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Document 62013CC0649

    Schlussanträge des Generalanwalts P. Mengozzi vom 29. Januar 2015.
    Comité d'entreprise de Nortel Networks SA u. a. gegen Cosme Rogeau liquidateur de Nortel Networks SA und Cosme Rogeau liquidateur de Nortel Networks SA gegen Alan Robert Bloom u. a.
    Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Versailles.
    Vorlage zur Vorabentscheidung – Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 – Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 – Verordnung (EG) Nr. 44/2001 – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Hauptinsolvenzverfahren – Sekundärinsolvenzverfahren – Kompetenzkonflikt – Ausschließliche oder alternative Zuständigkeit – Bestimmung des anwendbaren Rechts – Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners, die in das Sekundärinsolvenzverfahren fallen – Bestimmung des Belegenheitsorts dieser Vermögensgegenstände – In einem Drittstaat belegene Vermögensgegenstände.
    Rechtssache C-649/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2015:44

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    PAOLO MENGOZZI

    vom 29. Januar 2015 ( 1 )

    Rechtssache C‑649/13

    Comité d’entreprise de Nortel Networks SA u. a.

    gegen

    Rechtsanwalt Rogeau, Insolvenzverwalter der Nortel Networks SA

    und

    Rechtsanwalt Rogeau, Insolvenzverwalter der Nortel Networks SA

    gegen

    Alan Robert Bloom,

    Alan Michael Hudson,

    Stephen John Harris,

    Christopher John Wilkinson Hill

    (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de commerce de Versailles [Frankreich])

    „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 — Sekundärinsolvenzverfahren — Zuständigkeit für die Bestimmung des Wirkungsbereichs eines Sekundärinsolvenzverfahrens — Ausschließliche oder alternative Zuständigkeit — Bestimmung des anwendbaren Rechts — Auf einem Treuhandkonto in einem Drittland deponierter Erlös aus der Veräußerung des Schuldnervermögens“

    1. 

    Das Vorabentscheidungsersuchen, das Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, betrifft die Art. 2 Buchst. g, 3 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren ( 2 ) (im Folgenden: Verordnung) und wirft eine heikle Frage auf, die die Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen den Gerichten des Staates der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (im Folgenden auch: Hauptverfahren) gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung und den Gerichten des Staates der Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens (im Folgenden auch: Sekundärverfahren) gemäß Abs. 2 dieses Artikels sowie die Aufteilung des Vermögens des insolventen Schuldners zwischen diesen beiden Verfahren betrifft.

    2. 

    Der Ausgangsrechtsstreit gehört zum europäischen Kontext des finanziellen Zusammenbruchs der kanadischen Nortel-Gruppe, die bis 2008 weltweit im Telekommunikationssektor tätig war. Er hatte zur Folge, dass im Vereinigten Königreich ein Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, das sämtliche europäischen Tochtergesellschaften der Gruppe betraf, und in Frankreich vor dem vorlegenden Gericht ein Sekundärverfahren in Bezug auf die französische Tochtergesellschaft.

    I – Rechtsrahmen

    3.

    Die Verordnung schafft einen europäischen Rahmen für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren. Art. 2 Buchst. g dieser Verordnung bestimmt:

    „Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet

    g)

    ‚Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet‘, im Fall von

    körperlichen Gegenständen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der Gegenstand belegen ist,

    Gegenständen oder Rechten, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, den Mitgliedstaat, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird,

    Forderungen den Mitgliedstaat, in dessen Gebiet der zur Leistung verpflichtete Dritte den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 hat“.

    4.

    Art. 3 („Internationale Zuständigkeit“) bestimmt in den Abs. 1 und 2:

    „(1)   Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Bei Gesellschaften und juristischen Personen wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass der Mittelpunkt ihrer hauptsächlichen Interessen der Ort des satzungsmäßigen Sitzes ist.

    (2)   Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nur dann zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. Die Wirkungen dieses Verfahrens sind auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt.“

    5.

    In Kapitel III („Sekundärinsolvenzverfahren“) lautet Art. 27 der Verordnung:

    „Ist durch ein Gericht eines Mitgliedstaats ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 eröffnet worden, das in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt ist (Hauptinsolvenzverfahren), so kann ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht dieses anderen Mitgliedstaats ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnen, ohne dass in diesem anderen Mitgliedstaat die Insolvenz des Schuldners geprüft wird. Bei diesem Verfahren muss es sich um eines der in Anhang B aufgeführten Verfahren handeln. Seine Wirkungen beschränken sich auf das im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners.“

    II – Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

    6.

    Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, wie er sich aus dem Vorlagebeschluss und den Akten ergibt, lässt sich wie folgt zusammenfassen.

    7.

    Die Nortel-Gruppe, die mit der Nortel Networks Corporation eine kanadische Muttergesellschaft hat, war einer der weltweit ersten Anbieter von Lösungen für Telekommunikationsnetze. Die kanadische Gesellschaft Nortel Networks Limited (im Folgenden: NNL), eine unmittelbare Tochtergesellschaft der Nortel Networks Corporation, hielt die meisten Tochtergesellschaften der Nortel-Gruppe in der Welt, darunter die Gesellschaft französischen Rechts Nortel Networks SA (im Folgenden: NNSA).

    8.

    Die Nortel-Gruppe entfaltete erhebliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten (F&E), die sie durch spezialisierte Tochtergesellschaften (im Folgenden: F&E-Zentren) durchführen ließ. NNSA war eine dieser Tochtergesellschaften. Fast das gesamte geistige Eigentum, das aus der F&E-Tätigkeit der Gruppe hervorgegangen war, war (hauptsächlich in Nordamerika) auf den Namen von NNL als „legal owner“ eingetragen. NNL räumte den F&E-Zentren ausschließliche und unentgeltliche Lizenzen zur Nutzung des geistigen Eigentums der Gruppe ein. Die F&E-Zentren behielten auch das wirtschaftliche Eigentum („beneficial ownership“) an diesem geistigen Eigentum im Umfang ihres jeweiligen Beitrags zur F&E-Tätigkeit. Eine als „Master R&D Agreement“ (im Folgenden: MRDA) bezeichnete gruppeninterne Vereinbarung regelte die rechtlichen Beziehungen zwischen NNL und den F&E-Zentren ( 3 ). Diese Vereinbarung sah u. a. vor, dass in Abhängigkeit von den auf der Ebene der Gruppe im jeweiligen Geschäftsjahr erzielten Gewinnen oder Verlusten jedes F&E-Zentrum im Verhältnis zu NNL Gläubiger oder Schuldner eines als „RPS“ („Revenue Profit Sharing“) bezeichneten Betrags war.

    9.

    Da sich die Nortel-Gruppe 2008 erheblichen finanziellen Schwierigkeiten gegenübersah, beschlossen ihre Führungskräfte, zur Optimierung der Veräußerung des Vermögens auf Gruppenebene die gleichzeitige Eröffnung von Insolvenzverfahren in Kanada, in den Vereinigten Staaten und in der Europäischen Union zu beantragen.

    10.

    Mit Entscheidung vom 14. Januar 2009 eröffnete der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich) in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung ein Hauptinsolvenzverfahren nach englischem Recht gegen sämtliche in der Union ansässigen Gesellschaften der Nortel-Gruppe und bestellte die Herren Bloom, Hudson, Harris und Wilkinson Hill zu gemeinsamen gerichtlichen Insolvenzverwaltern (im Folgenden zusammen: gemeinsame Verwalter).

    11.

    Auf gemeinsamen Antrag der NNSA und der gemeinsamen Verwalter eröffnete das vorlegende Gericht mit Urteil vom 28. Mai 2009 ein sekundäres gerichtliches Liquidationsverfahren im Sinne von Art. 27 der Verordnung gegen NNSA, gestattete die Fortführung der Geschäftstätigkeit für einen bestimmten Zeitraum und bestellte Rechtsanwalt Rogeau zum gerichtlichen Liquidator.

    12.

    Am 7. Juli 2009 brach innerhalb der NNSA ein Arbeitskampf aus, der am 21. Juli 2009 durch ein von der NNSA – vertreten durch die Organe des Sekundärverfahrens –, den Gewerkschaftsorganisationen, dem Betriebsrat der NNSA und den Vertretern der streikenden Arbeitnehmer unterzeichnetes Protokoll über die einverständliche Beilegung des Konflikts (im Folgenden: Konfliktbeilegungsprotokoll) beendet wurde. Diese Vereinbarung sah die Zahlung einer Entlassungsabfindung vor, von der ein Teil sofort zahlbar war, während der andere, als „aufgeschobene Entlassungsabfindung“ bezeichnete Teil nach Einstellung des Betriebs aus den verfügbaren Mitteln zu zahlen war, die aus einer Veräußerung von Geschäftsfeldern oder Vermögensgegenständen, aus einer Verteilung aufgrund der Veräußerung von Vermögen oder allgemein aus verwertetem Vermögen oder eingezogenen Forderungen nach vollständiger Begleichung sämtlicher aus Anlass der Fortführung der Geschäftstätigkeit im Rahmen des Haupt- und Sekundärverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten sowie der „administration expenses“ verblieben. Vorgesehen war, dass der Betrag dieser aufgeschobenen Entlassungsabfindung vom Umfang der verfügbaren Mittel abhängig sein sollte. Am 18. August 2009 unterzeichneten die gemeinsamen Verwalter eine gleichlautende Zusatzvereinbarung zum Konfliktbeilegungsprotokoll (im Folgenden: Zusatzprotokoll).

    13.

    Am 1. Juli 2009 unterzeichneten die Organe der beiden Verfahren ein Protokoll zur Koordinierung des Haupt- und Sekundärverfahrens (im Folgenden: Koordinierungsprotokoll). Art. 8 Abs. 3 dieses Protokolls bestimmt, dass „entsprechend der Verordnung … die administration expenses insgesamt und zum Zeitpunkt ihrer normalen Fälligkeit vorrangig aus dem Vermögen der Gesellschaft gezahlt werden, unabhängig davon, an welchem Ort sich diese Vermögenswerte (einschließlich der in Frankreich belegenen) befinden, und ungeachtet der Eröffnung des Sekundärverfahrens“. Im Anschluss an die Unterzeichnung des Konfliktbeilegungsprotokolls unterzeichneten die Insolvenzverwalter des Haupt- und des Sekundärverfahrens am 18. August 2009 einen Nachtrag zum Koordinierungsprotokoll, der gemäß seinem Art. 7 diesem Protokoll vorgeht.

    14.

    Mit Urteil vom 24. September 2009 bestätigte das vorlegende Gericht das Koordinierungsprotokoll, das Konfliktbeilegungsprotokoll sowie die Zusatzvereinbarung.

    15.

    Um eine bessere Verwertung des Vermögens der Nortel-Gruppe zu gewährleisten, kamen die Insolvenzverwalter der verschiedenen weltweit eröffneten Insolvenzverfahren überein, diese Vermögenswerte global, und zwar ein Geschäftsfeld nach dem anderen, zu veräußern. Eine entsprechende, als „Interim Funding and Settlement Agreement“ (im Folgenden: IFSA-Vereinbarung) bezeichnete Vereinbarung wurde am 9. Juni 2009 zwischen NNL und mehreren Tochtergesellschaften der Gruppe geschlossen. Darin wurde insbesondere vereinbart, dass die MRDA während der gesamten Dauer der Insolvenzverfahren fortbestehen sollte, die Tochtergesellschaften von NNL zu gegebener Zeit auf ihre sämtlichen mit den veräußerten Geschäftsfeldern verbundenen Rechte am gewerblichen und geistigen Eigentum verzichten würden – wobei die ihnen jeweils zustehenden Lizenzrechte bis zum Abschluss der Maßnahmen zur Liquidation/Veräußerung erhalten bleiben würden und der Verzicht sich nicht auf ihre Rechte als „beneficial owner“ des geistigen Eigentums der Gruppe erstrecken würde –, alle Erlöse aus der weltweiten Veräußerung des Vermögens der Gruppe auf Treuhandkonten in den Vereinigten Staaten (im Folgenden: Treuhandkonten oder Lockbox) deponiert würden und keine Verteilung der auf diesen Konten verwahrten Gelder außerhalb einer Vereinbarung sämtlicher betroffenen Rechtspersonen der Gruppe erfolgen dürfe. NNSA trat der IFSA-Vereinbarung durch eine Beitrittsvereinbarung (Amendement and Accession Agreement) vom 11. September 2009 bei ( 4 ). NNSA stellte ihre Geschäftstätigkeit im Rahmen der weltweit in Übereinstimmung mit der IFSA-Vereinbarung organisierten Veräußerungen ein. Die Erlöse aus den Veräußerungen, an denen NNSA sich beteiligt hat (rund 7,2 Mrd. US-Dollar [USD]), befinden sich in der Lockbox, ohne dass bisher eine Vereinbarung über ihre Aufteilung zustande gekommen ist. Rechtsanwalt Rogeau wurde durch Beschluss des beauftragten Richters im Sekundärverfahren ermächtigt, alle Handlungen vorzunehmen, die zur Durchführung der Veräußerungen (z. B. zur Beendigung der mit den veräußerten Geschäftsfeldern verbundenen Lizenzverträge) erforderlich sind, und an den Verhandlungen über die Verteilung der Veräußerungserlöse teilzunehmen.

    16.

    Der von Rechtsanwalt Rogeau am 23. November 2010 erstellte Jahresbericht wies zum 30. September 2010 ein Guthaben von 38980313 Euro auf den Bankkonten der NNSA aus, so dass ab Mai 2011 eine erste Zahlung der aufgeschobenen Entlassungsabfindung in Betracht gezogen werden konnte. Da diese ausblieb, übersandte der Betriebsrat der NNSA Rechtsanwalt Rogeau am 5. Mai 2011 ein Mahnschreiben. Mit Schreiben vom 18. Mai 2011 teilte Rechtsanwalt Rogeau dem Betriebsrat der NNSA mit, er sehe sich außerstande, die Bedingungen des Konfliktbeilegungsprotokolls einzuhalten, weil die von der Firma Ernst & Young zum 13. Mai 2011 aufgestellte Liquiditätsprognose aufgrund von zwei Zahlungsaufforderungen der gemeinsamen Verwalter in Höhe von 16,6 Mio. Euro einen Negativsaldo von fast 6 Mio. Euro ausweise ( 5 ). Im Übrigen stand auch eine Forderung des englischen Pensionsfonds im Raum, die der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division mit Entscheidung vom 10. Dezember 2010 als „administration expense“ im Sinne des englischen Rechts eingestuft hatte.

    17.

    Der Betriebsrat sowie 147 ehemalige Arbeitnehmer von NNSA bestritten diesen Sachverhalt und erhoben am 7. Juni 2011 vor dem vorlegenden Gericht gegen Rechtsanwalt Rogeau Klage u. a. mit dem Antrag, festzustellen, dass dem Sekundärverfahren ein ausschließlicher und unmittelbarer Anspruch auf den anteiligen Erlös aus der weltweiten Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe zustehe, und Rechtsanwalt Rogeau zu verurteilen, zugunsten der Kläger unverzüglich deren Forderung auf die aufgeschobene Entlassungsabfindung in Höhe der der NNSA zur Verfügung stehenden Mittel zu begleichen sowie den Restbetrag dieser Forderung zu zahlen, sobald dem Sekundärverfahren der der NNSA zustehende anteilige Erlös aus der weltweiten Veräußerung zufließe ( 6 ).

    18.

    Am 1. August 2011 verkündete Rechtsanwalt Rogeau den gemeinsamen Verwaltern vor dem vorlegenden Gericht den Streit, weil sie durch die Einbehaltung der in Frankreich aus der Veräußerung des Vermögens der NNSA erzielten und in der Lockbox sequestrierten Erlöse die Auszahlung der aufgeschobenen Entlassungsabfindung verhinderten. Die gemeinsamen Verwalter, die in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2012 und sodann in der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 erschienen, stellten u. a. den Antrag, das vorlegende Gericht möge sich zugunsten des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division für international unzuständig erklären, gegen sie Entscheidungen zu fällen, die zur Folge hätten, unmittelbar oder mittelbar den Umfang des Hauptverfahrens und/oder ihrer Befugnisse einzuschränken, darunter ihre Befugnis, die derzeit in der Lockbox sequestrierten Beträge einzubehalten, und dem die NNSA betreffenden Sekundärverfahren irgendwelche Rechte an der Gesamtheit oder an Teilen der Erlöse aus der weltweiten Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe zuzusprechen, an denen die NNSA teilhabe und die derzeit in der Lockbox sequestriert seien. Hilfsweise beantragten die gemeinsamen Verwalter, das vorlegende Gericht möge sich für unzuständig erklären, Entscheidungen in Bezug auf Gegenstände und Rechte zu treffen, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Eröffnung des Sekundärverfahrens im Sinne des Art. 2 Buchst. g der Verordnung nicht in Frankreich befunden hätten, sowie über Anträge zu entscheiden, die unmittelbar oder mittelbar zur Folge hätten, dass sich das vorlegende Gericht zu der Frage äußern müsse, ob Verbindlichkeiten der NNSA nach englischem Recht als „administration expenses“ angesehen werden können.

    19.

    Nach den Angaben des vorlegenden Gerichts ordnete sich die Klageschrift des Ausgangsverfahrens ausdrücklich in den Bereich der Gesamtverfahren und der Verordnung ein, so dass deren Bestimmungen anzuwenden seien. Es führt aus, um über die Anträge zu entscheiden, mit denen es befasst sei, müsse es zuerst über seine Zuständigkeit dafür befinden, den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens zu bestimmen, und diese Entscheidung hänge davon ab, wie es einige Artikel der Verordnung auslege, insbesondere deren Art. 2 Buchst. g, der einheitliche Regelungen zur Belegenheit der Vermögensgegenstände des Schuldners enthalte. Es ist ferner der Ansicht, darüber entscheiden zu müssen, ob sich die Wirkungen eines Sekundärverfahrens auf Vermögensgegenstände des Schuldners außerhalb der Union erstrecken können.

    20.

    Unter diesen Umständen hat das Tribunal de commerce de Versailles beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

    Ist das Gericht des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens ausschließlich oder alternativ zum Gericht des Staates der Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens zuständig, um über die Bestimmung der Vermögensgegenstände des Schuldners zu entscheiden, die nach Art. 2 Buchst. g, Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung in den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens fallen, und ist im Fall einer ausschließlichen oder einer alternativen Zuständigkeit das Recht des Hauptinsolvenzverfahrens oder das Recht des Sekundärverfahrens anwendbar?

    III – Würdigung

    21.

    Die Vorlagefrage besteht aus zwei Teilen, von denen der erste die Aufteilung der Zuständigkeit zwischen den Gerichten des Hauptverfahrens und des Sekundärverfahrens betrifft und der zweite das auf die Belegenheit der Vermögensgegenstände des Schuldners anzuwendende Recht. Diese beiden Teile werden nachstehend getrennt untersucht.

    A – Zum ersten Teil der Vorlagefrage: gerichtliche Zuständigkeit

    1. Vorbemerkungen: sachliche Anwendung der Verordnung

    22.

    Obwohl weder das vorlegende Gericht noch die Beteiligten, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, Zweifel daran geäußert haben, dass die gerichtliche Zuständigkeit unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen anhand der Bestimmungen der Verordnung und nicht etwa anhand der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 ( 7 ) zu bestimmen ist, war die Frage, welche dieser beiden Verordnungen im vorliegenden Fall anzuwenden ist, im Anschluss an eine Frage des Gerichtshofs gleichwohl Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung. Sie soll daher vor der Prüfung der Vorlagefrage kurz angesprochen werden.

    23.

    Nach ständiger Rechtsprechung sind die Verordnung und die Verordnung Nr. 44/2001 so auszulegen, dass jede Regelungslücke und Überschneidung zwischen den in ihnen enthaltenen Rechtsvorschriften vermieden wird. Dementsprechend fallen die Klagen, die nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 von deren Anwendungsbereich ausgeschlossen sind, da sie unter „Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren“ einzuordnen sind, in den Anwendungsbereich der Verordnung. Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ( 8 ). Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeschlossen sind. Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung ( 9 ). Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145, Rn. 27) hat der Gerichtshof ausgeführt, dass das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext ist, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage. Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren.

    24.

    Im vorliegenden Fall machen der Betriebsrat und die ehemaligen Arbeitnehmer der NNSA eine Forderung geltend, die ihren Ursprung zwar in dem Konfliktbeilegungsprotokoll hat, deren Entstehung, Fälligkeit und Höhe aber von den Mitteln abhängig sind, die dem Sekundärverfahren nach Liquidation des Vermögens von NNSA zur Verfügung stehen.

    25.

    Die Klage im Ausgangsverfahren zielt daher einerseits darauf ab, hinsichtlich der dem Sekundärverfahren bereits zugeflossenen Mittel gegenüber den von den Organen des Hauptverfahrens erhobenen Forderungen den Vorrang geltend zu machen, der dem Anspruch auf die aufgeschobene Entlassungsabfindung als einer Lohnforderung zukommt, und andererseits hinsichtlich der dem Sekundärverfahren noch nicht zugeflossenen Mittel den Anspruch dieses Verfahrens auf den der NNSA zustehenden Anteil am Erlös aus der Veräußerung der Geschäftsbereiche/Vermögenswerte der Nortel-Gruppe, der in der Lockbox deponiert ist, geltend zu machen.

    26.

    Der erste Teil der Klage stützt sich auf die Bestimmungen des französischen Rechts, die die Rechte der Gläubiger im Verfahren der gerichtlichen Liquidation regeln, und insbesondere auf Art. L 641-13 des Code de commerce (Handelsgesetzbuch), der die Rangfolge der Forderungen festlegt. Der Umstand, dass sich das vorlegende Gericht gegebenenfalls veranlasst sehen kann, zur Bestimmung der Natur der vom Hauptverfahren beanspruchten Forderungen gegebenenfalls eine oder mehrere Vereinbarungen wie etwa die RPS 2010, die IFSA-Vereinbarung oder das Koordinierungsprotokoll heranzuziehen, stellt die Rechtsgrundlage des ersten Teils der Klage des Betriebsrats und der ehemaligen Arbeitnehmer der NNSA, die in den Bestimmungen des französischen Rechts über die Verfahren der gerichtlichen Liquidation zu finden ist, nicht in Frage. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Koordinierungsprotokoll den Begriff „administration expensens“ durch Bezugnahme auf Art. 99 des Anhangs B1 des Insolvency Act 1986 definiert, der auf das Hauptverfahren Anwendung findet, und den Vorrang der sich aus solchen Kosten ergebenden Forderungen bestätigt, indem es – zusätzlich zum englischen Recht – auf die Verordnung und die im Juli 2007 von der INSOL Europe veröffentlichten Richtlinien für die Kommunikation und Kooperation in grenzüberschreitenden Insolvenzfällen in Europa verweist, die gemäß Punkt 2 dieses Protokolls dessen integraler Bestandteil sind ( 10 ). Folglich müsste das vorlegende Gericht selbst dann, wenn es die Frage, mit der es im Rahmen des ersten Teils der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage befasst ist, auf der Grundlage dieses Protokolls zu klären hätte, speziell für Insolvenzverfahren geltende Rechtsvorschriften anwenden.

    27.

    Der zweite Teil der Klage im Ausgangsverfahren stützt sich in erster Linie auf die Bestimmungen der Verordnung. Um festzustellen, ob der Betriebsrat und die ehemaligen Arbeitnehmer der NNSA zu Recht den Anspruch des Sekundärverfahrens auf den der NNSA zustehenden Anteil am in der Lockbox deponierten Erlös aus der Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe geltend machen, muss das vorlegende Gericht nämlich, wie es selbst ausführt, den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens bestimmen, die sich gemäß Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung auf Vermögensgegenstände der NNSA beschränken, die sich auf französischem Hoheitsgebiet befinden. Auf diesen zweiten Teil der Klage bezieht sich die von den gemeinsamen Verwaltern erhobene Einrede der Unzuständigkeit, die sich ihrerseits auf die Bestimmungen der Verordnung und die jeweilige Rolle stützt, die deren System dem Hauptverfahren und dem Sekundärverfahren zuweist. Der Umstand, dass die Koordinierung dieser beiden Verfahren im vorliegenden Fall in einer von den Organen beider Verfahren unterzeichneten Vertragsurkunde förmlich niedergelegt wurde, ändert nichts an der Art und der Rechtsgrundlage des zweiten Teils der im Ausgangsverfahren erhobenen Klage. Die Ansprüche, die der Liquidator des Sekundärverfahrens sowie der Betriebsrat und die ehemaligen Arbeitnehmer der NNSA – die übrigens nicht Partei des Koordinierungsprotokolls sind – auf den der NNSA zustehenden Anteil an den in der Lockbox deponierten Mitteln erheben, haben ebenso wenig eine vertragliche Grundlage wie die Argumente, auf die die Organe des Hauptverfahrens ihre Unzuständigkeitseinrede stützen.

    28.

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Koordinierungsprotokoll die Regelung des Verhaltens der „Parteien, die ein Interesse an der Koordinierung des Hauptverfahrens und des Sekundärverfahrens haben“, zum Gegenstand hat (Punkt 1). Es dient insbesondere dem Ziel, die geordnete, wirksame, effiziente und sorgfältige Abwicklung der Verfahren, die Erzielung des größtmöglichen Wertes des Vermögens der NNSA durch einen weltweiten Ansatz, den Informationsaustausch und eine Minimierung der gerichtlichen Verfahren und der Kosten sicherzustellen (Punkt 4 Ziff. i bis iv), sowie dazu, die Bedingungen festzulegen, unter denen die NNSA ihre Geschäftstätigkeit während des Sekundärverfahrens fortführen soll (Punkt 4 Ziff. v). Das Protokoll legt zwar in Punkt 5.3 die Grundsätze fest, auf deren Grundlage die gemeinsamen Verwalter im Zusammenwirken mit dem Liquidator des Sekundärverfahrens über die Verteilung des Erlöses aus der Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe zwischen den verschiedenen betroffenen Rechtspersonen, darunter die NNSA, verhandeln werden ( 11 ), aber keine seiner Bestimmungen definiert die Kriterien, nach denen der Anteil, der der NNSA zusteht, zwischen dem Hauptverfahren und dem Sekundärverfahren aufzuteilen ist ( 12 ) . Außerdem ist die Frage, wie der Erlös aus der Veräußerung des Vermögens von NNSA zwischen den beiden Insolvenzverfahren aufzuteilen ist, der Frage vorgelagert – und unterscheidet sich von ihr –, welche Kosten des Hauptverfahrens als „administration expenses“ anzusehen sind und in welchem Umfang sie einen Vorrang haben, den die Gläubiger des Sekundärverfahrens, darunter die Arbeitnehmer der NNSA, auf der Grundlage des anwendbaren Rechts und/oder der vertraglichen Bestimmungen des Koordinierungsprotokolls gegen sich gelten lassen müssen.

    29.

    Aus allen diesen Erwägungen folgt, dass der Streit zwischen den Organen des Hauptverfahrens und dem Liquidator des Sekundärverfahrens sowie dem Betriebsrat und den Arbeitnehmern der NNSA in dem vor dem vorlegenden Gericht anhängigen Verfahren im Sinne der oben in Nr. 23 angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Regelungsbereich der Verordnung zählt. Diesem Ergebnis steht nicht entgegen, dass einzelne Aspekte der Beziehungen zwischen den verschiedenen Parteien des Ausgangsrechtsstreits in Vereinbarungen geregelt sind, die sie untereinander getroffen haben (die Vereinbarung über die Beilegung des Konflikts und das Koordinierungsprotokoll), und dass der Umfang der von ihnen jeweils geltend gemachten Ansprüche aufgrund von Vereinbarungen variieren kann, die zwischen einigen von ihnen und Dritten bestehen (RPS 2010 und IFSA-Vereinbarung), denn diese Umstände sind nicht geeignet, die Rechtsgrundlage ihrer wechselseitigen Forderungen in Frage zu stellen, und im Übrigen stehen diese Vereinbarungen sämtlich im Zusammenhang mit der Insolvenz der NNSA ( 13 ) und den mit ihrer Liquidation verbundenen Handlungen.

    2. Prüfung des ersten Teils der Vorlagefrage

    a) Die in der Verordnung vorgesehenen und die von der Rechtsprechung aufgestellten Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit

    30.

    Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung ausdrücklich nur die gerichtliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens regelt. So sind hierfür nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Nach Art. 3 Abs. 2 sind die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als dem des Mittelpunkts der hauptsächlichen Interessen des Schuldners, in dessen Gebiet der Schuldner eine Niederlassung hat, zur Eröffnung eines Partikularverfahrens befugt, d. h. eines Verfahrens, das auf das im Gebiet dieses letzteren Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners beschränkt ist.

    31.

    In das System der Verordnung ist eine ergänzende Zuständigkeitsregel durch das Urteil Seagon (C‑339/07, EU:C:2009:83) eingeführt worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung dahin auszulegen sei, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist ( 14 ).

    32.

    Wie auch mehrere Beteiligte, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, darunter die Europäische Kommission, bin ich der Auffassung, dass Art. 3 Abs. 2 der Verordnung entsprechend auszulegen ist und daher die vom Gerichtshof im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) bestätigte Zuständigkeitsregel, die auf der vis attractiva concursus beruht, auch zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats wirkt, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet wurde. Dieses Ergebnis scheint mir aufgrund derselben Gesichtspunkte geboten zu sein, auf die sich der Gerichtshof gestützt hat, um diese Regel aus der Systematik der Verordnung und ihren Zielen abzuleiten. Zum einen nämlich bezieht sich der sechste Erwägungsgrund der Verordnung, wonach sich diese „auf Vorschriften beschränken [sollte], die die Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren und für Entscheidungen regeln, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen“ ( 15 ), unterschiedslos auf alle nach dieser Verordnung eröffneten Verfahren, ohne zwischen Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren zu differenzieren. Zum anderen würde es erschwert, die in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung angeführten Ziele der Verbesserung der Effizienz und Wirksamkeit der Insolvenzverfahren mit grenzüberschreitender Wirkung zu verwirklichen und, wie im vierten Erwägungsgrund gefordert, zu verhindern, dass es für die Parteien vorteilhafter ist, Vermögensgegenstände oder Rechtsstreitigkeiten von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu verlagern, um auf diese Weise eine verbesserte Rechtsstellung anzustreben („forum shopping“), wenn die Gerichte des Staates, in dem ein Sekundärverfahren eröffnet wurde, nicht für Klagen zuständig wären, die in engem Zusammenhang damit stehen, wie etwa Klagen, mit denen Beträge oder Vermögensgegenstände des Sekundärverfahrens beansprucht werden. Im Übrigen findet eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, die der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 entspricht, die der Gerichtshof in dem Urteil Seagon (EU:C:2009:83) vorgenommen hat, entsprechend den Feststellungen des Gerichtshofs in den Rn. 25 und 26 jenes Urteils ihre Bestätigung in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung. Diese Bestimmung verpflichtet zur Anerkennung der Entscheidungen zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens, die von einem Gericht erlassen wurden, dessen Entscheidung zur Eröffnung des Verfahrens nach Art. 16 der Verordnung anerkannt wird. Letzterer wiederum bezieht sich auf Entscheidungen „durch ein nach Artikel 3 zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats“, d. h. sowohl eines nach Abs. 1 als auch eines nach Abs. 2 dieses Artikels zuständigen Gerichts.

    33.

    Richtig ist zweifellos, wie die gemeinsamen Verwalter in ihren schriftlichen Erklärungen ausführen, dass das Urteil Seagon (EU:C:2009:83) „einen Grundsatz der Zuständigkeitskonzentration auf die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde“, aufstellt ( 16 ). Nach der Systematik der Argumentation des Gerichtshofs gilt dieser Grundsatz jedoch nur für Klagen, die „unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen“ ( 17 ). Hingegen ist jenem Urteil nichts zu entnehmen, was den Schluss rechtfertigen könnte, dieser Grundsatz erstrecke sich auch auf Klagen, die unmittelbar aus einem Sekundärverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Wie in der vorstehenden Nummer dargestellt, legen die Gründe, auf die sich jenes Urteil stützt, die gleiche Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung nahe, wie sie der Gerichtshof für Art. 3 Abs. 1 vorgenommen hat. Diese Gründe sind im Übrigen, was die Aufteilung der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen Hauptverfahren und Sekundärverfahren betrifft, „neutral“: In keiner Passage jenes Urteils stützt der Gerichtshof seine Auslegung auf die universale Natur des Hauptverfahrens oder auf dessen gegenüber dem Sekundärverfahren dominierenden Charakter ( 18 ).

    34.

    Schließlich weise ich ergänzend darauf hin, dass sowohl der Bericht „External Evaluation of Regulation No. 1346/2000/EC on Insolvency Proceedings“ (im Folgenden: Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report) ( 19 ) als auch der von der Kommission am 12. Dezember 2012 vorgelegte Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung Nr. 1346/2000 ( 20 ) (im Folgenden: Vorschlag zur Änderung der Verordnung) empfehlen, den Grundsatz der vis attractiva concursus für Annexverfahren zu kodifizieren und ihn zugunsten der Gerichte des Insolvenzverfahrens anzuwenden, mit dem diese Klagen in engem Zusammenhang stehen, gleichgültig, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren handelt ( 21 ).

    35.

    Die Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) in rein unionsinternem Zusammenhang aufgestellt wurde, ist im Urteil Schmid (C‑328/12, EU:C:2014:6) auf Rechtsstreitigkeiten ausgedehnt worden, die einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen. Indem der Gerichtshof die mit Art. 3 Abs. 1 der Verordnung verfolgten Ziele der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit in Insolvenzsachen hervorgehoben hat und den von der deutschen Regierung vorgebrachten Argumenten – die sich insbesondere auf eine Abweichung vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichts des Beklagtenwohnsitzes und auf die Gefahr stützten, dass das Urteil nicht anerkannt werde – nicht gefolgt ist, ist er in jenem Urteil zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorgenannte Bestimmung „auch eine Zuständigkeit für eine Entscheidung über eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner begründet, der seinen Wohnsitz in einem Drittstaat hat“ ( 22 ). Im Gegensatz zu der Auffassung, die die Regierung des Vereinigten Königreichs in ihren schriftlichen Erklärungen vertritt, bin ich der Ansicht, dass dieselbe Auslegung, die sich darauf beschränkt, den räumlichen Geltungsbereich des Grundsatzes der vis attractiva concursus, wie er im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) anerkannt wurde, zu erweitern, auch im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung vertreten werden kann. Diese Bestimmung verfolgt nämlich dieselben Ziele der Vorhersehbarkeit der gerichtlichen Zuständigkeit und der Rechtssicherheit, die der Gerichtshof in Bezug auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung angeführt hat. Diese Ziele, wie auch die der Vereinfachung und Effizienz der Verfahren und der Verringerung von Anreizen zum „forum shopping“, auf die der Gerichtshof bereits im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) hingewiesen hat, sprechen dafür, den Gerichten des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens die Zuständigkeit zuzuerkennen, über eine Anfechtungsklage oder eine andere auf die Insolvenz gestützte Klage zu entscheiden, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht (z. B., weil sie darauf gerichtet ist, einen Gegenstand, der sich vor seiner Veräußerung im Gebiet dieses Mitgliedstaats befunden hatte, in das Vermögen des Schuldners zurückzuführen), und zwar unabhängig von der Frage, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.

    36.

    Noch allgemeiner ist im Urteil Schmid (EU:C:2014:6), das ganz auf der Linie des Urteils Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120) liegt, das im Kontext des Brüsseler Übereinkommens ( 23 ) erging, der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung weit ausgelegt und über die „europäischen“ grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren hinaus nicht nur auf Verfahren ausgedehnt worden, die grenzüberschreitende Bezüge sowohl innerhalb als auch außerhalb des Unionsgebiets haben, sondern auch auf rein „internationale“ Verfahren, deren Auslandsbezug vollständig außerhalb der Union liegt. Die vom Gerichtshof in jenem Urteil gefundene Lösung bedeutet, dass die Bestimmungen der Verordnung immer dann, wenn der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners in einem Mitgliedstaat liegt, im Rahmen der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten auf sämtliche Insolvenzverfahren Anwendung finden, auch soweit diese einen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen ( 24 ), und die Bestimmungen des internationalen Privatrechts der Mitgliedstaaten verdrängen.

    37.

    Mit dieser Feststellung lassen sich die vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifel zerstreuen, ob die Verordnung auf Sachverhalte wie den des Ausgangsverfahrens anzuwenden ist, bei dem der Erlös aus der Veräußerung des Schuldnervermögens auf einem Treuhandkonto in den Vereinigten Staaten, mithin außerhalb des Unionsgebiets, verwahrt wird. Sie ermöglicht es auch, das Argument des Betriebsrats der NNSA zurückzuweisen, wonach für den Fall, dass das Vermögen der NNSA auf der Grundlage der Verordnung als außerhalb der Union befindlich anzusehen sei ( 25 ), die Regeln des französischen internationalen Privatrechts anzuwenden seien, nach denen das in Frankreich gegen die NNSA eröffnete Verfahren universale Wirkung habe und sich folglich auf diese Vermögensgegenstände erstrecke. Die Anwendung solcher Regeln, die im Übrigen die räumlichen Wirkungen eines Sekundärverfahrens über die von der Verordnung gesetzten Grenzen hinaus erweitern würde, bleibt nämlich im Licht des Urteils Schmid (EU:C:2014:6) ausgeschlossen.

    b) Das Zusammenspiel von Haupt- und Sekundärverfahren im System der Verordnung

    38.

    Nunmehr sind die jeweiligen Rollen des Hauptverfahrens und des Sekundärverfahrens sowie ihr wechselseitiges Zusammenspiel im System der Verordnung zu untersuchen.

    39.

    Wie aus ihrer Präambel und insbesondere ihrem elften Erwägungsgrund hervorgeht, beruht die Verordnung auf den Grundsätzen der Universalität und der Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens, deren Verwirklichung der Gemeinschaftsgesetzgeber aber bewusst abgemildert hat, indem er parallel zum Hauptverfahren mit seiner universalen Bestimmung die Eröffnung nationaler Verfahren mit territorialer Reichweite zugelassen hat. Die Gründe für diese Entscheidung sind – außer in den großen Unterschieden im materiellen Recht der Mitgliedstaaten, die gegen die Einführung eines einzigen Insolvenzverfahrens und die ausnahmslose Anwendung des Rechts des Staates der Verfahrenseröffnung sprechen (vgl. den achten Erwägungsgrund der Richtlinie) – auch in dem Erfordernis zu finden, die Interessen der inländischen Gläubiger zu schützen und die Verwaltung verschachtelter Vermögen zu erleichtern (vgl. den 19. Erwägungsgrund der Richtlinie). Infolgedessen sieht die Verordnung zwei unterschiedliche Zuständigkeitskriterien vor, nämlich das der hauptsächlichen Interessen, nach dem sich bestimmt, welche Gerichte für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig sind, und das der Niederlassung, das die Einleitung eines Sekundärverfahrens ermöglicht.

    40.

    Die Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Eröffnung von Partikularverfahren zuzulassen, macht das System zweifellos flexibler: Die Eröffnung eines oder mehrerer dieser Verfahren kann sich z. B. als besonders nützlich in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens erweisen, in dem im Mitgliedstaat der hauptsächlichen Interessen ein Verfahren in Bezug auf verschiedene Tochterunternehmen einer Unternehmensgruppe eröffnet ist, das Vermögen, die Arbeitnehmer oder die Gläubiger eines oder mehrerer dieser Tochterunternehmen sich aber im Wesentlichen in einem anderen Mitgliedstaat befinden.

    41.

    Allerdings trägt eine solche Entscheidung auch zu mehr Komplexität bei, indem sie es erlaubt, gegen ein und denselben Schuldner mehrere Parallelverfahren anzustrengen. Richtig ist, dass die Sekundärverfahren im Regelungszusammenhang der Verordnung in mehrfacher – sowohl prozessualer als auch materieller – Hinsicht eingeschränkt sind. Sie setzen grundsätzlich die Eröffnung eines Hauptverfahrens voraus, zu dem sie hinzutreten ( 26 ), es muss sich um Liquidationsverfahren handeln (Art. 3 Abs. 3 der Verordnung), und ihre Wirkungen sind auf die Vermögensgegenstände des Schuldners beschränkt, die im Gebiet des Staates ihrer Eröffnung belegen sind (Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung). Gleichwohl kann die Existenz gleichzeitiger Verfahren zur Ineffizienz führen, wenn es an Regeln fehlt, anhand derer sich die Schwierigkeiten, die sich aus einer solchen Situation ergeben können, überwinden lassen.

    42.

    Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Mindestregeln für die Koordinierung vor, die dazu dienen sollen, einen harmonischen, der effizienten Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse förderlichen Ablauf der Verfahren zu begünstigen. Diese Regeln schreiben u. a. eine Verpflichtung der Verwalter der verschiedenen Verfahren zur gegenseitigen Unterrichtung und Zusammenarbeit vor ( 27 ) und sehen Mechanismen vor, die die Gleichbehandlung der Gläubiger wahren ( 28 ) und bestimmen sollen, wie mit einem im Sekundärverfahren etwa verbleibenden Überschuss zu verfahren ist ( 29 ). Eine verstärkte Zusammenarbeit im Hinblick auf eine effizientere Verwaltung paralleler Insolvenzverfahren ist übrigens eines der Hauptziele des von der Kommission vorgelegten Vorschlags zur Änderung der Verordnung ( 30 ).

    43.

    Im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen Haupt- und Sekundärverfahren steht daher das Gebot der Koordination, das die Verwirklichung der vorrangigen Ziele der Effizienz und der Wirksamkeit auch bei einer Mehrheit von Verfahren sicherstellen soll. In diesem Zusammenhang räumt die Verordnung dem Hauptverfahren eine dominierende Rolle ein, die dem Verwalter mehrere Einflussmöglichkeiten auf das oder die laufende(n) Sekundärverfahren gewährt, indem er z. B. einen Sanierungsplan oder einen Vergleich vorschlagen oder die Aussetzung der Verwertung der Masse im Sekundärverfahren beantragen kann ( 31 ).

    44.

    Vorbehaltlich der Beachtung dieser Rolle und der Pflicht zur Koordinierung räumt die Verordnung dem Sekundärverfahren zwar keine wirkliche Autonomie, aber zumindest eine eigene Sphäre ein. Es hat eine Reichweite, die sich von der des Hauptverfahrens unterscheidet, ist auf den Schutz spezifischer Interessen ausgerichtet und unterliegt einer Regelung, die unter manchen Aspekten derjenigen gleicht, die für das Hauptverfahren gilt. Daher wird die Eröffnung eines Sekundärverfahrens wie die Eröffnung eines Verfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung gemäß Art. 16 der Verordnung automatisch in allen Mitgliedstaaten anerkannt, und gemäß Art. 17 Abs. 2 dürfen seine Wirkungen in den anderen Mitgliedstaaten nicht in Frage gestellt werden. Die zur Durchführung und Beendigung eines Insolvenzverfahrens ergangenen Entscheidungen eines Gerichts, das ein solches Verfahren eröffnet hat, seine unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehenden und in engem Zusammenhang damit stehenden Entscheidungen sowie ein von einem solchen Gericht bestätigter Vergleich werden gemäß Art. 25 Abs. 1 der Verordnung ebenfalls ohne weitere Förmlichkeiten anerkannt. Nach den Art. 4 und 28 der Verordnung gelten für das Sekundärverfahren – wie für ein Verfahren nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung – die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet es eröffnet worden ist. Auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 der Verordnung schließlich dürfen die Verwalter der Sekundärverfahren alle Ansprüche auf Vermögensgegenstände, die diesen Verfahren unterliegen und in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht worden sind, selbständig geltend machen sowie den Interessen der Gläubiger dienende Anfechtungsklagen erheben.

    45.

    Zudem folgt aus der Entscheidung des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Eröffnung paralleler Verfahren neben dem Hauptverfahren zuzulassen, sowie aus den in der Präambel der Verordnung dargelegten Gründen, die dieser Entscheidung zugrunde liegen, dass eine solche Eröffnung die Wirkungen des Hauptverfahrens beschränkt. Dies gilt auch für die Befugnisse des Verwalters des Hauptverfahrens, wie sich im Übrigen klar aus Art. 18 Abs. 1 der Verordnung ergibt, der bestimmt, dass „[d]er Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 1 zuständiges Gericht bestellt worden ist, … im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats alle Befugnisse ausüben [darf], die ihm nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung zustehen, solange in dem anderen Staat nicht ein weiteres Insolvenzverfahren eröffnet ist oder eine gegenteilige Sicherungsmaßnahme auf einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hin ergriffen worden ist“. ( 32 )

    c) Bestimmung der für die Entscheidung über den Wirkungsbereich des Sekundärverfahrens zuständigen Gerichte

    46.

    Im Licht der vorstehend in den Abschnitten a und b dargelegten Ausführungen ist der erste Teil der Vorlagefrage zu beantworten, mit dem das Tribunal de commerce de Versailles wissen möchte, ob es als Gericht, das nach Art. 3 Abs. 2 der Insolvenzverordnung das Sekundärverfahren gegen NNSA eröffnet hat, auf der Grundlage dieser Verordnung auch dafür zuständig ist, den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens zu bestimmen. Meines Erachtens ergibt sich sowohl aus dem Zusammenspiel zwischen Haupt- und Sekundärverfahren, das die Verordnung vorsieht, als auch aus der Rolle, die sie dem Sekundärverfahren zuweist, sowie allgemein aus den von der Verordnung verfolgten Zielen, dass diese Frage zu bejahen ist.

    47.

    Trotz der universalen Natur und der dominierenden Rolle, die dem Hauptverfahren zukommt, und der untergeordneten Stellung des Sekundärverfahrens verbleibt diesem nach der Systematik der Verordnung erstens, wie oben ausgeführt, eine eigene Sphäre, die zur Verfolgung der anerkannten Ziele dieses Verfahrens und für die ihm im System der Verordnung zugewiesene Funktion, die Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Insolvenzverfahrens zu beschränken, notwendig ist ( 33 ). Meiner Ansicht nach wäre es mit einem solchen Rahmen nicht vereinbar, den für die Eröffnung eines solchen Verfahrens zuständigen Gerichten die Zuständigkeit abzusprechen, auf der Grundlage der Bestimmungen der Verordnung den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens zu bestimmen.

    48.

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Wirkungen des Sekundärverfahrens sich nach Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung auf das Vermögen des Schuldners beschränken, das im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem dieses Verfahren eröffnet wurde. Wie Rechtsanwalt Rogeau in seinen schriftlichen Erklärungen ausführt, muss das Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens befasst wird, zur Prüfung der Voraussetzungen seiner eigenen Zuständigkeit nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung beurteilen, ob das im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegene Vermögen des Schuldners darauf schließen lässt, dass er dort eine „Niederlassung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. h der Verordnung hat ( 34 ). Daraus folgt, dass dieses Gericht schon vor der Eröffnung des Sekundärverfahrens im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats zumindest einen Teil der Vermögensgegenstände festzustellen hat, auf die sich die Wirkungen dieses Verfahrens erstrecken sollen.

    49.

    Drittens ist diese Feststellung der Bestandteile des Schuldnervermögens, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens belegen sind, nicht nur erforderlich, um die Voraussetzungen der Eröffnung dieses Verfahrens zu prüfen, dessen Wirkungen einzugrenzen und den materiellen Anwendungsbereich des Rechts dieses Mitgliedstaats zu bestimmen, sondern auch, um überhaupt den Fortgang des Sekundärverfahrens, das ein Liquidationsverfahren darstellen soll, zu ermöglichen. Daraus folgt, wie Rechtsanwalt Rogeau meiner Ansicht nach zutreffend geltend macht, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, mit der die Feststellung begehrt wird, dass bestimmte Vermögensgegenstände des Schuldners sowie der Erlös aus ihrer Verwertung von den Wirkungen des Sekundärverfahrens erfasst werden, im Sinne des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), wie ich es oben in Nr. 32 ausgelegt habe, unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang mit ihm steht und deshalb in die Zuständigkeit des Gerichts fällt, das dieses Verfahren eröffnet hat.

    50.

    Viertens ließen sich die Ziele der Effizienz, der Wirksamkeit und der Schnelligkeit der Insolvenzverfahren, mit denen der Erlass der Verordnung gerechtfertigt wurde, nicht angemessen durch eine Lösung sicherstellen, die die Gerichte des Staates der Eröffnung eines Sekundärverfahrens, die mit einer Klage auf Feststellung des Wirkungsbereichs dieses Verfahrens befasst werden, dazu zwingen würde, sich zugunsten der Gerichte des Staates der Eröffnung des Hauptverfahrens für unzuständig zu erklären und das Verfahren bis zu deren Entscheidung auszusetzen.

    51.

    Die vorstehenden Gesichtspunkte sprechen meiner Ansicht nach dafür, den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens die Zuständigkeit für eine Klage zuzugestehen, mit der der Wirkungsbereich dieses Verfahrens festgestellt werden soll. Die Gegenargumente der gemeinsamen Verwalter und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, die sich für eine ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens aussprechen, überzeugen mich hingegen nicht. Diese Argumente stützen sich im Wesentlichen auf den Vorrang des Hauptverfahrens und seine universale Geltung.

    52.

    Zwar erkennt die Verordnung, wie ich oben in Nr. 43 ausgeführt habe, eine „dominierende Rolle“ dieses Verfahrens an. Ein solcher Vorrang, der hauptsächlich dazu dienen soll, eine optimale Koordinierung der Haupt- und Sekundärverfahren durch deren Rangfolge zu gewährleisten, führt jedoch nicht dazu, den Gerichten des Sekundärverfahrens ihre Befugnisse zu nehmen, insbesondere wenn es nicht darum geht, über die Durchführung von Maßnahmen zur Liquidation und zur Befriedigung der Gläubiger oder die Voraussetzungen der Beendigung dieses Verfahrens zu entscheiden, sondern über die Grenzen seiner Wirkungen. Ebenso stellt die dem Hauptverfahren zuerkannte Universalität meiner Ansicht nach kein entscheidendes Argument dafür dar, den Gerichten des Hauptverfahrens die ausschließliche Zuständigkeit für die Bestimmung der Reichweite der Wirkungen eines anderen, wenn auch territorial begrenzten und untergeordneten Verfahrens vorzubehalten, dessen Eröffnung gerade zur Folge hat, einen Teil des Schuldnervermögens dem alleinigen Einfluss des Hauptverfahrens und des darauf anzuwendenden Rechts zu entziehen.

    53.

    Abschließend ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung ausdrücklich nicht nur das Kriterium für die Aufteilung der Gegenstände des Schuldnervermögens zwischen Haupt- und Sekundärverfahren bestimmt, nämlich deren Belegenheit, sondern auch, wie im Einzelnen noch auszuführen sein wird, materielle Bestimmungen vorsieht, die die zuständigen Gerichte bei der Anwendung dieses Kriteriums beachten sollen. Zum anderen ist das nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung zuständige Gericht, wie der Gerichtshof im Urteil Bank Handlowy und Adamiak (C‑116/11, EU:C:2012:739) entschieden hat, bei allen von ihm zu treffenden Entscheidungen – und somit selbst dann, wenn es über den Bereich der Wirkungen des Sekundärverfahrens entscheidet – zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet, was auch zum Inhalt hat, sowohl den Zielen des Hauptverfahrens als auch dem System der Verordnung, das auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens, dem Gebot der Koordination von Haupt- und Sekundärverfahren, dem Ziel der Schaffung effizienter und wirksamer grenzüberschreitender Insolvenzverfahren sowie dem Vorrang des Hauptverfahrens beruht, Rechnung zu tragen ( 35 ). Unter diesen Umständen ist die Gefahr gering, dass dieses Gericht eine den Interessen des Hauptverfahrens abträgliche Entscheidung treffen könnte.

    54.

    Aus den vorstehend dargelegten Gründen bin ich der Auffassung, dass ein nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zuständiges Gericht auch zuständig ist, die Vermögensgegenstände des Schuldners zu bestimmen, die in den Bereich der Wirkungen dieses Verfahrens fallen.

    d) Ausschließliche oder konkurrierende Zuständigkeit?

    55.

    Für den Fall, dass der Gerichtshof die Zuständigkeit der Gerichte des Staates der Eröffnung des Sekundärverfahrens bejahen sollte, möchte das vorlegende Gericht auch wissen, ob diese Zuständigkeit ausschließlich ist oder „alternativ“ zur Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats besteht, in dem das Hauptverfahren eröffnet wurde.

    56.

    Insoweit weise ich darauf hin, dass aus den Bestimmungen der Verordnung hervorgeht, dass die Eröffnung eines Sekundärverfahrens in dem Mitgliedstaat, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, dazu führt, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats belegenen Vermögenswerte des Schuldners einer anderen rechtlichen Regelung als derjenigen zu unterwerfen, die für das Hauptverfahren gilt. Trotz der Unterordnung des Sekundärverfahrens unter das Hauptverfahren, der zwingenden Regeln der Koordinierung zwischen den beiden Verfahren und der Verpflichtung ihrer Organe zur Zusammenarbeit sind die besagten Vermögensgegenstände de facto dem alleinigen Einfluss des Hauptverfahrens und des hierfür geltenden Rechts entzogen.

    57.

    Daraus folgt, dass die vom Gericht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens getroffene Entscheidung darüber, welche Vermögensgegenstände in den Wirkungsbereich dieses Verfahrens fallen, mittelbar, aber zwangsläufig den Umfang der Wirkungen des Hauptverfahrens bestimmt. Aus Gründen, die den oben dargelegten entsprechen, ist allerdings anzuerkennen, dass das Gericht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens ebenso zuständig ist, den Wirkungsbereich dieses Verfahrens zu bestimmen, wie es das Gericht des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens ist.

    58.

    Demnach können etwaige Rechtsstreitigkeiten über die Zugehörigkeit eines Gegenstands des Schuldnervermögens zu dem einen oder dem anderen Verfahren wahlweise vor dem einen oder dem anderen Gericht anhängig gemacht werden. Für derartige Rechtsstreitigkeiten ist somit eine konkurrierende Zuständigkeit dieser Gerichte gegeben.

    59.

    Die gemeinsamen Verwalter beanstanden eine solche Lösung, indem sie geltend machen, dass die Verordnung, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe, einer Häufung konkurrierender Gerichtsstände entgegenstehe. Sie berufen sich insbesondere auf das Urteil Rastelli Davide e C. (C‑191/10, EU:C:2011:838) ( 36 ). Insoweit beschränke ich mich auf den Hinweis, dass der Gerichtshof in jenem Urteil ausgeführt hat, die Erstreckung eines Hauptinsolvenzverfahrens auf eine andere rechtliche Einheit als die, gegen die dieses Verfahren eröffnet worden ist – allein aufgrund einer Vermischung der Vermögensmassen und ohne zu prüfen, wo sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen dieser Einheit befindet –, stelle eine Umgehung des mit der Verordnung eingeführten Systems dar, die es einem für die Eröffnung eines Hauptverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung nicht zuständigen Gericht erlauben würde, eine Entscheidung zu treffen, die einer rechtlichen Einheit gegenüber dieselben Wirkungen wie die Eröffnung eines solchen Verfahrens entfalten würde. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht darum, den beiden in Art. 3 der Verordnung aufgeführten Zuständigkeitskriterien ein drittes hinzuzufügen, sondern lediglich um die Anerkennung einer konkurrierenden Zuständigkeit der auf der Grundlage dieser Kriterien berufenen Gerichte für bestimmte Klagen.

    60.

    Im Fall konkurrierender Gerichtsstände besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen. Einer solchen Gefahr könnte, wie es die Kommission vorschlägt, durch Anwendung einer Art. 27 der Verordnung Nr. 44/2001 entsprechenden Regel begegnet werden, die im Fall mehrerer anhängiger Klagen das zuerst angerufene Gericht für zuständig erklärt. Meines Erachtens ist es aber nicht Sache des Gerichtshofs, im Wege richterlicher Rechtsfortbildung eine solche Regel in das System der Verordnung einzuführen ( 37 ). Diese Maßnahme, die zweifellos wünschenswert wäre, falls der Gerichtshof der von mir vorgeschlagenen Lösung folgt, steht nämlich allein dem Unionsgesetzgeber zu. Nach dem gegenwärtigen Stand ist daher in Fällen konkurrierender Zuständigkeiten allein der in Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vorgesehene, nahezu automatische Anerkennungsmechanismus geeignet, die Gefahr widerstreitender Entscheidungen zu vermeiden.

    e) Beantwortung des ersten Teils der Vorlagefrage

    61.

    Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen ist dem Tribunal de commerce de Versailles meines Erachtens zu antworten, dass das nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zuständige Gericht auch dafür zuständig ist, die Gegenstände des Schuldnervermögens zu bestimmen, auf die sich die Wirkungen dieses Verfahrens erstrecken. Eine Klage auf Feststellung, ob ein einzelner oder mehrere Gegenstände des Schuldnervermögens dem Hauptverfahren oder dem Sekundärverfahren unterliegen, kann alternativ vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens oder denen des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens erhoben werden.

    B – Zum zweiten Teil der Vorlagefrage: das anwendbare Recht

    62.

    Mit dem zweiten Teil seiner Vorlagefrage möchte das Tribunal de commerce de Versailles für den Fall, dass der Mitgliedstaat der Eröffnung des Sekundärverfahrens für die Bestimmung des Wirkungsbereichs dieses Verfahrens zuständig sein sollte, wissen, welches Recht auf eine solche Bestimmung anzuwenden ist.

    63.

    Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung gilt für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen das Insolvenzrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren eröffnet wird; es hängt daher von der Frage ab, welches Gericht nach Art. 3 der Verordnung für die Eröffnung dieses Verfahrens international zuständig ist ( 38 ). Art. 28 der Verordnung bestätigt diese Lösung ausdrücklich, denn danach finden, „soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, … auf das Sekundärinsolvenzverfahren die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats Anwendung, in dessen Gebiet das Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden ist“.

    64.

    Davon abgesehen sieht die Verordnung eine Reihe einheitlicher materieller Regeln vor, die in Abweichung von dem als anwendbar bezeichneten nationalen Recht gelten sollen.

    65.

    Soweit vorliegend von Belang, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung in Art. 3 Abs. 2 und Art. 27 ein besonderes Kriterium für die Aufteilung des Schuldnervermögens zwischen Hauptverfahren und Sekundärverfahren aufstellt, das auf der Belegenheit dieser Vermögensgegenstände beruht und von dem weder aufgrund der Bestimmungen des nationalen Rechts noch durch Vereinbarung der Organe der beiden Verfahren abgewichen werden kann. In Anwendung dieses Kriteriums unterliegen die Vermögensgegenstände des Schuldners, die im Gebiet des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens belegen sind, diesem Verfahren, und folglich muss der Erlös aus der Veräußerung dieser Gegenstände ebenfalls diesem Verfahren zugutekommen. Hingegen können – ebenfalls in Anwendung dieses Kriteriums – die Vermögensgegenstände des Schuldners, die sich in einem anderen Staat befinden, schon deswegen keinesfalls einem Sekundärverfahren unterliegen, weil sie nicht im Gebiet des Mitgliedstaats belegen sind, in dem ein solches Verfahren eröffnet wurde. Diese Vermögensgegenstände unterliegen daher notwendigerweise dem Hauptverfahren, das universale Geltung hat. Wie ich oben in Nr. 37 bereits ausgeführt habe, wäre jede Auslegung auf der Grundlage des nationalen Rechts, die die Wirkungen eines Sekundärverfahrens auf Vermögensgegenstände des Schuldners erstrecken würde, die sich in einem Drittstaat befinden, mit der Verordnung nicht vereinbar.

    66.

    Sodann lässt sich aus den Bestimmungen der Verordnung eine Regel ableiten, über die sich alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, einig sind, nämlich dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob ein Vermögensgegenstand im Gebiet des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens belegen ist oder nicht, der Zeitpunkt ist, in dem die Entscheidung, dieses Verfahren zu eröffnen, wirksam wird. Diese Schlussfolgerung ergibt sich insbesondere aus Art. 2 Buchst. f ( 39 ) in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 ( 40 ) der Verordnung. Somit kann eine nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verbringung von Vermögensgegenständen des Schuldners aus dem Gebiet des Mitgliedstaats, in dem das Sekundärverfahren eröffnet wurde, diese Gegenstände oder den Erlös aus ihrer Veräußerung dem Sekundärverfahren auch dann nicht entziehen, wenn diese Verlagerung nicht den Gegenstand als solchen, sondern den Erlös aus seiner Verwertung betrifft, und auch dann nicht, wenn das Gericht dieses Verfahrens sie im Rahmen einer Vereinbarung über die Koordinierung mit dem Hauptverfahren gestattet hat ( 41 ).

    67.

    Wie ich bereits vorab in Nr. 53 erwähnt habe, enthält die Verordnung schließlich einige materielle Bestimmungen, die die zuständigen Gerichte bei der Anwendung des Kriteriums für die Aufteilung des Schuldnervermögens zwischen Haupt- und Sekundärverfahren beachten sollen. Art. 2 Buchst. g der Verordnung definiert nämlich, was für deren Zwecke unter „Mitgliedstaat, in dem sich ein Vermögensgegenstand befindet“, zu verstehen ist, und zwar für drei unterschiedliche Kategorien von Gegenständen: für körperliche Gegenstände, für Gegenstände und Rechte, bei denen das Eigentum oder die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist, und für Forderungen. Auch wenn diese Bestimmung sich als nicht ausreichend erweisen mag, um alle Erscheinungsformen von Vermögen zu erfassen, insbesondere angesichts der Komplexität mancher Vermögensmassen ( 42 ), lässt sie jedenfalls den Willen des Gemeinschaftsgesetzgebers erkennen, die Bestimmung der Belegenheit des Schuldnervermögens einer einheitlichen Regelung zu unterwerfen. Diese Entscheidung sowie die Unvollständigkeit der in Art. 2 Buchst. g aufgeführten Liste verlangen von dem nationalen Gericht, das auf der Grundlage dieser Bestimmung eine auf den jeweiligen Einzelfall anwendbare Regel abzuleiten hat, zweifellos erhebliche Auslegungsbemühungen.

    68.

    Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist es im vorliegenden Fall Sache des Tribunal de commerce de Versailles, zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sekundärverfahrens und auf der Grundlage der in Art. 2 Buchst. g der Verordnung angeführten Kriterien sämtliche materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände der NNSA, die veräußert wurden, zu „lokalisieren“, einschließlich des wirtschaftlichen Eigentums („equitable or beneficial ownership“), das ihr aufgrund der MRDA am geistigen Eigentum der Nortel-Gruppe zusteht, sowie der ausschließlichen, unentgeltlichen und unbefristeten Lizenzrechte, deren Inhaberin sie aufgrund derselben Vereinbarung war ( 43 ). Insoweit ist es meines Erachtens Sache des vorlegenden Gerichts, zunächst zu prüfen, ob diese Rechte angesichts dieser Vereinbarung abgetrennt und als gesonderte Vermögensgegenstände angesehen werden können.

    69.

    Sodann wird dieses Gericht zu prüfen haben, ob der Anspruch der NNSA auf Zahlung der „R&D allocation“ nach kanadischem Recht, dem die MRDA unterliegt, als „dingliches Nutzungsrecht“ zu qualifizieren ist, wie der Betriebsrat von NNSA geltend macht, oder als „Forderungsrecht“, das sich aus ihrem Beitrag zur F&E-Tätigkeit der Nortel-Gruppe ergibt. Im letzteren Fall könnte das in Art. 2 Buchst. g dritter Gedankenstrich der Verordnung genannte Kriterium der hauptsächlichen Interessen des zur Leistung verpflichteten Dritten anwendbar sein. Insoweit möchte ich am Rande erwähnen, dass der Umstand, dass man den der NNSA nach der Veräußerung ihres Vermögens zustehenden Erlösanteil für sich betrachtet als eine Kaufpreisforderung gegenüber dem Sequester einstufen könnte – die sich als solche außerhalb des Unionsgebiets befindet –, hier ohne Belang wäre, falls man zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die fraglichen Vermögenswerte sich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Eröffnung des Sekundärverfahrens auf französischem Hoheitsgebiet befanden. Wie ich oben in Nr. 66 bereits ausgeführt habe, können die Umstände der Veräußerung eines Vermögensgegenstands nämlich nicht dazu führen, diesen dem Hauptverfahren zuzuordnen, wenn er ursprünglich zum Sekundärverfahren gehörte, und umgekehrt.

    70.

    Wenn sich, wie ich meine, das Recht der „beneficial ownership“, das sich aus dem von der MRDA geschaffenen System ergibt, nicht auf ein schlichtes Forderungsrecht reduzieren lässt, ist zu prüfen, ob es einer der beiden in Art. 2 Buchst. g erster und zweiter Gedankenstrich der Verordnung genannten Kategorien zuzuordnen sein kann. Insoweit vermag mich die Auffassung der gemeinsamen Verwalter, dieses Recht falle unter den zweiten Gedankenstrich, weil es sich auf eingetragene Rechte am geistigen Eigentum beziehe, nicht zu überzeugen. Weder die „beneficial ownership“, die im Rahmen der MRDA einen Anspruch auf die „R&D allocation“ gewährt, noch im Übrigen die Nutzungsrechte am gewerblichen und geistigen Eigentum, die sich aus den von NNL im Rahmen derselben Vereinbarung gewährten ausschließlichen Lizenzen ergeben, können nämlich als Rechte im Sinne von Art. 2 Buchst. g zweiter Gedankenstrich der Verordnung angesehen werden, „bei denen … die Rechtsinhaberschaft in ein öffentliches Register einzutragen ist“. Der bloße Umstand, dass diese Rechte mit Rechten an gewerblichem oder geistigem Eigentum „verknüpft“ sind, die ihrerseits Gegenstand einer Registereintragung (durch NNL und außerhalb des Unionsgebiets) waren, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zum anderen kann meines Erachtens nicht geltend gemacht werden, wie der Betriebsrat von NNSA offenbar meint, dass die fraglichen Rechte unter Art. 2 Buchst. g erster Gedankenstrich der Verordnung fielen, weil sie in Gestalt von Lizenzen „verdinglicht“ worden seien, denn Letztere können nicht als körperliche Gegenstände angesehen werden.

    71.

    Aus Art. 2 Buchst. g der Verordnung ist daher eine Regel abzuleiten, die der Besonderheit der hier fraglichen Vermögensgegenstände Rechnung trägt. Nach meiner Auffassung lässt sich aus den ersten beiden Gedankenstrichen dieser Bestimmung ein allgemeiner Hinweis entnehmen, nämlich dass die verschiedenen Bestandteile des Schuldnervermögens grundsätzlich dem Insolvenzverfahren zuzuordnen sind, dem sie ihrer Natur nach am nächsten stehen. So verhält es sich mit körperlichen Gegenständen, die dem Verfahren zugeordnet sind, das in dem Mitgliedstaat eröffnet wurde, in dessen Gebiet sie sich befinden, und mit einzutragenden Gegenständen und Rechten, die dem Insolvenzverfahren zugeordnet sind, das in dem Mitgliedstaat eröffnet wurde, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird. Die gleiche Regel ist in umgekehrter Ausprägung in Art. 12 der Verordnung zu finden, der bestimmt, dass „ein Gemeinschaftspatent, eine Gemeinschaftsmarke oder jedes andere … ähnliche Recht nur in ein Verfahren nach Artikel 3 Absatz 1 einbezogen werden [kann]“, weil es nicht dem Hoheitsgebiet eines einzelnen Mitgliedstaats zuzuordnen ist, sondern seine Wirkungen sich auf das gesamte Gebiet der Union erstrecken. In diese Systematik fügt sich auch der Vorschlag der Kommission zur Änderung von Art. 2 Buchst. g der Verordnung ein, denn die neuen Gedankenstriche (die sich auf Namensaktien von Gesellschaften, auf Finanzinstrumente, bei denen die Eigentumsrechte durch einen Registereintrag nachgewiesen werden, und auf Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten beziehen) stellen ebenfalls Kriterien auf, nach denen der jeweilige Gegenstand vorrangig dem Gebiet des Mitgliedstaats zuzuordnen ist, zu dem die engsten Verbindungen bestehen.

    72.

    Auf das Ausgangsverfahren bezogen bin ich daher in Anwendung der vorgenannten Regel der Auffassung, dass die Rechte, die sich aus der Beteiligung des Schuldners an der F&E-Tätigkeit einer Unternehmensgruppe ergeben und/oder im Rahmen eines Systems ausschließlicher und unentgeltlicher Lizenzen die Nutzung der Ergebnisse dieser Tätigkeit zum Gegenstand haben, sofern sie nicht unter Art. 2 Buchst. g zweiter oder dritter Gedankenstrich der Verordnung fallen, dem Gebiet des Mitgliedstaats zuzuordnen sind, in dem sich der Schwerpunkt der Tätigkeit des Schuldners befindet, der zu dieser F&E-Tätigkeit beigetragen und deren Ergebnisse für seine eigene Tätigkeit genutzt hat.

    73.

    Nach alledem bin ich der Auffassung, dass der zweite Teil der vom vorlegenden Gericht gestellten Vorabentscheidungsfrage dahin zu beantworten ist, dass das angerufene Gericht bei der Beurteilung, ob ein Vermögensgegenstand des Schuldners den Wirkungen des Sekundärverfahrens unterliegt, zu prüfen hat, ob sich dieser Gegenstand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats seiner Eröffnung befunden hat, und dass die Belegenheit dieses Gegenstands anhand der Kriterien von Art. 2 Buchst. g der Verordnung zu beurteilen ist.

    IV – Ergebnis

    74.

    Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, dem Tribunal de commerce de Versailles wie folgt zu antworten:

    Das nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren für die Eröffnung eines Sekundärverfahrens zuständige Gericht ist auch dafür zuständig, die Gegenstände des Schuldnervermögens zu bestimmen, die den Wirkungen dieses Verfahrens unterliegen.

    Eine Klage auf Feststellung, ob ein oder mehrere Gegenstände des Schuldnervermögens dem Hauptverfahren oder dem Sekundärverfahren unterliegen, kann alternativ vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens oder vor den Gerichten des Mitgliedstaats der Eröffnung des Sekundärverfahrens erhoben werden.

    Um festzustellen, ob ein Gegenstand des Schuldnervermögens in den Wirkungsbereich des Sekundärverfahrens fällt, hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob sich dieser Gegenstand zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung über die Eröffnung dieses Verfahrens im Gebiet des Mitgliedstaats dieser Verfahrenseröffnung befunden hat. Die Belegenheit dieses Gegenstands ist anhand der Kriterien von Art. 2 Buchst. g der Verordnung Nr. 1346/2000 zu beurteilen.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) Verordnung des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1).

    ( 3 ) NNSA trat der MRDA durch Unterzeichnung vom 22. Dezember 2004 bei.

    ( 4 ) Die Ermächtigung zur Unterzeichnung dieser Vereinbarung war durch Beschluss des beauftragten Richters vom 7. Juli 2009 erteilt worden.

    ( 5 ) Im Einzelnen: rund 8 Mio. Euro als „Residual Profit Sharing“ 2010 (im Folgenden: RPS 2010) und 8,6 Mio. Euro, die die gemeinsamen Verwalter als Beitrag der NNSA zu den Kosten der Veräußerung des Vermögens der Gruppe in der EMEA-Region (Europe Middle East Africa), nämlich etwa 25 %, vorgeschossen hatten.

    ( 6 ) Aus der Klageschrift geht hervor, dass der Betriebsrat und die ehemaligen Arbeitnehmer von NNSA der Zahlung von 8 Mio. Euro als RPS 2010 widersprechen, indem sie sich auf einen im Konfliktbeilegungsprotokoll enthaltenen Vergleich berufen, der den noch ausstehenden Rest aller Zahlungen auf den Revenue Profit Sharing auf einen Gesamtbetrag von 4,9 Mio. USD festlegt. Sie stellen ferner in Abrede, dass der NNSA die mit der Fortsetzung des MRDA-Systems verbundenen Verluste zuzurechnen seien, die sich aus der Verzögerung der weltweiten Veräußerung des Vermögens der Nortel-Gruppe ergeben hätten, und machen geltend, der RPS 2010 sei bedingt und noch nicht fällig. Hinsichtlich der Forderung auf Erstattung der Veräußerungskosten machten sie geltend, diese sei nur und erst dann gerechtfertigt, wenn dem Sekundärverfahren der der NNSA zustehende anteilige Erlös aus der weltweiten Veräußerung zufließe, so dass sie der Zahlung der aufgeschobenen Entlassungsabfindung aus den in diesem Verfahren derzeit verfügbaren Beträgen nicht entgegenstehe. In Bezug auf die Forderung des englischen Pensionsfonds vertreten sie schließlich die Auffassung, deren Einstufung als „administration expense“ nach englischem Recht habe keine Auswirkungen auf das Sekundärverfahren, da die Forderungen in diesem Verfahren auf der Grundlage des französischen Rechts zu begleichen seien.

    ( 7 ) Verordnung des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1). Allein die Erklärungen der gemeinsamen Verwalter sprechen diese Frage an, kommen aber zu dem Ergebnis, dass die Verordnung Nr. 44/2001 nicht anwendbar sei.

    ( 8 ) Vgl. Urteile F‑Tex (C‑213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48) und Nickel & Goeldner Spedition (C‑157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

    ( 9 ) Vgl. Urteile F‑Tex (EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29) und Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145, Rn. 23).

    ( 10 ) Vgl. Punkt 8 des Koordinierungsprotokolls.

    ( 11 ) Nach dieser Bestimmung des Protokolls sind die Parteien übereingekommen, zugunsten der NNSA einen Anspruch auf einen Anteil von 9 % am Erlös aus der Veräußerung sämtlicher Rechte am geistigen Eigentum der Gruppe geltend zu machen.

    ( 12 ) Insoweit beschränkt sich das genannte Protokoll in Punkt 6.1 unter der Rubrik „Realisierung der Vermögenswerte/Verteilung des Veräußerungserlöses“ darauf, zu bestimmen, dass „die gemeinsamen Verwalter, der französische Verwalter und der französische Liquidator die Vermögenswerte der [NNSA] vorbehaltlich einer anderweitigen schriftlichen Vereinbarung in Übereinstimmung mit der Verordnung realisieren und eintreiben …“. Selbst wenn von den Bestimmungen der Verordnung über die jeweiligen Wirkungen des Hauptverfahrens und des Sekundärverfahrens abgewichen werden könnte, ergibt sich aus den Akten jedenfalls nicht, dass eine solche Vereinbarung getroffen worden wäre.

    ( 13 ) Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung selbst auf die Notwendigkeit verweist, das Hauptverfahren und das oder die Sekundärverfahren miteinander zu koordinieren, und dass es im vorliegenden Fall das vorlegende Gericht war, auf dessen Betreiben eine diesem Ziel dienende Vereinbarung geschlossen wurde.

    ( 14 ) Rn. 21, 28 und Tenor. Im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) lag dem Ausgangsrechtsstreit eine Anfechtungsklage zugrunde. Vgl. auch Urteil F‑Tex (EU:C:2012:215, Rn. 27 und 28), in dem der Gerichtshof allerdings angesichts der Besonderheiten der Klage im Ausgangsfall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass diese in den Anwendungsbereich der Verordnung fiel. Den im Urteil Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Grundsatz hat der Gerichtshof kürzlich in Bezug auf eine Haftungsklage gegen den Geschäftsführer der Schuldnergesellschaft bestätigt, die auf Ersatz von Zahlungen gerichtet war, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet worden waren (vgl. Urteil H, C‑295/13, EU:C:2014:2410).

    ( 15 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 16 ) Rn. 104 der Erklärungen der gemeinsamen Verwalter. Hervorhebung nur hier.

    ( 17 ) Rn. 21, 28 und Tenor des Urteils Seagon (EU:C:2009:83), Hervorhebung nur hier.

    ( 18 ) Aus dem Umstand, dass der Gerichtshof – wie die gemeinsamen Verwalter in ihren schriftlichen Erklärungen betonen – nicht dem Vorschlag von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in den Nrn. 64 bis 69 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Seagon (C-339/07, EU:C:2008:575) gefolgt ist, die „relativ ausschließliche“ Natur der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der Eröffnung des Hauptverfahrens für Insolvenzanfechtungsklagen anzuerkennen, und es somit dem Insolvenzverwalter überlässt, den Gerichtsstand zu wählen, der ihm für die Verteidigung der Masse am besten geeignet erscheint, lassen sich im Gegensatz zur Auffassung der gemeinsamen Verwalter keine Schlüsse im Hinblick auf die Anerkennung der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats des Sekundärverfahrens für Entscheidungen über derartige Klagen ziehen, soweit diese aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.

    ( 19 ) Veröffentlicht in B. Hess, P. Oberhammer und T. Pfeiffer, European Insolvency Law, The Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report on the Application of the Regulation No 1346/2000/EC on Insolvency Proceedings, C. H. Beck-Hart-Nomos, München/Oxford, 2014.

    ( 20 ) COM(2012) 744 final.

    ( 21 ) Vgl. Ziff. 2.5.2 und S. 220 des Heidelberg-Luxembourg-Vienna Reports und den Vorschlag der Kommission, in die Verordnung Nr. 1346/2000 einen neuen Art. 3a („Zuständigkeit für im Zusammenhang stehende Klagen“) aufzunehmen, dessen Abs. 1 bestimmt: „Die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren nach Artikel 3 eröffnet worden ist, sind zuständig für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen.“

    ( 22 ) Rn. 33, Hervorhebung nur hier. Vgl. auch Urteil H (EU:C:2014:2410).

    ( 23 ) Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32).

    ( 24 ) Ein solcher Bezug kann sich aus dem Wohnsitz des Beklagten eines Annexverfahrens zum Insolvenzverfahren ergeben, wie in der Rechtssache, in der das Urteil Schmid (EU:C:2014:6) ergangen ist, oder aus anderen Umständen wie etwa dem Wohnsitz der Gläubiger oder auch der Belegenheit des Schuldnervermögens. Die Wirkungen der auf der Grundlage der Verordnung eröffneten Verfahren in den Beziehungen zu Drittstaaten sind von dem im Drittstaat geltenden Recht und den Verträgen abhängig, die zwischen diesem Staat und dem Staat bestehen, in dem das Verfahren stattfindet.

    ( 25 ) Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sekundärverfahrens vgl. Nrn. 64 ff. der vorliegenden Schlussanträge.

    ( 26 ) Die Eröffnung eines Partikularverfahrens vor der eines Hauptverfahrens ist auf das unumgängliche Maß beschränkt, vgl. den 17. Erwägungsgrund und Art. 3 Abs. 4 der Verordnung.

    ( 27 ) Vgl. den 20. Erwägungsgrund und Art. 31 Abs. 1 und 2 der Verordnung.

    ( 28 ) Vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung.

    ( 29 ) Vgl. Art. 35 der Verordnung.

    ( 30 ) Die neuen Regeln sollen es u. a. erlauben, die Eröffnung von Sekundärverfahren zu vermeiden, wenn diese zum Schutz der Interessen der inländischen Gläubiger nicht notwendig sind, insbesondere wenn der Verwalter des Hauptverfahrens mittels vertraglicher Vereinbarungen zusichert, die inländischen Gläubiger so zu stellen, wie sie gestanden hätten, wenn ein Sekundärverfahren eröffnet worden wäre (vgl. den neuen Art. 29a Abs. 2, der in Ziff. 34 des Vorschlags zur Änderung der Verordnung aufgeführt ist). Ferner ist vorgesehen, das Erfordernis abzuschaffen, dass die Sekundärverfahren ausschließlich die Liquidation zum Ziel haben müssen, um ihre Koordinierung mit Hauptverfahren zu ermöglichen, die der Sanierung des Unternehmens dienen (vgl. Ziff. 22 des Vorschlags zur Änderung der Verordnung, die deren Art. 3 Abs. 3 ändert), und die Pflicht zur Zusammenarbeit auf die zuständigen Gerichte auszuweiten (vgl. den neuen Art. 31a, der in Ziff. 36 des Vorschlags zur Änderung der Verordnung aufgeführt ist).

    ( 31 ) Vgl. den 20. Erwägungsgrund und die Art. 31 Abs. 3, 33 und 34 Abs. 1 und 3 der Verordnung. Diese Befugnisse werden im Übrigen in dem Vorschlag der Kommission zur Änderung der Insolvenzverordnung weiter verstärkt, welcher vorsieht, dass der Verwalter des Hauptverfahrens bereits der Eröffnung eines Sekundärverfahrens widersprechen kann (vgl. den neuen Art. 29a Abs. 2, der in Ziff. 34 des Vorschlags zur Änderung der Verordnung aufgeführt ist).

    ( 32 ) Hervorhebung nur hier.

    ( 33 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil MG Probud Gdynia (C‑444/07, EU:C:2010:24, Rn. 24). Vgl. auch den Heidelberg-Luxembourg-Vienna Report, S. 111.

    ( 34 ) Art. 2 Buchst. h der Verordnung definiert den Begriff „Niederlassung“ als jeden Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht, die den Einsatz von Personal und Vermögenswerten voraussetzt. Dem Gerichtshof zufolge ist der Begriff „Niederlassung“ dahin auszulegen, dass er „die Existenz einer auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ausgerichteten Struktur mit einem Mindestmaß an Organisation und einer gewissen Stabilität erfordert“ (vgl. Urteil Interedil, C‑396/09, EU:C:2011:671).

    ( 35 ) Rn. 62. Vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott zu diesem Urteil (C‑116/11, EU:C:2012:308, Nr. 66).

    ( 36 ) In Rn. 28 jenes Urteils, auf das sich die gemeinsamen Verwalter berufen, hat der Gerichtshof vor einer Lösung gewarnt, aus der sich „die Gefahr positiver Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten ergeben [würde], die mit der Verordnung im Interesse einer einheitlichen Behandlung von Insolvenzverfahren innerhalb der Union gerade vermieden werden sollten“.

    ( 37 ) Im Urteil Staubitz-Schreiber (C‑1/04, EU:C:2006:39) hat der Gerichtshof angesichts des Schweigens der Verordnung zwar entschieden, dass in einem Fall, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen nach Einreichung des Antrags auf Eröffnung dieses Verfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Zuständigkeit zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei dem zuerst befassten Gericht verbleibt, aber die Umstände jener Rechtssache waren ganz andere, und der Gerichtshof hatte über die Rechtmäßigkeit eines eventuellen Wechsels der Zuständigkeit zu befinden, nicht aber einen positiven Kompetenzkonflikt zu lösen.

    ( 38 ) Vgl. in diesem Sinne Urteile Eurofood IFSC (C‑341/04, EU:C:2006:281, Rn. 33), MG Probud Gdynia (EU:C:2010:24, Rn. 25) und Rastelli Davide e C. (EU:C:2011:838, Rn. 16).

    ( 39 ) Art. 2 Buchst. f der Verordnung bestimmt, dass für die Zwecke dieser Verordnung „Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung“ den Zeitpunkt bedeutet, in dem die Eröffnungsentscheidung wirksam wird, unabhängig davon, ob die Entscheidung endgültig ist.

    ( 40 ) Nach Art. 18 Abs. 2 der Verordnung darf „[d]er Verwalter, der durch ein nach Artikel 3 Absatz 2 zuständiges Gericht bestellt worden ist, … in jedem anderen Mitgliedstaat gerichtlich und außergerichtlich geltend machen, dass ein beweglicher Gegenstand nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem Gebiet des Staates der Verfahrenseröffnung in das Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats verbracht worden ist“.

    ( 41 ) Ich weise darauf hin, dass es nach dem Vorschlag zur Änderung der Verordnung im Interesse eines wirksamen Schutzes inländischer Interessen dem Verwalter des Hauptverfahrens auch schon vor der Eröffnung eines Sekundärverfahrens untersagt sein soll, Vermögensgegenstände, die in einem Mitgliedstaat belegen sind, in dem der Schuldner eine Niederlassung hat, an einen anderen Ort zu bringen (vgl. die in Ziff. 12 dieses Vorschlags vorgesehene Aufnahme eines Erwägungsgrundes 19b in die Verordnung).

    ( 42 ) Der Vorschlag zur Änderung der Verordnung fügt in Art. 2 Buchst. g, der zu Art. 2 Buchst. f wird, weitere Regeln zur Bestimmung der Belegenheit von Vermögensgegenständen ein, die Namensaktien von Gesellschaften, Finanzinstrumente, bei denen die Eigentumsrechte durch einen Registereintrag nachgewiesen werden, und Guthaben auf Konten bei Kreditinstituten betreffen (vgl. Ziff. 21 des Vorschlags).

    ( 43 ) Nach der von den gemeinsamen Verwaltern eingereichten Fassung dieser Vereinbarung hatte sich jede Gesellschaft der Nortel-Gruppe, die Partei dieser Vereinbarung war, verpflichtet, ihre F&E-Tätigkeit wie bisher weiterzuführen und deren Ergebnisse den anderen Parteien der Vereinbarung verfügbar zu machen. Als Gegenleistung erhielt sie einen als „R&D allocation“ bezeichneten Betrag, dessen Höhe sich gemäß einem der Vereinbarung als Anhang beigefügten Schema nach ihrem Beitrag zur F&E-Tätigkeit der Gruppe richtete. Dieser Betrag wurde als „Gewinnanteil“ angesehen, auf den jede Partei Anspruch hatte. Die Vereinbarung sah ferner vor, dass NNL – von ausdrücklich bestimmten Ausnahmen (z. B. Markenrechten) abgesehen – rechtliche Inhaberin sämtlicher gegenwärtigen und künftigen Rechte am geistigen Eigentum der Gruppe war und sich als Gegenleistung hierfür verpflichtete, jeder Gesellschaft, die Partei dieser Vereinbarung war, eine ausschließliche und unentgeltliche Lizenz zur Nutzung des gesamten geistigen Eigentums der Gruppe einzuräumen.

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