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Document 62013CJ0192

Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 4. September 2014.
Königreich Spanien gegen Europäische Kommission.
Rechtsmittel – Kohäsionsfonds – Kürzung des Zuschusses – Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission – Bestehen einer Frist – Nichteinhaltung der Frist – Folgen.
Rechtssache C‑192/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2156

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

4. September 2014 ( *1 )

„Rechtsmittel — Kohäsionsfonds — Kürzung des Zuschusses — Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission — Bestehen einer Frist — Nichteinhaltung der Frist — Folgen“

In der Rechtssache C‑192/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 15. April 2013,

Königreich Spanien, vertreten durch A. Rubio González als Bevollmächtigten,

Rechtsmittelführer,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch S. Pardo Quintillán und D. Recchia als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Tizzano sowie der Richter A. Borg Barthet, E. Levits, S. Rodin und F. Biltgen (Berichterstatter),

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: M. Ferreira, Hauptverwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2014,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union, Spanien/Kommission (T‑235/11, EU:T:2013:49, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2011) 1023 final der Kommission vom 18. Februar 2011 über die Kürzung des finanziellen Zuschusses des Kohäsionsfonds für die Projektabschnitte „Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lérida“ (CCI 1999.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lérida-Martorell (Planum, 1. Phase)“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Zufahrtsstrecken zum neuen Bahnhof von Zaragoza“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.003), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lérida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola-Avinyonet del Penedés)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.007) und „Neue Hochgeschwindigkeitsbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete (Planum)“ (CCI 2004.ES.16.C.PT.014) (im Folgenden: streitiger Beschluss), hilfsweise auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er die von der Europäischen Kommission vorgenommenen Berichtigungen betrifft, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2

Das Gericht hat in dem angefochtenen Urteil den rechtlichen Rahmen folgendermaßen beschrieben.

3

Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates vom 16. Mai 1994 zur Errichtung des Kohäsionsfonds (ABl. L 130, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1264/94 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. L 161, S. 57) und die Verordnung (EG) Nr. 1265/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 (ABl. L 161, S. 62) geänderten Fassung (im Folgenden: geänderte Verordnung Nr. 1164/94) lautet:

„Der Fonds leistet einen finanziellen Beitrag zu Vorhaben, die zur Erreichung der im Vertrag über die Europäische Union festgesetzten Ziele beitragen, in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Verkehrsinfrastrukturnetze in den Mitgliedstaaten mit einem in Kaufkraft-Parität gemessenen Pro-Kopf-BSP von weniger als 90 v. H. des Gemeinschaftsdurchschnitts, die ein Programm zur Erfüllung der in Artikel [126 AEUV] genannten Bedingungen der wirtschaftlichen Konvergenz aufgestellt haben.“

4

Art. 8 Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 bestimmt:

„Die aus dem Fonds finanzierten Vorhaben müssen in Einklang stehen mit den Bestimmungen der Verträge, den aufgrund der Verträge erlassenen Rechtsakten und den Gemeinschaftspolitiken, einschließlich der Politiken in den Bereichen Umweltschutz, Verkehr, transeuropäische Netze, Wettbewerb und Vergabe öffentlicher Aufträge.“

5

Art. H („Finanzkorrekturen“) des Anhangs II („Durchführungsbestimmungen“) der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 lautet:

„(1)

Wenn die Kommission nach Abschluss der notwendigen Überprüfungen zu dem Schluss gelangt, dass

a)

die Durchführung eines Vorhabens die gewährte Beteiligung weder ganz noch teilweise rechtfertigt, wobei auch die Nichterfüllung einer der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen und insbesondere jede erhebliche Änderung der Art des Vorhabens oder seiner Durchführungsbedingungen, für die nicht um die Zustimmung der Kommission nachgesucht wurde, als Grund in Frage kommt, oder

b)

Unregelmäßigkeiten in Zusammenhang mit der Beteiligung des Fonds vorliegen und der betreffende Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen hat,

so setzt die Kommission die Beteiligung des Fonds an dem betreffenden Vorhaben aus und fordert den Mitgliedstaat unter Angabe von Gründen auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern.

Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die Bemerkungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten bemüht sind, zu einer Einigung über die Bemerkung und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(2)

Bei Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums fasst die Kommission, wenn innerhalb von drei Monaten kein Einvernehmen erzielt worden ist, unter Beachtung des vorgesehenen Verfahrens und unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats den Beschluss,

b)

die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen. Dies bedeutet, dass die Fondsbeteiligung für das betreffende Vorhaben ganz oder teilweise gestrichen wird.

Diese Beschlüsse werden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gefasst. Die Kommission setzt den Betrag einer Korrektur unter Berücksichtigung der Art der Unregelmäßigkeit oder der Änderung sowie des Umfangs der möglichen finanziellen Auswirkungen etwaiger Mängel der Verwaltungs‑ oder Kontrollsysteme fest. Bei Kürzung oder Streichung der Beteiligung werden die gezahlten Beträge wiedereingezogen.

(4)

Die Kommission legt die ausführlichen Durchführungsbestimmungen für die Absätze 1 bis 3 fest und teilt sie den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament mit.“

6

Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1164/94 des Rates in Bezug auf die Verwaltungs- und Kontrollsysteme bei Kohäsionsfondsinterventionen und das Verfahren für die Vornahme von Finanzkorrekturen (ABl. L 201, S. 5) lautet:

„(1)   Die Frist, innerhalb der der betroffene Mitgliedstaat einer Aufforderung gemäß Anhang II Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 nachkommen kann, seine Bemerkungen zu übermitteln, beträgt zwei Monate, es sei denn, die Kommission räumt in ausreichend begründeten Fällen eine längere Frist ein.

(2)   Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale Finanzkorrektur vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Dossiers nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäßigkeit geringer war, als ihn die Kommission veranschlagt hat. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen geeigneten Anteil oder eine Stichprobe der betroffenen Dossiers begrenzen.

Außer in ausreichend begründeten Fällen beträgt die eingeräumte Frist für diese Prüfung nicht mehr als zwei weitere Monate ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Frist. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung werden nach dem Verfahren des Anhangs II Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 überprüft. Die Kommission berücksichtigt jedes von dem Mitgliedstaat binnen der vorgegebenen Fristen vorgelegte Beweismaterial.

(3)   Wenn der Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Bemerkungen der Kommission erhebt und eine Anhörung gemäß Anhang II Artikel H Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 stattfindet, läuft die Frist von drei Monaten, binnen der die Kommission einen Beschluss gemäß Anhang II Artikel H Absatz 2 der genannten Verordnung fasst, ab dem Tag der Anhörung.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

7

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 13 bis 23 des angefochtenen Urteils ausgeführt worden und kann wie folgt zusammengefasst werden.

8

Die Kommission hatte mit dem Beschluss C(2000) 2113 vom 13. September 2000 in geänderter Fassung die Gewährung eines finanziellen Zuschusses aus dem Kohäsionsfonds für bestimmte Projektabschnitte der Hochgeschwindigkeitseisenbahnstrecke Madrid–Barcelona (Spanien) genehmigt.

9

Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2009, einem weiteren vom 30. März 2010 sowie drei Schreiben vom 21. April 2010 übermittelte sie dem Königreich Spanien jeweils einen Vorschlag für den Abschluss dieser einzelnen Projektabschnitte. Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Auftragswesen sah jeder dieser Vorschläge Finanzkorrekturen vor.

10

Die spanischen Behörden widersprachen in vier Schreiben vom 13. Mai 2010 dem von der Kommission vorgeschlagenen Abschluss der Projektabschnitte, und am 23. Juni 2010 kam es zu einer Anhörung mit der Übergabe an die Kommission eines „Memorandums der Verwaltungsbehörden zum Vorschlag einer Finanzkorrektur“ und eines „Verzeichnisses der [der Europäischen Kommission übermittelten] Dokumente bezüglich des Vorschlags [der Kommission] einer Finanzkorrektur im Zusammenhang mit dem Vorschlag für den Abschluss der den Kohäsionsfonds betreffenden Projektabschnitte“.

11

Mit Schreiben vom 23. Juli 2010 machte das Königreich Spanien der Kommission einige ergänzende Angaben.

12

Am 18. Februar 2011 erließ die Kommission den streitigen Beschluss.

13

In diesem Beschluss, der dem Königreich Spanien am 21. Februar 2011 zugestellt wurde, stellte die Kommission fest, dass bei der Anwendung der unionsrechtlichen Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen mehrere Unregelmäßigkeiten aufgetreten seien, und verringerte deshalb den gesamten für die genannten Abschnitte gewährten Zuschuss um 31328947,63 Euro.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

14

Mit Klageschrift, die am 29. April 2011 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob das Königreich Spanien Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, hilfsweise auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, soweit er die von der Kommission angewandten Korrekturen betrifft.

15

Das Königreich Spanien stützte diese Klage hauptsächlich auf zwei Klagegründe: die Nichteinhaltung der nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 vorgesehenen Frist durch die Kommission und die fehlerhafte Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 199, S. 84) und außerdem, hilfsweise, die rechtsfehlerhafte Anwendung von Art. 20 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie.

16

Das Gericht hat die genannte Klage als unbegründet abgewiesen.

17

Was den ersten Klagegrund angeht, mit dem das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend gemacht hat, die Einhaltung der sowohl nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 als auch nach Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 vorgesehenen dreimonatigen Frist impliziere, dass der Beschluss über die Finanzkorrektur innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung hätte erlassen werden müssen oder zumindest ab dem Zeitpunkt, als die Kommission von der spanischen Regierung die zusätzlichen Angaben erhalten habe, mit der Folge, dass der streitige Beschluss verspätet und folglich rechtswidrig sei, hat das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich aus seinem Urteil Griechenland/Kommission (T‑404/05, EU:T:2008:510, Rn. 44), das der Gerichtshof mit dem Beschluss Griechenland/Kommission (C‑43/09 P, EU:C:2010:36) bestätigt habe, ergebe, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keinerlei Frist vorsehe. Diese Auslegung ergebe sich im Übrigen ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift. Die genannte dreimonatige Frist beziehe sich auf die Erzielung eines Einvernehmens zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat.

18

Des Weiteren hat das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es in der französischen Fassung der genannten Vorschrift zwar heiße „[à] l’expiration d’un délai fixé par la Commission, dans le respect de la procédure applicable, en l’absence d’accord et compte tenu des observations éventuelles de l’État membre, la Commission décide, dans un délai de trois mois“, doch alle anderen Sprachfassungen dieser Vorschrift seien anders formuliert, wobei sich die Wendung „dans un délai de trois mois“ („innerhalb von drei Monaten“) auf das Fehlen eines Einvernehmens zwischen den Parteien beziehe. Wie sich insbesondere aus dem Urteil Bacardi (C‑253/99, EU:C:2001:490, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung) ergebe, schließe die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Unionsverordnungen eine isolierte Betrachtung nur einer Sprachfassung einer Vorschrift aus; sie gebiete vielmehr, die Vorschrift im Licht der anderen Sprachfassungen auszulegen und anzuwenden.

19

Unter diesen Umständen gebe die nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 vorgesehene Frist von drei Monaten dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit, der Kommission nach der Anhörung weitere Angaben zu übermitteln, und der Kommission die Möglichkeit, diese zu berücksichtigen. „Erst wenn es zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nicht zu einer Einigung komm[e], [erlasse] die Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Erklärungen des Mitgliedstaats einen Beschluss“ (Rn. 34 des angefochtenen Urteils).

20

Das Gericht hat weiter die vom Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung in Beantwortung einer Frage des Gerichts vertretene und in Rn. 35 des angefochtenen Urteils dargelegte Auffassung verworfen, wonach im Zeitpunkt der Anhörung zwei Fristen zugleich ausgelöst würden, von denen die eine in Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 festgelegt sei und die Erzielung eines Einvernehmens mit dem betroffenen Mitgliedstaat betreffe und die andere in Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, die den Erlass eines Beschlusses durch die Kommission zur Durchführung der erforderlichen Finanzkorrekturen vorsehe.

21

Es hat nämlich in Rn. 36 dieses Urteils festgestellt, dass „Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 … lediglich den Zeitpunkt [festlege], der die Frist für die Beschlussfassung nach Anhang II Art. H Abs. 2 der [geänderten] Verordnung Nr. 1164/94 auslös[e]“, doch sehe die genannte Vorschrift, wie sich aus Rn. 32 des genannten Urteils ergebe, „für den Erlass des Kommissionsbeschlusses keine Frist vor“.

22

Außerdem hat das Gericht in Rn. 37 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass eine Durchführungsverordnung wie die Verordnung Nr. 1386/2002 nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit der Grundverordnung auszulegen sei und deshalb eine Auslegung von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wonach die Kommission für den Erlass des streitigen Beschlusses eine Frist von lediglich drei Monaten habe, keinen Erfolg haben könne.

23

Ferner hat das Gericht in Rn. 38 dieses Urteils ausgeführt, dass „die vom Königreich Spanien [vertretene Auslegung dieser beiden Vorschriften] der nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 vorgesehenen Frist ihre praktische Wirksamkeit nähme, denn diese Auslegung hätte zur Folge, dass die Kommission in dem Fall, dass zwei verschiedene Fristen gleichzeitig liefen, verpflichtet wäre, gemäß dieser Vorschrift einen Beschluss innerhalb der Dreimonatsfrist zu erlassen, in der sie versuche, mit dem betroffenen Mitgliedstaat ein Einvernehmen herzustellen“.

24

Das Gericht hat daraus in den Rn. 39 bis 41 des angefochtenen Urteils geschlossen, dass der Umstand, dass die spanische, die dänische, die deutsche und die niederländische Fassung von Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 eine dreimonatige Frist vorsähen, innerhalb der die Kommission einen Beschluss „fassen [müsse]“ oder „fass[e]“, während in der slowenischen Fassung etwas allgemeiner von dem „Beschluss nach Anhang II Art. H Abs. 2 dieser Verordnung“ die Rede sei und die anderen Sprachfassungen dieser Vorschrift eine Frist von drei Monaten vorsähen, in der die Kommission einen Beschluss nach Anhang II Art. H Abs. 2 dieser Verordnung erlassen „könne“, im Hinblick auf die Tatsache, dass „Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 lediglich den Zeitpunkt festlege, von dem an die Frist für die Beschlussfassung nach Anhang II Art. H Abs. 2 der [geänderten] Verordnung Nr. 1164/94 [laufe]“, im vorliegenden Fall unerheblich und daher der erste Klagegrund zurückzuweisen sei.

25

Außerdem hat das Gericht in den Rn. 44 bis 72 und 76 bis 108 des angefochtenen Urteils den zweiten und den dritten Klagegrund des Königreichs Spanien zurückgewiesen.

Anträge der Parteien vor dem Gerichtshof

26

Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Königreich Spanien,

das angefochtene Urteil aufzuheben,

den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses endgültig zu entscheiden und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27

Die Kommission beantragt,

das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen und

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

28

Das Königreich Spanien stützt sein Rechtsmittel auf zwei Gründe, mit denen es dem Gericht Rechtsfehler vorwirft, und zwar erstens im Hinblick auf die Nichteinhaltung der nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des streitigen Beschlusses vorgesehenen Frist und zweitens in Bezug auf den Begriff „Vergabe“ im Sinne der Richtlinie 93/38.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

Vorbringen der Parteien

29

Das Königreich Spanien macht geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass der Kommission in Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass des streitigen Beschlusses keine Frist gesetzt sei.

30

Diese Vorschrift sei vielmehr in dem Sinne zu verstehen, dass sie die Kommission, wenn bei der nach Anhang II Art. H Abs. 1 vorgesehenen Anhörung mit dem betroffenen Mitgliedstaat kein Einvernehmen erzielt worden sei, verpflichte, innerhalb von drei Monaten einen Beschluss über die Kürzung des Vorschusses oder die Vornahme von Finanzkorrekturen zu erlassen.

31

Nur die vom Königreich Spanien befürwortete Auslegung sei nämlich geeignet, den einschlägigen Vorschriften einen Sinn und eine praktische Wirksamkeit zu verleihen.

32

So sei in Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 eine Frist von drei Monaten festgelegt, die bei „Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums“ ausgelöst werde, bei dem es sich nur um die Frist im Sinne des letzten Satzteils von Art. H Abs. 1 Unterabs. 1 handeln könne, wonach „die Kommission … den Mitgliedstaat [auffordere], sich innerhalb einer bestimmten Frist zu äußern“. Diese Frist laufe vor der nach Art. H Abs. 1 vorgesehenen Anhörung ab und solle der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat die Möglichkeit geben, ein Einvernehmen zu erzielen. Demgegenüber betreffe Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, weil er ausdrücklich auf Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 verweise, eine andere Dreimonatsfrist, und diese werde am Tag der nach der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 vorgesehenen Anhörung ausgelöst. Der Zweck dieser miteinander zusammenhängenden Vorschriften bestehe darin, die Frist festzulegen, bei deren Ablauf die Kommission, falls zwischen den Parteien kein Einvernehmen erzielt worden sei, einen Beschluss über eine Finanzkorrektur erlassen müsse. Wäre der genannte Art. 18 Abs. 3 so aufzufassen, dass er lediglich festlege, wann die Dreimonatsfrist ausgelöst werde, in der die Parteien ein Einvernehmen erzielen könnten, so wäre er ohne praktische Wirksamkeit, da in Anhang II Art. H der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 eindeutig festgelegt sei, wann die genannte Frist ablaufe.

33

Wenn die Kommission bei Ablauf einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Anhörung keinen Beschluss über eine Finanzkorrektur erlassen habe, sei sie demzufolge verpflichtet, die Zahlung zu leisten, und jede Berichtigung, die – wie im vorliegenden Fall – nach Ablauf dieser Frist vorgenommen werde, sei rechtswidrig, da die Kommission dann nicht mehr die erforderliche Rechtsgrundlage für eine derartige Maßnahme hätte. Es sei nämlich nicht vertretbar, dass es im Belieben der Kommission stehe, wann sie einen Beschluss fasse, der für die finanzielle Planung der betroffenen nationalen Behörden von großer Bedeutung sei.

34

Im Übrigen könnten die Mitgliedstaaten bei einer solchen Auslegung gemäß dem Grundsatz der Rechtssicherheit innerhalb hinreichend kurzer und absehbarer Zeit Gewissheit darüber erlangen, ob die aufgewandten Kosten vom Kohäsionsfonds finanziert würden. Für die genannte Auslegung spreche auch die Tatsache, dass in der Mitteilung 2011/C 332/01 der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Rechnungshof – Jahresrechnung der Europäischen Union – Haushaltsjahr 2010 (ABl. 2011, C 332, S. 1) auf S. 63 in Bezug auf die Kollisionspolitik Folgendes festgestellt worden sei: „… für die Kommission [gilt] eine Frist von drei Monaten ab der förmlichen Anhörung des Mitgliedstaats (sechs Monate für Programme im Zeitraum 2007-2013), innerhalb der sie einen förmlichen Beschluss über die Finanzkorrektur verabschieden und eine Einziehungsanordnung herausgeben kann, um bei dem Mitgliedstaat eine Rückzahlung zu erreichen“.

35

Ferner habe das Gericht mit den zur Unterstützung seiner Auffassung in Rn. 32 des angefochtenen Urteils vorgenommenen Hinweisen auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs in der Rechtssache Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) diese Entscheidungen unzutreffend ausgelegt, da zum einen Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, wie der Gerichtshof in diesem Beschluss ausdrücklich festgestellt habe, in dem Rechtsstreit, der zu diesen beiden Entscheidungen geführt habe, auf das fragliche Projekt nicht anwendbar gewesen sei und zum anderen sich der Gerichtshof zu der nunmehr vom Königreich Spanien aufgeworfenen Rechtsfrage in der Sache nicht geäußert habe.

36

Die Kommission trägt dagegen erstens vor, das Königreich Spanien habe in seiner Rechtsmittelschrift nicht dargelegt, inwiefern das Gericht dadurch rechtsfehlerhaft gehandelt haben solle, dass es im angefochtenen Urteil auf das Urteil Griechenland/Kommission (EU:T:2008:510) und auf den Beschluss des Gerichtshofs Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) verwiesen habe. Dieser Teil des Rechtsmittelgrundes sei lediglich eine abstrakte Feststellung, die durch keine kohärenten rechtlichen Erwägungen untermauert sei, um die vom Gericht vorgenommene Bewertung konkret in Frage zu stellen, und sei deshalb unzulässig.

37

Jedenfalls sei der genannte Teil des Rechtsmittelgrundes unbegründet, denn das Gericht habe nicht rechtsfehlerhaft gehandelt, indem es seine Erwägungen auf die Auslegung der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 gestützt habe, die es in dem Urteil entwickelt habe, das der Gerichtshof in dem Beschluss Griechenland/Kommission (EU:C:2010:36) zwar stillschweigend, aber denknotwendig bestätigt habe. Nach dieser Auslegung sei Anhang II Art. H Abs. 2 der genannten Verordnung dahin auszulegen, dass er der Kommission für den Erlass eines Beschlusses über Finanzkorrekturen keine Frist setze.

38

Zweitens wiederhole das Königreich Spanien im Wesentlichen lediglich die Auffassung, die es bereits im ersten Rechtszug vertreten habe.

39

Insbesondere sei das Rechtsmittel insofern unzulässig, als dass das Königreich Spanien zwar behaupte, die Dreimonatsfrist sei eine Frist, nach deren Ablauf die Kommission keine Finanzkorrekturen mehr vornehmen könne, aber nicht darlege, inwiefern diese Behauptung mit dem angefochtenen Urteil zusammenhänge und welche Rechtsverletzung das Gericht dadurch begangen habe. Demnach handele es sich bei der genannten Behauptung um nichts anderes als um einen bloßen Antrag, die im ersten Rechtszug eingereichte Klageschrift erneut zu prüfen.

40

Außerdem sei dieser Teil des Rechtsmittelgrundes in jedem Fall unbegründet. Selbst wenn die geänderte Verordnung Nr. 1164/94 eine dreimonatige Frist vorsähe, hätte ein Überschreiten dieser Frist nicht zur Folge, dass die Kommission danach nichts mehr tun könne. Da die genannte Verordnung nämlich sicherstellen solle, dass die von den Mitgliedstaaten getätigten Ausgaben mit den unionsrechtlichen Vorschriften im Einklang stünden, könne eine derartige Frist lediglich eine Richtgröße sein, sofern nicht die Interessen eines Mitgliedstaats beeinträchtigt seien, was das Königreich Spanien im vorliegenden Fall nicht bewiesen habe. Angesichts der Tatsache, dass das Königreich Spanien im vorliegenden Fall der Kommission nach der Anhörung vom 23. Juni 2010 noch am 23. Juli 2010 zusätzliche Angaben übermittelt habe, sei die Frist von sechs Monaten und 16 Tagen zwischen diesem Zeitpunkt und dem des Erlasses des streitigen Beschlusses völlig angemessen. Schließlich sei die vom Königreich Spanien befürwortete Auslegung nicht nur unbegründet, sondern auch unlogisch und widersprüchlich. Das Gericht habe nämlich zu Recht festgestellt, dass die in Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 festgelegte Frist von drei Monaten lediglich die etwaige Erzielung eines Einvernehmens zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat betreffe und dass Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 nicht dahin ausgelegt werden könne, dass er die Kommission verpflichte, innerhalb von drei Monaten einen Beschluss über eine Finanzkorrektur zu erlassen.

Würdigung durch den Gerichtshof

– Zur Zulässigkeit

41

Was die Zulässigkeit des ersten Rechtsmittelgrundes angeht, so sind die von der Kommission geltend gemachten Unzulässigkeitseinreden zurückzuweisen.

42

In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass ein Rechtsmittel nach Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf Rechtsfragen beschränkt ist und auf die Unzuständigkeit des Gerichts, auf einen Verfahrensfehler, durch den die Interessen des Rechtsmittelführers beeinträchtigt werden, oder auf eine Verletzung des Unionsrechts durch das Gericht gestützt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., C‑136/92 P, EU:C:1994:211, Rn. 47).

43

Außerdem folgt aus Art. 256 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs sowie aus Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, und die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, EU:C:2000:361, Rn. 34, Interporc/Kommission, C‑41/00 P, EU:C:2003:125, Rn. 15, sowie Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, EU:C:2006:541, Rn. 49).

44

Ein Rechtsmittel, das nur die bereits vor dem Gericht geltend gemachten Klagegründe oder Argumente einschließlich derjenigen wiederholt oder wörtlich wiedergibt, die auf ein ausdrücklich vom Gericht zurückgewiesenes Tatsachenvorbringen gestützt waren, genügt somit nicht den Begründungserfordernissen, die sich aus diesen Vorschriften ergeben (vgl. u. a. Urteil Interporc/Kommission, EU:C:2003:125, Rn. 16). Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Reynolds Tobacco u. a./Kommission, EU:C:2006:541, Rn. 50).

45

Allerdings können im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen in einem Rechtsmittelverfahren erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet (Urteil Salzgitter/Kommission, C‑210/98 P, EU:C:2000:397, Rn. 43). Könnte nämlich ein Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in dieser Weise auf bereits vor dem Gericht geltend gemachte Klagegründe und Argumente stützen, so würde dies dem Rechtsmittelverfahren einen Teil seiner Bedeutung nehmen (Urteil Interporc/Kommission, EU:C:2003:125, Rn. 17).

46

Der erste Rechtsmittelgrund erfüllt diese Voraussetzungen.

47

Das Königreich Spanien trägt nämlich im vorliegenden Fall vor, das Gericht habe mit seiner Feststellung, dass Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 der Kommission für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur keine Frist vorschreibe, gegen das Unionsrecht verstoßen.

48

Unter diesen Umständen beschränkt sich das Königreich Spanien keineswegs darauf, vor dem Gericht vorgetragene Argumente bloß zu wiederholen und eine erneute inhaltliche Prüfung seines ursprünglichen Antrags anzustreben, sondern wendet sich gegen die ausdrückliche Beurteilung einer bestimmten Rechtsfrage durch das Gericht im angefochtenen Urteil. Diese kann der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens überprüfen.

49

Es ist nämlich zulässig, dass ein Rechtsmittelführer ein Rechtsmittel einlegt, mit dem er vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend macht, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird (Urteil Stadtwerke Schwäbisch Hall u. a./Kommission, C‑176/06 P, EU:C:2007:730, Rn. 17).

50

Außerdem hat das Königreich Spanien entgegen dem Vorbringen der Kommission die rechtlichen Erwägungen, auf die es sich in dieser Hinsicht stützt, klar angegeben.

51

Somit ist der erste Rechtsmittelgrund des Königreichs Spanien zulässig.

– Zur Begründetheit

52

Hinsichtlich der Begründetheit des ersten Rechtsmittelgrundes ist, wie es auch das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils getan hat, zunächst festzustellen, dass die Bedeutung von Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 in den einzelnen Sprachfassungen dieser Vorschrift unterschiedlich ist.

53

Aus deren französischer Fassung, wonach die Kommission, falls die Parteien kein Einvernehmen erzielt haben, den Beschluss „innerhalb von drei Monaten“ fasst, ergibt sich nämlich, dass sich die in dieser Vorschrift genannte dreimonatige Frist auf den Erlass des Beschlusses über Finanzkorrekturen bezieht.

54

In den anderen Sprachfassungen derselben Vorschrift bezieht sich diese dreimonatige Frist jedoch auf das fehlende Einvernehmen der Parteien.

55

Weicht die Fassung eines Textes in einer Sprache der Europäischen Union von den Fassungen ab, die in den anderen Sprachen erstellt wurden, muss die fragliche Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung im Sinne einer einheitlichen Auslegung und Anwendung nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. insbesondere Urteil DR und TV2 Danmark, C‑510/10, EU:C:2012:244, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56

Was den Zusammenhang angeht, in den sich Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Kohäsionsfonds auf der Grundlage von Art. 130d Abs. 2 EG durch die Verordnung Nr. 1164/94 in ihrer ursprünglichen Fassung eingerichtet wurde.

57

Anhang II Art. H Abs. 2 dieser Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung sieht lediglich vor, dass die Kommission, wenn eine Unregelmäßigkeit erfolgt ist oder eine der in der Entscheidung zur Gewährung der Beteiligung genannten Bedingungen nicht erfüllt wurde, die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion kürzen, aussetzen oder streichen kann, wobei die Ausübung dieser Befugnis jedoch an keine Frist gebunden war.

58

Die ursprüngliche Fassung der genannten Verordnung wurde, wie in Rn. 3 des vorliegenden Urteils erwähnt, u. a. durch die Verordnung Nr. 1265/1999 geändert, durch die der Wortlaut dieses Art. H des Anhangs II durch den in Rn. 5 des vorliegenden Urteils angeführten Text ersetzt wurde, dessen Abs. 2 Unterabs. 1 Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist. Diese Änderung ist auf Art. 16 Abs. 1 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 in ihrer ursprünglichen Fassung gestützt, wonach der Rat der Europäischen Union vor Ende 1999 die genannte Verordnung auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren des Art. 130d EG überprüft.

59

Der Präambel der Verordnung Nr. 1265/1999 und insbesondere deren Erwägungsgründen 1, 2, 4 und 5 ist zu entnehmen, dass der genannte Anhang II geändert wurde, um die Effizienz des Kohäsionsfonds zu erhöhen und das System der finanziellen Abwicklung zu vereinfachen, was mit einer verstärkten Kontrolle der tatsächlich getätigten Ausgaben verbunden sein soll. Die Zusammenarbeit der Kommission mit den Mitgliedstaaten bei der Kontrolle der Vorhaben soll auf diese Weise einen systematischen Charakter erlangen.

60

Die derart geänderte Verordnung Nr. 1164/94 galt in den Jahren 2000 bis 2006. Zum einen nämlich traten die Verordnungen Nrn. 1264/1999 und 1265/1999, durch die die ursprüngliche Fassung der Verordnung Nr. 1164/94 geändert wurde, am 1. Januar 2000 in Kraft, und zum anderen sollte die Verordnung Nr. 1164/94 in ihrer 1999 geänderten Fassung gemäß Art. 1 Nr. 11 der Verordnung Nr. 1264/1999 spätestens am 31. Dezember 2006 überprüft werden.

61

Die Verordnung Nr. 1386/2002 wurde von der Kommission erlassen, um die Durchführungsvorschriften zur geänderten Verordnung Nr. 1164/94 festzulegen, und ist gemäß ihrem Art. 23 am 7. August 2002 in Kraft getreten. Sie gilt gemäß ihrem Art. 1 für Projekte, die erstmalig nach dem 1. Januar 2000 bewilligt wurden.

62

Aus Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002, der ausdrücklich auf Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 verweist, ergibt sich, dass die Kommission gemäß der letztgenannten Vorschrift ab dem Tag der Anhörung über eine Frist von drei Monaten verfügt, um einen Beschluss über eine Finanzkorrektur zu fassen.

63

Sämtliche Sprachfassungen des Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 stimmen in diesem Punkt überein.

64

In dem in Rn. 60 des vorliegenden Urteils genannten Zeitraum sah die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) – die gemäß ihrem Art. 2 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung „Ausrichtung“, und das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei galt – in ihrem Art. 39 Abs. 3 Folgendes vor: „Kommt nach Ablauf des von der Kommission festgelegten Zeitraums keine Einigung zustande und hat der Mitgliedstaat bis dahin keine Korrekturen vorgenommen, so kann die Kommission unter Berücksichtigung etwaiger Bemerkungen des Mitgliedstaats innerhalb von drei Monaten beschließen, … die Vorauszahlung … zu kürzen oder … die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen und die Fondsbeteiligung für die betreffende Intervention ganz oder teilweise zu streichen.“

65

Hinsichtlich des Wortlauts gibt es bei den einzelnen Sprachfassungen der genannten Vorschrift keine Abweichungen wie die in den Rn. 53 und 54 des vorliegenden Urteils beschriebenen.

66

Ähnlich wie Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 sieht Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 448/2001 der Kommission vom 2. März 2001 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates hinsichtlich des Verfahrens für die Vornahme von Finanzkorrekturen bei Strukturfondsinterventionen (ABl. L 64, S. 13) vor, dass, wenn der Mitgliedstaat Einwendungen gegen die Bemerkungen der Kommission erhebt und eine Anhörung gemäß Art. 39 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1260/1999 stattfindet, „die Frist von drei Monaten, binnen der die Kommission einen Beschluss nach Artikel 39 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung fasst, ab dem Tag der Anhörung [läuft]“.

67

Hinsichtlich der im vorliegenden Rechtsstreit in Rede stehenden Rechtsfrage weist auch bei dieser Vorschrift der Wortlaut ihrer einzelnen Sprachfassungen keine Abweichungen auf.

68

Die Verordnung Nr. 1260/1999 wurde durch die Verordnung Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210, S. 25) aufgehoben, die gemäß ihrem Art. 1 Abs. 1 für die genannten Fonds unbeschadet der besonderen Bestimmungen gilt, die jeweils in den Verordnungen zur Regelung dieser Fonds vorgesehen sind.

69

Die Finanzkorrekturen, die die Kommission vornehmen kann, unterliegen seither gemeinsamen Regeln für diese drei Fonds, die in den Art. 99 bis 102 der genannten Verordnung festgelegt sind.

70

Art. 100 („Verfahren“) Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt: „Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, wobei sie alle Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“

71

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich der zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits umstrittenen Frage zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 100 Abs. 5 in allen verschiedenen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1083/2006 den gleichen Wortlaut hat, und zum anderen darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 vom 11. Juli 2006 des Rates zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210, S. 79) keine Bestimmung für das Verfahren für Finanzkorrekturen enthält, und zwar ebenso wenig wie die Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 1083/2006 und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 371, S. 1).

72

Das Gleiche gilt für die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347, S. 320). Art. 145 Abs. 6 dieser Verordnung bestimmt nämlich: „Zur Vornahme der finanziellen Berichtigung erlässt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten einen Beschluss, und zwar binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Die Kommission berücksichtigt alle Informationen und Anmerkungen, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“

73

Der Inhalt dieser Vorschrift ist in den einzelnen Sprachfassungen der Verordnung Nr. 1303/2013 der Sache nach gleich.

74

Im Übrigen regelt die Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (ABl. L 347, S. 281) nicht das für Finanzkorrekturen geltende Verfahren. Das Gleiche gilt für den Entwurf einer delegierten Verordnung (EU) der Kommission zur Ergänzung der Verordnung Nr. 1303/2013. Dieser Entwurf wurde dem Europäischen Parlament am 3. März 2014 übermittelt.

75

Somit ergibt sich, dass lediglich die für den anfänglichen Zeitraum von 1994 bis 1999 geltende Regelung für den Erlass eines Beschlusses der Kommission über eine Finanzkorrektur keine Frist vorsah.

76

Seit dem Jahr 2000 sehen jedoch sowohl die Verordnung Nr. 1260/1999 sowie die Verordnungen Nrn. 1083/2006 und 1303/2013, die am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, als auch zahlreiche von der Kommission zu den genannten Verordnungen erlassene Durchführungsverordnungen eine derartige Frist vor.

77

Da die einzelnen Sprachfassungen von Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, voneinander abweichen, ist es in der Tat erforderlich, die genaue Bedeutung dieser Vorschrift im Hinblick auf den Zusammenhang zu prüfen, in dem diese Vorschrift steht, d. h. im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit den ähnlichen Verordnungen über die Verwaltung der Unionsfonds.

78

Dabei zeigt sich, dass sämtliche seit dem Jahr 2000 für diesen Bereich geltenden Verordnungen die vom Königreich Spanien vertretene Auffassung bestätigen, wonach die Kommission den Beschluss über eine Finanzkorrektur unter Einhaltung einer bestimmten Frist erlassen muss, deren Berechnung zwar je nach der geltenden Regelung variieren kann, aber die als solche vom Unionsgesetzgeber eindeutig vorgesehen ist.

79

Die Tatsache, dass die Verordnung Nr. 1260/1999 nicht für den Kohäsionsfonds als solchen gilt, steht einer derartigen Auslegung nicht entgegen, denn der Wortlaut von Art. 39 Abs. 3 dieser Verordnung und der von Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 ist nahezu identisch, und es erscheint nicht gerechtfertigt, in der letztgenannten Verordnung die Befristung auf das Fehlen eines Einvernehmens zwischen den Parteien zu beziehen, in der erstgenannten Verordnung hingegen auf den Erlass eines Beschlusses durch die Kommission.

80

Für diese Auslegung spricht überdies, dass die Kommission gemäß sämtlichen nachfolgenden Verordnungen sowohl des Rates als auch der Kommission verpflichtet ist, beim Beschluss einer Finanzkorrektur eine bestimmte Frist einzuhalten.

81

Weiter kann, was speziell die Verordnung Nr. 1386/2002 anbelangt, die der Festlegung von Durchführungsvorschriften – darunter die im vorliegenden Fall in Rede stehende Vorschrift – zur geänderten Verordnung Nr. 1164/94 dient, nicht der von der Kommission vertretenen und vom Gericht in den Rn. 36 und 39 des angefochtenen Urteils dargelegten Auffassung gefolgt werden, wonach Art. 18 der Verordnung Nr. 1386/2002 lediglich den Zeitpunkt festlege, der die Frist für die Beschlussfassung nach Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 auslöse. Der Unionsgesetzgeber hätte nämlich für den Erlass eines Beschlusses im Sinne von Art. H nicht den Beginn einer Frist festgelegt, wenn es eine solche Frist gar nicht gäbe.

82

Demzufolge ist die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet, beim Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten.

83

Für diese Schlussfolgerung, die sich aus einer systematischen Auslegung der einschlägigen Verordnungen sowohl des Rates als auch der Kommission ergibt, spricht auch der Wortlaut des vom Königreich Spanien im Rahmen seines Rechtsmittels geltend gemachten und in Rn. 34 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen Abschnitts auf S. 63 der Mitteilung 2011/C 332/01 der Kommission selbst.

84

Außerdem steht diese Schlussfolgerung im Einklang mit dem in Art. 161 Abs. 1 EG (jetzt Art. 177 AEUV) genannten Ziel, wonach der Unionsgesetzgeber „die für die Fonds geltenden allgemeinen Regeln“ festlegt, wobei dieser Ansatz zwangsläufig zu einer Harmonisierung der einschlägigen Regeln führen muss. Ein derartiger Ansatz ist insbesondere in Bezug auf die Verfahrensregeln geboten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem Jahr 2007 insbesondere die Verfahrensregeln im Rahmen einer Verordnung des Rates mit allgemeinen Vorschriften für sämtliche Fonds der Union tatsächlich vereinheitlicht worden sind. Die darin vorgesehenen Verfahrensregeln bestätigen aber ohne Einschränkung die Auslegung, wonach der Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur einer vom Gesetzgeber festgelegten Frist unterliegt.

85

Im Übrigen kann diese Auslegung nicht die Kohärenz und die Wirksamkeit des vom Unionsrecht vorgesehenen Finanzkorrekturverfahrens beeinträchtigen, da die vom Gesetzgeber festgelegte Frist der Kommission unter angemessener Berücksichtigung ihrer Konsultationen mit dem betroffenen Mitgliedstaat genügend Zeit für ihre Beschlussfassung lässt.

86

Laut dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1265/1999 beruht das vom Unionsgesetzgeber eingeführte Verfahren für Finanzkorrekturen im Gegenteil darauf, dass der betroffene Mitgliedstaat mit der Kommission eine auf einem Gleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien basierende Zusammenarbeit betreibt. Unter diesen Umständen würde es dem Erfordernis eines Gleichgewichts zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien zuwiderlaufen, wenn zwar der Mitgliedstaat im Rahmen dieses Verfahrens bestimmte genau festgelegte Fristen einhalten müsste, nicht jedoch die Kommission.

87

Nach ständiger Rechtsprechung verpflichtet der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nämlich nicht nur die Mitgliedstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Geltung und die Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, sondern er legt auch den Unionsorganen entsprechende Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten auf (vgl. in diesem Sinne Beschluss Zwartveld u. a., C‑2/88 IMM, EU:C:1990:315, Rn. 10).

88

Da es sich hier um Beschlüsse handelt, die spürbare Auswirkungen auf den Haushalt haben, liegt es außerdem sowohl im Interesse des betroffenen Mitgliedstaats als auch der Kommission, dass der Abschluss des Finanzkorrekturverfahrens vorhersehbar ist. Das setzt voraus, dass für den Erlass des endgültigen Beschlusses von vornherein eine Frist festgelegt ist. Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar.

89

Nach alledem ist festzustellen, dass das Gericht rechtsfehlerhaft gehandelt hat, als es in den Rn. 32 und 36 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass in Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 für den Erlass eines Beschlusses der Kommission über eine Finanzkorrektur keinerlei Frist vorgesehen sei, weil sich die in dieser Vorschrift genannte Dreimonatsfrist auf die Erzielung eines Einvernehmens zwischen der Kommission und dem betroffenen Mitgliedstaat beziehe.

90

Daraus folgt, dass der erste Rechtsmittelgrund begründet und das angefochtene Urteil aufzuheben ist, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen ist.

Zur Klage im ersten Rechtszug

91

Nach Art. 61 Abs. 1 seiner Satzung hebt der Gerichtshof, wenn das Rechtsmittel begründet ist, die Entscheidung des Gerichts auf. Er kann sodann den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist.

92

Der Gerichtshof verfügt im vorliegenden Fall über die erforderlichen Angaben, um endgültig über die vom Königreich Spanien beim Gericht erhobene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses zu entscheiden.

93

Wie sich aus den Rn. 56 bis 89 des vorliegenden Urteils ergibt, setzt der Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur durch die Kommission seit dem Jahr 2000 die Einhaltung einer bestimmten Frist voraus.

94

Die Dauer dieser Frist schwankt in Abhängigkeit von der geltenden Regelung.

95

Gemäß Anhang II Art. H Abs. 2 der geänderten Verordnung Nr. 1164/94 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1386/2002 beläuft sich die Frist, innerhalb der die Kommission einen Beschluss über eine Finanzkorrektur erlassen muss, auf drei Monate ab dem Zeitpunkt der Anhörung.

96

Nach Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung und, falls keine Anhörung stattfindet, beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

97

Art. 145 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1303/2013 bestimmt, dass die Kommission binnen sechs Monaten nach dem Datum der Anhörung oder nach Eingang der zusätzlichen Informationen einen Beschluss erlässt, falls der Mitgliedstaat sich während der Anhörung dazu bereit erklärt hatte, solche vorzulegen. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des hierzu von der Kommission versandten Einladungsschreibens.

98

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 1265/1999, durch die die Verordnung Nr. 1164/94 geändert wurde, zwar am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, doch ergibt sich aus Art. 108 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, dass deren Art. 100 – unter Einbeziehung der Programme vor dem Zeitraum 2007-2013 – ab dem 1. Januar 2007 gilt. Dies steht im Übrigen im Einklang mit dem Grundsatz, dass Verfahrensvorschriften unmittelbar nach ihrem Inkrafttreten anzuwenden sind.

99

Art. 145 der Verordnung Nr. 1303/2013 gilt gemäß Art. 154 Abs. 2 dieser Verordnung ab dem 1. Januar 2014.

100

Im vorliegenden Fall fand die Anhörung am 23. Juni 2010 statt; die Kommission fasste den streitigen Beschluss jedoch erst am 18. Februar 2011.

101

Die Kommission hat somit im vorliegenden Fall nicht die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgeschriebene Sechsmonatsfrist eingehalten.

102

Entgegen dem Vorbringen der Kommission ist es unerheblich, dass die einschlägige Regelung nicht ausdrücklich vorsieht, dass die Kommission im Fall der Nichteinhaltung der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur festgelegten Frist einen solchen Beschluss nicht mehr fassen kann, denn die Festlegung einer Frist, innerhalb der ein solcher Beschluss zu fassen ist, reicht als solche aus.

103

Überdies stellt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar (vgl. in diesem Sinne Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, 68/86, EU:C:1988:85, Rn. 48 und 49), die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/ICI, C‑286/95 P, EU:C:2000:188, Rn. 51, und Kommission/Solvay, C‑287/95 P und C‑288/95 P, EU:C:2000:189, Rn. 55). Die Tatsache, dass die Kommission den streitigen Beschluss nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist gefasst hat, stellt daher eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar.

104

Nach alledem ist der streitige Beschluss nicht wirksam erlassen worden und ist demzufolge für nichtig zu erklären.

Kosten

105

Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet.

106

Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da im vorliegenden Fall das Königreich Spanien mit seinem Rechtsmittel obsiegt hat und der vor dem Gericht erhobenen Klage stattgegeben wird, ist die Kommission gemäß den Anträgen des Königreichs Spanien zu verurteilen, neben ihren eigenen Kosten auch die von diesem Mitgliedstaat aufgewandten Kosten sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren zu tragen.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

 

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union, Spanien/Kommission (T‑235/11, EU:T:2013:49), wird aufgehoben.

 

2.

Der Beschluss C (2011) 1023 final der Kommission vom 18. Februar 2011, mit dem der finanzielle Zuschuss des Kohäsionsfonds für die Projektabschnitte „Lieferung und Montage von Gleismaterial für die Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Madrid-Lérida“ (CCI 1999.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsbahnstrecke Madrid-Barcelona. Abschnitt Lérida-Martorell (Planum, 1. Phase)“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.001), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Zufahrtsstrecken zum neuen Bahnhof von Zaragoza“ (CCI 2000.ES.16.C.PT.003), „Hochgeschwindigkeitsstrecke Madrid-Zaragoza-Barcelona-französische Grenze. Abschnitt Lérida-Martorell. Unterabschnitt X-A (Olérdola-Avinyonet del Penedés)“ (CCI 2001.ES.16.C.PT.007) und „Neue Hochgeschwindigkeitsbahnzufahrtsstrecke in die Levante. Unterabschnitt La Gineta-Albacete (Planum)“ (CCI 2004.ES.16.C.PT.014) gekürzt wurde, wird aufgehoben.

 

3.

Die Europäische Kommission trägt sowohl im ersten Rechtszug als auch im Rechtsmittelverfahren die Kosten des Königreichs Spanien und ihre eigenen Kosten.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Spanisch.

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