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Document 62013CJ0331

Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2014.
Ilie Nicolae Nicula gegen Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu und Administraţia Fondului pentru Mediu.
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern.
Rechtssache C‑331/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2285

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

15. Oktober 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern“

In der Rechtssache C‑331/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Sibiu (Rumänien) mit Entscheidung vom 30. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2013, in dem Verfahren

Ilie Nicolae Nicula

gegen

Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu,

Administraţia Fondului pentru Mediu

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten V. Skouris, des Vizepräsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten M. Ilešič (Berichterstatter), L. Bay Larsen, A. Ó Caoimh, C. Vajda und S. Rodin sowie der Richter A. Borg Barthet, J. Malenovský, E. Levits, E. Jarašiūnas, C. G. Fernlund und J. L. da Cruz Vilaça,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

von Herrn Nicula, vertreten durch D. Târşia, avocat,

der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Radu, V. Angelescu und A.‑L. Crişan als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch R. Lyal und G.‑D. Bălan als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 15. Mai 2014

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 6 EUV und 110 AEUV, der Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Nicula auf der einen Seite und der Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu (Amt für öffentliche Finanzen Sibiu) sowie der Administraţia Fondului pentru Mediu (Umweltfonds-Amt) auf der anderen Seite über die Weigerung der beiden Letzteren, dem Antrag von Herrn Nicula auf Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge (im Folgenden: Umweltsteuer) stattzugeben.

Rechtlicher Rahmen

3

Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge (Ordonanţă de urgenţă a Guvernului nr. 50/2008 pentru instituirea taxei pe poluare pentru autovehicule) vom 21. April 2008 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 327 vom 25. April 2008) (im Folgenden: OUG Nr. 50/2008), die am 1. Juli 2008 in Kraft getreten war, hatte eine Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge der Kategorien M1 bis M3 und N1 bis N3 eingeführt. Die Pflicht zur Entrichtung dieser Steuer entstand u. a. bei der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien.

4

Die OUG Nr. 50/2008 wurde mehrfach geändert, bevor sie durch das Gesetz Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen (Legea nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiili poluante provenite de la autovehicule) vom 6. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 17 vom 10. Januar 2012) (im Folgenden: Gesetz Nr. 9/2012), das am 13. Januar 2012 in Kraft trat, aufgehoben wurde.

5

Nach Art. 4 des Gesetzes Nr. 9/2012 entstand die Pflicht zur Entrichtung der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen nicht nur bei der ersten Zulassung eines Fahrzeugs in Rumänien, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch bei der ersten Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug in Rumänien.

6

Durch die Dringlichkeitsverordnung Nr. 1/2012 der Regierung zur Aussetzung bestimmter Vorschriften des Gesetzes Nr. 9/2012 über die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen und zur Erstattung der nach Art. 4 Abs. 2 dieses Gesetzes entrichteten Steuer (Ordonanța de urgență a Guvernului nr. 1/2012 pentru suspendarea aplicării unor dispoziții ale Legii nr. 9/2012 privind taxa pentru emisiile poluante provenite de la autovehicule, precum şi pentru restituirea taxei achitate în conformitate cu prevederile art. 4 alin. 2 din lege) vom 30. Januar 2012 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 79 vom 31. Januar 2012), die am 31. Januar 2012 in Kraft trat, wurde aber die Anwendung der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen bei der erstmaligen Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug in Rumänien bis zum 1. Januar 2013 ausgesetzt.

7

Die Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 der Regierung über die Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge (Ordonanţa de urgenţă nr. 9/2013 privind timbrul de mediu pentru autovehicule) vom 19. Februar 2013 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 119 vom 4. März 2013) (im Folgenden: OUG Nr. 9/2013), mit der das Gesetz Nr. 9/2012 aufgehoben wurde, trat am 15. März 2013 in Kraft.

8

Art. 4 der OUG Nr. 9/2013 bestimmt:

„Die Pflicht zur Zahlung der Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge [im Folgenden: Umweltgebühr] entsteht einmalig

a)

mit der Eintragung des Erwerbs des Eigentums an einem Fahrzeug durch den ersten Eigentümer in Rumänien bei der zuständigen Behörde sowie der Erteilung einer Zulassungsbescheinigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens;

b)

mit der Wiedereinführung eines Kraftfahrzeugs in den nationalen Kraftfahrzeugbestand, wenn dem Eigentümer beim Ausscheiden dieses Fahrzeugs aus dem nationalen Kraftfahrzeugbestand der Restwert der [Umweltgebühr] erstattet wurde …;

c)

mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug, für das weder die Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge noch die [Umweltsteuer] noch die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen gemäß den zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden gesetzlichen Bestimmungen entrichtet wurde;

d)

mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug im Fall von Kraftfahrzeugen, hinsichtlich deren gerichtlich die Erstattung oder die Zulassung ohne Zahlung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der [Umweltsteuer] oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen angeordnet wurde.“

9

Art. 12 Abs. 1 und 2 der OUG Nr. 9/2013 sieht vor:

„(1)   Ist die Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, die [Umweltsteuer] oder die Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen höher als die Gebühr, die sich bei Anwendung der vorliegenden Vorschriften über die Umweltgebühr ergibt – berechnet in [rumänischen Lei (RON)] zu dem zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Umschreibung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug anwendbaren Wechselkurs –, kann der Unterschiedsbetrag zum gezahlten Betrag gemäß den Durchführungsbestimmungen zu dieser Dringlichkeitsverordnung – allerdings nur an den Zahlungsverpflichteten – erstattet werden. Der zu erstattende Unterschiedsbetrag wird auf der Grundlage der Berechnungsformel dieser Dringlichkeitsverordnung berechnet, bei der Kriterien herangezogen werden, die zum Zeitpunkt der Zulassung oder der Umschreibung des Eigentums an einem Gebrauchtfahrzeug berücksichtigt worden sind.

(2)   Der Betrag, der sich als Unterschiedsbetrag zwischen dem vom Abgabenpflichtigen als Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, als [Umweltsteuer] oder als Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen entrichteten Betrag und dem Betrag ergibt, der aus der Anwendung der [Umweltgebühr] folgt, wird innerhalb der nach der Regierungsverordnung [Nr. 92 über die Steuerverfahrensordnung (Ordonanţa Guvernului nr. 92 privind Codul de procedură fiscală) vom 24. Dezember 2003 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 941 vom 29. Dezember 2003)] in nachträglich geänderter, ergänzter und neu veröffentlichter Fassung vorgesehenen Verjährungsfrist gemäß dem in den Durchführungsbestimmungen zur vorliegenden Dringlichkeitsverordnung festgelegten Verfahren erstattet.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

10

Herr Nicula, ein in Rumänien wohnhafter rumänischer Staatsangehöriger, erwarb im Jahr 2009 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das erstmalig in Deutschland zugelassen worden war. Für die Zulassung dieses Fahrzeugs in Rumänien musste er nach Art. 4 der OUG Nr. 50/2008 einen Betrag von 5153 RON als Umweltsteuer entrichten.

11

Mit Urteil vom 3. Mai 2012 gab das Tribunal Sibiu der von Herrn Nicula bei ihm erhobenen Klage gegen die Administraţia Fondului pentru Mediu, der die Umweltsteuer zufloss, statt und verurteilte diese Behörde zur Erstattung der Steuer, da sie unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV in dessen Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Tatu (C‑402/09, EU:C:2011:219) eingeführt worden sei. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, soweit sie gegen die Administraţia Finanţelor Publice a Municipiului Sibiu, die die Steuer erhob, gerichtet war.

12

Auf das gegen dieses Urteil bei der Curte de Apel Alba-Iulia eingelegte Rechtsmittel hob diese das Urteil am 25. Januar 2013 auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das erstinstanzliche Gericht zurück, mit der Vorgabe für die erneute Verhandlung, dass bei dieser Art von Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich der Erstattung einer unionsrechtswidrig vereinnahmten Steuer nicht nur derjenige passivlegitimiert sei, dem die fragliche Steuer zufließe, sondern auch derjenige, der sie erhebe.

13

Die OUG Nr. 9/2013 trat am 15. März 2013 und damit nach Eingang der Sache zur erneuten Verhandlung beim Tribunal Sibiu in Kraft. Dieses Gericht führt aus, dass gemäß diesem Rechtsakt die Erstattung zuvor gezahlter Umweltsteuer nur möglich sei, wenn die entrichtete Umweltsteuer höher sei als die Umweltgebühr, da die Erstattung nur eingeschränkt vorgesehen und auf diese eventuelle Differenz beschränkt sei.

14

In der konkreten Situation von Herrn Nicula ergibt sich für das betreffende Fahrzeug in Anwendung der OUG Nr. 9/2013 eine Umweltgebühr in Höhe von 8126,44 RON, während die zuvor gezahlte Umweltsteuer sich auf 5153 RON belief. Nach Ansicht des Tribunal Sibiu geht der Kläger fehl, wenn er behaupte, die Umweltgebühr für sein Fahrzeug betrage lediglich 3779,74 RON, da der zu erstattende Unterschiedsbetrag gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 der OUG Nr. 9/2013 auf der Grundlage der Berechnungsformel dieser Dringlichkeitsverordnung berechnet werde, bei der Kriterien herangezogen würden, die sich auf den Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeugs in Rumänien bezögen und nicht auf den gegenwärtigen Zeitpunkt.

15

Somit habe Herr Nicula aufgrund der OUG Nr. 9/2013 keinen Anspruch auf Rückzahlung der Umweltsteuer zuzüglich Zinsen, da der entsprechende Betrag von den Steuer- und Umweltbehörden als Umweltgebühr einbehalten worden sei, weil die Umweltgebühr höher als die Umweltsteuer sei, die er bei der Zulassung seines Fahrzeugs gezahlt habe.

16

Unter diesen Umständen hat das Tribunal Sibiu beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Können Art. 6 EUV, die Art. 17, 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 110 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Verschlechterungsverbots, die beide im Unionsrecht niedergelegt sind und von der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile Belbouab, 10/78, EU:C:1978:181, und Belgocodex, C‑381/97, EU:C:1998:589) bestätigt wurden, dahin ausgelegt werden, dass sie Vorschriften wie denen der OUG Nr. 9/2013 entgegenstehen?

17

Die rumänische Regierung hat gemäß Art. 16 Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union beantragt, dass dieser als Große Kammer tagt.

Zur Vorlagefrage

Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

18

Nach Ansicht der rumänischen Regierung ist das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen unzulässig. Erstens regle die vom vorlegenden Gericht angegebene Bestimmung des nationalen Rechts, nämlich Art. 12 der OUG Nr. 9/2013, ein außergerichtliches Verwaltungsverfahren zur Erstattung von Steuern, so dass den Gerichten, die mit Anträgen auf Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer wie der im Ausgangsverfahren fraglichen befasst seien, durch diese Vorschrift keine Auslegungsschranken gesetzt seien. Daher sei das vorlegende Gericht zu Unrecht der Ansicht, dass diese Bestimmung einer Anordnung der Erstattung des gesamten von Herrn Nicula als Umweltsteuer gezahlten Betrags entgegenstehe.

19

Zweitens könne die OUG Nr. 9/2013 auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens jedenfalls nicht anwendbar sein, da sie zu dem Zeitpunkt, zu dem Herr Nicula die Umweltsteuer gezahlt habe, nicht in Kraft gewesen sei.

20

Aus diesen Gründen meint die rumänische Regierung, die Beantwortung der Vorlagefrage sei für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht sachdienlich und das Vorabentscheidungsersuchen sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

21

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen hat. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (vgl. dazu Urteile Gouvernement de la Communauté française und gouvernement wallon, C‑212/06, EU:C:2008:178, Rn. 28, Zurita García und Choque Cabrera, C‑261/08 und C‑348/08, EU:C:2009:648, Rn. 34, und Filipiak, C‑314/08, EU:C:2009:719, Rn. 40).

22

Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass es ihm ausnahmsweise obliegt, zur Prüfung seiner eigenen Zuständigkeit die Umstände zu untersuchen, unter denen er vom nationalen Gericht angerufen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Filipiak, EU:C:2009:719, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann abgelehnt werden kann, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine sachdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Zurita García und Choque Cabrera, EU:C:2009:648, Rn. 35).

24

Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof gemäß Art. 101 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung das vorlegende Gericht ersucht, anzugeben, ob Art. 12 der OUG Nr. 9/2013 unter Berücksichtigung der Art des bei ihm anhängigen Verfahrens auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar ist. Mit seiner am 13. März 2014 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereichten Antwort hat das vorlegende Gericht bestätigt, dass dieser Artikel die auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbare materiell-rechtliche Vorschrift für die neuerliche Prüfung der an es zurückverwiesenen Sache sei. Die in Art. 12 Abs. 1 aufgestellte Regel sei eindeutig und beschränke die Erstattung von vor Einführung der Umweltgebühr gezahlter Steuer auf den Fall, dass der Betrag dieser Steuer höher sei als derjenige der Umweltgebühr in ihrer durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführten Form.

25

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Antwort des Gerichtshofs auf die Auslegungsfrage des vorlegenden Gerichts diesem für die Entscheidung über die Vereinbarkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht von Nutzen ist, so dass das Vorbringen der rumänischen Regierung, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig, zu verwerfen und dieses somit zu beantworten ist.

Zur Beantwortung der Vorlagefrage

26

Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass es einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

27

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt der Anspruch auf Erstattung von Abgaben, die ein Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhoben hat, eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die dem Einzelnen aus den diesen Abgaben entgegenstehenden Bestimmungen des Unionsrechts in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof erwachsen. Die Mitgliedstaaten sind also grundsätzlich verpflichtet, unionsrechtswidrig erhobene Abgaben zu erstatten (Urteile Littlewoods Retail u. a., C‑591/10, EU:C:2012:478, Rn. 24, und Irimie, C‑565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20).

28

Der Gerichtshof hat außerdem bereits entschieden, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 25, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 21).

29

Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die unionsrechtswidrig erhobenen Steuerbeträge zuzüglich Zinsen zu erstatten, ergibt sich aus dem Unionsrecht (Urteile Littlewoods Retail u. a., EU:C:2012:478, Rn. 26, und Irimie, EU:C:2013:250, Rn. 22).

30

Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass aus dem Vorlagebeschluss nicht klar hervorgeht, nach welcher Fassung der OUG Herrn Nicula zum Zeitpunkt der Zulassung seines Fahrzeugs in Rumänien die Umweltsteuer auferlegt wurde. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Art. 110 AEUV einer Steuer wie der durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführten Umweltsteuer sowohl in der ursprünglichen als auch in den geänderten Fassungen der OUG entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 58 und 61, und Nisipeanu, C‑263/10, EU:C:2011:466, Rn. 27 und 29).

31

Der Gerichtshof hat nämlich festgestellt, dass die Anwendung der OUG Nr. 50/2008 unabhängig von deren Fassung bewirkte, dass eingeführte Gebrauchtfahrzeuge, die durch ein beträchtliches Alter und eine beträchtliche Abnutzung charakterisiert waren, mit einer Steuer belegt wurden, die bis um die 30 % ihres Marktwerts erreichen konnte, während gleichartige Fahrzeuge, die auf dem inländischen Markt für Gebrauchtwagen verkauft wurden und damit gleichartige inländische Waren im Sinne von Art. 110 AEUV waren, in keiner Weise mit einer solchen Steuer belastet wurden. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass eine solche Maßnahme die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen erschwert, ohne zugleich Käufern den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und mit derselben Abnutzung auf dem inländischen Markt zu erschweren (vgl. in diesem Sinne Urteile Tatu, EU:C:2011:219, Rn. 55, 58 und 61, und Nisipeanu, EU:C:2011:466, Rn. 26, 27 und 29).

32

Rumänien hat auf die Urteile Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) hin die OUG Nr. 9/2013 erlassen, die eine neue Steuer auf Kraftfahrzeuge eingeführt hat, nämlich die Umweltgebühr. Nach Art. 4 dieser Verordnung entsteht die Verpflichtung zur Zahlung der Umweltgebühr bei der ersten Zulassung eines Kraftfahrzeugs in Rumänien, zum Zeitpunkt der Wiedereinführung eines Kraftfahrzeugs in den nationalen Kraftfahrzeugbestand oder mit der Umschreibung des Eigentums an einem gebrauchten Kraftfahrzeug, für das keine der früher für Fahrzeuge geltenden Steuern gezahlt wurde, oder für das gerichtlich ihre Erstattung oder die Zulassung ohne Zahlung der Steuern angeordnet wurde.

33

Wie aus dem Vorlagebeschluss und der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Ersuchen des Gerichtshofs um Klarstellung hervorgeht, hat die OUG Nr. 9/2013 in ihrem Art. 12 auch ein System zur Erstattung der u. a. gemäß der OUG Nr. 50/2008 oder geänderten Fassungen dieser Verordnung gezahlten Steuer eingeführt, das es dem Einzelnen ermöglicht, die Erstattung der zuvor gezahlten Steuer zu erhalten, soweit der Betrag dieser Steuer denjenigen der Umweltgebühr übersteigt. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass es nach dieser Bestimmung nicht die Möglichkeit habe, anzuordnen, dass Herrn Nicola der Betrag, den er als Umweltsteuer zahlen musste, zuzüglich Zinsen erstattet werde.

34

Somit ist zu prüfen, ob ein solches System der Erstattung durch Aufrechnung dem Einzelnen ermöglicht, seinen unionsrechtlichen Anspruch auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Steuer wirksam geltend zu machen.

35

Dazu geht aus Art. 12 Abs. 1 der OUG Nr. 9/2013 in seiner Auslegung durch das vorlegende Gericht hervor, dass bei Gebrauchtfahrzeugen, die aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, die unionsrechtswidrig erhobene Umweltsteuer dem Steuerpflichtigen nur insoweit erstattet wird, als sie den als Umweltgebühr zu entrichtenden Betrag übersteigt, was anhand von Kriterien berechnet wird, die zum Zeitpunkt der Zulassung des eingeführten Gebrauchtfahrzeugs in Rumänien berücksichtigt wurden.

36

Daraus folgt, wie die Europäische Kommission ausgeführt hat, dass ein Erstattungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche im Fall eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Gebrauchtfahrzeugs zu einer Beschränkung oder sogar wie im Ausgangsverfahren zu einem vollständigen Wegfall der Verpflichtung zur Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer führt, was die vom Gerichtshof in den Urteilen Tatu (EU:C:2011:219) und Nisipeanu (EU:C:2011:466) festgestellte Diskriminierung fortbestehen lässt.

37

Außerdem führt dieses System zu einer Befreiung der nationalen Behörden von der Verpflichtung, die dem Steuerpflichtigen für den Zeitraum zwischen der rechtswidrigen Erhebung der Umweltsteuer und ihrer Erstattung geschuldeten Zinsen zu berücksichtigen und entspricht daher nicht den in Rn. 29 des vorliegenden Urteils gestellten Anforderungen.

38

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass ein Erstattungssystem wie das im Ausgangsverfahren fragliche keine wirksame Geltendmachung des unionsrechtlichen Anspruchs des Einzelnen auf Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer ermöglicht.

39

Nach alledem ist das Unionsrecht dahin auszulegen, dass es einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

Zur zeitlichen Begrenzung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs

40

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, dass das Unionsrecht einer Abgabe wie der durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführten Umweltgebühr entgegensteht, hat die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen beantragt, der Gerichtshof möge die Wirkungen seines Urteils zeitlich begrenzen.

41

In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass das vorlegende Gericht den Gerichtshof mit dem Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts nicht fragt, ob das Unionsrecht einer Abgabe wie der Umweltgebühr entgegensteht, sondern nur, ob das Unionsrecht einem Erstattungssystem wie dem durch die OUG Nr. 9/2013 eingeführten entgegensteht, das die Erstattung der zu Unrecht gemäß der OUG Nr. 50/2008 erhobenen Steuer vorsieht.

42

Unter diesen Umständen genügt es, darauf hinzuweisen, dass die von der rumänischen Regierung für eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs vorgetragenen Argumente andere Fälle als den im Ausgangsverfahren fraglichen betreffen und über den Antrag dieser Regierung auf zeitliche Begrenzung der Wirkungen des vorliegenden Urteils demnach nicht entschieden zu werden braucht.

Kosten

43

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

 

Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einem System zur Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Rumänisch.

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