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Document 62013CJ0003

    Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 17. September 2014.
    Baltic Agro AS gegen Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tartu Ringkonnakohus.
    Vorabentscheidungsersuchen – Antidumping – Verordnung (EG) Nr. 661/2008 – Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland – Voraussetzungen für die Befreiung – Art. 3 Abs. 1 – Erster unabhängiger Abnehmer in der Union – Kauf von Ammoniumnitratdüngemitteln über einen Zwischenhändler – Überlassung der Waren – Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen – Beschluss 2008/577/EG – Zollkodex – Art. 66 und 220 – Fehler – Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 – Art. 251 – Nachträgliche Prüfung.
    Rechtssache C‑3/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2227

    URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

    17. September 2014 ( *1 )

    „Vorabentscheidungsersuchen — Antidumping — Verordnung (EG) Nr. 661/2008 — Endgültiger Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland — Voraussetzungen für die Befreiung — Art. 3 Abs. 1 — Erster unabhängiger Abnehmer in der Union — Kauf von Ammoniumnitratdüngemitteln über einen Zwischenhändler — Überlassung der Waren — Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen — Beschluss 2008/577/EG — Zollkodex — Art. 66 und 220 — Fehler — Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 — Art. 251 — Nachträgliche Prüfung“

    In der Rechtssache C‑3/13

    betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tartu ringkonnakohus (Estland) mit Entscheidung vom 27. Dezember 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 3. Januar 2013, in dem Verfahren

    Baltic Agro AS

    gegen

    Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus

    erlässt

    DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

    unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten M. Ilešič sowie der Richter C. G. Fernlund und A. Ó Caoimh (Berichterstatter), der Richterin C. Toader und des Richters E. Jarašiūnas,

    Generalanwalt: P. Cruz Villalón,

    Kanzler: A. Calot Escobar,

    aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

    unter Berücksichtigung der Erklärungen

    der estnischen Regierung, vertreten durch M. Linntam und N. Grünberg als Bevollmächtigte,

    des Rates der Europäischen Union, vertreten durch S. Boelaert und M. Remmelgas als Bevollmächtigte im Beistand von B. Byrne, Solicitor, und Rechtsanwalt G. Berrisch,

    der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Stobiecka-Kuik, E. Randvere und B.‑R. Killmann als Bevollmächtigte,

    nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 3. April 2014

    folgendes

    Urteil

    1

    Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung und die Gültigkeit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. L 363, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Zollkodex) und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 (ABl. L 98, S. 3) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2454/93) sowie die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. L 185, S. 1, und Berichtigung ABl. 2009, L 339, S. 59), des Beschlusses 2008/577/EG der Kommission vom 4. Juli 2008 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland und der Ukraine (ABl. L 185, S. 43, und Berichtigung ABl. 2009, L 339, S. 59), des Art. 28 AEUV, des Art. 31 AEUV und des Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

    2

    Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Baltic Agro AS (im Folgenden: Baltic Agro) und dem Maksu- ja Tolliameti Ida maksu- ja tollikeskus (Steuer- und Zollamt – Steuer- und Zollzentralstelle Ost, im Folgenden: MTA) wegen Antidumpingzöllen und Umsatzsteuer, die von Baltic Agro für Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland infolge einer nachträglichen Kontrolle verlangt wurden.

    Rechtlicher Rahmen

    Der Zollkodex

    3

    Art. 66 des Zollkodex bestimmt:

    „(1)   Die Zollbehörden erklären auf Antrag des Anmelders eine bereits angenommene Anmeldung für ungültig, wenn der Anmelder nachweist, dass die Waren irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind oder dass infolge besonderer Umstände die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist.

    Haben jedoch die Zollbehörden den Anmelder davon unterrichtet, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Anmeldung erst angenommen werden, nachdem diese Beschau stattgefunden hat.

    (2)   Nach Überlassung der Waren kann die Anmeldung außer in den nach dem Ausschussverfahren festgelegten Fällen nicht mehr für ungültig erklärt werden.

    (3)   Die Ungültigerklärung der Anmeldung bleibt ohne Folgen für das geltende Straf‑ und Ordnungswidrigkeitenrecht.“

    4

    Art. 220 Abs. 2 des Zollkodex sieht vor:

    „Außer in den Fällen gemäß Artikel 217 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 erfolgt keine nachträgliche buchmäßige Erfassung, wenn

    b)

    der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt und alle geltenden Vorschriften über die Zollanmeldung eingehalten hat;

    …“

    Die Verordnung Nr. 2454/93

    5

    Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 lautet:

    „Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 des Zollkodex kann eine Zollanmeldung nach Überlassung der Waren unter folgenden Voraussetzungen für ungültig erklärt werden:

    1.

    In Fällen, in denen nachgewiesen wird, dass die Waren aufgrund eines Irrtums in ein Zollverfahren, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Einfuhrabgaben enthält, statt in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle für ungültig erklärt, wenn der entsprechende Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Annahme der Zollanmeldung gestellt wird und sofern

    die Waren nicht anders verwendet worden sind, als es in dem Zollverfahren, in das die Waren hätten übergeführt werden sollen, vorgesehen ist,

    die Waren bei ihrer Zollanmeldung zur Überführung in ein anderes Zollverfahren bestimmt waren, für das sie alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllten und

    die Waren unverzüglich zu dem Zollverfahren angemeldet werden, für das sie bestimmt waren.

    Die Zollanmeldung der Waren zu diesem anderen Zollverfahren ist vom Tage der Annahme der für ungültig erklärten Zollanmeldung an wirksam.

    In begründeten Ausnahmefällen kann die Zollstelle eine Überschreitung dieser Frist zulassen;

    …“

    Die Verordnung Nr. 661/2008

    6

    Die Erwägungsgründe 159 und 161 der Verordnung Nr. 661/2008 lauten:

    „(159)

    Um die Kommission und die Zollbehörden in die Lage zu versetzen, die Einhaltung der Verpflichtungen wirksam zu kontrollieren, sollte die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig gemacht werden, dass i) den zuständigen Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird; das ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind, ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

    (161)

    Den Einführern sollte bewusst sein, dass bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, wie unter den Erwägungsgründen 159 und 160 dargelegt, auch dann eine Zollschuld entstehen kann, wenn eine vom Hersteller, bei dem sie die Ware direkt oder indirekt gekauft haben, angebotene Verpflichtung von der Kommission angenommen wurde; das Entstehen einer solchen Zollschuld ist als normales Geschäftsrisiko zu betrachten.“

    7

    Die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 661/2008 sehen für die Einfuhr von Ammoniumnitrat und bestimmter Düngemittel sowie weiterer ammoniumnitrathaltiger Produkte mit Ursprung in Russland endgültige Antidumpingzölle unterschiedlicher Höhe vor.

    8

    Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Verordnung lautet:

    „(1)   Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen in Rechnung gestellt werden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich in dem Beschluss 2008/577/EG in der jeweils geltenden Fassung genannt sind, sind von dem in Artikel 2 eingeführten Zoll befreit, sofern:

    sie von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden und

    für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang vorgegeben sind – und

    die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.

    (2)   Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld,

    wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder

    …“

    Der Beschluss 2008/577

    9

    Der 21. Erwägungsgrund des Beschlusses 2008/577 lautet:

    „Um eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen der Unternehmen durch die Kommission zu gewährleisten, ist die Befreiung vom Antidumpingzoll bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr davon abhängig, dass i) den betreffenden Zollbehörden eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird, die mindestens die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 662/2008 des Rates … aufgeführten Angaben enthält, ii) die eingeführten Waren von den genannten Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft direkt in Rechnung gestellt werden, und iii) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen. Wird keine solche Rechnung vorgelegt oder bezieht sich diese Rechnung nicht auf die gestellte Ware, so ist der entsprechende Antidumpingzoll zu entrichten.“

    10

    Mit diesem Beschluss nahm die Europäische Kommission die Preisverpflichtungen an, die von den russischen ausführenden Ammoniumnitratherstellern „JSC Acron [im Folgenden: Acron], Veliky Novgorod, Russland, und JSC Dorogobuzh, Dorogobuzh, Russland, Mitglieder der Acron-Holding“ nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1) angeboten worden waren.

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    11

    Im Oktober 2009 und Januar 2010 erwarb Baltic Agro mit Sitz in Estland über die estnische Gesellschaft Magnet Grupp OÜ (im Folgenden: Magnet Grupp) als Zwischenhändler 5000 Tonnen Ammoniumnitratdüngemittel. Dazu wurden zwischen Acron und Magnet Grupp einerseits und Magnet Grupp und Baltic Agro andererseits mehrere Kaufverträge geschlossen. Im Rahmen dieser Verträge verkaufte Acron an Magnet Grupp 10000 Tonnen Ammoniumnitratdüngemittel, und Magnet Grupp wiederum verkaufte davon 5000 Tonnen an Baltic Agro, die sich in diesen Verträgen verpflichtete, die Zollformalitäten für die Waren zu erledigen und die Umsatzsteuer zu entrichten.

    12

    Gemäß dem vorlegenden Gericht nahmen zwei Zollagenten im Januar und Februar 2010 fünf Zollanmeldungen betreffend die Einfuhr von 1751,5 Tonnen Ammoniumnitratdüngemittel vor, in denen Baltic Agro als Empfängerin der eingeführten Waren genannt wurde. Als Absenderinnen wurden in zwei dieser Zollanmeldungen Acron und in den übrigen drei Zollanmeldungen eine lettische Speditionsgesellschaft, Ventoil SIA, genannt.

    13

    Am 1. März und am 23. April 2010 beantragten die genannten Zollagenten beim MTA, diese Zollanmeldungen für ungültig zu erklären, weil in diesen Baltic Agro anstelle von Magnet Grupp als Empfängerin angegeben worden sei.

    14

    Am 3. März 2010 führte das MTA eine Nachprüfung der fünf Zollanmeldungen durch, um den Zollwert der eingeführten Waren sowie die Berechnung und die Begleichung der erhobenen Einfuhrabgaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen.

    15

    Am 31. Mai 2010 erließ das MTA auf der Grundlage der Nachprüfung zwei Bescheide, mit denen Baltic Agro zur Zahlung von Zoll und Umsatzsteuer auf die eingeführten Waren verpflichtet wurde, und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Zollbefreiung nicht erfüllt seien, da Baltic Agro nicht der erste unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union sei.

    16

    Baltic Agro erhob gegen diese Bescheide beim Tartu halduskohus (Verwaltungsgericht Tartu, Estland) Klage. Dabei machte sie geltend, der Umstand, dass sie sich bei den betreffenden Einfuhren eines Zwischenhändlers, Magnet Grupp, bedient habe, spiele in abgabenrechtlicher Hinsicht keine Rolle.

    17

    Das Tartu halduskohus wies diese Klage mit Urteil vom 25. April 2011 mit der Begründung ab, Baltic Agro könne die nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Zollbefreiung nicht für sich in Anspruch nehmen, da sie die eingeführten Waren nicht direkt vom Hersteller erworben habe.

    18

    Am 25. Mai 2011 focht Baltic Agro das erstinstanzliche Urteil beim Tartu ringkonnakohus (Berufungsgericht Tartu, Estland) an und beantragte, dieses Urteil aufzuheben.

    19

    Das vorlegende Gericht wirft die Frage auf, ob Baltic Agro, obwohl sie nicht der erste unabhängige Abnehmer in der Europäischen Union ist, die nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Befreiung von Antidumpingzöllen beanspruchen kann oder ob diese Befreiung voraussetzt, dass der erste Abnehmer und der Einführer stets ein und dieselbe Person sind.

    20

    Außerdem möchte das genannte Gericht wissen, welche Folgen eine fehlerhafte Zollanmeldung hat. In diesem Zusammenhang wirft es die Frage auf, ob die Tatsache, dass die Zollbehörde die genannten Zollanmeldungen, nachdem die Klägerin des Ausgangsverfahrens beantragt hatte, diese für ungültig zu erklären, angenommen und eine nachträgliche Prüfung durchgeführt hat, nicht auf einen Fehler dieser Behörde hinweist, der der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, das Verfahren nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex in Anspruch zu nehmen, das die Möglichkeit einer Ungültigerklärung von Zollanmeldungen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden vorsieht.

    21

    Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Rückgriff auf einen Zwischenhändler wie Magnet Grupp für die Einfuhr von Waren in die Europäische Union in rechtlicher Hinsicht nicht eine Ungleichbehandlung darstellt, da einem Einführer, der sich nicht eines solchen Zwischenhändlers bedient, die nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Befreiung von Antidumpingzöllen gewährt wird. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist dieses Vorgehen nicht verhältnismäßig und stellt eine Ungleichbehandlung zweier sich in der gleichen Situation befindender Einführer dar. Dies verstoße gegen das Unionsrecht und insbesondere gegen Art. 20 der Charta.

    22

    Unter diesen Umständen hat das Tartu ringkonnakohus das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

    1.

    Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 dahin auszulegen, dass der Einführer und der erste unabhängige Abnehmer in der [Union] stets ein und dieselbe Person sein müssen?

    2.

    Ist Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 in Verbindung mit dem Beschluss Nr. 2008/577 dahin auszulegen, dass die Befreiung vom Antidumpingzoll nur für einen solchen ersten unabhängigen Abnehmer in der [Union] gilt, der die anzumeldende Ware nicht vor der Anmeldung weiterverkauft hat?

    3.

    Ist Art. 66 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung dahin auszulegen, dass es, wenn bei der Einfuhr einer Ware in der Anmeldung ein falscher Empfänger eingetragen wird, ermöglicht werden muss, die Anmeldung auch nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Zollbefreiung hätte angewandt werden müssen, oder ist Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex unter diesen Umständen dahin auszulegen, dass die Zollbehörden nicht berechtigt sind, eine nachträgliche buchmäßige Erfassung vorzunehmen?

    4.

    Sofern beide Alternativen der Frage 3 verneint werden, steht es dann im Einklang mit Art. 20 der Charta in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AEUV und Art. 31 AEUV, wenn Art. 66 des Zollkodex in Verbindung mit Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 und den übrigen Verfahrensvorschriften über spätere Änderungen der Zollanmeldung es nicht gestattet, eine Anmeldung nach Überlassung der Ware auf Antrag für ungültig zu erklären und die Eintragung des Empfängers zu korrigieren, wenn bei Eintragung des richtigen Empfängers die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Zollbefreiung hätte gewährt werden müssen?

    Zu den Vorlagefragen

    Zur ersten und zur zweiten Frage

    23

    Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland über eine andere, ebenfalls in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zum Zweck der Einfuhr in die Europäische Union gekauft hat, als erster unabhängiger Abnehmer in der Union im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden und daraufhin die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll beanspruchen kann, der durch diese Verordnung für Ammoniumnitrat eingeführt wurde.

    24

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Befreiung von Antidumpingzöllen nur unter bestimmten Voraussetzungen in ausdrücklich vorgesehenen Fällen gewährt werden kann. Es handelt sich daher um eine Ausnahme von der normalen Regelung für Antidumpingzölle. Deshalb sind die Vorschriften, die eine solche Befreiung vorsehen, eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile Söhl & Söhlke, C‑48/98, EU:C:1999:548, Rn. 52, und Isaac International, C‑371/09, EU:C:2010:458, Rn. 42).

    25

    Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 können von der Kommission akzeptierte Einfuhren vom Antidumpingzoll befreit werden, wenn sie die drei in dieser Vorschrift genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen. Erstens müssen die Einfuhren von den ausführenden Unternehmen hergestellt, versandt und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union direkt in Rechnung gestellt werden. Hierzu verlangt Art. 3 Abs. 1 erster Gedankenstrich dieser Verordnung mit der Verwendung des Wortes „direkt“, dass zwischen der Gesellschaft, die für die Herstellung, den Versand und die Fakturierung der eingeführten Ware zuständig ist, und dem ersten unabhängigen Abnehmer in der Union ein enger Zusammenhang besteht.

    26

    Zweitens muss für die Einfuhren, die für diese Befreiung in Betracht kommen, eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt werden, d. h. eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die im Anhang der Verordnung Nr. 661/2008 vorgegeben sind.

    27

    Drittens müssen die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen und somit die in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen erfüllen.

    28

    Im Übrigen entsteht gemäß Art. 3 Abs. 2 der genannten Verordnung bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld, wenn bei den in Art. 3 Abs. 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass sie eine oder mehrere der in Abs. 1 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllen.

    29

    Art. 3 der Verordnung Nr. 661/2008 ist im Licht des 159. Erwägungsgrundes dieser Verordnung zu sehen, wonach die Befreiung vom Antidumpingzoll voraussetzt, dass die in diesem Artikel genannten Voraussetzungen erfüllt sind, damit die Kommission und die zuständigen Zollbehörden wirksam kontrollieren können, ob sich die Unternehmen bei der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an ihre Verpflichtungen halten. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld in Höhe des entsprechenden Antidumpingzolls.

    30

    Außerdem sind, wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 in Verbindung mit dem genannten Erwägungsgrund aufgrund von Erwägungen in Bezug auf die Kontrolle der Durchführung der eingegangenen Verpflichtungen sowohl durch die Kommission als auch durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gerechtfertigt.

    31

    Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wurden die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Waren Baltic Agro von Acron nicht direkt in Rechnung gestellt und übersandt, denn zum einen hat Baltic Agro diese Waren nicht direkt bei Acron – dem Unternehmen, dessen Preisverpflichtungsangebot die Kommission mit der Verordnung Nr. 661/2008 angenommen hat – gekauft und zum anderen hat sie nur einen Teil der von Acron an Magnet Grupp veräußerten Waren gekauft, auch wenn Baltic Agro in den Zollanmeldungen als Empfänger sämtlicher von Acron verkauften Waren angegeben war. Unter diesen Umständen ist die erste Voraussetzung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 nicht erfüllt, so dass die durch diese Verordnung eingeführte Befreiung vom Antidumpingzoll nicht gilt.

    32

    Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 dahin auszulegen ist, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland über eine andere, ebenfalls in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zum Zweck der Einfuhr in die Europäische Union gekauft hat, nicht als erster unabhängiger Abnehmer in der Union im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann und demzufolge nicht die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll beanspruchen kann, der durch diese Verordnung für Ammoniumnitrat eingeführt wurde.

    Zur dritten Frage

    33

    Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass sie es einer Zollbehörde verwehren, einen Antidumpingzoll nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn, wie in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Anträge auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gestellt wurden, weil der Empfänger in diesen Zollanmeldungen unzutreffend angegeben war und die genannte Behörde die Zollanmeldungen nach Erhalt der fraglichen Anträge angenommen oder nach Erhalt dieser Anträge kontrolliert hat.

    34

    Erstens ist daran zu erinnern, dass nach Art. 66 des Zollkodex ein Antrag auf Ungültigerklärung angenommen werden kann, wenn der Anmelder nachweist, dass die Ware irrtümlich zu dem in dieser Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden ist oder dass die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren nicht mehr gerechtfertigt ist. Nach demselben Artikel kann die Anmeldung nach Überlassung der Waren nur in bestimmten, insbesondere in Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 aufgezählten Fällen für ungültig erklärt werden.

    35

    Zweitens sieht Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex vor, dass keine nachträgliche buchmäßige Erfassung erfolgt, wenn der gesetzlich geschuldete Abgabenbetrag aufgrund eines Irrtums der Zollbehörden nicht buchmäßig erfasst worden ist, sofern dieser Irrtum vom Zollschuldner nicht erkannt werden konnte und dieser gutgläubig gehandelt hat.

    36

    Im vorliegenden Fall weist jedoch nichts in den Akten darauf hin, dass unter den Umständen des Ausgangsverfahrens die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex anwendbar wären.

    37

    Was nämlich Art. 66 des Zollkodex angeht, hat Baltic Agro weder geltend gemacht noch sonst behauptet, dass die Waren irrtümlich zu dem im Ausgangsverfahren bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind. Deshalb findet Art. 66 des Zollkodex, wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, unter den Umständen des Ausgangsverfahrens keine Anwendung.

    38

    Hinsichtlich Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex ist festzustellen, dass nichts in den dem Gerichtshof vorgelegten Akten auf einen Fehler der Zollbehörde schließen lässt, weder bei der Angabe der Zollagenten in den Zollanmeldungen, dass Baltic Agro Empfänger der Waren sei, noch bei der Zustimmung zu einer Kontrolle solcher Anmeldungen oder der Einleitung einer solchen Kontrolle, nachdem beantragt worden war, diese Zollanmeldungen für ungültig zu erklären.

    39

    Selbst wenn aufgrund dieser Gesichtspunkte ein Fehler vorläge, der es im Ausgangsverfahren ermöglichen würde, die Zollanmeldungen für ungültig zu erklären, könnte Baltic Agro aufgrund solcher Umstände jedenfalls nicht die nach der Verordnung Nr. 661/2008 vorgesehene Befreiung vom Antidumpingzoll verlangen, da dieses Unternehmen, wie sich aus Rn. 31 dieses Urteils ergibt, noch immer nicht die Voraussetzungen des Art. 3 dieser Verordnung erfüllen würde, um als erster unabhängiger Abnehmer in der Union angesehen werden zu können.

    40

    Unter diesen Umständen ist auf die dritte Frage zu antworten, dass die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex dahin auszulegen sind, dass sie es einer Zollbehörde nicht verwehren, einen Antidumpingzoll nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn, wie in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Anträge auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gestellt wurden, weil der Empfänger in diesen Zollanmeldungen unzutreffend angegeben war und die genannte Behörde die Zollanmeldungen nach Erhalt der fraglichen Anträge angenommen oder nach Erhalt dieser Anträge kontrolliert hat.

    Zur vierten Frage

    41

    Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 66 des Zollkodex und Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang stehen, wenn es im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den die Art. 28 AEUV und 31 AEUV verweisen, nach den vorstehend genannten Vorschriften des Zollkodex und der Verordnung Nr. 2454/93 nicht möglich ist, eine fehlerhafte Zollanmeldung auf Antrag für ungültig zu erklären und dementsprechend dem Empfänger der Waren, der einen Anspruch auf Befreiung vom Antidumpingzoll gehabt hätte, wenn dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, diese Befreiung zu gewähren.

    42

    Das vorlegende Gericht trägt in diesem Zusammenhang vor, dass es nach den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften des Zollkodex und der Verordnung Nr. 661/2008 zwar nicht möglich sei, die Zollanmeldung für ungültig zu erklären, um die Angabe des Empfängers der fraglichen Waren zu berichtigen, so dass es Magnet Grupp verwehrt sei, die Befreiung vom Antidumpingzoll zu beanspruchen, die sie ohne einen solchen Fehler hätte beanspruchen können, doch stelle sich die Frage, ob nicht der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz verletzt sei, da sich die beiden in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Gesellschaften zwar im Wesentlichen in der gleichen Situation befänden, jedoch ungleich behandelt würden.

    43

    Im Ausgangsverfahren liegt jedoch, wie in Rn. 38 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, kein Fehler vor, der es ermöglichen würde, die Zollanmeldungen für ungültig zu erklären. Insoweit ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass bei einer Zollanmeldung der Anmelder verpflichtet ist, zutreffende Angaben zu machen. Mit dieser Verpflichtung ist der Grundsatz verknüpft, dass die Zollanmeldung nach ihrer Annahme nicht widerrufbar ist, ein Grundsatz, dessen Ausnahmen im einschlägigen Unionsrecht streng eingegrenzt sind (Urteil DP grup, C‑138/10, EU:C:2011:587, Rn. 39 bis 41).

    44

    Außerdem ist festzustellen, dass ein Unternehmen, das die Anforderungen des Art. 3 der Verordnung Nr. 661/2008 eingehalten und eine Zollanmeldung ordnungsgemäß ausgefüllt hat, um eine Befreiung vom Antidumpingzoll zu erhalten, sich nicht in einer Situation befindet, die mit der eines Unternehmens vergleichbar wäre, das diese Anforderungen nicht erfüllt hat.

    45

    Überdies könnte Baltic Agro, wie in den Rn. 31 und 39 des vorliegenden Urteils festgestellt worden ist, selbst wenn die fraglichen Zollanmeldungen ordnungsgemäß ausgefüllt worden wären, keine Befreiung vom Antidumpingzoll beanspruchen, weil sie jedenfalls nicht die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 661/2008 erfüllt.

    46

    Deshalb ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 66 des Zollkodex und Art. 251 der Verordnung Nr. 2454/93 mit dem in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang stehen, wenn es im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den die Art. 28 AEUV und 31 AEUV verweisen, nach den vorstehend genannten Vorschriften des Zollkodex und der Verordnung Nr. 2454/93 nicht möglich ist, eine fehlerhafte Zollanmeldung auf Antrag für ungültig zu erklären und dementsprechend dem Empfänger der Waren, der einen Anspruch auf Befreiung vom Antidumpingzoll gehabt hätte, wenn dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, diese Befreiung zu gewähren.

    Kosten

    47

    Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

     

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

     

    1.

    Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 ist dahin auszulegen, dass eine in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft, die Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland über eine andere, ebenfalls in einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft zum Zweck der Einfuhr in die Europäische Union gekauft hat, nicht als erster unabhängiger Abnehmer in der Union im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden kann und demzufolge nicht die Befreiung vom endgültigen Antidumpingzoll beanspruchen kann, der durch die Verordnung Nr. 661/2008 für Ammoniumnitrat eingeführt wurde.

     

    2.

    Die Art. 66 und 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie es einer Zollbehörde nicht verwehren, einen Antidumpingzoll nachträglich buchmäßig zu erfassen, wenn, wie in dem Sachverhalt, der dem Ausgangsverfahren zugrunde liegt, Anträge auf Ungültigerklärung der Zollanmeldungen gestellt wurden, weil der Empfänger in diesen Zollanmeldungen unzutreffend angegeben war und die genannte Behörde die Zollanmeldungen nach Erhalt der fraglichen Anträge angenommen oder nach Erhalt dieser Anträge kontrolliert hat.

     

    3.

    Art. 66 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und Art. 251 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 312/2009 der Kommission vom 16. April 2009 geänderten Fassung stehen mit dem in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz im Einklang, wenn es im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs, auf den die Art. 28 AEUV und 31 AEUV verweisen, nach den vorstehend genannten Vorschriften der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 1791/2006 geänderten Fassung und der Verordnung Nr. 2454/93 in der durch die Verordnung Nr. 312/2009 geänderten Fassung nicht möglich ist, eine fehlerhafte Zollanmeldung auf Antrag für ungültig zu erklären und dementsprechend dem Empfänger der Waren, der einen Anspruch auf Befreiung vom Antidumpingzoll gehabt hätte, wenn dieser Fehler nicht unterlaufen wäre, diese Befreiung zu gewähren.

     

    Unterschriften


    ( *1 ) Verfahrenssprache: Estnisch.

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