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Document 62013CJ0075

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 12. Juni 2014.
SEK Zollagentur GmbH gegen Hauptzollamt Gießen.
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs.
Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif – Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung – Entstehung der Zollschuld.
Rechtssache C‑75/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:1759

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

12. Juni 2014 ( *1 )

„Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif — Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung — Entstehung der Zollschuld“

In der Rechtssache C‑75/13

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bundesfinanzhof (Deutschland) mit Entscheidung vom 11. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 14. Februar 2013, in dem Verfahren

SEK Zollagentur GmbH

gegen

Hauptzollamt Gießen

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Borg Barthet (Berichterstatter) sowie der Richter S. Rodin und F. Biltgen,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

der SEK Zollagentur GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt T. Ulbrich,

der Europäischen Kommission, vertreten durch B.‑R. Killmann und L. Keppenne als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 50 und 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 (ABl. L 117, S. 13) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex).

2

Dieses Ersuchen ergeht in einem Rechtsstreit zwischen der SEK Zollagentur GmbH (im Folgenden: SEK Zollagentur) und dem Hauptzollamt Gießen über den Antrag der SEK Zollagentur auf Erstattung von Zoll, den sie schulden soll, weil sie die betreffenden Waren während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.

Rechtlicher Rahmen

3

Art. 4 des Zollkodex sieht vor:

„Im Sinne dieses Zollkodex ist oder sind

13.

zollamtliche Überwachung: allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, um die Einhaltung des Zollrechts und gegebenenfalls der sonstigen für Waren unter zollamtlicher Überwachung geltenden Vorschriften zu gewährleisten;

14.

Zollkontrollen: besondere von den Zollbehörden durchgeführte Handlungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Drittländern befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Gemeinschaftsstatus; zu diesen Handlungen können die Beschau der Waren, die Überprüfung der Anmeldungsdaten und des Vorhandenseins und der Echtheit elektronischer oder schriftlicher Unterlagen, die Prüfung der Unternehmensbuchführung und sonstiger Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, die Kontrolle des Gepäcks und sonstiger Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, die Vornahme behördlicher Nachforschungen und andere ähnliche Handlungen gehören;

15.

zollrechtliche Bestimmung einer Ware:

a)

Überführung in ein Zollverfahren;

b)

Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager;

c)

Wiederausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft;

d)

Vernichtung oder Zerstörung;

e)

Aufgabe zugunsten der Staatskasse;

20.

Überlassung einer Ware: die Maßnahme, durch die eine Ware von den Zollbehörden für die Zwecke des Zollverfahrens überlassen wird, in das die betreffende Ware übergeführt wird;

…“

4

Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung. Sie können nach dem geltenden Recht Zollkontrollen unterzogen werden.“

5

Art. 50 des Zollkodex lautet:

„Bis zum Erhalt einer zollrechtlichen Bestimmung haben die gestellten Waren die Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung. Diese Waren werden nachstehend als ‚vorübergehend verwahrte Waren‘ bezeichnet.“

6

Art. 91 des Zollkodex bestimmt:

„(1)   Im externen Versandverfahren können folgende Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden:

a)

Nichtgemeinschaftswaren, ohne dass diese Waren Einfuhrabgaben, anderen Abgaben oder handelspolitischen Maßnahmen unterliegen;

(2)   Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt

a)

im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren;

…“

7

Art. 92 des Zollkodex sieht vor:

„(1)   Das externe Versandverfahren endet und die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Dokumente entsprechend den Bestimmungen des betreffenden Verfahrens am Bestimmungsort der dortigen Zollstelle gestellt werden.

(2)   Die Zollbehörden erledigen das externe Versandverfahren, wenn für sie auf der Grundlage eines Vergleichs der der Abgangszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben mit den der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehenden Angaben ersichtlich ist, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet ist.“

8

Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex lautet:

„Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat

a)

die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen;

b)

die Vorschriften über das gemeinschaftliche Versandverfahren einzuhalten.“

9

Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex bestimmt:

„Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

a)

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird …

…“

10

In Art. 203 des Zollkodex heißt es:

„(1)   Eine Einfuhrzollschuld entsteht,

wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(2)   Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.

(3)   Zollschuldner sind:

die Person, welche die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat;

gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden Zollverfahrens ergeben.“

11

Art. 236 Abs. 1 des Zollkodex sieht vor:

„Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben werden insoweit erstattet, als nachgewiesen wird, dass der Betrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet war oder der Betrag entgegen Artikel 220 Absatz 2 buchmäßig erfasst worden ist.

…“

12

Art. 398 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung Nr. 2913/92 (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 der Kommission vom 17. November 2008 (ABl. L 329, S. 1) geänderten Fassung bestimmt:

„Einer Person, die das gemeinschaftliche Versandverfahren in Anspruch nehmen möchte, ohne der Abgangsstelle oder an einem anderen zugelassenen Ort die in der Versandanmeldung aufgeführten Waren zu gestellen, kann der Status eines zugelassenen Versenders bewilligt werden.

…“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

13

Am 15. Januar 2010 wurde eine aus zwölf Fahrradträgern bestehende Sendung in das Zollgebiet der Union verbracht. Die Sendung wurde zur vorläufigen Verwahrung in ein Verwahrungslager verbracht, dessen Inhaber die Waren gestellte und summarisch anmeldete.

14

Am 17. Januar 2010 meldete die SEK Zollagentur die Fahrradträger zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren an. Die Überlassung der Fahrradträger für das angemeldete Verfahren erfolgte am selben Tag.

15

Am nächsten Tag sollte der von der SEK Zollagentur, dem zugelassenen Versender, beauftragte Beförderer mehrere Sendungen einschließlich der genannten Waren vom Verwahrungslager abholen und einem Empfänger in Greven (Deutschland) liefern.

16

Bei der Ankunft der Warensendungen stellte der Empfänger fest, dass die Fahrradträger nicht darin enthalten waren, was er der Bestimmungszollstelle anzeigte.

17

Daraufhin schrieb das Hauptzollamt Gießen die SEK Zollagentur an, um von ihr Auskünfte über den Verbleib der Fahrradträger zu erhalten. SEK Zollagentur antwortete, die Fahrradträger hätten am 17. Januar 2010 nicht verladen werden können. Der Inhaber des Verwahrungslagers sei nicht in der Lage gewesen, die dort befindlichen Sendungen so zu lagern, dass sie vollständig hätten aufgefunden und dem Beförderer hätten übergeben werden können. Die Fahrradträger seien daher nicht wie vorgesehen dem Beförderer übergeben worden und seien im Verwahrungslager verblieben.

18

Am 1. Februar 2010 wurden die Fahrradträger unter Eröffnung eines neuen Versandverfahrens erneut versandt. Der Empfänger überführte diese Waren sodann bei der Bestimmungszollstelle in den zollrechtlich freien Verkehr und entrichtete 2000 Euro Einfuhrabgaben.

19

Den gleichen Betrag erhob das Hauptzollamt Gießen auch von der SEK Zollagentur, und zwar mit der Begründung, diese habe die Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil sie sie im Rahmen des ersten Versandverfahrens nicht der Bestimmungszollstelle gestellt habe.

20

Die SEK Zollagentur vertrat die Ansicht, die erhobenen Einfuhrabgaben seien nicht gesetzlich geschuldet, und beantragte deren Erstattung nach Art. 236 des Zollkodex. Das Versandverfahren habe nämlich ungeachtet der von ihr abgegebenen Anmeldung erst mit der tatsächlichen Abholung der Waren beim Lagerhalter begonnen. Vor Beginn der Beförderung habe daher das externe gemeinschaftliche Versandverfahren noch nicht begonnen, so dass für die genannte Entziehung allein der Inhaber des Verwahrungslagers einzustehen habe.

21

Nach Zurückweisung ihres Einspruchs gegen den Bescheid, mit dem ihr Erstattungsantrag abgelehnt worden war, erhob die SEK Zollagentur Klage beim Finanzgericht Hessen, das die Ablehnung der Erstattung mit der Begründung bestätigte, die Abgaben könnten nicht erstattet werden, weil sie gesetzlich geschuldet seien. Die SEK Zollagentur legte deshalb Revision beim Bundesfinanzhof ein.

22

Der Bundesfinanzhof hat daraufhin beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.

Sind die einschlägigen Vorschriften des Zollkodex, insbesondere dessen Art. 50, dahin auszulegen, dass eine von der Zollbehörde einer Person zur vorübergehenden Verwahrung an einem zugelassenen Ort überlassene Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, wenn sie zu einem externen Versandverfahren zwar angemeldet wird, jedoch die ausgestellten Versandpapiere auf dem geplanten Transport tatsächlich nicht begleitet und der Bestimmungszollstelle nicht gestellt wird?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird:

Ist in einem solchen Fall die Person, die als zugelassener Versender die Waren in das Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß Art. 203 Abs. 3 erster Gedankenstrich oder gemäß Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

23

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 50 und 203 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind.

24

Zunächst ist festzustellen, zu welchem Zeitpunkt nach dem Zollkodex die vorläufige Verwahrung einer Ware endet und deren Überführung in das Zollverfahren des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens beginnt.

25

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 50 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass Nichtgemeinschaftswaren, die mit der Rechtsstellung von Waren in vorübergehender Verwahrung zur Überführung in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren angemeldet worden sind und deren Anmeldung von den Zollbehörden angenommen worden ist, zu dem Zeitpunkt in dieses Zollverfahren übergeführt werden und damit eine zollrechtliche Bestimmung erhalten, zu dem sie überlassen werden (Urteil Codirex Expeditie, C‑542/11, EU:C:2013:429, Rn. 55).

26

Demnach können Waren wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erst ab ihrer Überlassung dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen. Den Angaben des vorlegenden Gerichts zufolge hat die Überlassung der im Ausgangsverfahren betroffenen Waren am 17. Januar 2010 stattgefunden, so dass sie an diesem Tag in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sind.

27

Im Hinblick auf die Beantwortung der entsprechend umformulierten ersten Frage ist daher zu prüfen, ob eine Ware, die nicht den Lagerplatz verlassen hat, tatsächlich der zollamtlichen Überwachung entzogen sein kann, wenn die Versandpapiere der Bestimmungszollstelle vorgelegt worden sind.

28

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne von Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteile D. Wandel, C‑66/99, EU:C:2001:69, Rn. 47, Liberexim, C‑371/99, EU:C:2002:433, Rn. 55, und Hamann International, C‑337/01, EU:C:2004:90, Rn. 31).

29

Da nach Art. 96 des Zollkodex der Hauptverpflichtete u. a. die Waren unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen hat, ist der Versandschein, mit dem die in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführten Waren befördert werden, unbestreitbar von wesentlicher Bedeutung für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Verfahrens. Daher ist eine auch nur vorübergehende Entfernung dieser Waren geeignet, die mit diesem Verfahren verfolgten Ziele zu beeinträchtigen, wenn sie entgegen Art. 37 des Zollkodex eine etwaige Beschlagnahme der Waren durch die Zollstelle verhindert. Eine solche vorübergehende Entfernung erschwert ferner sowohl die Feststellung der Nämlichkeit der Waren, die Gegenstand des Versandverfahrens sind, als auch die Feststellung des auf sie anwendbaren Zollverfahrens (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco, C‑222/01, EU:C:2004:250, Rn. 52).

30

Unter diesen Umständen ist es als Entziehung der im Versandschein bezeichneten Waren aus der zollamtlichen Überwachung anzusehen, wenn der Versandschein von den Waren vorübergehend entfernt wird. Nach der vom Gerichtshof in den Urteilen D. Wandel (EU:C:2001:69), Liberexim (EU:C:2002:433) und Hamann International (EU:C:2004:90) vertretenen Auslegung stellt diese Entfernung nämlich eine Handlung dar, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der vom Zollrecht der Union vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 53).

31

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nur objektive Voraussetzungen erfüllt sein müssen, wie das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (vgl. Urteile D. Wandel, EU:C:2001:69, Rn. 48, und Liberexim, EU:C:2002:433, Rn. 60).

32

Für eine Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung genügt es somit, dass die Ware etwaigen zollamtlichen Überprüfungen objektiv entzogen wurde, unabhängig davon, ob diese von der zuständigen Behörde tatsächlich vorgenommen worden wären (Urteil British American Tobacco, EU:C:2004:250, Rn. 55).

33

Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Art. 50 und 203 des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind.

Zur zweiten Frage

34

Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Person, die diese Ware als zugelassener Versender in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß dieser Bestimmung ist.

35

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat dann, wenn die fraglichen Waren zum Zeitpunkt ihrer Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung bereits in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden sind, der Inhaber dieses Verfahrens als Hauptverpflichteter im Sinne von Art. 96 Abs. 1 des Zollkodex die Verpflichtungen einzuhalten, die sich aus der Inanspruchnahme dieses Verfahrens ergeben, und er ist Zollschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche dieses Abs. 3 nicht anwendbar sind (Urteil Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 33).

36

Sind dagegen die Waren zum Zeitpunkt dieser Entziehung noch nicht in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt worden, sondern befinden sie sich noch in vorübergehender Verwahrung, ist, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche von Art. 203 Abs. 3 des Zollkodex nicht anwendbar sind, Zollschuldner die Person, die diese Waren nach dem Abladen zwecks Beförderung oder Lagerung im Besitz hat, da sie die Verpflichtungen, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung ergeben, einzuhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile United Antwerp Maritime Agencies und Seaport Terminals, C‑140/04, EU:C:2005:556, Rn. 39, und Codirex Expeditie, EU:C:2013:429, Rn. 34).

37

Wie jedoch in Rn. 26 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist, sind die im Ausgangsverfahren fraglichen Waren in das Zollverfahren des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens übergeführt worden. Daher ist der Inhaber dieses Verfahrens, nämlich die SEK Zollagentur, die als zugelassener Versender Hauptverpflichteter im Sinne von Art. 96 des Zollkodex ist, Zollschuldner im Sinne von Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex, wenn die Bestimmungen der ersten drei Gedankenstriche dieses Abs. 3 nicht anwendbar sind, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.

38

Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich des Zollkodex dahin auszulegen ist, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Person, die diese Ware als zugelassener Versender in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß dieser Bestimmung ist.

Kosten

39

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

 

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

 

1.

Die Art. 50 und 203 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass eine in vorläufiger Verwahrung befindliche Ware als der zollamtlichen Überwachung entzogen anzusehen ist, wenn sie zwar zu einem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren angemeldet worden ist, jedoch nicht das Lager verlässt und nicht der Bestimmungszollstelle gestellt wird, obwohl dieser die Versandpapiere vorgelegt worden sind.

 

2.

Art. 203 Abs. 3 vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 648/2005 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens im Fall der Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung die Person, die diese Ware als zugelassener Versender in das externe gemeinschaftliche Versandverfahren übergeführt hat, Zollschuldner gemäß dieser Bestimmung ist.

 

Unterschriften


( *1 ) Verfahrenssprache: Deutsch.

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