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Document 62013CJ0439

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. November 2015.
Elitaliana SpA gegen Eulex Kosovo.
Rechtsmittel – Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP – Ausschreibung für die Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo – Klage gegen die Vergabeentscheidung – Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV – Art. 275 Abs. 1 AEUV – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Zuständigkeit des Gerichtshofs – Art. 263 Abs. 1 AEUV – ‚Einrichtung oder sonstige Stelle der Union‘ – Maßnahmen, die der Europäischen Kommission zuzurechnen sind – Entschuldbarer Irrtum.
Rechtssache C-439/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:753

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

12. November 2015 ( * )

„Rechtsmittel — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP — Ausschreibung für die Hubschrauberunterstützung für die Eulex-Mission im Kosovo — Klage gegen die Vergabeentscheidung — Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV — Art. 275 Abs. 1 AEUV — Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Art. 263 Abs. 1 AEUV — ‚Einrichtung oder sonstige Stelle der Union‘ — Maßnahmen, die der Europäischen Kommission zuzurechnen sind — Entschuldbarer Irrtum“

In der Rechtssache C‑439/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 2. August 2013,

Elitaliana SpA mit Sitz in Rom (Italien), Prozessbevollmächtigter: R. Colagrande, avvocato,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Eulex Kosovo mit Sitz in Pristina (Kosovo), Prozessbevollmächtigter: G. Brosadola Pontotti, Solicitor,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Šváby, A. Rosas, E. Juhász (Berichterstatter) und C. Vajda,

Generalanwalt: N. Jääskinen,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 4. Dezember 2014,

auf den Beschluss vom 10. Februar 2015 über die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2015,

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Elitaliana SpA (im Folgenden: Elitaliana) die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 4. Juni 2013, Elitaliana/Eulex Kosovo (T‑213/12, EU:T:2013:292, im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem das Gericht ihre Klage auf zum einen Nichtigerklärung der auf der Grundlage der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42, S. 92), in der durch den Beschluss 2011/752/GASP des Rates vom 24. November 2011 geänderten Fassung (ABl. L 310, S. 10) (im Folgenden: Gemeinsame Aktion 2008/124) im Rahmen der Vergabe des öffentlichen Auftrags „EuropeAid/131516/D/SER/XK – Hubschrauberunterstützung für die EULEX-Mission im Kosovo (PROC/272/11)“ erlassenen Maßnahmen (im Folgenden: streitige Maßnahmen) und zum anderen Verurteilung der in Art. 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 genannten Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo“) zum Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin dadurch entstanden ist, dass dieser Auftrag nicht an sie vergeben worden ist, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002

2

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1081/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 (ABl. L 311, S. 9, im Folgenden: Haushaltsordnung) geänderten, zum Zeitpunkt des Sachverhalts geltenden Fassung führte in ihrem Art. 1 Abs. 1 aus, dass diese Verordnung die „Aufstellung und die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union sowie die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung“ regeln soll.

3

Art. 4 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung lautete:

„Die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaften umfassen

a)

die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, einschließlich der Verwaltungsausgaben, die den Organen aus den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union im Bereich der [GASP] und im Bereich der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entstehen, sowie der operativen Ausgaben, die aus der Anwendung der genannten Bestimmungen entstehen, wenn sie dem Haushalt angelastet werden“.

4

Art. 48 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „Die Kommission führt den Haushaltsplan in Einnahmen und Ausgaben nach Maßgabe dieser Verordnung eigenverantwortlich und im Rahmen der bewilligten Mittel aus“.

5

Art. 53a der Haushaltsordnung bestimmte:

„Bei der zentralen Mittelverwaltung werden die Haushaltsvollzugsaufgaben direkt durch die Dienststellen der Kommission oder die Delegationen der Union gemäß Artikel 51 Absatz 2 oder indirekt gemäß den Artikeln 54 bis 57 wahrgenommen.“

6

Diese Verordnung sah in ihrem Art. 54 Abs. 1 und 2 vor:

„(1)   Die Kommission darf Dritten keine Durchführungsbefugnisse übertragen, die ihr durch die Verträge zugewiesen werden, wenn mit diesen Befugnissen ein großer Ermessensspielraum für politische Optionen verbunden ist. Überträgt sie Dritten Durchführungsaufgaben, sind diese genau festzulegen und hinsichtlich ihrer Erfüllung in vollem Umfang zu kontrollieren.

(2)   Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen oder der dezentralen Mittelverwaltung nach Artikel 53a bzw. 53c aus, so kann sie unter Beachtung der Einschränkungen des Absatzes 1 hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, auf folgende Einrichtungen übertragen:

d)

Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der vorliegenden Verordnung bezeichnet sind.

…“

7

Art. 56 Abs. 1 dieser Verordnung war wie folgt gefasst:

„Führt die Kommission den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung aus, so verlangt sie vorab von den Einrichtungen, die sie mit Durchführungsaufgaben betraut, den Nachweis der Existenz und ordnungsgemäßen Funktionsweise folgender Verfahren, Systeme und Regelungen:

a)

transparenter, nicht diskriminierender Vergabe- und Finanzhilfeverfahren, die jeglichen Interessenkonflikt vermeiden und den Bestimmungen des Titels V bzw. VI entsprechen;

…“

8

Titel V („Öffentliche Auftragsvergabe“) des Ersten Teils dieser Verordnung führte die in diesem Bereich anwendbaren Bestimmungen auf.

Gemeinsame Aktion 2008/124

9

Nach dem zum Zeitpunkt des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalts geltenden Art. 1 („Die Mission“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sollte die Union eine Rechtsstaatlichkeitsmission im Kosovo („Eulex Kosovo“) einrichten.

10

Gemäß Art. 2 der Gemeinsamen Aktion war der Auftrag von Eulex Kosovo wie folgt gefasst:

„EULEX KOSOVO unterstützt die Institutionen des Kosovo, einschließlich der Justiz- und Strafverfolgungsbehörden, bei ihren Fortschritten auf dem Weg zu stabilen und verantwortungsbewussten Einrichtungen und bei der weiteren Entwicklung und Festigung eines unabhängigen multiethnischen Justizwesens sowie von multiethnischen Polizei- und Zolldiensten und stellt sicher, dass diese Organe frei von politischer Einflussnahme sind und international anerkannte Standards und bewährte europäische Praktiken anwenden.

EULEX KOSOVO führt ihren Auftrag in uneingeschränkter Zusammenarbeit mit den Hilfsprogrammen der Europäischen Kommission durch Beobachtung, Anleitung und Beratung aus; gleichzeitig werden von ihr auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrgenommen.“

11

Art. 3 dieser Gemeinsamen Aktion legte das Mandat von Eulex Kosovo wie folgt fest:

„Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat EULEX KOSOVO die Aufgabe,

a)

die zuständigen Institutionen des Kosovo in allen Tätigkeitsfeldern mit Bezug zum weiter gefassten Bereich der Rechtsstaatlichkeit (einschließlich der Zolldienste) zu beobachten, anzuleiten und zu beraten, wobei sie auch weiterhin Exekutivbefugnisse in einigen Bereichen wahrnimmt;

b)

die Aufrechterhaltung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit – erforderlichenfalls auch durch Rücknahme oder Aufhebung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovo in Absprache mit den einschlägigen internationalen Zivilbehörden im Kosovo – zu gewährleisten;

c)

dazu beizutragen, dass gewährleistet wird, dass alle im Bereich der Rechtsstaatlichkeit tätigen Dienststellen des Kosovo, einschließlich eines Zolldienstes, frei von politischer Einflussnahme sind;

d)

zu gewährleisten, dass Fälle von Kriegsverbrechen, Terrorismus, organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischen Verbrechen, Finanz- und Wirtschaftskriminalität und anderen schweren Verbrechen nach geltendem Recht ordnungsgemäß untersucht, verfolgt, gerichtlich entschieden und sanktioniert werden, gegebenenfalls auch durch internationale Ermittler, Staatsanwälte und Richter, die gemeinsam mit Ermittlern, Staatsanwälten und Richtern des Kosovo oder unabhängig tätig werden, und durch Maßnahmen, die gegebenenfalls die Schaffung von Strukturen für die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Polizei und Strafverfolgungsbehörden einschließen;

e)

zur Stärkung der Zusammenarbeit und Koordinierung während des gesamten gerichtlichen Prozesses, insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität, beizutragen;

f)

zur Bekämpfung von Korruption, Betrug und Finanzkriminalität beizutragen;

g)

zur Umsetzung der Strategie und des Aktionsplans zur Korruptionsbekämpfung für das Kosovo beizutragen;

h)

weitere Aufgaben – allein oder zur Unterstützung der zuständigen Behörden des Kosovo – zu übernehmen, um die Wahrung und Förderung der Rechtsstaatlichkeit sowie der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Absprache mit den zuständigen Agenturen des Rates zu gewährleisten, und

i)

bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten.“

12

Art. 8 Abs. 5 dieser Gemeinsamen Aktion legte die Aufgaben des Missionsleiters wie folgt fest:

„Der Missionsleiter trägt die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EULEX KOSOVO. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission.“

13

Art. 11 („Befehlskette“) der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sah vor:

„(1)   Die EULEX KOSOVO hat als Krisenmanagementoperation eine einheitliche Befehlskette.

(2)   Das PSK nimmt unter Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung der EULEX KOSOVO wahr.

(3)   … [D]er Zivile Operationskommandeur, der der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters untersteht, [ist] der Befehlshaber der EULEX KOSOVO auf strategischer Ebene und erteilt als solcher dem Missionsleiter Weisungen und Ratschläge und leistet technische Unterstützung.

…“

14

Art. 16 Abs. 2 bis 4 dieser Gemeinsamen Aktion, die die Finanzierung betrafen, lauteten:

„(2)   Alle Ausgaben werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Gemeinschaft verwaltet.

(3)   Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission kann der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der [Union], teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen …

(4)   Der Missionsleiter erstattet der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

15

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 7 des angefochtenen Beschlusses wie folgt dargestellt:

16

In der Ausschreibung wurde erwähnt, dass dieser Auftrag unter das Programm der Gemeinsamen Aktion 2008/124 falle; er war wie folgt beschrieben: „Bereitstellung von Hubschrauberdiensten während 24 Stunden täglich und an 7 Tagen die Woche in der Region Kosovo und benachbarten Staaten für Such- und Rettungsflüge und Flüge zum Abtransport von Kranken, Verletzten und Verwundeten (Medevac) sowie Flüge zur Unterstützung sämtlicher Operationen in Verbindung mit der Mission, wie z. B. der Transport von Polizeibeamten, Luftraumüberwachung und sonstige Operationen in Verbindung mit der Mission …“.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

17

Mit am 23. Mai 2012 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Elitaliana eine Klage zum einen auf Aufhebung der streitigen Maßnahmen und zum anderen auf Verurteilung von Eulex Kosovo zum Ersatz des Schadens, den sie aufgrund dieser Maßnahmen erlitten habe.

18

Im Rahmen dieses Verfahrens erhob Eulex Kosovo eine Einrede der Unzulässigkeit gemäß Art. 114 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichts, die zum einen darauf gestützt war, dass die Nichtigkeitsklage von Elitaliana nicht gegen Eulex Kosovo gerichtet werden könne, der, da sie keine unabhängige Einrichtung sei, keine Beklagteneigenschaft zukomme, und zum anderen auf die Unzuständigkeit des Gerichts, weil die streitigen Maßnahmen auf der Grundlage des AEU-Vertrags über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) erlassen worden seien.

19

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Gericht in den Rn. 19 bis 37 dieses Beschlusses der von Eulex Kosovo erhobenen Einrede der Unzulässigkeit stattgegeben und folglich die von Elitaliana erhobene Klage abgewiesen.

20

Das Gericht hat in den Rn. 19 bis 25 des angefochtenen Beschlusses erstens geprüft, ob Eulex Kosovo eine „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV sei und daher in dem vor ihm anhängigen Verfahren Beklagteneigenschaft haben könne.

21

Nach einer Prüfung des Wortlauts von Art. 1 Abs. 1, Art. 6, Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses Folgendes festgestellt:

22

Nachdem das Gericht zweitens in Rn. 27 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen hat, dass Elitaliana die Aufhebung der von Eulex Kosovo im Rahmen der Vergabe des in Rede stehenden Auftrags getroffenen Maßnahmen beantragt habe, ist es in Rn. 31 dieses Beschlusses davon ausgegangen, dass gemäß den Art. 8 Abs. 5 und 16 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 zum einen der Missionsleiter die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der Eulex Kosovo trage und zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission unterzeichne und dass zum anderen die Ausgaben „gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren der Union verwaltet“ würden. Aus diesen Elementen hat das Gericht abgeleitet, dass die Kommission bestimmte Aufgaben der Ausführung des Haushalts von Eulex Kosovo dem Missionsleiter übertragen habe.

23

Das Gericht hat in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „[u]nter diesen Umständen … davon auszugehen [ist], dass die vom Leiter von Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassenen Maßnahmen der Kommission zuzurechnen [sind], der die Beklagteneigenschaft nach Art. 263 Abs. 1 AEUV [zukommt]. Diese Handlungen [sind] somit gerichtlich nachprüfbar, wie es der von [Elitaliana] geltend gemachte allgemeine Grundsatz verlangt, wonach jede Handlung eines Organs, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union, die dazu bestimmt ist, Rechtswirkungen gegenüber Dritten zu erzeugen, gerichtlich nachprüfbar sein muss.“ Diese Erwägungen haben das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Beschlusses zu der Feststellung geführt, dass „[f]olglich … Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft [hat]“.

24

Drittens hat das Gericht das Vorbringen von Elitaliana geprüft, wonach für den Fall, dass Eulex Kosovo keine Beklagteneigenschaft zuerkannt werde, es dem angerufenen Gericht noch immer möglich sei, diesen Irrtum zu beseitigen, indem es den Urheber des angefochtenen Rechtsakts als Beklagten ansehe.

25

Das Gericht hat in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass im vorliegenden Fall die Bezeichnung von Eulex Kosovo in der Klageschrift als Beklagte keinen Fehler von Elitaliana darstelle, weil aus dem Inhalt der Klageschrift eindeutig hervorgehe, dass Eulex Kosovo nach Ansicht von Elitaliana eine „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV sei und dass die Klageschrift jedenfalls keinen Anhaltspunkt für die Annahme enthalte, Elitaliana habe ihre Klage gegen eine andere Stelle als Eulex Kosovo gerichtet.

26

Viertens hat das Gericht geprüft, ob sich Elitaliana erfolgreich auf einen entschuldbaren Irrtum berufen könne, wie sie dies auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs und des Gerichts geltend mache, wonach ein solcher Irrtum vorliege, wenn das Verhalten des betroffenen Organs für sich genommen oder als entscheidender Faktor geeignet gewesen sei, bei einem gutgläubigen Bürger, der alle Sorgfalt aufwende, die von einem Wirtschaftsteilnehmer mit normalem Kenntnisstand zu verlangen sei, eine verständliche Verwirrung hervorzurufen.

27

Was den letzten Klagegrund angeht, auf den sich Elitaliana stützt, hat das Gericht zunächst in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass in keinem der den in Rede stehenden Auftrag betreffenden Dokumente die Partei angeführt sei, gegen die Klagen erhoben werden könnten. Daraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass es „angesichts der komplexen Rechtslage, die hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Eulex Kosovo und ihrem Leiter einerseits und der Kommission und dem Rat andererseits in diesem Verfahren besteht, … für die Klägerin zweifellos schwierig [war], die Partei zu ermitteln, der die [streitigen] Maßnahmen zuzurechnen waren und die über die Beklagteneigenschaft verfügte“.

28

Das Gericht hat sodann in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums nach der von Elitaliana angeführten Rechtsprechung lediglich dazu führen könne, dass die Klage nicht als verspätet abgewiesen werde. Da Elitaliana die Klagefrist eingehalten habe, komme diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung.

29

Das Gericht hat in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses darauf hingewiesen, dass aus der Klageschrift hervorgehe, dass Elitaliana davon ausgegangen sei, dass Eulex Kosovo eine Einrichtung oder sonstige Stelle darstelle, und sie ihre Klage eindeutig gegen diese Stelle erhoben habe, obschon sie bei Lektüre der Gemeinsamen Aktion 2008/124 einen solchen Fehler hätte vermeiden können.

30

Fünftens hat das Gericht seine Analyse in Rn. 45 des angefochtenen Beschlusses wie folgt beendet:

Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien

Verfahren vor dem Gerichtshof

31

Mit Entscheidung vom 24. Juni 2014 hat der Gerichtshof die Rechtssache der Fünften Kammer zugewiesen und beschlossen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Der Generalanwalt hat seine Schlussanträge in der Sitzung vom 4. Dezember 2014 vorgetragen.

32

Der Gerichtshof hat mit Beschluss vom 10. Februar 2015 die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung angeordnet. Die Parteien sowie – gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – die Kommission und der Rat sind ersucht worden, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob das Gericht und der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die GASP in Titel V Kapitel 2 Abschnitt 1 des EU-Vertrags sowie Art. 275 AEUV zur Entscheidung über diese Rechtssache zuständig sind.

33

Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. März 2015 und die Verlesung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 21. Mai 2015 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

Anträge der Parteien

34

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Elitaliana, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sollte die Rechtssache entscheidungsreif sein, beantragt Elitaliana, ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und Eulex Kosovo die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sollte der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif halten, beantragt sie, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

35

Eulex Kosovo beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Elitaliana die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

36

Vorab ist festzustellen, dass das Gericht die von Eulex Kosovo aufgeworfene Frage, ob die Unionsgerichte zur Entscheidung der Rechtssache im Hinblick auf die Bestimmungen der Verträge über die GASP zuständig seien, nicht geprüft hat, sondern über die an das Fehlen der Beklagteneigenschaft von Eulex Kosovo anknüpfende Einrede der Unzulässigkeit entschieden hat.

37

Da die Frage der Zuständigkeit des Gerichtshofs zur Entscheidung eines Rechtsstreits eine unverzichtbare Prozessvoraussetzung ist, kann der Gerichtshof eine solche Frage zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auch von Amts wegen prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Zypern, C‑340/10, EU:C:2012:143, Rn. 20).

38

Im vorliegenden Fall ist diese Frage, die Gegenstand der Wiedereröffnung der Verhandlung war, von Amts wegen aufzugreifen und an erster Stelle zu prüfen.

Vorbringen der Parteien

39

Der Rat, die Kommission und Elitaliana sind der Ansicht, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über die vorliegende Rechtssache zuständig sei.

40

Eulex Kosovo macht geltend, dass der Gerichtshof zur Entscheidung über den Status und die Tätigkeit des Rates und der Kommission, nicht aber über den Status und die Tätigkeit von Eulex Kosovo zuständig sei.

Würdigung durch den Gerichtshof

41

Gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV ist der Gerichtshof in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig (Urteil Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 69).

42

Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV führen jedoch eine Abweichung von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit ein, die Art. 19 EUV dem Gerichtshof zur Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge einräumt, und sind folglich einschränkend auszulegen (Urteil Parlament/Rat, C‑658/11, EU:C:2014:2025, Rn. 70).

43

Gemäß Art. 41 Abs. 2 Unterabs. 1 EUV gehen „[d]ie operativen Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Kapitels [über die spezifischen Bestimmungen über die GASP] … zulasten des Haushalts der Union, mit Ausnahme der Ausgaben aufgrund von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen und von Fällen, in denen der Rat einstimmig etwas anderes beschließt.“

44

Auf diese Bestimmung wird im Wesentlichen in Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Haushaltsordnung Bezug genommen.

45

Gemäß Art. 17 EUV und Art. 317 AEUV ist die Durchführung des Haushalts der Union Aufgabe der Kommission.

46

Aus Art. 16 Abs. 2 der Gemeinsamen Aktion ergibt sich, dass „[a]lle Ausgaben“ der Mission Eulex Kosovo „…gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union geltenden Vorschriften und Verfahren verwaltet [werden]“.

47

Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Mission Eulex Kosovo zivilrechtlicher Natur ist und dass vorgesehen war, die mit der Hubschrauberunterstützung der Mission Eulex Kosovo zusammenhängenden Ausgaben dem Unionshaushalt zuzurechnen.

48

Daher bezogen sich die streitigen Maßnahmen, deren Nichtigerklärung aufgrund eines Verstoßes gegen die Unionsvorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge begehrt wurde, auf ein Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe, das zu Ausgaben zulasten des Haushalts der Union geführt hat. Daraus folgt, dass der in Rede stehende Auftrag der Haushaltsordnung unterliegt.

49

In Anbetracht der Umstände des vorliegenden Falles kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ausnahmsweise Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 AEUV so weit reicht, die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung und Anwendung der Vorschriften der Haushaltsordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge auszuschließen.

50

Daher sind das Gericht und, im Fall eines Rechtsmittels, der Gerichtshof zur Entscheidung über diesen Rechtsstreit zuständig.

Zum ersten und zum zweiten Rechtsmittelgrund: Das Gericht hätte Eulex Kosovo als „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union “ im Sinne von Art. 263 AEUV anerkennen müssen und habe Eulex Kosovo fehlerhaft einer Delegation der Union gleichgestellt

Vorbringen der Parteien

51

Mit ihrem ersten und ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft Elitaliana dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses festgestellt habe, dass „… Eulex Kosovo über keine Rechtspersönlichkeit [verfügt] und … es nicht vorgesehen [ist], dass sie Partei eines Verfahrens vor den Unionsgerichten sein kann“, was das Gericht zu dem Schluss geführt habe, dass Eulex Kosovo keine „Einrichtung oder sonstige Stelle“ der Union im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV sei. Elitaliana macht geltend, das Gericht habe die aus dem Urteil Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166) hervorgegangene Rechtsprechung zu Unrecht nicht angewandt. In den Art. 8 und 16 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 sei dem Missionsleiter die Vertretung und die mit den Rechtsakten von Eulex Kosovo zusammenhängende rechtliche Verantwortung zugewiesen sowie eine finanzielle Unabhängigkeit eingeräumt worden. Diese Einheit sei daher „ein autonomes Zentrum für die Zuweisung von Rechten und Pflichten“. Dies verleihe ihr Rechtspersönlichkeit und folglich die Eigenschaft einer Einrichtung der Union.

52

Elitaliana macht zweitens geltend, das Gericht habe Eulex Kosovo in den Rn. 27 bis 35 des angefochtenen Beschlusses zu Unrecht einer Delegation gleichgestellt und daraus die Schlussfolgerung gezogen, dass die im Rahmen des öffentlichen Auftrags erlassenen Rechtsakte der Kommission zuzurechnen seien.

53

Eulex Kosovo beantragt die Zurückweisung dieser beiden Rechtsmittelgründe.

Würdigung durch den Gerichtshof

54

Zur Eigenschaft als Einrichtung oder sonstige Stelle der Union, die das Gericht, wie die Rechtsmittelführerin rügt, für Eulex Kosovo verneint hat, ist festzustellen, dass der Gerichtshof nach Art. 263 AEUV die Rechtmäßigkeit von Handlungen dieser Einrichtungen oder sonstigen Stellen, die Rechtswirkungen entfalten sollen, überwacht.

55

Wie das Gericht in den Rn. 24 und 25 des angefochtenen Beschlusses hervorgehoben hat, wird aus verschiedenen Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124, u. a. aus deren Art. 11 Abs. 2, deutlich, dass die politische Kontrolle und strategische Leitung von Eulex Kosovo nicht autonom von dieser Mission, sondern vom Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee (PSK) ausgeübt wurde, das seinerseits diese Kontrolle und Leitung unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (Hoher Vertreter) wahrnimmt.

56

Hinsichtlich des Haushalts- und Finanzbereichs ergibt sich aus Art. 8 Abs. 5 der Gemeinsamen Aktion 2008/124, dass der Missionsleiter „die Verantwortung für die Ausführung des Haushalts der EULEX KOSOVO [trägt]. Zu diesem Zweck unterzeichnet der Missionsleiter einen Vertrag mit der Kommission“. Art. 16 Abs. 3 dieser Gemeinsamen Aktion sah außerdem vor, dass „[v]orbehaltlich der Zustimmung der Kommission … der Missionsleiter technische Vereinbarungen mit Mitgliedstaaten der [Union], teilnehmenden Drittstaaten und anderen im Kosovo eingesetzten internationalen Akteuren über die Beschaffung von Einsatzmitteln, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die EULEX KOSOVO schließen [kann]“. Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion bestimmte, dass „[d]er Missionsleiter … der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht [erstattet] und … diesbezüglich deren Aufsicht [unterliegt]“.

57

Daraus folgt, dass der Missionsleiter von der Gemeinsamen Aktion 2008/124 zwar als „verantwortlich“ für die Ausführung des Haushalts der Union eingestuft wurde, dass seine Befugnisse im Haushalts- und Finanzbereich jedoch unter der Überwachung und Aufsicht der Kommission ausgeübt wurden. Diese Gesichtspunkte haben das Gericht dazu veranlasst, in Rn. 36 des angefochtenen Beschlusses entgegen dem Vorbringen von Elitaliana, wonach Eulex Kosovo „als autonomem Zentrum für die Zuweisung von Rechten und Pflichten jedenfalls Rechtspersönlichkeit“ zugekommen sei, zu Recht davon auszugehen, dass der Missionsleiter in diesem Bereich über beschränkte Befugnisse verfügt und dass er tatsächlich nur mit einer „materiell streng beschränkten Rechts- und Geschäftsfähigkeit“ ausgestattet ist.

58

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Gericht zu Recht festgestellt hat, dass Eulex Kosovo nicht als Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit angesehen werden kann, weil die Gemeinsame Aktion 2008/124 diese Einrichtung als „Mission“ eingestuft hat und diese Mission zum einen in politischer und strategischer Hinsicht unter die Hoheit und Überwachung des Rates und des Hohen Vertreters gestellt wurde und zum anderen im Haushalts- und Finanzbereich der Missionsleiter seine Aufgaben unter der Überwachung und Aufsicht der Kommission ausgeübt hat.

59

Daher hat das Gericht in Rn. 26 des angefochtenen Beschlusses zu Recht zum einen angenommen, dass Eulex Kosovo nicht über Rechtspersönlichkeit verfügt, und zum anderen, dass nicht vorgesehen ist, dass diese Mission Partei eines Verfahrens vor den Unionsgerichten sein kann. In Anbetracht dessen ist das Gericht zu Recht zu dem Schluss gelangt, dass Eulex Kosovo eine Mission von begrenzter Dauer ist, die keine „Einrichtung oder sonstige Stelle“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV sein kann.

60

Die von der Rechtsmittelführerin erhobene Rüge, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, dass Eulex Kosovo die streitigen Maßnahmen im Rahmen einer Delegation erlassen habe, ist aus den folgenden Gründen zurückzuweisen.

61

Nach Art. 53a der Haushaltsordnung können die Haushaltsvollzugsaufgaben bei der zentralen Mittelverwaltung indirekt gemäß den Art. 54 bis 57 wahrgenommen werden. Art. 54 der Verordnung stellt in seinem Abs. 2 Buchst. d klar, dass die Kommission, wenn sie den Haushalt nach dem Grundsatz der indirekten zentralen Mittelverwaltung nach Art. 53a ausführt, hoheitliche Aufgaben, insbesondere Haushaltsvollzugsaufgaben, an Personen übertragen kann, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des EU-Vertrags betraut sind.

62

Im vorliegenden Fall sehen Art. 8 Abs. 5 und Art. 16 Abs. 4 der Gemeinsamen Aktion 2008/124 vor, dass der Missionsleiter für die Durchführung des Haushalts von Eulex Kosovo verantwortlich ist und dass er zu diesem Zweck einen Vertrag mit der Kommission unterzeichnet. Im Rahmen der Durchführung dieses Vertrags erstattet der Missionsleiter der Kommission in vollem Umfang über die im Rahmen seines Vertrags unternommenen Tätigkeiten Bericht und unterliegt diesbezüglich deren Aufsicht.

63

Aus den zwei vorangegangenen Randnummern des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass, wie das Gericht in den Rn. 31 und 32 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, die Kommission mit dem Vertrag, den sie mit dem Missionsleiter unterzeichnet hat, und im Einklang mit Art. 54 Abs. 2 Buchst. d der Haushaltsordnung ihre Befugnis zur Ausführung des Haushalts dem Missionsleiter übertragen hat. Im Rahmen dieser Übertragung hat sich der Missionsleiter von Eulex Kosovo als Bevollmächtigter der Kommission an die Haushaltsvorschriften des Unionsrechts zu halten, einschließlich der Rechtsvorschriften über die öffentliche Auftragsvergabe, wie sie in Titel V des Ersten Teils der Haushaltsordnung vorgesehen sind.

64

In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses auf den Grundsatz hingewiesen, nach dem die aufgrund von delegierten Befugnissen erlassenen Handlungen normalerweise dem delegierenden Organ zugerechnet werden, das für die betreffende Handlung vor Gericht einzustehen hat.

65

Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin und wie der Generalanwalt in den Rn. 62 und 63 seiner Schlussanträge vom 4. Dezember 2014 ausgeführt hat, kann Rn. 33 des angefochtenen Beschlusses, auch wenn darin auf eine Entscheidung des Gerichts hingewiesen wird, die eine Delegation der Union, d. h. eine nach Art. 221 AEUV zur Sicherstellung der Vertretung der Union eingerichtete Einrichtung, im vorliegenden Fall die Delegation der Union in Montenegro, betrifft, nicht dahin ausgelegt werden, dass das Gericht in dieser Randnummer davon ausginge, dass Eulex Kosovo einer solchen Einrichtung gleichgestellt werden müsse, sondern es wird darin nur auf einen Rechtsgrundsatz hingewiesen, auf den das Gericht in dieser Entscheidung Bezug genommen hat.

66

Daraus folgt, dass das Gericht in den Rn. 34 und 35 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, dass die Maßnahmen, die Eulex Kosovo im Rahmen des Verfahrens zur Vergabe des in Rede stehenden Auftrags erlassen hat, der Kommission zuzurechnen sind und Eulex Kosovo daher keine Beklagteneigenschaft zukommt.

67

Insoweit ist hervorzuheben, dass sich Elitaliana zu Unrecht darauf beruft, dass das Fehlen der Parteieigenschaft von Eulex Kosovo den vom Gerichtshof in seinem Urteil Les Verts/Parlament (294/83, EU:C:1986:166) erwähnten Grundsätzen zuwiderlaufen könnte, nach denen nach dem System des Vertrags die Möglichkeit einer direkten Klage gegen alle Handlungen der Organe, die dazu bestimmt sind, eine Rechtswirkung zu erzeugen, besteht. Die streitigen Maßnahmen waren nämlich, wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt hat, gerichtlich nachprüfbar, allerdings unter der Voraussetzung, dass in der Klage auf Nichtigerklärung dieser Maßnahmen nicht Eulex Kosovo, sondern die Kommission als übertragende Stelle genannt wird.

68

In Anbetracht dieser Erwägungen sind der erste und der zweite Rechtsmittelgrund als unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund: Rechtsfehler des Gerichts, weil es das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums bei Elitaliana verneint hat

Vorbringen der Parteien

69

Der dritte Rechtsmittelgrund von Elitaliana, der sich auf die Ausführungen des Gerichts zum entschuldbaren Irrtum bezieht, hat zwei Teile.

70

Mit dem ersten Teil rügt Elitaliana, das Gericht habe in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses einen solchen Irrtum zu Unrecht auf die Fälle beschränkt, in denen sich die Partei, die sich darauf berufe, den mit der Nichteinhaltung einer Verfahrensfrist verbundenen Konsequenzen entziehen will.

71

Mit dem zweiten Teil beanstandet Elitaliana, dass die Begründung in den Rn. 41 und 43 des angefochtenen Beschlusses widersprüchlich sei, da das Gericht zum einen eingeräumt habe, dass die komplexe rechtliche Situation des in Rede stehenden Auftrags die Ermittlung der Partei, der die streitigen Maßnahmen zuzurechnen gewesen seien, schwierig gemacht habe, und zum anderen, dass die Bestimmungen der Gemeinsamen Aktion 2008/124 hinreichend klar gewesen seien, so dass Elitaliana den Fehler vermeiden könne, anzunehmen, Eulex Kosovo sei eine „Einrichtung oder sonstige Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 AEUV.

Würdigung durch den Gerichtshof

72

Zum ersten Teil dieser Rüge ist festzustellen, dass gemäß Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs Klagen, die gegen Handlungen der Organe der Union gerichtet sind, ausdrücklich gegen das Organ, dem die angefochtene Handlung zuzurechnen ist, zu erheben sind.

73

Erstens hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Bezeichnung eines Beklagten, der nicht Urheber der angefochtenen Handlung ist, in der Klageschrift nicht die Unzulässigkeit der Klage nach sich zieht, wenn sie Elemente enthält, die es ermöglichen, die Partei, gegen die sie sich richtet, unmissverständlich festzustellen, wie etwa die Bezeichnung der angefochtenen Handlung und ihres Urhebers (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kommission/EIB, 85/86, EU:C:1986:292, Rn. 6). Richtet sich die Klage gegen eine andere als die Person, der die Handlung, die den Gegenstand der Klage bildet, zuzurechnen ist, kann der Gerichtshof sich weder dem offensichtlichen Willen des Klägers widersetzen noch diesen ersetzen und hat keine andere Wahl, als die Klage für unzulässig zu erklären.

74

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 39 des angefochtenen Beschlusses zum einen festgestellt, dass die Klage von Elitaliana unmissverständlich gegen Eulex Kosovo gerichtet sei, die nach Ansicht der Rechtsmittelführerin die Eigenschaft einer „Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union“ im Sinne von Art. 263 Abs. 1 AEUV hat, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin zu keinem Zeitpunkt eine Klage gegen eine andere Partei als Eulex Kosovo erhoben habe. Unter diesen Umständen hat das Gericht zu Recht festgestellt, dass die in der vorstehenden Randnummer angeführte Rechtsprechung nicht anwendbar ist und dass es nicht seine Aufgabe ist, die Partei zu ermitteln, gegen die die Klage hätte erhoben werden müssen.

75

Zweitens hat das Gericht in Rn. 42 des angefochtenen Beschlusses zu Recht festgestellt, dass die von der Rechtsmittelführerin angeführte Rechtsprechung, nämlich konkret Rn. 19 des Urteils Schertzer/Parlament (25/68, EU:C:1977:158), zum entschuldbaren Irrtum allein dazu führen kann, es zu ermöglichen, dass eine außerhalb der insoweit vorgesehenen Verfahrensfristen erhobene Klage nicht für unzulässig erklärt wird, um daraus dann implizit, aber zwingend die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Berufung auf den entschuldbaren Irrtum im vorliegenden Fall unnötig gewesen sei, da, wie das Gericht festgestellt hat, „im vorliegenden Fall … fest[steht], dass die Klägerin die Klagefrist eingehalten hat“ und dass sie zu keinem Zeitpunkt eine Klage auch gegen eine andere Partei als Eulex Kosovo erhoben habe.

76

Somit ist der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

77

Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes, den Elitaliana zur Stützung ihres Rechtsmittels geltend macht, ist festzustellen, dass das Gericht in Rn. 41 des angefochtenen Beschlusses eingeräumt hat, dass es schwierig gewesen sei, die Partei zu ermitteln, der die in Rede stehenden Maßnahmen zuzurechnen seien, um in Rn. 43 des angefochtenen Beschlusses zu dem Ergebnis zu gelangen, dass die Rechtsmittelführerin trotz dieser Schwierigkeiten den Fehler, ihre Klage gegen Eulex Kosovo zu richten, hätte vermeiden können.

78

Diese Rüge, mit der in Frage gestellt werden soll, dass es an der Entschuldbarkeit des begangenen Irrtums fehlte, ist ohne Weiteres zurückzuweisen, da sie sich gegen nicht tragende Gründe des Beschlusses richtet und daher nicht zu seiner Aufhebung führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Aéroports de Paris/Kommission, C‑82/01 P, EU:C:2002:617, Rn. 41 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Das Gericht ist nämlich aus den bereits oben in Rn. 75 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufung auf einen entschuldbaren Irrtum im vorliegenden Fall unnötig war.

79

Da der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ins Leere geht, ist der dritte Rechtsmittelgrund als teilweise unbegründet und teilweise ins Leere gehend zurückzuweisen.

80

Da keiner der von Elitaliana zur Stützung ihres Rechtsmittels vorgebrachten Gründe durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

Kosten

81

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Eulex Kosovo beantragt hat, Elitaliana zur Tragung der Kosten zu verurteilen, und diese mit ihrem Vorbringen vollständig unterlegen ist, sind ihr die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

2.

Die Elitaliana SpA trägt die Kosten.

 

Unterschriften


( * )   Verfahrenssprache: Italienisch.

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