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Document 62013CJ0256

Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 4. September 2014.
Provincie Antwerpen gegen Belgacom NV van publiek recht und Mobistar NV.
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen.
Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/20/EG – Art. 6 – Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen – Art. 13 – Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen – Regionale Regelung, die von Unternehmen die Zahlung einer Abgabe für Niederlassungen verlangt.
Verbundene Rechtssachen C‑256/13 und C‑264/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2149

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

4. September 2014 ( *1 )

„Vorabentscheidungsersuchen — Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste — Richtlinie 2002/20/EG — Art. 6 — Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen — Art. 13 — Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen — Regionale Regelung, die von Unternehmen die Zahlung einer Abgabe für Niederlassungen verlangt“

In den verbundenen Rechtssachen C‑256/13 und C‑264/13

betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hof van beroep te Antwerpen (Belgien) mit Entscheidungen vom 30. April und 7. Mai 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 10. und 15. Mai 2013, in den Verfahren

Provincie Antwerpen

gegen

Belgacom NV van publiek recht (C‑256/13),

Mobistar NV (C‑264/13)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič, der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh, der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas (Berichterstatter),

Generalanwalt: N. Wahl,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2014,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der Provincie Antwerpen, vertreten durch G. van Gelder, advocaat,

der Belgacom NV van publiek recht, vertreten durch H. de Bauw und B. Den Tandt, advocaten,

der Mobistar NV, vertreten durch T. De Cordier, H. Waem und E. Taelman, advocaten,

der belgischen Regierung, vertreten durch A. Vandewalle und M. Jacobs als Bevollmächtigte,

der ungarischen Regierung, vertreten durch M. Z. Fehér, K. Szíjjártó und A. Szilágyi als Bevollmächtigte,

der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

der schwedischen Regierung, vertreten durch A. Falk, C. Meyer‑Seitz, U. Persson, E. Karlsson, L. Swedenborg und C. Hagerman als Bevollmächtigte,

der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae, F. Wilman und T. van Rijn als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssachen zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen die Auslegung der Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21).

2

Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Provincie Antwerpen (Provinz Antwerpen) und der Belgacom NV van publiek recht (im Folgenden: Belgacom) sowie zwischen der Provincie Antwerpen und der Mobistar NV (im Folgenden: Mobistar) wegen Entscheidungen, mit denen diese beiden Unternehmen für ihre Niederlassungen im Gebiet der Provincie Antwerpen zu einer allgemeinen Provinzabgabe herangezogen worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3

Art. 1 („Ziel und Geltungsbereich“) der Genehmigungsrichtlinie lautet:

„(1)   Ziel dieser Richtlinie ist es, durch die Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsvorschriften und ‑bedingungen einen Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste zu errichten, damit deren Bereitstellung in der ganzen Gemeinschaft erleichtert wird.

(2)   Diese Richtlinie gilt für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden.“

4

In Art. 6 („Bedingungen bei Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten für Funkfrequenzen und für Nummern sowie besondere Verpflichtungen“) der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„(1)   Die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern können nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs genannten Bedingungen geknüpft werden. Die Bedingungen müssen in Bezug auf das betreffende Netz oder den betreffenden Dienst objektiv gerechtfertigt, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein.

(2)   Besondere Verpflichtungen, die Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste … oder Anbietern, die einen Universaldienst erbringen sollen, … auferlegt werden können, werden rechtlich von den mit der Allgemeingenehmigung verbundenen Rechten und Pflichten getrennt. Damit für die Unternehmen die Transparenz sichergestellt ist, werden in der Allgemeingenehmigung die Kriterien und Verfahren angegeben, nach denen einzelnen Unternehmen solche besonderen Verpflichtungen auferlegt werden können.

(3)   Die Allgemeingenehmigung enthält nur die branchenspezifischen Bedingungen, die in Teil A des Anhangs aufgeführt sind, und greift keine Bedingungen auf, die für die Unternehmen aufgrund anderer innerstaatlicher Rechtsvorschriften gelten.

(4)   Die Mitgliedstaaten greifen bei Erteilung der Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern nicht die Bedingungen der Allgemeingenehmigung auf.“

5

Art. 13 („Entgelte für Nutzungsrechte und für Rechte für die Installation von Einrichtungen“) der Genehmigungsrichtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten können der zuständigen Behörde gestatten, bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz Entgelte zu erheben, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entgelte objektiv gerechtfertigt, transparent, nichtdiskriminierend und ihrem Zweck angemessen sind, und tragen den in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33)] genannten Zielen Rechnung.“

6

In Teil B des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie heißt es:

„Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft werden können

6.

Nutzungsentgelte gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie.

…“

Belgisches Recht

7

Art. 97 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen (Wet betreffende de hervorming van sommige economische overheidsbedrijven) (Belgisch Staatsblad, 27. März 1991, S. 6155) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz vom 21. März 1991) bestimmt:

„§ 1.   Unter den in vorliegendem Kapitel festgelegten Bedingungen ist es Betreibern eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes erlaubt, öffentliches Eigentum und anderes Eigentum zur Installation von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen und zur Durchführung diesbezüglicher Arbeiten zu nutzen, sofern die Zweckbestimmung des Eigentums beachtet wird und die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen über seine Benutzung eingehalten werden.

§ 2.   Installierte Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen bleiben Eigentum des Betreibers des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes.“

8

Art. 98 des Gesetzes vom 21. März 1991 sieht vor:

„§ 1.   Vor der Installation von Kabeln, oberirdischen Leitungen und dazugehörigen Ausrüstungen auf öffentlichem Eigentum legt jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes den Plan mit den Orten der Installationen und die diesbezüglichen besonderen Merkmale der Behörde, von der das öffentliche Eigentum abhängt, zur Billigung vor.

§ 2.   Für dieses Nutzungsrecht darf die Behörde von dem Betreiber des betreffenden öffentlichen Telekommunikationsnetzes keine Steuern, Abgaben, Gebühren, Vergütungen oder Entschädigungen gleich welcher Art verlangen.

Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes besitzen außerdem ein kostenloses Durchleitungs- beziehungsweise Wegerecht für Kabel, oberirdische Leitungen und dazugehörige Ausrüstungen in öffentlichen oder privaten Bauwerken, die auf öffentlichem Eigentum errichtet werden.

…“

9

Der Provincieraad van de Provincie Antwerpen (Provinzrat der Provinz Antwerpen) erließ für die Jahre 2005 bis 2008 vier Abgabenverordnungen, mit denen er eine allgemeine Provinzabgabe auf Niederlassungen im Gebiet dieser Provinz einführte. Den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Wortlaut der wesentlichen Bestimmungen der Abgabenverordnungen für die Jahre 2005 bis 2007 (im Folgenden: Abgabenverordnungen 2005–2007) identisch ist. Die Abgabenverordnung für 2008 (im Folgenden: Abgabenverordnung 2008) unterscheidet sich von den anderen u. a. hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Abgabe.

10

Die Abgabenverordnungen 2005–2007 sehen in ihrem Art. 1 vor, dass die allgemeine Provinzabgabe u. a. für jede Niederlassung zu entrichten ist; die Niederlassung wird definiert als „jede individuelle oder gemeinschaftliche Fläche, gleich in welcher Form“. Dabei werden nach diesem Art. 1 „[a]neinander grenzende Flächen … als eine einzige Niederlassung betrachtet, sofern diese Flächen nicht durch einen öffentlichen Weg, eine Trennmauer u. dgl. voneinander getrennt sind“, und „[z]wei oder mehr Flächen, die untereinander durch das Bestehen eines Wegerechts verbunden sind, werden als eine einzige Niederlassung betrachtet“.

11

Nach Art. 1 B 2° der Abgabenverordnungen 2005–2007 ist die allgemeine Provinzabgabe u. a. zu entrichten von „jede[r] juristische[n] Person belgischen oder ausländischen Rechts, die der Körperschaftsteuer unterliegt, einschließlich der in Liquidation befindlichen juristischen Personen, und die am 1. Januar [des betreffenden Jahres] im Gebiet der Provinz Antwerpen eine oder mehrere Niederlassungen hat, die von dieser juristischen Person benutzt wird (werden) oder ihrer Benutzung vorbehalten ist (sind)“.

12

Art. 2 B der Abgabenverordnungen 2005–2007 bestimmt, dass die Abgabe für Niederlassungen mit einer Fläche von bis zu 1000 m2 grundsätzlich 99 Euro beträgt.

13

Die in der am 5. Oktober 2007 erlassenen Abgabenverordnung 2008 vorgesehene Abgabe ist ebenfalls für jede Niederlassung im Gebiet der Provincie Antwerpen zu entrichten. Der Wortlaut von Art. 1 B 2° dieser Abgabenverordnung ist gleichlautend mit dem der Abgabenverordnungen 2005–2007.

14

Art. 8 §§ 1 und 2 der Abgabenverordnung 2008 lautet:

„Jeder Abgabenpflichtige schuldet die Abgabe je gesonderter Niederlassung, wie diese auch bezeichnet wird, die von ihm benutzt wird oder seiner Benutzung vorbehalten ist und im Gebiet der Provinz Antwerpen belegen ist.

Eine der Abgabe unterliegende Niederlassung ist jede Fläche, die für Berufs- oder Betriebszwecke bestimmt ist oder im Rahmen von Berufs- oder Betriebszwecken benutzt wird, der Benutzung vorbehalten ist oder zur Verwirklichung [oder] Durchführung der Berufs- oder Betriebsziele beiträgt.“

15

Nach Art. 11 der Abgabenverordnung 2008 beträgt die Abgabe für Niederlassungen mit einer Fläche von bis zu 1000 m2 grundsätzlich 135 Euro.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

16

Belgacom und Mobistar sind Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste.

17

Nach den Ausführungen in den Vorlageentscheidungen errichteten Belgacom und Mobistar im Gebiet der Provincie Antwerpen eine Vielzahl von GSM-Masten, ‑Stützen und ‑Antennen, die für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten erforderlich sind.

18

Die Behörden der Provincie Antwerpen erließen gemäß den in Rn. 9 des vorliegenden Urteils angeführten Abgabenverordnungen Abgabenbescheide über die von Belgacom für die Jahre 2007 und 2008 und über die von Mobistar für die Jahre 2005 bis 2007 für ihre Niederlassungen im Gebiet der Provincie Antwerpen zu entrichtende Abgabe.

19

Belgacom und Mobistar legten beim Gouverneur der Provincie Antwerpen Einspruch gegen diese Abgabenbescheide ein. Nachdem die Einsprüche zurückgewiesen worden waren, erhoben die beiden Unternehmen Klage bei der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen (Gericht erster Instanz Antwerpen), die diese Abgabenbescheide aufhob. Die Provincie Antwerpen legte gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Urteile beim vorlegenden Gericht Berufung ein.

20

Aus den Vorlageentscheidungen ergibt sich außerdem, dass der Grondwettelijk Hof (Verfassungsgerichtshof) mit einem Urteil vom 15. Dezember 2011 über die Verfassungsmäßigkeit von Art. 98 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 befunden hat. Er hat entschieden, dass diese Bestimmung es den Provinzen nicht untersagt, die wirtschaftliche Tätigkeit der Telekommunikationsbetreiber, die im Gebiet der Provinz durch das Vorhandensein von für diese Tätigkeit verwendeten GSM-Masten, -Stützen oder -Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund verwirklicht wird, aus Haushaltsgründen oder anderen Gründen mit einer Abgabe zu belegen.

21

In den beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren warfen Belgacom und Mobistar die Frage auf, ob die in Rede stehenden Abgabenbescheide mit der Genehmigungsrichtlinie vereinbar seien. Sie trugen zudem vor, dass die Beurteilung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden allgemeinen Provinzabgabe durch den Grondwettelijk Hof nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, genauer dem Urteil Vodafone España und France Telecom España (C‑55/11, C‑57/11 und C‑58/11, EU:C:2012:446) vereinbar sei, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben dürften.

22

Der Hof van beroep te Antwerpen möchte in Anbetracht jenes Urteils des Gerichtshofs wissen, ob die Auslegung von Art. 98 § 2 des Gesetzes vom 21. März 1991 durch den Grondwettelijk Hof mit den Art. 6 und 13 der Genehmigungsrichtlinie vereinbar ist.

23

Daher hat der Hof van beroep te Antwerpen das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof in den beiden Rechtssachen C‑256/13 und C‑264/13 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Sind Art. 6 und Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen, dass es unzulässig ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaats aus Haushaltsgründen oder anderen Gründen eine Abgabe auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Telekommunikationsbetreiber erhebt, die im Hoheitsgebiet oder einem Teil hiervon durch das Vorhandensein von für diese Tätigkeit verwendeten GSM-Masten, ‑Stützen oder ‑Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund verwirklicht wird?

24

Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 6. Juni 2013 sind die Rechtssachen C‑256/13 und C‑264/13 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

Zur Vorlagefrage

25

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Art. 6 und 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, -Stützen oder -Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.

26

Art. 6 der Genehmigungsrichtlinie regelt die Bedingungen und besonderen Verpflichtungen, mit denen die Allgemeingenehmigung und die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und von Nummern versehen werden können. Danach können die Allgemeingenehmigung für elektronische Kommunikationsnetze oder ‑dienste und die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nutzungsrechte für Nummern nur an die jeweils in den Teilen A, B und C des Anhangs dieser Richtlinie genannten Bedingungen geknüpft werden.

27

Nach Teil B Nr. 6 des Anhangs der Genehmigungsrichtlinie gehören insoweit die Entgelte für die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen gemäß Art. 13 dieser Richtlinie zu den Bedingungen, an die diese Rechte geknüpft werden können.

28

Im vorliegenden Fall ist den Vorlageentscheidungen nicht zu entnehmen, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe zu den im Anhang der Genehmigungsrichtlinie abschließend aufgeführten Bedingungen und besonderen Verpflichtungen gehört, an die gemäß Art. 6 der Genehmigungsrichtlinie die Allgemeingenehmigung oder die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen geknüpft werden können. Folglich ist dieser Artikel der Genehmigungsrichtlinie in den Ausgangsverfahren nicht einschlägig.

29

Was die Frage anbelangt, ob Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie daran hindert, die betreffenden Unternehmen zu einer Abgabe wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden heranzuziehen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vorsieht, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications, C‑71/12, EU:C:2013:431, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30

So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (vgl. Urteil Vodafone España und France Telecom España, EU:C:2012:446, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31

Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass er die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications, EU:C:2013:431, Rn. 19).

32

Die Mitgliedstaaten können nach diesem Artikel der Genehmigungsrichtlinie ein Entgelt für die Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern und für Rechte für die Installation von Einrichtungen erheben, dessen Zweck es ist, eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom u. a., C‑375/11, EU:C:2013:185, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33

Die Begriffe „Einrichtungen“ und „Installation“ in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verweisen auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (vgl. in diesem Sinne Urteil Vodafone España und France Telecom España, EU:C:2012:446, Rn. 32).

34

Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie erfasst jedoch nicht alle Entgelte für Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste ermöglichen.

35

Nach Art. 1 Abs. 2 der Genehmigungsrichtlinie gilt diese nämlich für Genehmigungen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste erteilt werden, und ihr Art. 13 betrifft nur die Entgelte für Nutzungsrechte für Funkfrequenzen oder Nummern oder für Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz, die eine optimale Nutzung dieser Ressourcen sicherstellen sollen.

36

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen, dass zu der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Abgabe u. a. jede juristische Person belgischen oder ausländischen Rechts herangezogen wird, die im Gebiet der Provincie Antwerpen eine von ihr benutzte oder ihrer Benutzung vorbehaltene Niederlassung hat. Dies gilt unabhängig von der Art der Niederlassung und der Tätigkeit der Abgabenpflichtigen. Die Höhe der Abgabe hängt von der Fläche der Niederlassungen ab. Somit sind nicht allein die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste oder die Inhaber der in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen Rechte abgabenpflichtig.

37

Der Entstehungstatbestand für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Abgabe ist folglich nicht an die Gewährung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder von Rechten für die Installation von Einrichtungen im Sinne von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie geknüpft. Daher stellt eine solche Abgabe kein Entgelt im Sinne dieses Artikels dar und fällt deshalb nicht in den Geltungsbereich der Genehmigungsrichtlinie.

38

Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 6 und 13 der Genehmigungsrichtlinie dahin auszulegen sind, dass sie nicht daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, ‑Stützen oder ‑Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.

Kosten

39

Für die Parteien der Ausgangsverfahren ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

 

Die Art. 6 und 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste (Genehmigungsrichtlinie) sind dahin auszulegen, dass sie nicht daran hindern, die Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze oder ‑dienste aufgrund des Vorhandenseins von für ihre Tätigkeit erforderlichen GSM-Masten, ‑Stützen oder ‑Antennen auf öffentlichem oder privatem Grund zu einer allgemeinen Abgabe auf Niederlassungen heranzuziehen.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Niederländisch.

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