Total … nennt außerdem einige weitere Bereiche (z. B. den Personalbereich, die Führung konsolidierter Konten und Entscheidungen über die Steuerpolitik der Gruppe sowie einige weitere Aufgaben im horizontalen Bereich wie etwa industrielle Sicherheit, Umwelt, Ethik, Vermögensverwaltung oder Finanzierung), die für die gesamte Gruppe in den Händen [von] Total … gelegen hätten.“

    6

    In den Rn. 579 bis 582 der streitigen Entscheidung prüfte die Kommission das Vorbringen von Total, dass es keine Überschneidung im Managementbereich zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft gegeben habe, da die Tochtergesellschaft nie Weisungen von der Muttergesellschaft bezüglich der Politik bei der Vermarktung von Paraffinwachsen erhalten habe, da die Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft nie über ihr Verhalten auf dem relevanten Markt informiert habe und da Paraffinwachs sowohl für die Tochtergesellschaft als auch für die Muttergesellschaft nur sehr begrenzte Bedeutung gehabt habe. In Rn. 585 der streitigen Entscheidung kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass die von Total vorgebrachten Argumente nicht ausreichten, um die Vermutung zu widerlegen, dass Total einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, der sich daraus ergeben habe, dass sie unmittelbar oder mittelbar fast das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft Total France gehalten habe.

    Angefochtenes Urteil

    7

    Mit Klageschrift, die am 16. Dezember 2008 bei der Kanzlei des Gerichts einging, beantragte die Rechtsmittelführerin die Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit sie sie betraf, wobei sie ihre Anträge auf sieben Klagegründe stützte. Hilfsweise beantragte sie auch die Aufhebung oder die Herabsetzung der gegen sie gesamtschuldnerisch mit Total France verhängten Geldbuße, wobei sie sich hierzu auf zwei Klagegründe stützte. Zu diesem Zweck machte die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, dass sie nicht in der Lage gewesen sei, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft auszuüben, und dass diese somit ein eigenständiges Marktverhalten an den Tag gelegt habe. Da sie selbst nicht an dem beanstandeten Kartell beteiligt gewesen sei, könne ihr folglich die Zuwiderhandlung ihrer Tochtergesellschaft nicht zugerechnet werden. Die Rechtsmittelführerin bestritt zudem die Dauer der von ihrer Tochtergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung, wie sie von der Kommission berechnet worden war. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht sämtliche Klagegründe zurückgewiesen.

    8

    In Rn. 73 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die in Rn. 578 der streitigen Entscheidung gemachten Ausführungen der Kommission wörtlich übernommen. In den Rn. 74 bis 99 des angefochtenen Urteils hat es jedes einzelne Argument von Total bezüglich der Handlungsfreiheit ihrer Tochtergesellschaft geprüft und gelangte in Rn. 102 des angefochtenen Urteils zu der Auffassung, dass die Kommission zutreffend die Ansicht vertreten habe, dass die Rechtsmittelführerin nicht vermocht habe, die Vermutung zu widerlegen, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf die Unternehmenspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt habe.

    9

    In den Rn. 215 bis 219 des angefochtenen Urteils hat das Gericht die Argumente von Total bezüglich der Dauer der Beteiligung von deren Tochtergesellschaft an der Zuwiderhandlung geprüft und in Rn. 224 entschieden:

    „Was die Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung angeht, gelangt das Gericht zu dem Schluss, dass die [Rechtsmittelführerin] keinen Fehler oder Mangel in der angefochtenen Entscheidung nachgewiesen hat, der die Aufhebung der gegen sie verhängten Geldbuße oder ihre Herabsetzung rechtfertigen würde. Auch hält es die gegen die [Rechtsmittelführerin] verhängte Geldbuße in Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der Schwere und der Dauer der von der [Rechtsmittelführerin] begangenen Zuwiderhandlung, für angemessen.“

    Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08)

    10

    Mit dem Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423), das am selben Tag verkündet worden ist wie das in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Urteil, hat das Gericht die gegen die Tochtergesellschaft Total France – die Rechtsnachfolgerin der Total Raffinage Marketing SA – verhängte Geldbuße auf 125459842 Euro herabgesetzt, im Übrigen jedoch die von ihr parallel zur Klage ihrer Muttergesellschaft Total erhobene Klage abgewiesen. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission bei der Bestimmung des Multiplikationsfaktors, der die Dauer der Beteiligung von Total France an der Zuwiderhandlung widerspiegele, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, indem sie einen Zeitraum der Beteiligung von sieben Monaten und 28 Tagen für Paraffinwachse und einen Zeitraum der Beteiligung von sechs Monaten und zwölf Tagen für Paraffingatsch einer Beteiligung von der Dauer eines ganzen Jahres gleichgestellt habe. Im angefochtenen Urteil hingegen hat das Gericht die gegen Total verhängte Geldbuße nicht im selben Maß herabgesetzt.

    Zum Rechtsmittel

    11

    Das Rechtsmittel gliedert sich in sechs Rechtsmittelgründe. Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht, obwohl ihre Haftung vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft abgeleitet sei, ihr gegenüber nicht dieselbe Herabsetzung vorgenommen habe wie bei der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße. Es habe somit ohne jede rechtliche Grundlage die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Sanktion verschärft. Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen habe, dass es die streitige Entscheidung nicht wegen des Verstoßes der Kommission gegen ihre Begründungspflicht für nichtig erklärt habe. Mit ihren hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgründen vier bis sechs beantragt die Rechtsmittelführerin, der Gerichtshof möge in Ausübung seiner Abänderungsbefugnis und unter Berücksichtigung aller Umstände der Rechtssache ihr gegenüber eine Geldbuße in gleicher Höhe wie gegenüber ihrer Tochtergesellschaft festsetzen.

    12

    Es ist zunächst der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen, und daran anschließend sind der erste und der dritte Rechtsmittelgrund zusammen zu prüfen.

    Zum zweiten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    13

    Total rügt, das Gericht habe bei der Ausübung seiner Rechtmäßigkeitskontrolle dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die streitige Entscheidung nicht wegen des Verstoßes der Kommission gegen ihre Begründungspflicht für nichtig erklärt habe. Die Kommission habe nämlich nicht die Argumente der Rechtsmittelführerin zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses der Letztgenannten auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft geprüft.

    14

    Nach Ansicht von Total ist der Kontext der vorliegenden Rechtssache mit dem vergleichbar, in dem das Urteil Elf Aquitaine/Kommission (C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 167) ergangen ist, und verlange somit von der Kommission eine eingehende Darlegung der Gründe, aus denen sie die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gesichtspunkte nicht als ausreichend angesehen habe, um die Vermutung zu widerlegen. Die Rechtsmittelführerin habe zu diesem Zweck mehrere Beweise herangezogen, wie z. B. die Eigenständigkeit ihrer Tochtergesellschaft, die Tatsache, dass die Tochtergesellschaft die Muttergesellschaft nicht über ihre Tätigkeiten auf dem Markt informiert habe, und die Tatsache, dass die Muttergesellschaft der Tochtergesellschaft für die Ausführung ihrer Tätigkeit keine Weisungen erteilt habe. Die Kommission sei jedoch auf diese Beweise nicht eingegangen, was einen Begründungsmangel darstelle, und zwar die Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift, die das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen, da ein solcher Grund zwingenden Rechts sei (vgl. Urteil Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 321).

    15

    Da das Gericht die Punkte der streitigen Entscheidung, in denen auf die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gesichtspunkte ausführlich eingegangen worden wäre, nicht habe ermitteln können, hätte es den Klagegrund der fehlenden Begründung der streitigen Entscheidung von Amts wegen prüfen und diese für nichtig erklären müssen. Anstatt auf diesen Klagegrund einzugehen, habe das Gericht in den Rn. 75 bis 102 des angefochtenen Urteils seine eigene Beurteilung zu jedem einzelnen dieser Gesichtspunkte abgegeben und sich so an die Stelle der Kommission gesetzt.

    16

    Die Kommission hält diesen Rechtsmittelgrund für unzulässig, da die Rechtsmittelführerin mit ihm versuche, den vor dem Gericht verhandelten Streitgegenstand zu ändern, indem sie vor dem Gerichtshof zum ersten Mal einen Rechtsmittelgrund eines Begründungsmangels der streitigen Entscheidung geltend mache. Der Charakter zwingenden Rechts des Rechtsmittelgrundes, mit dem ein Begründungsmangel geltend gemacht werde, erlaube dem Richter, ihn von Amts wegen zu berücksichtigen, bedeute aber nicht, dass das Gericht zur Vermeidung der Aufhebung seines Urteils verpflichtet wäre, alle vor ihm nicht geltend gemachten Aspekte der Begründung einer Entscheidung von Amts wegen zu kontrollieren.

    17

    Die Kommission weist darauf hin an, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführten Beweise, nämlich dass ihre Tochtergesellschaft finanziell eigenständig sei, dass die Tochtergesellschaft über eine eigene dezentrale Geschäftsführung verfüge, dass zwischen der Muttergesellschaft und der Tochtergesellschaft keinerlei Kommunikation über deren Tätigkeit stattfinde und dass die von der Zuwiderhandlung des Kartells betroffene Tätigkeit für den Umsatz der Muttergesellschaft nur begrenzte Bedeutung habe, Argumente darstellten, die im Rahmen des vierten Klagegrundes der vor dem Gericht erhobenen Nichtigkeitsklage vorgebracht worden seien und sich auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission in der streitigen Entscheidung bezogen hätten, nicht aber auf einen Begründungsmangel dieser Entscheidung. Das Gericht sei auf diese Klagegründe, mit denen die Vermutung der Ausübung eines bestimmenden Einflusses habe widerlegt werden sollen, eingegangen. Somit sei es im Rahmen der Prüfung dieses Klagegrundes nicht mit einer Frage der Begründung, sondern mit einer Sachfrage befasst gewesen.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    18

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Verpflichtung zur Begründung der Unionsrechtsakte nach Art. 296 Abs. 2 AEUV um ein wesentliches Formerfordernis, das von der Stichhaltigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteile Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 46).

    19

    Im vorliegenden Fall beanstandete die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht die in Rn. 578 der streitigen Entscheidung enthaltene Beurteilung der Indizien, auf die sie sich berufen hatte, um die Vermutung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen. Sie trug vor, dass die Kommission zu Unrecht die Gesichtspunkte zurückgewiesen habe, die zum Nachweis ihres fehlenden bestimmenden Einflusses auf das Geschäftsverhalten ihrer Tochtergesellschaft vorgebracht worden seien, ohne jedoch geltend zu machen, dass die Kommission insoweit in der streitigen Entscheidung gegen ihre Begründungspflicht verstoßen habe.

    20

    Es ist festzustellen, dass das Gericht, wie aus Rn. 8 des vorliegenden Urteils hervorgeht, zunächst die in Rn. 578 der streitigen Entscheidung wiedergegebenen Ausführungen der Kommission wörtlich übernommen und dann in den Rn. 74 bis 99 des angefochtenen Urteils jedes einzelne der Argumente von Total bezüglich des eigenständigen Handelns ihrer Tochtergesellschaft geprüft hat und in Rn. 102 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Kommission zutreffend die Auffassung vertreten habe, dass es die Rechtsmittelführerin nicht vermocht habe, diese Vermutung zu widerlegen.

    21

    Der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes stützt sich im Wesentlichen auf dieselben Argumente wie die, auf die sich die Rechtsmittelführerin vor dem Gericht berufen hat, nicht um einen etwaigen Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern um eine angeblich fehlerhafte Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses zu rügen. Im Rahmen des Rechtsmittels kritisiert die Rechtsmittelführerin jedoch nicht die Stichhaltigkeit der Begründung des Gerichts in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils, sondern rügt lediglich den Rechtsfehler, den dieses dadurch begangen habe, dass es die geltend gemachte Unzulänglichkeit der Begründung der streitigen Entscheidung, was die von der Rechtsmittelführerin vorgebrachten Gesichtspunkte zur Widerlegung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses betreffe, nicht beanstandet habe.

    22

    Mit diesem Teil wird daher im Stadium des Rechtsmittelverfahrens ein neues Argument eingeführt, mit dem die Angemessenheit der Begründung der streitigen Entscheidung hinsichtlich der Anwendung der Vermutung eines bestimmenden Einflusses gerügt wird. Folglich ist dieser Teil für unzulässig zu erklären, da der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich nur dafür zuständig ist, die rechtliche Entscheidung im ersten Rechtszug über das Parteivorbringen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C‑40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 52).

    23

    Da dieser erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unzulässig ist, ist dessen zweiter Teil, mit dem die Rechtsmittelführerin behauptet, dass das Gericht die Begründung der streitigen Entscheidung ersetzt habe, ebenfalls zurückzuweisen, weil er notwendigerweise eine Prüfung der Begründung dieser Entscheidung voraussetzt.

    24

    Folglich ist dieser Rechtsmittelgrund in vollem Umfang zurückzuweisen.

    Zum ersten und zum dritten Rechtsmittelgrund

    Vorbringen der Parteien

    25

    Total trägt vor, dass das Gericht vor dem Hintergrund, dass die bei ihr angenommene Haftung und die Verurteilung zur gesamtschuldnerischen Zahlung der Geldbuße allein auf die Haftung ihrer Tochtergesellschaft zurückzuführen sei, die gegen die Muttergesellschaft verhängte Sanktion dadurch verschärft habe, dass es die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße herabgesetzt habe, ohne gegenüber deren Muttergesellschaft die gleiche Herabsetzung vorzunehmen. Unter Berücksichtigung dieser vollständig abgeleiteten Haftung stelle die Differenz zwischen den gegenüber der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft verhängten Geldbußen, nämlich ein Betrag in Höhe von 2704158 Euro, eine Geldbuße ohne jede Rechtsgrundlage dar. Außerdem ergebe sich diese Änderung der Natur ihrer Haftung aus dem angefochtenen Urteil, ohne dass ihr zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die Möglichkeit gegeben worden wäre, hierzu Stellung zu nehmen, was eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstelle.

    26

    Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin ist die streitige Situation dieselbe, die zum Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) geführt habe, mit dem der Gerichtshof, nachdem er festgestellt habe, dass die Haftung der Muttergesellschaft bloß abgeleitet und akzessorisch zu der ihrer Tochtergesellschaft sei und somit von deren Haftung abhänge, die gegen die Muttergesellschaft verhängte Geldbuße an die gegen ihre Tochtergesellschaft verhängte herabgesetzte Geldbuße angepasst habe. Die Situation der Rechtsmittelführerin sei im vorliegenden Fall diejenige einer Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft ableite. Da die bei ihr zugrunde gelegte Dauer der Beteiligung an der fraglichen Zuwiderhandlung mit der bei ihrer Tochtergesellschaft zugrunde gelegten nur identisch sein könne und sich die Herabsetzung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße nur aus der Verkürzung dieser Dauer in Bezug auf allein diese Gesellschaft ergebe, hätte das Gericht, so wie es im Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) der Fall gewesen sei, von seiner Abänderungsbefugnis Gebrauch machen und die der Muttergesellschaft auferlegte Geldbuße entsprechend der letztlich gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße anpassen müssen.

    27

    Außerdem seien sowohl das angefochtene Urteil als auch das Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) am selben Tag von demselben Spruchkörper erlassen worden, so dass das Gericht, da es entschieden habe, die gegen die Rechtsmittelführerin verhängte Geldbuße nicht abzuändern, hinsichtlich zweier denselben Sachverhalt und zwei Einheiten ein- und desselben Unternehmens betreffender Rechtssachen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung verletzt habe. Im Übrigen könne der Unionsrichter im Rahmen seiner Abänderungsbefugnis die Höhe der Geldbuße ändern. Hingegen sei er nicht befugt, den gesamtschuldnerischen und einheitlichen Charakter der Haftung und der sich für ein einziges Unternehmen bildende Einheiten daraus ergebenden Geldbuße zu verändern, wenn die Haftung der Muttergesellschaft ausschließlich von der Haftung ihrer Tochtergesellschaft abhänge. Indem das Gericht den gesamtschuldnerischen und einheitlichen Charakter der Haftung von Total und ihrer Tochtergesellschaft verändert und dementsprechend die gegen diese verhängten Geldbußen abgeändert habe, habe es daher einen Rechtsfehler begangen.

    28

    Die Kommission hält das Vorbringen der Rechtsmittelführerin für unbegründet, weil es auf der fehlerhaften Annahme beruhe, dass das Gericht, indem es die Klage von Total abgewiesen habe, deren Haftung verschärft habe. Mit der Klageabweisung habe das Gericht aber sowohl die Haftung der Rechtsmittelführerin als auch die Höhe der Geldbuße insgesamt unangetastet gelassen. Die Herabsetzung der gegen die Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße durch das Gericht habe auf den Umfang der Haftung der Rechtsmittelführerin, die zur Zahlung der vollen Geldbuße verpflichtet bleibe, keinerlei Auswirkungen gehabt.

    29

    Die bloße Tatsache, dass Total für einen Teil der Geldbuße gegenüber der Kommission Alleinschuldnerin geworden sei, stelle keine Abänderung der gegen sie verhängten Geldbuße dar und sei nur die unvermeidbare Folge der vom Gericht im Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) getroffenen Entscheidung, die gegen ihre Mitschuldnerin verhängte Geldbuße herabzusetzen. Im Allgemeinen könne die Situation einer Muttergesellschaft, die gesamtschuldnerisch mit ihrer Tochtergesellschaft verurteilt worden sei, nicht von derjenigen anderer rechtlicher Einheiten unterschieden werden, die gesamtschuldnerisch haftbar gemacht und Mitschuldnerinnen der verhängten Geldbuße seien. Im Fall der gesamtschuldnerischen Verurteilung zur Zahlung einer Geldbuße mache die Herabsetzung der einem der Mitschuldner obliegenden Geldbuße den anderen Mitschuldner unausweichlich zum Alleinhaftenden für den dieser Herabsetzung entsprechenden Betrag.

    30

    Es stehe einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft immer frei, gegen die Entscheidung, mit der gegen sie eine Geldbuße verhängt werde, gemeinsam eine einzige Klage zu erheben. Wenn sich die Muttergesellschaft dafür entscheide, mit einer eigenen Klage die Aufhebung und Abänderung ihrer Geldbuße zu beantragen, hänge der Ausgang dieser Klage von dem zu diesem Zweck geltend gemachten Vorbringen ab und nicht von dem etwaigen Vorbringen ihrer Tochtergesellschaft in einer Parallelklage. Jedenfalls seien die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) aufgestellten Voraussetzungen bezüglich der „Identität des Streitgegenstands“ in parallelen Klageschriften von Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften vorliegend nicht erfüllt. Es treffe zwar zu, dass sowohl Total als auch ihre Tochtergesellschaft vor dem Gericht die Beurteilung der Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung durch die Kommission gerügt hätten, jedoch habe das Gericht die gegen die Tochtergesellschaft verhängte Geldbuße auf der Grundlage von Argumenten herabgesetzt, die von dieser, nicht aber von der Muttergesellschaft vorgetragen worden seien.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    31

    Mit dem ersten und dem dritten Rechtsmittelgrund rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht im angefochtenen Urteil das Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) nicht berücksichtigt habe, mit dem die gegen Total France verhängte Geldbuße auf 125459842 Euro herabgesetzt worden sei. Sie macht geltend, dass das Gericht nach der sich aus dem Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs verpflichtet gewesen sei, diese Geldbuße auch in Bezug auf Total herabzusetzen.

    32

    Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft die Tätigkeiten von Unternehmen. Um den Urheber einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht zu bestimmen, dem gemäß den Art. 101 AEUV und 102 AEUV eine Sanktion auferlegt werden kann, haben sich die Verfasser der Verträge dafür entschieden, den Begriff des „Unternehmens“ zu verwenden und keine anderen Begriffe wie den u. a. in Art. 54 AEUV verwendeten Begriff der „Gesellschaft“ oder der „juristischen Person“ (vgl. Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33

    Der Begriff des Unternehmens bezeichnet jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Unter diesem Begriff ist eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen, selbst wenn diese Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen die Wettbewerbsregeln, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen (vgl. Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 43 und 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    34

    In diesem Zusammenhang können unter bestimmten Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht ist, dennoch Sanktionen für die Zuwiderhandlung einer anderen juristischen Person auferlegt werden, wenn beide Personen Teil derselben wirtschaftlichen Einheit sind und somit das Unternehmen bilden, das gegen Art. 101 AEUV verstoßen hat (vgl. Urteil Kommission u. a./Siemens Österreich u. a., C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 45).

    35

    Somit kann das Verhalten einer Tochtergesellschaft der Muttergesellschaft zugerechnet werden, wenn diese tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausübt (vgl. in diesem Sinne Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    36

    Wenn eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, besteht eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37

    Im vorliegenden Fall hat die Kommission Total die Haftung von Total France zugerechnet und gegen beide gesamtschuldnerisch eine Geldbuße in Höhe von 128163000 Euro verhängt. Wie in Rn. 10 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, hat das Gericht mit seinem Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) die gegen die Tochtergesellschaft Total France verhängte Geldbuße auf 125459842 Euro herabgesetzt.

    38

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass in dem Fall, in dem sich die Haftung der Muttergesellschaft bloß von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet und in dem kein weiterer Faktor das der Muttergesellschaft vorgeworfene Verhalten individuell konkretisiert, die Haftung der Muttergesellschaft nicht über diejenige ihrer Tochtergesellschaft hinausgehen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 37, 39, 43 und 49).

    39

    Die Anwendung der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Grundsätze durch die Unionsgerichte macht es notwendig, dass bestimmte Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Erhebung paralleler Klagen mit demselben Streitgegenstand durch die Tochtergesellschaft und die Muttergesellschaft (vgl. Urteil Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 49). Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff „derselbe Streitgegenstand“ nicht verlangt, dass der Umfang der Klageschriften dieser Gesellschaften und die von ihnen geltend gemachten Argumente identisch sind (vgl. Urteil Kommission/Tomkins, C‑286/11 P, EU:C:2013:29, Rn. 43).

    40

    Es ist festzustellen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt waren. Wie die Muttergesellschaft und die Tochtergesellschaft, um die es in dem Fall ging, in dem das Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) ergangen ist, hatten sowohl Total als auch Total France eine Klage gegen die streitige Entscheidung erhoben, und diese Klagen hatten denselben Streitgegenstand, da sie u. a. die Dauer der Zuwiderhandlung betrafen.

    41

    Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Kommission/Tomkins (C‑286/11 P, EU:C:2013:29) nur über die Möglichkeit entschieden, im Rahmen einer Klage, die von einer Muttergesellschaft erhoben wird, deren Haftung sich vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, das Ergebnis der von der Tochtergesellschaft erhobenen Klage zu berücksichtigen, es ergibt sich jedoch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil Areva u. a./Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257, Rn. 136 bis 138), dass dann, wenn die in den vorstehenden Randnummern genannten Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, der Muttergesellschaft, deren Haftung sich vollständig von der ihrer Tochtergesellschaft ableitet, grundsätzlich eine etwaige Herabsetzung der ihr zugerechneten Haftung ihrer Tochtergesellschaft zugutekommen muss.

    42

    Demzufolge hat das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es das Ergebnis des Urteils Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) nicht berücksichtigt hat.

    43

    Daraus folgt, dass der erste und der dritte Klagegrund begründet sind.

    44

    Folglich ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als das Gericht die gegen Total verhängte Geldbuße nicht an die gegen Total France verhängte Geldbuße angepasst hat.

    45

    Unter diesen Umständen und auch aufgrund des am heutigen Tag verkündeten Urteils in der Rechtssache Total Marketing Services/Kommission (C‑634/13 P, EU:C:2015) brauchen die hilfsweise geltend gemachten Rechtsmittelgründe vier bis sechs nicht geprüft zu werden.

    46

    Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 2 seiner Satzung kann der Gerichtshof der Europäischen Union, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist. Das ist hier der Fall.

    47

    Auf der Grundlage der in den Rn. 38 bis 44 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen ist die gegen Total verhängte Geldbuße auf die Höhe der gegen ihre Tochtergesellschaft Total France verhängten und in Nr. 1 des Tenors des Urteils Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) festgesetzten Geldbuße herabzusetzen.

    48

    Somit ist die in Art. 2 der streitigen Entscheidung gesamtschuldnerisch mit Total France gegen Total verhängte Geldbuße auf 125459842 Euro festzusetzen.

    Kosten

    49

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist oder wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

    50

    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Art. 138 Abs. 3 der Verfahrensordnung sieht ferner vor, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt. Der Gerichtshof kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

    51

    Insoweit ist unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles zu entscheiden, dass Total drei Viertel der Kosten der Kommission und ihrer eigenen Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht trägt und dass die Kommission ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Total in diesen beiden Verfahren entstandenen Kosten trägt.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Total/Kommission (T‑548/08, EU:T:2013:434) wird aufgehoben, soweit mit ihm die gegen die Total SA verhängte Geldbuße nicht an die mit dem Urteil Total Raffinage Marketing/Kommission (T‑566/08, EU:T:2013:423) gegen die Total Raffinage Marketing SA festgesetzte Geldbuße angepasst wurde.

     

    2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

     

    3.

    Die in Art. 2 der Entscheidung K(2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.181 – Kerzenwachse) gesamtschuldnerisch mit der Total Raffinage Marketing SA gegen die Total SA verhängte Geldbuße wird auf 125459842 Euro festgesetzt.

     

    4.

    Die Total SA trägt drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission und ihrer eigenen Kosten des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.

     

    5.

    Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und der Kosten der Total SA des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens im ersten Rechtszug.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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