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Document 62013CJ0402
Judgment of the Court (First Chamber), 5 November 2014.#Cypra Ltd v Kypriaki Dimokratia.#Request for a preliminary ruling from the Anotato Dikastirio Kyprou.#Reference for a preliminary ruling — Agriculture — Animal health — Regulation (EC) No 854/2004 — Products of animal origin intended for human consumption — Official controls — Appointment of an official veterinarian — Slaughter of animals.#Case C‑402/13.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014.
Cypra Ltd gegen Kypriaki Dimokratia.
Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gesundheitspolizei – Verordnung (EG) Nr. 854/2004 – Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs – Amtliche Überwachung – Bestimmung eines amtlichen Tierarztes – Tierschlachtung.
Rechtssache C‑402/13.
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 5. November 2014.
Cypra Ltd gegen Kypriaki Dimokratia.
Vorabentscheidungsersuchen des Anotato Dikastirio Kyprou.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gesundheitspolizei – Verordnung (EG) Nr. 854/2004 – Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs – Amtliche Überwachung – Bestimmung eines amtlichen Tierarztes – Tierschlachtung.
Rechtssache C‑402/13.
Court reports – general
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2333
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)
5. November 2014 ( *1 )
„Vorlage zur Vorabentscheidung — Landwirtschaft — Gesundheitspolizei — Verordnung (EG) Nr. 854/2004 — Zum menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs — Amtliche Überwachung — Bestimmung eines amtlichen Tierarztes — Tierschlachtung“
In der Rechtssache C‑402/13
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Anotato Dikastirio Kyprou (Zypern) mit Entscheidung vom 5. Juni 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Juli 2013, in dem Verfahren
Cypra Ltd
gegen
Kypriaki Dimokratia
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano, des Richters A. Borg Barthet (Berichterstatter), der Richterin M. Berger sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,
Generalanwalt: P. Cruz Villalón,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
— |
der Cypra Ltd, vertreten durch T. Andreou, dikigoros, |
— |
der zyprischen Regierung, vertreten durch M. Chatzigeorgiou als Bevollmächtigte, |
— |
der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte, |
— |
der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten, |
— |
der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Bianchi und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte, |
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
1 |
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 206) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 854/2004). |
2 |
Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Cypra Limited (im Folgenden: Cypra), Eigentümerin und Betreiberin eines privaten Schlachthofs für Schweine, Schafe und Ziegen in der Provinz Nikosia (Zypern), und der Kypriaki Dimokratia (Republik Zypern), vertreten durch das Ministerium für Landwirtschaft, natürliche Ressourcen und Umwelt sowie den Direktor der Abteilung Veterinärmedizinischer Dienst, über dessen Ablehnung des Antrags von Cypra, zu bestimmten Terminen einen amtlichen Tierarzt in ihren Schlachthof zu entsenden, um dort die Schlachtung zu überwachen. |
Rechtlicher Rahmen
3 |
Die Erwägungsgründe 4 bis 6, 8 und 9 der Verordnung Nr. 854/2004 lauten:
…
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4 |
In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) dieser Verordnung heißt es: „(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
…
…“ |
5 |
Art. 4 Abs. 7 und 9 dieser Verordnung bestimmt: „(7) Im Falle von Schlachthöfen, Wildbearbeitungsbetrieben und Zerlegungsbetrieben, die frisches Fleisch in Verkehr bringen, führt der amtliche Tierarzt die in den Absätzen 3 und 4 genannten Überprüfungsaufgaben aus. … (9) Art und Umfang der Überprüfung der einzelnen Betriebe hängen von den Ergebnissen der Risikobewertung ab. Hierzu hat die zuständige Behörde regelmäßig Folgendes zu bewerten:
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6 |
In Art. 5 („Frischfleisch“) dieser Verordnung heißt es: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Frischfleisch einer amtlichen Überwachung gemäß Anhang I unterzogen wird.
…
…“ |
7 |
In Anhang I („Frischfleisch“) der Verordnung Nr. 854/2004 heißt es in Abschnitt I Kapitel II Teil B:
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8 |
Anhang I Abschnitt III („Zuständigkeiten und Häufigkeit der Kontrollen“) sieht in Kapitel II vor:
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Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 |
Mit Schreiben vom 5. März 2007 teilte Cypra dem zuständigen veterinärmedizinischen Dienst ihr Schlachtprogramm für die Monate März und April 2007 mit und beantragte, die vorzunehmende Überwachung der Schlachtungen zu den in dem Schreiben angegebenen Terminen zu organisieren, und zwar insbesondere deshalb, weil aufgrund vertraglicher Verpflichtungen hinsichtlich der Ausfuhr von Schweinefleisch nach Griechenland sonntags Schlachtungen erforderlich seien. |
10 |
Am 9. März 2007 stellte Cypra ihren Antrag erneut und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sie das Programm und die Öffnungszeiten ihres Schlachthofs selbst festlege. |
11 |
Dieser Antrag wurde abgelehnt, und Cypra erhob Klage gegen diese Entscheidung. |
12 |
Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab und gab der prozesshindernden Einrede der Beklagten statt, wonach die Weigerung, dem Antrag der Klägerin stattzugeben, „keine Verletzung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung, sondern eine im Ermessen liegende Unterlassung“ darstelle und damit kein vollstreckbarer und anfechtbarer Rechtsakt im Sinne von Art. 146 der Verfassung sei. |
13 |
Nach Ansicht des in zweiter Instanz mit der Sache befassten Anotato Dikastirio Kyprou (Oberster Gerichtshof der Republik Zypern) steht hier die Auslegung der Verordnung Nr. 854/2004 in Rede. Fraglich sei, welche Verpflichtungen den zuständigen nationalen Behörden oblägen und welche Grenzen das ihnen im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung zustehende Ermessen habe. |
14 |
Unter diesen Umständen hat der Anotato Dikastirio Kyprou das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Zu den Vorlagefragen
15 |
Mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 854/2004 dahin auszulegen ist, dass es Sache der zuständigen Behörde ist, im Hinblick auf die Benennung des amtlichen Tierarztes zur Überwachung der Schlachtung festzulegen, wann die Tiere geschlachtet werden sollen, oder ob diese Behörde zu dem vom Schlachthof festgelegten Termin einen amtlichen Tierarzt entsenden muss, ohne dies ablehnen zu können. |
16 |
Im Hinblick auf die Auslegung der Verordnung Nr. 854/2004 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese auf Art. 168 Abs. 4 Buchst. b AEUV beruht, dessen Normzweck im Schutz der Gesundheit der Bevölkerung besteht. |
17 |
In diesem Zusammenhang sieht der vierte Erwägungsgrund dieser Verordnung vor, dass „[d]ie amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs … alle Aspekte abdecken [sollte], die für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und gegebenenfalls für den Schutz der Tiergesundheit sowie für das Wohlbefinden der Tiere von Bedeutung sind“. Aus den Erwägungsgründen 8 und 9 ergibt sich, dass „[e]ine amtliche Überwachung der Fleischproduktion … erforderlich [ist], um nachzuprüfen, ob die Lebensmittelunternehmer die Hygienevorschriften einhalten und die Kriterien und Ziele des Gemeinschaftsrechts erfüllen“ und dass „[e]s … angebracht [ist], dass amtliche Tierärzte in Anbetracht ihres besonderen Fachwissens Schlachthöfe … überprüfen und inspizieren“. |
18 |
Art. 1 der Verordnung Nr. 854/2004 legt besondere Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von Erzeugnissen tierischen Ursprungs fest. |
19 |
Hinsichtlich der von den amtlichen Tierärzten durchzuführenden Kontrollen bestimmt Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 854/2004, dass der amtliche Tierarzt in Schlachthöfen gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Anhangs I Abschnitt I Kapitel II dieser Verordnung Inspektionen durchführt. Nach Art. 5 Abs. 5 der Verordnung müssen genügend amtliche Tierärzte vorhanden sein, damit die amtliche Überwachung gemäß Anhang I in der in Anhang I Abschnitt III Kapitel II festgelegten Häufigkeit erfolgen kann. |
20 |
Im Einzelnen hat die zuständige mitgliedstaatliche Behörde nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 854/2004 dafür zu sorgen, dass ein amtlicher Tierarzt in den Schlachthöfen anwesend ist, um eine Schlachttieruntersuchung durchzuführen, die innerhalb von 24 Stunden nach Ankunft der Tiere im Schlachthof und innerhalb von 24 Stunden vor der Schlachtung erfolgen muss. |
21 |
Somit sieht die Verordnung Nr. 854/2004 nicht nur eine Befugnis zur Würdigung der Risiken für die Gesundheit der Bevölkerung und für die Tiergesundheit vor, sondern auch eine Verpflichtung der zuständigen Behörden, für die Art und die zügige Durchführung der vorgesehenen Verfahren Sorge zu tragen sowie über das erforderliche Personal zu verfügen. |
22 |
In diesem Zusammenhang enthält die Verordnung Nr. 854/2004, wie sowohl die polnische und die zyprische Regierung als auch die Europäische Kommission zutreffend ausgeführt haben, keine Vorschriften über die für die zuständigen Behörden geltenden Arbeitszeiten und Feiertage und erst recht keine näheren Angaben darüber, ob diese Behörden an Sonn- und Feiertagen Personal bereitstellen müssen. Vielmehr wird in Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nr. 1 Buchst. b dieser Verordnung lediglich ein zeitlicher Rahmen für bestimmte Tätigkeiten der amtlichen Tierärzte vorgegeben. |
23 |
Daher ist es im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen, auf denen die Europäische Union beruht und die die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten regeln, gemäß Art. 5 des EU-Vertrags Sache der Mitgliedstaaten, in ihrem Hoheitsgebiet für die Durchführung der Regelungen der Union zu sorgen. Soweit das Unionsrecht einschließlich seiner allgemeinen Grundsätze hierfür keine gemeinsamen Vorschriften enthält, gehen die nationalen Behörden bei der Durchführung dieser Regelungen nach den formellen und materiellen Bestimmungen ihres nationalen Rechts vor (vgl. insbesondere Urteile Dominikanerinnen-Kloster Altenhohenau, C‑285/93, EU:C:1995:398, Rn. 26, Karlsson u. a., C‑292/97, EU:C:2000:202, Rn. 27, und Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., C‑495/00, EU:C:2004:180, Rn. 39). |
24 |
Da die Verordnung Nr. 854/2004 keine entsprechende gemeinsame Vorschrift enthält, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dass die zuständigen Behörden die Feiertage festlegen und es ablehnen, an diesen Tagen amtliche Tierärzte in die Schlachthöfe zu entsenden. Darüber hinaus kann die zuständige Behörde nicht verpflichtet sein, jedem Ersuchen eines Schlachthofs um Überwachung stattzugeben, da die Verordnung Nr. 854/2004 den Mitgliedstaaten keine solche Verpflichtung auferlegt. |
25 |
Allein der zuständigen Behörde stehen nämlich Informationen über alle Schlachthöfe zur Verfügung, so dass nur sie unter Berücksichtigung der ihr in den verschiedenen Schlachthöfen obliegenden Aufgaben entscheiden kann, ob die Hygienekontrollen der Schlachtungen zu den vom Schlachthof vorgeschlagenen Terminen durchgeführt werden können. Daher muss die zuständige Behörde in der Lage sein, in Absprache mit den Verantwortlichen der Schlachthöfe festzulegen, wann die Überwachung durch die amtlichen Tierärzte gemäß Art. 5 Abs. 1 der Verordnung Nr. 854/2004, der auf Anhang I Abschnitt I Kapitel II dieser Verordnung verweist, erfolgt. |
26 |
Beim Erlass von Maßnahmen zur Durchführung einer Unionsregelung haben die Mitgliedstaaten ihr Ermessen jedoch insbesondere unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile Mulligan u. a., C‑313/99, EU:C:2002:386, Rn. 35, und Azienda Agricola Giorgio, Giovanni und Luciano Visentin u. a., EU:C:2004:180, Rn. 40), zu denen die Grundsätze der Rechtssicherheit, des Vertrauensschutzes, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung gehören (Urteil Kurt und Thomas Etling u. a., C‑230/09 und C‑231/09, EU:C:2011:271, Rn. 74). |
27 |
Um die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Grundsätze zu wahren und die nach Art. 5 der Verordnung Nr. 854/2004 erforderliche amtliche Überwachung zu planen, kann die zuständige Behörde es daher ablehnen, zu den von den Schlachthöfen beantragten Terminen amtliche Tierärzte zu entsenden, es sei denn, es ist objektiv erforderlich, dass die Schlachtungen zu einem bestimmten Termin stattfinden. |
28 |
Dagegen ist es Sache der Schlachthöfe, im Hinblick auf die Festlegung der Schlachtzeiten den zuständigen Behörden den Termin für die Schlachtung der Tiere eine angemessene Zeit im Voraus mitzuteilen, damit die Behörden zu den beantragten Zeiten Tierärzte entsenden können. Um zu gewährleisten, dass die Wirksamkeit der Verordnung Nr. 854/2004 nicht beeinträchtigt wird, hat das vorlegende Gericht daher zu beurteilen, ob der Antrag auf Schlachtung lange genug im Voraus gestellt worden ist, um es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, die Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes zu veranlassen, und ob es objektiv erforderlich ist, dass die Schlachtung an einem Sonntag stattfindet. |
29 |
Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Verordnung Nr. 854/2004 dahin auszulegen ist, dass sie es grundsätzlich nicht verbietet, dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die Benennung des amtlichen Tierarztes für die Überwachung der Schlachtung bestimmt, wann die Tiere geschlachtet werden sollen, und es ablehnt, zu den vom Schlachthof bestimmten Terminen einen amtlichen Tierarzt zu entsenden, es sei denn, es ist objektiv erforderlich, dass die Schlachtungen zu einem bestimmten Termin stattfinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
Kosten
30 |
Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. |
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: |
Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie es grundsätzlich nicht verbietet, dass die zuständige Behörde im Hinblick auf die Benennung des amtlichen Tierarztes für die Überwachung der Schlachtung bestimmt, wann die Tiere geschlachtet werden sollen, und es ablehnt, zu den vom Schlachthof bestimmten Terminen einen amtlichen Tierarzt zu entsenden, es sei denn, es ist objektiv erforderlich, dass die Schlachtungen zu einem bestimmten Termin stattfinden, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. |
Unterschriften |
( *1 ) Verfahrenssprache: Griechisch.