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Document 62013CJ0393

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 1. Oktober 2014.
    Rat der Europäischen Union gegen Alumina d.o.o.
    Rechtsmittel – Dumping – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 – Einfuhr von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina – Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 – Art. 2 – Ermittlung des Normalwerts – Begriff, Normaler Handelsverkehrʻ.
    Rechtssache C‑393/13 P.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2245

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

    1. Oktober 2014 ( *1 )

    „Rechtsmittel — Dumping — Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 — Einfuhr von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina — Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 — Art. 2 — Ermittlung des Normalwerts — Begriff ‚Normaler Handelsverkehr‘“

    In der Rechtssache C‑393/13 P

    betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 11. Juli 2013,

    Rat der Europäischen Union, vertreten durch J.‑P. Hix als Bevollmächtigten, zunächst im Beistand von Rechtsanwalt G. M. Berrisch, dann von D. Geradin, avocat,

    Rechtsmittelführer,

    andere Parteien des Verfahrens:

    Alumina d.o.o. mit Sitz in Zvornik (Bosnien-Herzegowina), Prozessbevollmächtigte: J.-F. Bellis und B. Servais, avocats,

    Klägerin im ersten Rechtszug,

    Europäische Kommission,

    Streithelferin im ersten Rechtszug,

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

    unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta sowie der Richter J. L. da Cruz Vilaça, G. Arestis (Berichterstatter), J.‑C. Bonichot und A. Arabadjiev,

    Generalanwalt: P. Mengozzi,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 17. Juli 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union Alumina/Rat (T‑304/11, EU:T:2013:224, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 464/2011 des Rates vom 11. Mai 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 125, S. 1, im Folgenden: streitige Verordnung) für nichtig erklärt hat, soweit sie die Alumina d.o.o. (im Folgenden: Alumina) betraf.

    Rechtlicher Rahmen

    2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343, S. 51, mit Berichtigung im ABl. 2010, L 7, S. 22, im Folgenden: Grundverordnung) besagt insbesondere in ihrem Art. 2 Abs. 1 bis 4 und 6:

    „(1)   Der Normalwert stützt sich normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind.

    Wird jedoch die gleichartige Ware von dem Ausführer im Ausfuhrland weder hergestellt noch verkauft, so kann der Normalwert anhand der Preise der anderen Verkäufer oder Hersteller ermittelt werden.

    Die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, können nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden, wenn festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden.

    (2)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware zum Verbrauch auf dem Inlandsmarkt werden normalerweise bei der Ermittlung des Normalwerts zugrunde gelegt, wenn die verkauften Mengen 5 v. H. oder mehr der verkauften Mengen der betreffenden Ware in der Gemeinschaft ausmachen. Ein niedrigerer Prozentsatz kann jedoch herangezogen werden, wenn beispielsweise die in Rechnung gestellten Preise für den betreffenden Markt als repräsentativ angesehen werden.

    (3)   Wird die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft oder lassen diese Verkäufe wegen der besonderen Marktlage keinen angemessenen Vergleich zu, so wird der Normalwert der gleichartigen Ware anhand der Herstellkosten in dem Ursprungsland zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten und für Gewinne oder anhand der Preise bestimmt, die bei der Ausfuhr in ein geeignetes Drittland im normalen Handelsverkehr gelten, sofern diese Preise repräsentativ sind.

    (4)   Die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den (fixen und variablen) Stückkosten zuzüglich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten liegen, können nur dann aus preislichen Gründen als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen und bei der Bestimmung des Normalwerts unberücksichtigt gelassen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

    (6)   Die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne werden anhand der Zahlen festgesetzt, die der untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr tatsächlich verzeichnet. Ist dies nicht möglich, so können die Beträge festgesetzt werden:

    a)

    anhand des gewogenen Durchschnitts der tatsächlichen Beträge, die für andere untersuchte Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes ermittelt wurden;

    b)

    anhand der Beträge, die der betreffende Ausführer oder Hersteller bei der Produktion und dem Verkauf von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes tatsächlich verzeichnet;

    c)

    anhand jeder anderen vertretbaren Methode, sofern der auf diese Weise ermittelte Gewinn nicht höher ist als der Gewinn, den andere Ausführer oder Hersteller bei Verkäufen von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe auf dem Inlandsmarkt des Ursprungslandes erzielen.“

    Vorgeschichte des Rechtsstreits, Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

    3

    Die für das vorliegende Rechtsmittel maßgebliche Vorgeschichte ist in den Rn. 1, 3, 5 und 7 bis 10 des angefochtenen Urteils wie folgt ausgeführt:

    „1

    Auf einen am 4. Januar 2010 eingereichten Antrag hin veröffentlichte die Europäische Kommission am 17. Februar 2010 eine Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. C 40, S. 5).

    3

    Mit der Verordnung (EU) Nr. 1036/2010 der Kommission vom 15. November 2010 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Zeolith-A-Pulver mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 298, S. 27, im Folgenden: vorläufige Verordnung) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll in Höhe von 28,1 % auf die Einfuhren von Zeolith-A-Pulver, auch Zeolith-NaA-Pulver oder Zeolith-A4-Pulver genannt, mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina ein. Laut Randnr. 11 der vorläufigen Verordnung reichte der Untersuchungszeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2009.

    5

    Um den Normalwert zu berechnen, bediente sich die Kommission, weil die Verkäufe [von Alumina] auf dem Inlandsmarkt nicht im Sinne des Art. 2 Abs. 2 der [Grundverordnung] repräsentativ waren, der in Abs. 3 dieses Artikels vorgesehenen Methode. Zur Ermittlung des Normalwerts verwendete die Kommission den gewogenen Durchschnitt des von der Unternehmensgruppe, der [Alumina] angehört, mit Inlandsverkäufen der gleichartigen Ware erzielten Gewinns (Erwägungsgründe 21 bis 26 der vorläufigen Verordnung).

    7

    Mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 erläuterte [Alumina] ihre Auffassung und machte geltend, es liege ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung vor, weil der Ermittlung des Normalwerts die Gewinnspanne bei den Verkäufen an ihren einzigen Inlandskunden zugrunde gelegt worden sei, die aber mit einem erhöhten Risiko des Zahlungsausfalls oder -verzugs belastet gewesen seien und daher nicht zum normalen Handelsverkehr gehört hätten.

    8

    Mit Schreiben vom 16. März 2011 übermittelte die Kommission [Alumina] gemäß Art. 20 der Grundverordnung eine endgültige Unterrichtung und eine Antwort, mit der sie die in der vorstehenden Randnummer wiedergegebenen Ausführungen zu den inländischen Verkäufen zurückwies. Mit Schreiben vom 18. März 2011 bekräftigte [Alumina] hingegen ihre in der vorstehenden Randnummer zusammengefasste Position.

    9

    Mit der [streitigen Verordnung] wurde ein endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren der oben in Randnr. 3 genannten Waren in Höhe von 28,1 %, bezogen auf ihren Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt und der hierfür bereits bestehende vorläufige Antidumpingzoll endgültig vereinnahmt.

    10

    Zur Ermittlung des Normalwerts führt der Rat … in den Erwägungsgründen 19 und 20 der [streitigen] Verordnung aus, dass die Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr stattgefunden hätten und sich die Organe auf diese Daten stützen dürften, obgleich diese nicht im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Grundverordnung repräsentativ seien. Da die fraglichen Verkäufe gewinnbringend gewesen seien, sei der ermittelte Normalwert der gleiche wie der, der sich bei der Anwendung von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung ergeben hätte.“

    4

    Ihre Klage beim Gericht stützte Alumina auf zwei Klagegründe, nämlich einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 3 und 6 der Grundverordnung und einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung. Im Rahmen des zweiten Teils ihres zweiten Klagegrundes machte Alumina im Wesentlichen geltend, dass der Rat einen Rechtsfehler begangen habe, indem er ihre Verkäufe des betreffenden Produkts an ihren einzigen Inlandskunden als Verkäufe im normalen Handelsverkehr angesehen habe, obwohl die Preise einen Zuschlag von 25 % für das Risiko des Zahlungsverzugs oder ‑ausfalls enthalten hätten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht dem zweiten Teil des zweiten Klagegrundes mit der Begründung stattgegeben, dass die Preise für die Verkäufe an den einzigen Inlandskunden von Alumina keinen Geschäften im normalen Handelsverkehr im Sinne von Art. 2 der Grundverordnung entsprochen hätten. Das Gericht hat daher die streitige Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie Alumina betraf.

    Anträge der Parteien

    5

    Im Rahmen seines Rechtsmittels beantragt der Rat,

    das angefochtene Urteil aufzuheben;

    die von Alumina beim Gericht erhobene Klage abzuweisen;

    Alumina die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

    6

    Alumina beantragt,

    in erster Linie, das Rechtsmittel des Rates zurückzuweisen;

    hilfsweise, über die Klage zu entscheiden und die streitige Verordnung für nichtig zu erklären;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Zum Rechtsmittel

    7

    Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, der sich gegen die Schlussfolgerungen richtet, zu denen das Gericht in den Rn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils gelangt ist und die sich auf den Begriff „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung beziehen.

    Vorbringen der Parteien

    8

    Erstens vertritt der Rat die Auffassung, die Ausführungen des Gerichts in den Rn. 36 bis 41 des angefochtenen Urteils zum zweiten Teil des von Alumina geltend gemachten zweiten Klagegrundes seien mit einem Rechtsfehler behaftet, da das Gericht den Begriff der Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung falsch ausgelegt habe. Das Gericht sei nämlich rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Verkäufe, die nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien, weil die Preise einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsausfalls seitens des Käufers enthalten hätten, der nicht mit dem Wert der Ware in Verbindung stehe, bei der Berechnung des Normalwerts nicht zu berücksichtigen seien. Eine solche Auslegung des Begriffs „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“ werde weder durch die Grundverordnung noch durch das Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (GATT) gestützt, das dem am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichneten und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigten Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) als Anhang 1A beigefügt sei. Zudem bestätige Rn. 17 des Urteils Minolta Camera/Rat (C‑178/87, EU:C:1992:112), das das Gericht in Rn. 27 des angefochtenen Urteils anführe, auf die es wiederum in Rn. 38 Bezug nehme, nicht die von ihm vorgenommene Auslegung.

    9

    Das vom Gericht gewählte Kriterium des „den Wert der Ware widerspiegelnden Preises“ ist nach Meinung des Rates ungeeignet, um festzustellen, ob ein Verkauf im normalen Handelsverkehr stattgefunden hat. Als Erstes zwänge eine solche Auslegung die Organe dazu, systematisch die Gründe für die Bezahlung und Festsetzung der mitgeteilten Preise zu „erraten“ und den wirklichen Wert der Ware zu ermitteln. Als Zweites bringe eine solche Auslegung ein beachtliches Missbrauchsrisiko mit sich, indem sie es fördere, dass in Kaufverträge eine Klausel, nach der die Preise einen solchen Risikozuschlag enthielten, aufgenommen werde, damit diese Preise bei der Ermittlung des Normalwerts unberücksichtigt blieben.

    10

    Insbesondere hinsichtlich Rn. 38 des angefochtenen Urteils vertritt der Rat die Auffassung, dass der Verweis auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung, der andere preisbeeinflussende Faktoren betreffe, verfehlt sei. Jedenfalls dienten die in dieser Vorschrift vorgesehenen Berichtigungen dazu, gewisse Unterschiede zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis auszuschalten, und nicht ausschließlich dazu, den Normalwert zu berichtigen, der aufgrund des Preises ermittelt werde, zu dem die Ware auf dem Inlandsmarkt im normalen Handelsverkehr verkauft werde.

    11

    Der Rat geht insoweit davon aus, dass die fraglichen Verkäufe im normalen Handelsverkehr getätigt worden seien, obwohl der Verkäufer den Preis um einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsverzugs oder ‑ausfalls erhöht habe. Falls diese Situation die Vergleichbarkeit zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis zu beeinflussen drohte, müssten beim Vergleich zwischen dem Normalpreis und dem Ausfuhrpreis die in Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung vorgesehenen Berichtigungen vorgenommen werden. Art. 2 Abs. 10 Buchst. g der Grundverordnung sehe ausdrücklich Berichtigungen für Unterschiede bei den Kosten für jeglichen für die betreffenden Verkäufe gewährten Kredit vor.

    12

    Zweitens verstößt nach Ansicht des Rates die vom Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs „Verkäufe im normalen Handelsverkehr“, die Verkäufe ausschließe, für die die Preise einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsverzugs oder -ausfalls enthielten, insofern gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, als die Organe dann – wie bereits in Rn. 9 des vorliegenden Urteils ausgeführt –gezwungen wären, systematisch die Gründe für die Bezahlung und Festsetzung der mitgeteilten Preise zu „erraten“ und den wirklichen Wert der Ware zu ermitteln.

    13

    Schließlich trägt der Rat vor, das Gericht habe seine Begründungspflicht insofern verletzt, als das angefochtene Urteil keine Ausführungen enthalte, die den Schluss zuließen, dass die Verkäufe nicht im normalen Handelsverkehr getätigt würden, wenn der Preis einen Zuschlag für das Risiko des Zahlungsausfalls enthalte.

    14

    Alumina macht in erster Linie geltend, der vom Rat vorgebrachte Rechtsmittelgrund sei unzulässig, da er in Wahrheit die vom Gericht in den Rn. 31 bis 35 des angefochtenen Urteils vorgenommene Würdigung des Sachverhalts betreffe. Hilfsweise bestreitet sie die Begründetheit des Rechtsmittelgrundes und beantragt dessen Zurückweisung.

    Würdigung durch den Gerichtshof

    Zur Zulässigkeit des Rechtsmittels

    15

    Alumina macht geltend, dass das Rechtsmittel unzulässig sei, weil der Rat für die Behauptung, die Verkäufe der betreffenden Waren seien nicht im normalen Handelsverkehr getätigt worden, die vom Gericht in den Rn. 31 bis 35 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Tatsachenfeststellungen in Frage stelle, ohne einen Rechtsfehler zu rügen, den das Gericht begangen habe.

    16

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union hervorgeht, dass allein das Gericht für die Feststellung der Tatsachen und für ihre Würdigung zuständig ist. Nur in dem Fall, dass sich aus den Prozessakten ergibt, dass die Tatsachenfeststellungen des Gerichts tatsächlich falsch sind oder die dafür vorgelegten Beweismittel verfälscht wurden, stellen diese Feststellungen und die Beweiswürdigung Rechtsfragen dar, die der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterliegen. Demgegenüber ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV befugt, die rechtliche Qualifizierung dieser Tatsachen und die Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen abgeleitet hat, zu überprüfen (vgl. Urteile Rat/Zhejiang Xinan Chemical Industrial Group, C‑337/09 P, EU:C:2012:471, Rn. 55, und Trubowest Handel und Makarov/Rat und Kommission, C‑419/08 P, EU:C:2010:147, Rn. 30 und 31).

    17

    Im vorliegenden Fall wirft der Rat dem Gericht vor, den Begriff der Verkäufe „im normalen Handelsverkehr“ im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 6 der Grundverordnung falsch ausgelegt zu haben. Ausgehend von dieser Auslegung habe es den Sachverhalt, der der streitigen Verordnung zugrunde liege, falsch beurteilt und daraus geschlossen, dass der Mangel, der in der Einbeziehung des Risikozuschlags liegen solle, die Richtigkeit der Normalwertberechnung zur Beurteilung der Frage, ob ein Dumping vorliege, beeinträchtige.

    18

    Das Rechtsmittel betrifft daher nicht die Tatsachenfeststellungen an sich oder die vom Gericht vorgenommene Beweiswürdigung bezüglich des Risikozuschlags, sondern die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts und ihre Anwendung auf die vom Rat festgestellten Tatsachen.

    19

    Das Rechtsmittel ist deshalb für zulässig zu erklären.

    Zur Begründetheit

    20

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung des Normalwerts einer Ware einen der wesentlichen Schritte zur Ermittlung eines möglichen Dumpings darstellt. Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 1 der Grundverordnung sieht dazu vor, dass sich „[d]er Normalwert … normalerweise auf die Preise [stützt], die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. Hierzu ist zudem festzustellen, dass sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung bei der Ermittlung des Normalwerts der im normalen Handelsverkehr tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen ist. Nach Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 1 der Grundverordnung kann nämlich von diesem Grundsatz nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn die gleichartige Ware im normalen Handelsverkehr nicht oder nur in unzureichenden Mengen verkauft wird oder wenn solche Verkäufe keinen zuverlässigen Vergleich zulassen (vgl. Urteil Goldstar/Rat, C‑105/90, EU:C:1992:69, Rn. 12).

    21

    Diese Ausnahmen von der Methode der Ermittlung des Normalwerts anhand der tatsächlichen Preise sind erschöpfend und beziehen sich auf die Umstände der Verkäufe und nicht auf den Preis der Ware (Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, C-76/98 P und C‑77/98 P, EU:C:2001:234, Rn. 40).

    22

    Allerdings enthält, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge festgestellt hat, weder das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen 1994 noch die Grundverordnung eine Definition des Begriffs des normalen Handelsverkehrs. Zwar sieht die Grundverordnung in ihrem Art. 2 ausdrücklich zwei Arten von Verkäufen vor, die unter bestimmten Bedingungen nicht zum normalen Handelsverkehr gehören.

    23

    Als Erstes bestimmt Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 3 der Grundverordnung, dass die Preise zwischen Parteien, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht, nur dann als im normalen Handelsverkehr angesehen und für die Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden können, wenn ausnahmsweise festgestellt wird, dass sie durch diese Geschäftsbeziehung nicht beeinflusst werden (Urteil Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 85).

    24

    Als Zweites können nach Art. 2 Abs. 4 Unterabs. 1 der Grundverordnung die Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes oder Exportverkäufe an ein Drittland zu Preisen, die unter den Stückkosten liegen, nur dann als nicht im normalen Handelsverkehr getätigt angesehen werden, wenn festgestellt wird, dass diese Verkäufe während eines längeren Zeitraums in erheblichen Mengen und zu Preisen getätigt werden, die während eines angemessenen Zeitraums nicht die Deckung aller Kosten ermöglichen.

    25

    Jedoch beinhaltet Art. 2 der Grundverordnung keine erschöpfende Aufzählung der Methoden zur Klärung der Frage, ob Preise im normalen Handelsverkehr in Rechnung gestellt wurden. Hierzu hat der Gerichtshof bereits ausgeführt, dass der Begriff des normalen Handelsverkehrs den Charakter der fraglichen Verkäufe für sich betrachtet betrifft. Er soll bei der Ermittlung des Normalwerts Fälle ausschließen, in denen die Verkäufe auf dem Inlandsmarkt nicht zu normalen Handelsbedingungen getätigt wurden, insbesondere dann, wenn ein Erzeugnis zu einem Preis unter den Herstellungskosten verkauft wird oder wenn Geschäfte zwischen Partnern stattfinden, zwischen denen eine geschäftliche Verbindung oder eine Ausgleichsvereinbarung besteht (vgl. Urteile Goldstar/Rat, EU:C:1992:69, Rn. 13, sowie Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, EU:C:2001:234, Rn. 38).

    26

    In Rn. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass ein Zuschlag für das Risiko des Zahlungsausfalls die Gegenleistung für das Risiko bilde, das der Lieferant damit eingehe, dass er einem bestimmten Kunden Waren verkaufe. Der Zuschlag bilde daher nicht einen Teil des Wertes der verkauften Ware und hänge auch nicht mit ihren Merkmalen zusammen, sondern richte sich nach der Identität des Kunden und danach, wie der Lieferant dessen Zahlungsfähigkeit einschätze.

    27

    Das Gericht hat zudem in Rn. 38 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass durch die Einberechnung eines solchen Risikozuschlags in die Gewinnspanne zur Ermittlung des Normalwerts ein Element berücksichtigt werde, das nicht einen Teil des Wertes der verkauften Ware widerspiegele und damit das Ergebnis der Berechnung des Normalwerts künstlich erhöhe, so dass dieses Ergebnis nicht so genau wie möglich den Verkaufspreis widerspiegele, den die Ware hätte, wenn sie im Ursprungsland im normalen Handelsverkehr verkauft würde.

    28

    Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge festgestellt hat, besteht der Zweck des Begriffs des normalen Handelsverkehrs darin, sicherzustellen, dass der Normalwert einer Ware so weit wie möglich dem normalen Preis der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausführers entspricht. Wird ein Verkauf zu Bedingungen getätigt, die nicht denen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf diesem Markt zu dem für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, maßgeblichen Zeitpunkt entsprechen, bildet er keine geeignete Grundlage für die Bestimmung des Normalwerts der gleichartigen Ware auf dem genannten Markt.

    29

    Im vorliegenden Fall ist das Gericht zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Einberechnung eines Zuschlags wie jenes für das Risiko des Zahlungsausfalls bei der Ermittlung des Normalwerts im Sinne von Art. 2 Abs. 3 der Grundverordnung in diese Ermittlung ein Faktor eingeführt wird, der nicht zur Ermittlung des Preises geeignet ist, zu dem die betreffende Ware auf dem Inlandsmarkt unter normalen Bedingungen verkauft worden wäre. Ein solches Element, das sich ausschließlich auf die Zahlungsfähigkeit des speziellen inländischen Käufers bezieht, gehört nämlich zu jenen Umständen von Verkäufen, die die Organe für die Beurteilung berücksichtigen müssen, ob diese Verkäufe in einem Handelsverkehr stattgefunden haben, der den Bedingungen bei Verkäufen der gleichartigen Ware auf dem Inlandsmarkt zu dem für die Feststellung, ob ein Dumping vorliegt, maßgeblichen Zeitraum entspricht.

    30

    Hierzu ist festzustellen, dass der Preis einer Ware nur eine der Bedingungen eines Handelsgeschäfts ist. Die Frage, ob ein Preis im normalen Geschäftsverkehr in Rechnung gestellt wird, hängt auch von anderen Bedingungen eines Geschäfts ab, die geeignet sind, die in Rechnung gestellten Preise zu beeinflussen, wie dem Umfang des Geschäfts, den zusätzlichen von den Geschäftsparteien übernommenen Verpflichtungen oder der Lieferfrist. Im Rahmen dieser Beurteilung, die bezogen auf den Einzelfall vorzunehmen ist, müssen die Organe alle maßgeblichen Faktoren und besonderen Umstände der fraglichen Verkäufe berücksichtigen.

    31

    Zwar hat das Gericht im vorliegenden Fall in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Einberechnung des Zuschlags für das Risiko des Zahlungsausfalls nicht einen Teil des Wertes der verkauften Ware bilde und auch nicht mit ihren Merkmalen zusammenhänge, und es hat weiter in Rn. 38 bekräftigt, dass der Zuschlag ein Element sei, das nicht einen Teil des Wertes der verkauften Ware widerspiegele. Jedoch hat das Gericht, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, in diesen Randnummern keine Feststellungen grundsätzlicher Art getroffen, wonach die Frage, ob Verkäufe zum normalen Handelsverkehr gehören, notwendig davon abhängt, dass ihr Preis den Wert der Ware widerspiegelt.

    32

    Daher ist festzustellen, dass die Schlussfolgerung des Gerichts in Rn. 38 des angefochtenen Urteils, wonach dieser Zuschlag das Ergebnis der Berechnung des Normalwerts künstlich erhöht, mit der bestehenden Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar ist, nach der die Einberechnung dieses Risikozuschlags den normalen Charakter der Verkäufe hätte beeinträchtigen können (vgl. Urteil Ajinomoto und NutraSweet/Rat und Kommission, EU:C:2001:234, Rn. 39 und 41). Insoweit ist zu beachten, dass die Organe in diesem Rahmen prüfen müssen, ob auf dem Markt für die gleichartige Ware diese Verkaufsbedingung generell auf alle Kunden angewandt worden wäre oder ob sie im Hinblick auf die Situation des fraglichen Kunden spezifischer Art war.

    33

    Zur Rüge des Rates, mit der er sich gegen den Verweis des Gerichts auf Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung in den Rn. 38 bis 40 des angefochtenen Urteils wendet, ist festzustellen, dass dieses Vorbringen ins Leere geht, da die entscheidenden Überlegungen des Gerichts hierzu, die insbesondere in den Rn. 36 und 37 des angefochtenen Urteils ausgeführt sind, nicht mit einem Rechtsfehler behaftet sind. Denn selbst wenn sich dieser Verweis als falsch erwiese, hätte dies keinerlei Auswirkung auf die Gültigkeit der Auslegung des Begriffs der Verkäufe im normalen Handelsverkehr, die das Gericht im angefochtenen Urteil vorgenommen hat, und könnte somit nicht die Aufhebung des angefochtenen Urteils nach sich ziehen.

    34

    Was schließlich den Teil des Rechtsmittelgrundes anbelangt, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen die Begründungspflicht gerügt wird – ohne dass dies im Übrigen näher ausgeführt worden wäre –, so ist er ohne Weiteres zurückzuweisen, da die Gründe des angefochtenen Urteils die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig zum Ausdruck bringen.

    35

    Nach alledem hat der Rat mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund keinen Erfolg, so dass das Rechtsmittel zurückzuweisen ist.

    Kosten

    36

    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da Alumina die Verurteilung des Rates beantragt hat und dieser mit seinem einzigen Rechtsmittelgrund unterlegen ist, sind ihm die Kosten aufzuerlegen.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

     

    1.

    Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

     

    2.

    Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Französisch.

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