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Document 62013CJ0306

Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. Dezember 2014.
LVP NV gegen Belgische Staat.
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Zollsätze.
Rechtssache C‑306/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2465

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)

18. Dezember 2014 ( *1 )

„Vorlage zur Vorabentscheidung — Gemeinsame Marktorganisation — Bananen — Einfuhrregelung — Zollsätze“

In der Rechtssache C‑306/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien) mit Entscheidung vom 17. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juni 2013, in dem Verfahren

LVP NV

gegen

Belgische Staat

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten T. von Danwitz sowie der Richter C. Vajda, A. Rosas (Berichterstatter), E. Juhász und D. Šváby,

Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der LVP NV, vertreten durch R. Verbeke, P. Vlaemminck und B. Van Vooren, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch M. Jacobs und J.‑C. Halleux als Bevollmächtigte,

der griechischen Regierung, vertreten durch I. Chalkias und A. Vasilopoulou als Bevollmächtigte,

des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und E. Karlsson, als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Wils und I. Zervas als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen (ABl. L 316, S. 1) im Hinblick auf die Art. I und XIII Abs. 1 und 2 Buchst. d sowie Art. XXVIII und/oder jede andere anwendbare Bestimmung des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl. 1994, L 336, S. 11, im Folgenden: GATT 1994), das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt ist, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336, S. 1) genehmigt wurde.

2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der LVP NV (im Folgenden: LVP) und dem belgischen Staat wegen der Erstattung von Zöllen, die LVP für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica und Ecuador gezahlt hat.

Rechtlicher Rahmen

WTO-Übereinkünfte

3

Mit dem Beschluss 94/800 genehmigte der Rat der Europäischen Union das Übereinkommen zur Errichtung der WTO und die in dessen Anhängen 1, 2 und 3 enthaltenen Übereinkünfte (im Folgenden: WTO-Übereinkünfte), zu denen das GATT 1994 gehört.

4

Art. II Abs. 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO bestimmt:

„Die Übereinkommen und die dazugehörigen Rechtsinstrumente, die in den Anlagen 1, 2 und 3 enthalten sind …, sind Bestandteil dieses Übereinkommens und für alle Mitglieder verbindlich.“

5

Nach Art. IV Abs. 1 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO wird eine Ministerkonferenz eingesetzt, die sich aus Vertretern aller Mitglieder der WTO zusammensetzt. Art. IX Abs. 3 und 4 dieses Übereinkommens regelt die Bedingungen, unter denen die Ministerkonferenz unter außergewöhnlichen Umständen beschließen kann, ein Mitglied von einer Verpflichtung aus dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO oder einem der WTO-Übereinkünfte zu entbinden.

6

Art. I Abs. 1 des GATT 1994 sieht vor:

„Bei Zöllen und Belastungen aller Art, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr … auferlegt werden, … werden alle Vorteile, Vergünstigungen, Vorrechte oder Befreiungen, die eine Vertragspartei für eine Ware gewährt, welche aus einem anderen Land stammt oder für dieses bestimmt ist, unverzüglich und bedingungslos für alle gleichartigen Waren gewährt, die aus den Gebieten der anderen Vertragsparteien stammen oder für diese bestimmt sind.“

7

In Art. II („Listen der Zugeständnisse“) des GATT 1994 heißt es:

„1.   

a)

Jede Vertragspartei gewährt dem Handel der anderen Vertragsparteien eine nicht weniger günstige Behandlung, als in dem betreffenden Teil der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen vorgesehen ist.

7.   Die Listen zu diesem Abkommen bilden einen Bestandteil seines Teils I.“

8

Art. XIII („Nicht-diskriminierende Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen“) des GATT 1994 bestimmt:

„1.   Eine Vertragspartei darf bei der Einfuhr einer Ware aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei … keine Verbote oder Beschränkungen anwenden, es sei denn, dass die Einfuhr einer gleichartigen Ware aus dritten Ländern … entsprechend verboten oder beschränkt wird.

2.   Bei der Anwendung von Einfuhrbeschränkungen auf eine Ware werden die Vertragsparteien eine Streuung des Handels mit dieser Ware anstreben, die so weit wie möglich den Anteilen entspricht, welche ohne solche Beschränkungen voraussichtlich auf die verschiedenen Vertragsparteien entfallen würden; zu diesem Zweck werden sie folgende Bestimmungen beachten:

d)

Teilt eine Vertragspartei, die Beschränkungen anwendet, ein Kontingent unter Lieferländern auf, so kann sie mit allen an der Lieferung der betreffenden Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien eine Vereinbarung über die Aufteilung des Kontingents anstreben. Erweist sich dies als nicht durchführbar, so räumt die betreffende Vertragspartei den an der Lieferung der Ware wesentlich interessierten Vertragsparteien Anteile ein, die etwa ihrem Verhältnis an der mengen- oder wertmäßigen Gesamteinfuhr dieser Ware während einer früheren Vergleichsperiode entsprechen; dabei sind alle besonderen Umstände gebührend zu berücksichtigen, die den Handel mit dieser Ware beeinflusst haben oder noch beeinflussen …“

9

Art. XXVIII („Änderung der Listen“) des GATT 1994 enthält detaillierte Regelungen für die Änderung der Listen der Zugeständnisse und sieht dafür ein komplexes System von Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien vor.

10

So bestimmt Art. XXVIII Abs. 1, 3 und 5 des GATT 1994:

„1.   In Zeitabschnitten von je drei Jahren, zum ersten Mal am 1. Januar 1958, … kann jede Vertragspartei (in diesem Artikel als ‚antragstellende Vertragspartei‘ bezeichnet) ein in der entsprechenden Liste zu diesem Abkommen enthaltenes Zugeständnis ändern oder zurücknehmen; Voraussetzung hierfür ist, dass sie mit allen Vertragsparteien, mit denen das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN Hauptlieferant sind (beide Gruppen von Vertragsparteien werden zusammen mit der antragstellenden Vertragspartei in diesem Artikel als ‚hauptsächlich beteiligte Vertragsparteien‘ bezeichnet), darüber verhandelt und eine Einigung erzielt sowie dass sie mit allen weiteren Vertragsparteien, die nach Feststellung der VERTRAGSPARTEIEN ein wesentliches Interesse an diesem Zugeständnis haben, Konsultationen führt.

3.   

a)

Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien vor dem 1. Januar 1958 oder vor Ablauf eines der in Absatz 1. vorgesehenen Zeitabschnitte keine Einigung, so kann die Vertragspartei, die das Zugeständnis ändern oder zurücknehmen will, dies dennoch tun; in diesem Fall kann jede Vertragspartei, mit der das Zugeständnis ursprünglich vereinbart worden ist oder die gemäß einer Feststellung nach Absatz 1. Hauptlieferant ist oder ein wesentliches Interesse hat, innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung dieser Maßnahme im wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.

b)

Erzielen die hauptsächlich beteiligten Vertragsparteien eine Einigung, die jedoch eine andere Vertragspartei nicht befriedigt, welche gemäß einer Feststellung nach Absatz 1. ein wesentliches Interesse hat, so kann diese innerhalb von sechs Monaten nach Einleitung der auf Grund der Einigung getroffenen Maßnahmen im Wesentlichen gleichwertige Zugeständnisse zurücknehmen, die ursprünglich mit der antragstellenden Vertragspartei vereinbart worden sind; die schriftliche Ankündigung der Zurücknahme muss dreißig Tage vorher bei den VERTRAGSPARTEIEN eingehen.

5.   Vor dem 1. Januar 1958 und vor Ablauf jedes in Absatz 1. vorgesehenen Zeitabschnittes kann sich eine Vertragspartei durch entsprechende Notifizierung an die VERTRAGSPARTEIEN für den folgenden Zeitabschnitt das Recht vorbehalten, die betreffende Liste unter Einhaltung des in den Absätzen 1. bis 3. vorgesehenen Verfahrens zu ändern. In einem solchen Falle sind die anderen Vertragsparteien berechtigt, während desselben Zeitabschnitts unter Einhaltung desselben Verfahrens Zugeständnisse zu ändern oder zurückzunehmen, die mit dieser Vertragspartei ursprünglich vereinbart worden sind.“

Die Vereinbarungen über Bananen zwischen der Europäischen Union und der Republik Ecuador bzw. den Vereinigten Staaten von Amerika

11

Am 11. und 30. April 2001 schloss die Union jeweils Vereinbarungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Ecuador, in denen Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten vorgesehen waren, die von diesen Staaten wegen der zollrechtlichen Behandlung von in die Union eingeführten Bananen vor die WTO gebracht wurden (im Folgenden: Vereinbarungen über Bananen). Diese Vereinbarungen sahen vor, dass die Union bis spätestens 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung für die Einfuhr von Bananen schaffen sollte.

12

Die mit der Republik Ecuador geschlossene Vereinbarung über Bananen sah vor, dass rechtzeitig Verhandlungen nach Art. XXVIII des GATT 1994 aufgenommen werden sollten, in denen dieser Staat als Hauptlieferant anerkannt werden sollte.

Befreiungsregelung von Doha

13

Am 14. November 2001 räumte die WTO-Ministerkonferenz in Doha der Union eine Befreiung von Art. I des GATT 1994 (im Folgenden: Befreiungsregelung von Doha) ein, soweit dies erforderlich war, damit die Union den Erzeugnissen aus der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) (im Folgenden: AKP-Staaten) die Zollpräferenzbehandlung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnet (ABl. L 317, S. 3) und durch den Beschluss 2003/159/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 (ABl. 2003, L 65, S. 27) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde (im Folgenden: AKP-EG-Partnerschaftsabkommen), gewähren konnte, ohne vergleichbaren Erzeugnissen der anderen WTO-Mitglieder die gleiche Präferenzbehandlung gewähren zu müssen.

14

Im Anhang zur Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz, mit der die Befreiungsregelung von Doha eingeräumt wurde, waren im Rahmen der Verhandlungen nach Art. XXVIII des GATT 1994 jedoch spezielle Schiedsverfahren für die Beilegung der Streitigkeiten zwischen der Union und den Staaten, deren Bananen dem Meistbegünstigungszollsatz unterliegen (im Folgenden: MFN-Staaten), vorgesehen, um zu klären, ob die angestrebte Neufestlegung des Zollsatzes der Union für Bananen dazu führen würde, dass der Marktzugang für die Bananenlieferanten aus den MFN-Staaten insgesamt zumindest aufrechterhalten wird.

15

In diesem Anhang war vorgesehen, dass die Verhandlungen nach Art. XXVIII des GATT 1994 und die Streitbeilegungsverfahren vor Inkrafttreten der neuen reinen Zollregelung der Union am 1. Januar 2006 abgeschlossen sein sollten.

Genfer Übereinkommen

16

Am 15. Dezember 2009 paraphierten die Union und einige MFN-Staaten Lateinamerikas das Genfer Übereinkommen über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela (im Folgenden: Genfer Übereinkommen), das am 31. Mai 2010 unterzeichnet und durch den Beschluss 2011/194/EU des Rates vom 7. März 2011 (ABl. L 88, S. 66) genehmigt wurde.

17

In Abs. 3 Buchst. a des Genfer Übereinkommens sind die Höchstsätze der Zölle geregelt, wie sie von der Union ab dem 15. Dezember 2009 für Bananen anzuwenden waren und sind, wobei vorgesehen ist, dass sie bis 1. Januar 2017 schrittweise von 148 Euro pro Tonne auf 114 Euro pro Tonne gesenkt werden.

18

Nach Abs. 5 des Genfer Übereinkommens werden die im Rahmen der WTO anhängigen Streitsachen und alle Forderungen, die die MFN‑Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, bislang nach den Verfahren der Artikel XXIV und XXVIII des GATT 1994 in Bezug auf die Handelsregelung der Union für Bananen eingeleitet bzw. erhoben haben, beigelegt. Dieser Absatz sieht ferner vor, dass die Vertragsparteien des Genfer Übereinkommens dem Streitbeilegungsorgan der WTO gemeinsam notifizieren, dass sie eine einvernehmliche Lösung erzielt haben, mit der die genannten Streitsachen vereinbarungsgemäß beendet werden.

Unionsrecht

19

Die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ersetzte die verschiedenen früheren nationalen Regelungen durch eine gemeinsame Regelung für den Bananenhandel mit Drittländern.

20

Art. 15 der Verordnung Nr. 404/93 definierte für die Zwecke des Titels IV dieser Verordnung vier Kategorien von Bananen, nämlich die traditionellen Bananen aus den AKP-Staaten, die nicht traditionellen Bananen aus den AKP-Staaten, die Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern und die Gemeinschaftsbananen.

21

Art. 18 der Verordnung Nr. 404/93 sah die Eröffnung eines Zollkontingents in Höhe von jährlich 2 Mio. Tonnen Eigengewicht für Einfuhren von Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern und von nicht traditionellen Bananen aus den AKP-Staaten vor, wobei jedoch die Einfuhren dieser beiden Kategorien von Bananen unterschiedlichen Zollsätzen unterworfen wurden.

22

Die Verordnung Nr. 404/93 wurde in der Folge mehrfach geändert.

23

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 349, S. 105), der Verordnung (EG) Nr. 216/2001 des Rates vom 29. Januar 2001 (ABl. L 31, S. 2) und der Verordnung (EG) Nr. 2587/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. L 345, S. 13) wurden die Art. 15 bis 20 der Verordnung Nr. 404/93 insbesondere hinsichtlich des Zollkontingents und der Zollsätze nach Art. 18 dieser Verordnung geändert.

24

Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung bestimmt:

„Dieser Artikel sowie die Artikel 17 bis 20 gelten für die Einfuhr von frischen Bananen des KN-Codes 0803 00 19, spätestens bis der Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs für diese Erzeugnisse in Kraft tritt, der nach Abschluss des in Artikel XXVIII des [GATT 1994] vorgesehenen Verfahrens festgesetzt wird, spätestens bis zum 1. Januar 2006.“

25

Art. 18 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung sieht vor:

„(1)   Jährlich werden ab dem 1. Januar die folgenden Zollkontingente eröffnet:

a)

ein Zollkontingent in Höhe von 2200000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent A‘ genannt;

b)

ein zusätzliches Zollkontingent in Höhe von 453000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent B‘ genannt;

c)

ein autonomes Zollkontingent in Höhe von 750000 t (Nettogewicht), nachstehend ‚Kontingent C‘ genannt.

Die Kontingente A und B werden für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffnet.

Das Kontingent C wird für die Einfuhr von Erzeugnissen aus den AKP-Staaten eröffnet.

(2)   Im Rahmen der Kontingente A und B wird auf die Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den AKP-Staaten ein Zollsatz von 75 EUR/t erhoben. Für die Einfuhren von Erzeugnissen mit Ursprung in den AKP-Staaten gilt der Zollsatz Null.

(3)   Im Rahmen des Kontingents C gilt für die Einfuhren der Zollsatz Null.

…“

26

In den Erwägungsgründen 1 bis 7 der Verordnung Nr. 1964/2005 heißt es:

„(1)

Die [Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung] sieht bis spätestens 1. Januar 2006 den Übergang zu einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen vor.

(2)

Am 12. Juli 2004 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Rahmen von Artikel XXVIII des GATT 1994 Verhandlungen im Hinblick auf die Änderung bestimmter Zugeständnisse für Bananen zu eröffnen. Dementsprechend hat die Gemeinschaft der WTO am 15. Juli 2004 ihre Absicht mitgeteilt, die Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) in der EG-Liste CXL zu ändern. Die Kommission hat im Einvernehmen mit dem durch Artikel 133 des Vertrags eingerichteten Ausschuss sowie mit dem Sonderausschuss für Landwirtschaft und nach Maßgabe der vom Rat erlassenen Direktiven Verhandlungen geführt.

(3)

Der Kommission ist es nicht gelungen, mit Ecuador und Panama, die Hauptlieferanten der Erzeugnisse der HS-Unterposition 0803 00 19 (Bananen) sind, sowie mit Kolumbien und Costa Rica, die Lieferländer mit einem wesentlichen Lieferinteresse sind, ein annehmbares Abkommen auszuhandeln. Gemäß dem Anhang der Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz vom 14. November 2001 betreffend das AKP-EG-Partnerschaftsabkommen hat die Kommission auch mit anderen WTO-Mitgliedern Konsultationen geführt. Diese Konsultationen haben nicht zu einem annehmbaren Abkommen geführt.

(4)

Am 31. Januar 2005 hat die Gemeinschaft der WTO ihre Absicht mitgeteilt, ihre Zugeständnisse bezüglich der Position 0803 00 19 (Bananen) durch einen festen Zollsatz von 230 EUR/t zu ersetzen.

(5)

Das im Anhang der oben genannten Entscheidung festgelegte Schiedsverfahren wurde am 30. März 2005 eingeleitet. Nach dem Schiedsspruch vom 1. August 2005 ist der von der Gemeinschaft vorgeschlagene Meistbegünstigungszollsatz von 230 EUR/t mit dem oben genannten Anhang nicht vereinbar, da er nicht dazu führen würde, dass der Marktzugang für die unter die Meistbegünstigungsklausel fallenden Lieferanten insgesamt zumindest aufrechterhalten wird. Die Kommission hat den Vorschlag der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Feststellungen des Schlichters überarbeitet. In einem zweiten Schiedsspruch vom 27. Oktober 2005 gelangte das Schiedsgericht zu dem Schluss, dass der Meistbegünstigungszollsatz von 187 EUR/t die Streitfrage auch nicht beilegt. Die Kommission hat ihren Vorschlag daher weiter geändert, um die Streitfrage beizulegen.

(6)

Entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft aus dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen ist ein Zollkontingent für Bananen mit Ursprung in den AKP-Staaten zu eröffnen.

(7)

Die zur Durchführung dieser Verordnung sowie der Übergangsbestimmungen, insbesondere für die Verwaltung des Zollkontingents für Bananen mit Ursprung in AKP-Staaten, erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse [ABl. L 184, S. 23] erlassen werden.“

27

Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„(1)   Ab 1. Januar 2006 beläuft sich der Zollsatz für Bananen (KN‑Code 0803 00 19) auf 176 EUR/t.

(2)   Alljährlich zum 1. Januar, beginnend am 1. Januar 2006, wird für die Einfuhr von Bananen (KN-Code 0803 00 19) mit Ursprung in den AKP-Staaten ein autonomes Zollkontingent von 775000 t Eigengewicht zum Zollsatz Null eröffnet.“

28

Nach Unterzeichnung des Genfer Übereinkommens am 31. Mai 2010 wurde die Verordnung Nr. 1964/2005 durch die Verordnung (EU) Nr. 306/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 (ABl. L 88, S. 44) aufgehoben.

29

Nach dem dritten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 306/2011 wird die Union ihren Zollsatz für Bananen gemäß dem Genfer Übereinkommen schrittweise von 176 Euro pro Tonne auf 114 Euro pro Tonne senken. Durch eine erste Senkung, die rückwirkend seit dem 15. Dezember 2009 – dem Datum der Paraphierung des Übereinkommens – galt, wurde der Zollsatz auf 148 Euro pro Tonne gesenkt.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

30

LVP ist ein Importunternehmen für Bananen mit Sitz in Belgien.

31

Der Ausgangsrechtsstreit betrifft einen Antrag von LVP auf Erstattung zu viel gezahlter Zölle zu einem Satz von 176 Euro pro Tonne für die Einfuhr von Bananen aus Costa Rica und Ecuador im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 15. Dezember 2009, insbesondere vom zweiten bis vierten Quartal 2006 (im Folgenden: streitiger Zeitraum).

32

Dieser am 6. Januar 2009 bei der Regionaldirektion Gent der Verwaltung für Zölle und Verbrauchsteuern gestellte Antrag wurde mit Entscheidung vom 20. Mai 2009 abgelehnt.

33

Der hiergegen am 27. Juli 2009 von LVP beim Generalinspektor für Zölle und Verbrauchsteuern eingelegte verwaltungsrechtliche Rechtsbehelf wurde mit Entscheidung vom 7. November 2012 für unbegründet erklärt, da die Zölle zum Zeitpunkt ihrer Entrichtung auf der Grundlage des Unionsrechts gesetzlich geschuldet gewesen seien.

34

Mit in der Kanzlei des vorlegenden Gerichts am 7. Februar 2013 eingegangener Klageschrift erhob LVP Klage gegen die Entscheidung des Generalinspektors für Zölle und Verbrauchsteuern.

35

LVP hält den in der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatz von 176 Euro pro Tonne, der ab dem 1. Januar 2006 für Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern galt, im Hinblick auf die Verpflichtungen der Union aus dem Recht der WTO für ungültig. Nach Auffassung von LVP konnte die von dieser Verordnung vorgesehene Regelung erst ab dem Genfer Übereinkommen vom 15. Dezember 2009 angewandt werden, so dass für den streitigen Zeitraum noch der in der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung festgesetzte Zollsatz von 75 Euro pro Tonne für die Einfuhren von Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern im Rahmen der in dieser Verordnung aufgestellten Kontingente A und B hätte gelten müssen.

36

Das vorlegende Gericht führt unter Verweis u. a. auf Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung aus, dass die Verhandlungen im Rahmen von Art. XXVIII des GATT 1994 im streitigen Zeitraum noch nicht abgeschlossen gewesen seien, so dass der Zollsatz von 75 Euro pro Tonne für das Kontingent A in Höhe von 2,2 Mio. Tonnen, das durch die Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung für die Einfuhr von Bananen aus Drittländern eröffnet worden sei, noch immer gegolten habe und nicht durch den in der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatz habe ersetzt sein können. Erst am 15. Dezember 2009 sei eine Übereinkunft zwischen der Union und u. a. der Republik Costa Rica und der Republik Ecuador erzielt worden. Somit sei der Zollsatz von 75 Euro pro Tonne auch erst von diesem Tag an nicht länger anwendbar gewesen.

37

Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass die Republik Ecuador gegen die Einführung des Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne bei den zuständigen Organen der WTO Beschwerde eingelegt habe. Das Berufungsgremium der WTO habe in seinem Bericht zu dieser Sache entschieden, dass das Kontingent in Höhe von 2,2 Mio. Tonnen zu einem Zollsatz von 75 Euro pro Tonne in Kraft geblieben sei, bis die Verhandlungen nach Art. XXVIII des GATT 1994 abgeschlossen gewesen seien, was am 15. Dezember 2009 der Fall gewesen sei.

38

Obwohl die WTO-Bestimmungen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine unmittelbare Wirkung hätten (vgl. Urteil Van Parys, C‑377/02, EU:C:2005:121), könne der Gerichtshof das Unionsrecht an den WTO-Übereinkünften prüfen, wenn es speziell zur Durchführung der WTO-Bestimmungen erlassen worden sei oder ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen von WTO-Übereinkünften verweise (vgl. Urteile Nakajima/Rat, C‑69/89, EU:C:1991:186, Rn. 31; FIAMM und FIAMM Technologies/Rat und Kommission, T‑69/00, EU:T:2005:449, Rn. 114, sowie Fedon & Figli u. a./Rat und Kommission, T‑135/01, EU:T:2005:454, Rn. 107).

39

Die Erwägungsgründe der die Einfuhren im Bananensektor regelnden Verordnungen verwiesen auf die WTO und die Verhandlungen im Rahmen von Art. XXVIII des GATT 1994. Daher sei es nicht ausgeschlossen, dass der Gerichtshof zuständig dafür sei, die Rechtmäßigkeit der Verordnung Nr. 1964/2005 anhand der WTO‑Regeln zu beurteilen.

40

Unter diesen Umständen hat die Rechtbank van eerste aanleg te Brussel das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Verstößt die Verordnung Nr. 1964/2005, wie von der Union im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis einschließlich 15. Dezember 2009 angewandt, gegen Art. I, Art. XIII Abs. 1 und 2 Buchst. d, Art. XXVIII und/oder irgendeinen anderen anwendbaren Artikel des GATT 1994, einzeln oder in Verbindung miteinander, indem sie für Bananen (KN-Code 0803 00 19) einen ‐ im Widerspruch zu den von der Gemeinschaft ausgehandelten Zugeständnissen für Bananen stehenden ‐ Einfuhrzollsatz von 176 Euro pro Tonne eingeführt hat, bevor hierüber eine neu ausgehandelte Übereinkunft im Rahmen der WTO erzielt wurde?

Zur Vorlagefrage

41

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verordnung Nr. 1964/2005 gegen die Art. I, XIII Abs. 1 und 2 Buchst. d, Art. XXVIII und/oder irgendeine andere Bestimmung des GATT 1994 verstößt, weil sie mit Geltung ab dem 1. Januar 2006 für Bananen einen Einfuhrzollsatz von 176 Euro pro Tonne eingeführt hat.

42

Abgesehen von einem autonomen Kontingent in Höhe von 775000 Tonnen Nettogewicht für die Einfuhr von Bananen aus den AKP‑Staaten zum Zollsatz Null hat die Verordnung Nr. 1964/2005 ab dem 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung für die Einfuhr von Bananen in die Union eingeführt und den Einfuhrzollsatz für Bananen ab diesem Zeitpunkt auf 176 Euro pro Tonne festgesetzt.

43

Vor Prüfung der Vorlagefrage ist zunächst zu klären, ob die Bestimmungen des GATT 1994 Rechte begründen können, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um der Anwendung dieses in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes entgegenzutreten.

44

Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Systematik grundsätzlich nicht zu den Normen gehören, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Unionsorgane misst (vgl. Urteil Portugal/Rat, C‑149/96, EU:C:1999:574, Rn. 47, Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, C‑307/99, EU:C:2001:228, Rn. 24, Urteile Omega Air u. a., C‑27/00 und C‑122/00, EU:C:2002:161, Rn. 93, Petrotub und Republica/Rat, C‑76/00 P, EU:C:2003:4, Rn. 53, Biret International/Rat, C‑93/02 P, EU:C:2003:517, Rn. 52, sowie Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 39).

45

Nachdem der Gerichtshof festgestellt hatte, dass das mit den WTO-Übereinkünften geschaffene System der Verhandlung zwischen den Mitgliedern einen hohen Stellenwert einräumt (vgl. Urteil Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 36), hat er entschieden, dass den Legislativ- und Exekutivorganen der Vertragsparteien, wenn die Gerichte mit den WTO-Übereinkünften unvereinbare innerstaatliche Rechtsvorschriften unangewendet lassen müssten, die ihnen namentlich in der Vereinbarung über Regeln und Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten in Anlage 2 des Übereinkommens zur Errichtung der WTO (im Folgenden: Streitbeilegungsvereinbarung) eingeräumte Befugnis genommen würde, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu erreichen, auch wenn diese nur als vorübergehende zulässig sind (vgl. Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 40, und Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 48).

46

Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass mit der Annahme, dass es unmittelbare Aufgabe des Unionsrichters sei, die Vereinbarkeit des Unionsrechts mit den WTO-Regeln zu gewährleisten, letztlich den Legislativ- und Exekutivorganen der Union der Spielraum genommen würde, über den die entsprechenden Organe der Handelspartner der Union verfügen. Unstreitig haben nämlich manche der Vertragsparteien, darunter die wichtigsten Handelspartner der Union, aus Inhalt und Zweck der WTO-Übereinkünfte gerade gefolgert, dass diese nicht zu den Normen gehören, an denen ihre Gerichte die Rechtmäßigkeit ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften messen. Würde ein solches Fehlen von Gegenseitigkeit hingenommen, bestünde die Gefahr, dass es hierdurch zu einem Ungleichgewicht bei der Anwendung der WTO‑Regeln kommt (vgl. Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 43 bis 46, Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 53, sowie FIAMM u. a./Rat und Kommission, C‑120/06 P und C‑121/06 P, EU:C:2008:476, Rn. 119).

47

Nur wenn die Union eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte oder wenn die Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO‑Übereinkünfte verweist, ist es Sache des Gerichtshofs, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Unionshandlung an den WTO‑Regeln zu messen (vgl. zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen 1947 Urteile Fediol/Kommission, 70/87, EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22, und Nakajima/Rat, EU:C:1991:186, Rn. 31, sowie zu den WTO-Übereinkünften Urteile Portugal/Rat, EU:C:1999:574, Rn. 49, Biret International/Rat, EU:C:2003:517, Rn. 53, und Van Parys, EU:C:2005:121, Rn. 40).

48

Entgegen dem Vorbringen von LVP ist eine solche Ausnahmesituation im vorliegenden Fall nicht gegeben.

49

Zunächst ist nämlich zu beachten, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Verordnung Nr. 404/93 geschaffene und im Folgenden geänderte gemeinsame Marktorganisation für Bananen nicht sicherstellen soll, dass eine bestimmte, im Rahmen des GATT 1994 übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Union umgesetzt wird, und auch nicht ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen des GATT 1994 verweist (Beschluss OGT Fruchthandelsgesellschaft, EU:C:2001:228, Rn. 28).

50

Ferner wollte die Union, indem sie den Zollsatz für Bananen aus Nicht-AKP-Drittländern durch die Verordnung Nr. 1964/2005 ab dem 1. Januar 2006 auf 176 Euro pro Tonne festgesetzt hat, nicht sicherstellen, dass eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Union umgesetzt wird, die eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Unionsrichter nicht möglich ist, rechtfertigen und es diesem ermöglichen könnte, die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Unionsbestimmungen anhand dieser Regeln nachzuprüfen.

51

Hierzu ist den dem Gerichtshof vorgelegten Akten zu entnehmen, dass die Union, nachdem sie mit der Republik Ecuador und den Vereinigten Staaten von Amerika die Vereinbarungen über Bananen geschlossen hatte, die vorsahen, dass die Union bis spätestens 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung für die Einfuhr von Bananen schaffen sollte, Verhandlungen im Rahmen von Art. XXVIII des GATT 1994 mit dem Ziel aufgenommen hat, ihre Zugeständnisse hinsichtlich Bananen zu ändern und gemäß dem Anhang zur Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz, mit der ihr die Befreiungsregelung von Doha eingeräumt wurde, eine Übereinkunft über Einfuhrzölle zu erzielen, die den Marktzugang für Bananen aus MFN-Staaten insgesamt aufrechterhalten würden.

52

Nachdem verschiedene Streitbeilegungsverfahren im Rahmen der WTO eingeleitet worden waren, zum einen gegen die von der Union vorgeschlagenen Zollsätze auf der Grundlage des Anhangs der Entscheidung der WTO-Ministerkonferenz, mit der der Union die Befreiungsregelung von Doha eingeräumt wurde, und zum anderen gegen den in der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatz von 176 Euro pro Tonne auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung, fanden die Union und die betreffenden MFN-Staaten Lateinamerikas schließlich am 15. Dezember 2009 mit dem Genfer Übereinkommen eine Verhandlungslösung.

53

Dieses Übereinkommen sieht über die schrittweise Senkung des Zollsatzes für Bananen ab dem 15. Dezember 2009 hinaus u. a. vor, dass die im Rahmen der WTO anhängigen Streitsachen in Bezug auf die für Bananen geltende Regelung und alle Forderungen, die die MFN‑Staaten, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, nach den Verfahren der Art. XXIV und XXVIII des GATT 1994 erhoben haben, beigelegt werden. Wie die belgische und die griechische Regierung sowie der Rat und die Kommission im Wesentlichen vortragen, ergibt sich daraus, dass die MFN-Staaten, die Vertragsparteien des Genfer Übereinkommens sind, nach Abschluss der Verhandlungen mit der Union die Anwendung des in der Verordnung Nr. 1964 vorgesehenen Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne im streitigen Zeitraum letztlich akzeptiert haben, obwohl sie gegen ihn Streitbeilegungsverfahren eingeleitet hatten und im Rahmen dieser Verfahren entschieden worden war, dass er mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 unvereinbar sei.

54

Somit zeigt die Regelung, die von der Union mit dem Genfer Übereinkommen erwirkt wurde, insbesondere die Verpflichtung der MFN‑Staaten, die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sind, alle anhängigen Streitsachen beizulegen und auf erhobene Forderungen zu verzichten, dass es notwendig war, den Organen der Union im Rahmen der Verhandlungen, die zu diesem Übereinkommen geführt haben, einen Spielraum zu belassen.

55

Insbesondere ist zum einen darauf hinzuweisen, dass zwar die Vereinbarungen über Bananen vorsahen, dass die Union bis spätestens 1. Januar 2006 eine reine Zollregelung für die Einfuhren von Bananen schaffen sollte, wobei sich die Union darüber hinaus verpflichtete, dafür rechtzeitig Verhandlungen nach Art. XXVIII des GATT 1994 einzuleiten und zum anderen der Anhang zur Entscheidung der WTO‑Ministerkonferenz, mit der ihr die Befreiungsregelung von Doha eingeräumt wurde, ihr insoweit die Pflicht auferlegte, sich speziellen Schiedsverfahren zu unterwerfen, um eine Übereinkunft über Einfuhrzölle zu erzielen, die den Marktzugang für Bananen aus MFN‑Staaten insgesamt aufrechterhalten würden. Die Höhe der von der Union anzuwendenden Einfuhrzölle wurde jedoch weder in diesen Vereinbarungen noch im genannten Anhang oder in den beiden Schiedssprüchen festgelegt, die am 1. August und 27. Oktober 2005 auf der Grundlage dieses Anhangs ergingen und auf die im fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1964/2005 verwiesen wird.

56

Zudem werden die Vereinbarungen über Bananen in der Verordnung Nr. 1964/2005 nicht erwähnt, deren erster Erwägungsgrund nur ausführt, dass „[d]ie [Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 2587/2001 geänderten Fassung] … bis spätestens 1. Januar 2006 den Übergang zu einer reinen Zollregelung für die Einfuhr von Bananen [vorsieht]“.

57

Ferner wurde der in der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzte Zollsatz von 176 Euro pro Tonne später in den auf der Grundlage der Streitbeilegungsvereinbarung eingeleiteten Streitbeilegungsverfahren für unvereinbar mit den einschlägigen Bestimmungen des GATT 1994 erklärt. Entgegen dem Vorbringen von LVP stützt dieser Umstand die Schlussfolgerung, dass die Union durch die Festsetzung des Zollsatzes für Bananen ab dem 1. Januar 2006 in dieser Höhe keine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung erfüllen wollte.

58

Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Verordnung Nr. 1964/2005 nicht als eine Maßnahme angesehen werden kann, die darauf gerichtet wäre, eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung in der Rechtsordnung der Union umzusetzen.

59

Schließlich lässt der bloße Verweis in den Erwägungsgründen 2 bis 5 der Verordnung Nr. 1964/2005 auf den Kontext der Verhandlungen, die von der Union im Rahmen von Art. XXVIII des GATT 1994 geführt wurden, nicht den Schluss zu, dass diese Verordnung die zweite Voraussetzung erfüllt, die, wie sich aus Rn. 47 des vorliegenden Urteils und dem Urteil Fediol/Kommission (EU:C:1989:254, Rn. 19 bis 22) ergibt, eine Ausnahme von dem Grundsatz rechtfertigen könnte, dass eine Berufung auf die WTO-Regeln vor dem Unionsrichter nicht möglich ist, und darin besteht, dass die in Rede stehende Unionshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO‑Übereinkünfte verweisen muss.

60

Nach alledem können die Bestimmungen des GATT 1994 keine Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um der Anwendung des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1964/2005 festgesetzten Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne entgegenzutreten.

Kosten

61

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, das in Anhang 1A des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) aufgeführt ist, das am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt worden ist, können keine Rechte begründen, auf die sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht unmittelbar berufen kann, um der Anwendung des in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1964/2005 des Rates vom 29. November 2005 über die Zollsätze für Bananen festgesetzten Zollsatzes von 176 Euro pro Tonne entgegenzutreten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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