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Document 62013CC0536

Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 4. Dezember 2014.
«Gazprom» OAO.
Ersuchen um Vorabentscheidung: Lietuvos Aukščiausiasis Teismas - Litauen.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Schiedsgerichtsbarkeit - Ausschluss - Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Anordnung eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat - Anordnung, mit der die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor dem Gericht eines anderen Mitgliedstaats untersagt wird - Befugnis der Gerichte eines Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen - New Yorker Übereinkommen.
Rechtssache C-536/13.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2414

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 4. Dezember 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑536/13

„Gazprom“ OAO

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Litauen])

„Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts — Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — ‚Anti‑suit injunction‘ eines Schiedsgerichts mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat — Verbot der Prozessführung vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats — Anordnung, die Klageanträge in einem Gerichtsverfahren zu beschränken — Befugnis eines Gerichts dieses anderen Mitgliedstaats, die Anerkennung des Schiedsspruchs zu versagen — Unabhängige Entscheidung eines Gerichts über seine Zuständigkeit hinsichtlich eines Rechtsstreits, der in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fällt — Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Verordnung Nr. (EG) 44/2001“

I – Einführung

1.

Beim vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Behandlung der Schiedsgerichtsbarkeit und der „anti-suit injunctions“ im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 2 ) (im Folgenden: Brüssel‑I‑Verordnung), an deren Stelle ab dem 10. Januar 2015 ( 3 ) die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ( 4 ) (im Folgenden: Brüssel‑I‑Verordnung [Neufassung]) treten wird.

2.

Obwohl die Rechtsprechung hierzu sehr umfangreich ist und in der Rechtslehre ausführlich kommentiert wurde, hat der Gerichtshof beschlossen, die vorliegende Rechtssache aufgrund der besonderen Sach- und Rechtslage an die Große Kammer zu übertragen, was dieser die Möglichkeit gibt, das Verhältnis zu klären zwischen dem Unionsrecht und der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit, der nach den Worten des Generalanwalts Darmon „grundlegende Bedeutung … im Rahmen der ‚internationalen Gemeinschaft der Kaufleute‘“ als der „‚am häufigsten verwandte[n] Methode zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten des internationalen Handels‘ [zukommt]“ ( 5 ).

II – Rechtlicher Rahmen

A – Unionsrecht

1. Brüssel-I-Verordnung

3.

In Kapitel I („Anwendungsbereich“) der Brüssel-I-Verordnung bestimmt Art. 1:

„(1)   Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.

(2)   Sie ist nicht anzuwenden auf:

d) die Schiedsgerichtsbarkeit.

…“

4.

In Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt Art. 2 Abs. 1:

„Vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Mitgliedstaats zu verklagen.“

5.

Art. 4 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung lautet:

„Hat der Beklagte keinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, so bestimmt sich vorbehaltlich der Artikel 22 und 23 die Zuständigkeit der Gerichte eines jeden Mitgliedstaats nach dessen eigenen Gesetzen.“

6.

In Kapitel III („Anerkennung und Vollstreckung“) der Verordnung bestimmt Art. 32:

„Unter ‚Entscheidung‘ im Sinne dieser Verordnung ist jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung …“

7.

Art. 33 Abs. 1 des Kapitels III der Verordnung lautet:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.“

8.

Art. 34 des genannten Kapitels der Verordnung bestimmt:

„Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn

1.

die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde;

…“

2. Brüssel-I-Verordnung (Neufassung)

9.

Im Hinblick auf den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, nämlich das Verhältnis zwischen der Schiedsgerichtsbarkeit und der Brüssel-I-Verordnung, sind zwei Bestimmungen der neuen Verordnung zu nennen: ihr zwölfter Erwägungsgrund und ihr Art. 73.

10.

Der zwölfte Erwägungsgrund lautet wie folgt:

„Diese Verordnung sollte nicht für die Schiedsgerichtsbarkeit gelten. Sie sollte die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern, die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben.

Entscheidet ein Gericht eines Mitgliedstaats, ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen.

Hat hingegen ein nach dieser Verordnung oder nach einzelstaatlichem Recht zuständiges Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt, dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, so sollte die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können. Hiervon unberührt bleiben sollte die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten, über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen im Einklang mit dem am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (‚Übereinkommen von New York von 1958‘) zu entscheiden, das Vorrang vor dieser Verordnung hat.

Diese Verordnung sollte nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit der Bildung eines Schiedsgerichts, den Befugnissen von Schiedsrichtern, der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für eine Klage oder eine Entscheidung in Bezug auf die Aufhebung, die Überprüfung, die Anfechtung, die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“

11.

In Kapitel VII („Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten“) der genannten Verordnung bestimmt Art. 73 Abs. 2:

„Diese Verordnung lässt die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt.“

B – New Yorker Übereinkommen von 1958

12.

Art. I Abs. 1 des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: New Yorker Übereinkommen von 1958) lautet wie folgt:

„Dieses Übereinkommen ist auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als desjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Es ist auch auf solche Schiedssprüche anzuwenden, die in dem Staat, in dem ihre Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, nicht als inländische anzusehen sind.“

13.

Art. II Abs. 3 des Übereinkommens sieht vor:

„Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine Vereinbarung im Sinne dieses Artikels getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen, sofern es nicht feststellt, dass die Vereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist.“

14.

In Art. III des Übereinkommens heißt es:

„Jeder Vertragsstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die in den folgenden Artikeln festgelegten Voraussetzungen gegeben sind …“

15.

Art. V des Übereinkommens regelt die Voraussetzungen, unter denen die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden kann:

„(1)

Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt,

a)

dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels II geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist, oder

b)

dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können, oder

c)

dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden, oder

d)

dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat, oder

e)

dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist.

(2)

Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt,

a)

dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann, oder

b)

dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde.“

16.

Litauen ratifizierte das New Yorker Übereinkommen von 1958 mit Entschließung (nutarimas) Nr. I‑760 des Litauischen Parlaments (Seimas) vom 17. Januar 1995.

C – Litauisches Recht

17.

Zweites Buch Kapitel X („Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) des litauischen Zivilgesetzbuchs umfasst die Art. 2.124 bis 2.131.

18.

Art. 2.124 („Inhalt der Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person“) dieses Zivilgesetzbuchs bestimmt:

„Die in Art. 2.125 … aufgeführten Personen sind berechtigt, bei Gericht zu beantragen, dass Sachverständige ernannt werden, die zu untersuchen haben, ob eine juristische Person oder die Geschäftsführungsorgane einer juristischen Person oder die Mitglieder der Geschäftsführungsorgane ordnungsgemäß gehandelt haben, und dass, soweit ein nicht ordnungsgemäßes Handeln festgestellt wird, die in Art. 2.131 dieses Gesetzbuchs genannten Maßnahmen angewandt werden …“

19.

Nach Art. 2.125 Abs. 1 Nr. 1 des Zivilgesetzbuchs können ein oder mehrere Aktionäre, die über mindestens 1/10 des Aktienkapitals der juristischen Person verfügen, diesen Antrag stellen.

20.

Zu den in Art. 2.131 des Zivilgesetzbuchs genannten Maßnahmen gehören u. a. der Widerruf von Entscheidungen der Geschäftsführungsorgane der juristischen Person, der Ausschluss oder die vorläufige Aussetzung der Befugnisse der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane und die mögliche Verpflichtung einer juristischen Person zur Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen.

III – Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

21.

Die Lietuvos dujos AB (im Folgenden: Lietuvos dujos) ist eine Aktiengesellschaft nach litauischem Recht. Ihre Geschäftstätigkeit besteht im Ankauf von Gas bei der OAO Gazprom (im Folgenden: Gazprom) (Russische Föderation), dem Transport und der Verteilung des Gases in Litauen sowie der Unterhaltung der Gasfernleitungen und der Beförderung des Gases in die Region Kaliningrad der Russischen Föderation. Sie ist an der Förderung oder Gewinnung von Gas nicht beteiligt.

22.

In der für den vorliegenden Fall maßgebenden Zeit waren das deutsche Unternehmen E.ON Ruhrgas International GmbH (38,91 %), das öffentliche russische Unternehmen Gazprom (37,1 %) und die Republik Litauen (17,7 %) die wichtigsten Aktionäre von Lietuvos dujos.

23.

Gazprom ist ein vertikal integriertes Unternehmen und besitzt eine beherrschende Stellung im Gassektor. Sie erwarb die Beteiligung am Kapital von Lietuvos dujos mit dem Aktienverkaufs- und ‑kaufvertrag vom 24. Januar 2004 ( 6 ). Art. 7.4.1 dieses Vertrags bestimmt:

„[Gazprom] liefert Erdgas an die Verbraucher in der Republik Litauen für einen Zeitraum von zehn Jahren in einem Umfang, der den Bedarf von mindestens 90 % der Verbraucher in der Republik Litauen deckt. Die Erdgaslieferung an die Republik Litauen erfolgt auf der Grundlage angemessener Preise unter Berücksichtigung der Bedingungen des Energieversorgermarkts der Republik Litauen.“

24.

Art. 7.4.2.3 des Vertrags bestimmt:

„Der Erdgaspreis bestimmt sich nach der Formel in dem rechtsgültigen Gasliefervertrag, der zwischen [Gazprom] und [Lietuvos dujos] geschlossen wurde. Diese Formal kann sich entsprechend der Preisdynamik für alternative Kraftstoffe in der Republik Litauen ändern.“

25.

Im Folgenden werde ich den Vertrag, auf den sich Art. 7.4.2.3 bezieht, als „langfristigen Gasvertrag“ bezeichnen.

26.

Der genannte langfristige Gasvertrag wurde 1999 geschlossen, also vor der Beteiligung von Gazprom am Kapital von Lietuvos dujos, erstreckte sich auf den Zeitraum von 2000 bis 2015 und wurde im Rahmen von Verhandlungen zwischen Gazprom und Lietuvos dujos mehrfach geändert.

27.

Am 24. März 2004 schloss Gazprom ferner mit der E.ON Ruhrgas International GmbH und der Staatlichen Vermögensverwaltung, diese handelnd im Namen der Republik Litauen, an deren Stelle später das Energieministerium der Republik Litauen trat, eine „Aktionärsvereinbarung“.

28.

Art. 6.1(1.9) dieser Vereinbarung bestimmt, dass die Aktionäre „für (i) eine langfristige Durchleitung von Gas in den Oblast Kaliningrad der Russischen Föderation …, (iii) eine langfristige Belieferung [von Lietuvos dujos] mit Erdgas [sorgen], die jeweils zu Bestimmungen und Bedingungen, die sowohl für [Lietuvos dujos] als auch für die [Aktionäre] annehmbar und vorteilhaft sind, sowie auf der Grundlage der zwischen [Lietuvos dujos] und [Gazprom] bestehenden vertraglichen Verpflichtungen erfolgt“.

29.

Die Aktionärsvereinbarung unterliegt dem litauischen Recht. Art. 7.14 der Vereinbarung enthält eine Schiedsvereinbarung, die bestimmt: „Alle Rechtsansprüche, Streitigkeiten oder Vertragsverstöße im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung oder ihrer Verletzung, Gültigkeit, Wirksamkeit oder Beendigung werden durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsordnung des Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm endgültig beigelegt. Der Schiedsort ist Stockholm, Schweden; die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei (die alle vom Schiedsgericht zu benennen sind), und die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch“ ( 7 ).

30.

Am 8. Februar 2011 wandte sich das Energieministerium schriftlich an den Generaldirektor von Lietuvos dujos, Herrn Valentukevičius, sowie an zwei Vorstandsmitglieder dieser Gesellschaft, Herrn Golubev und Herrn Seleznev, die beide von Gazprom benannt worden waren, und warf ihnen vor, sie hätten bei den Änderungen der im langfristigen Gasvertrag enthaltenen Berechnungsformel für den Gastarif nicht im Interesse von Lietuvos dujos gehandelt.

31.

Am 25. März 2011 erhob das Energieministerium gegen Lietuvos dujos sowie gegen Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev beim Vilniaus apygardos teismas (Regionalgericht Vilnius) Klage auf Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos (Art. 2.124 ff. des litauischen Zivilgesetzbuchs).

32.

Mit dieser Klage machte das Energieministerium geltend, durch die Änderungen des langfristigen Gasvertrags seien die Interessen der Republik Litauen als Aktionärin von Lietuvos dujos insofern verletzt und die Interessen von Gazprom zu Unrecht gefördert worden, als die Preise, zu denen Lietuvos dujos bei Gazprom das Gas einkaufe, nicht angemessen seien. Das Ministerium beantragte beim litauischen Gericht u. a., Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev abzuberufen und Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten.

33.

Da Gazprom der Ansicht war, dass die Klage gegen die in Art. 7.14 der Aktionärsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung verstoße, reichte sie am 29. August 2011 beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm einen Antrag auf Durchführung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens gegen das Energieministerium ein und beantragte beim Schiedsgericht, dem Energieministerium aufzugeben, die Klage beim litauischen Gericht zurückzunehmen. Der Antrag auf Durchführung des Schiedsverfahrens wurde beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm unter dem Aktenzeichen V (125/2011) eingetragen.

34.

Am 9. Dezember 2011 änderte das Energieministerium seine Klage. Mit der geänderten Klage ließ es u. a. seinen Antrag auf Abberufung von Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev fallen, hielt jedoch seinen Antrag aufrecht, Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten.

35.

Der Konflikt zwischen Gazprom und der Republik Litauen erweiterte sich im März 2012 dadurch, dass Gazprom beim Ständigen Schiedshof in Den Haag ein internationales Schiedsverfahren einleitete. Mit diesem Schiedsverfahren griff Gazprom die Entscheidung der litauischen Regierung an, nach Art. 9 der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG ( 8 ) innerhalb von Lietuvos dujos die Tätigkeiten des Erdgasfernleitungsnetzbetreibers und die der Erdgasgewinnung und ‑versorgung zu entflechten, was dazu führte, dass Gazprom nicht mehr Aktionärin von Lietuvos dujos sein konnte.

36.

In diesem zweiten internationalen Schiedsverfahren machte Gazprom geltend, die Republik Litauen habe durch die Umsetzung und Durchführung der genannten Richtlinie ihre Verpflichtungen aus dem am 29. Juni 1999 zwischen der Regierung der Russischen Föderation und der Regierung der Republik Litauen geschlossenen Vertrag über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen verletzt ( 9 ).

37.

Am 31. Juli 2012 erließ das in der Sache V (125/2011) gebildete Schiedsgericht einen Schiedsspruch („final award“) (im Folgenden: Schiedsspruch), mit dem es dem Antrag von Gazprom teilweise stattgab ( 10 ). Das Schiedsgericht war der Auffassung, dass das vom Energieministerium beim Vilniaus apygardos teismas eingeleitete Verfahren teilweise gegen die in der Aktionärsvereinbarung enthaltene Schiedsvereinbarung verstoße. Es gab daher dem Energieministerium auf, sowohl bestimmte beim Vilniaus apygardos teismas gestellte Klageanträge zurückzunehmen (insbesondere den Antrag, Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten) als auch einen Antrag dergestalt neu zu fassen, dass er die Verpflichtung des Energieministeriums berücksichtige, die in den Geltungsbereich der Aktionärsvereinbarung fallenden Streitigkeiten vor dem Schiedsgericht auszutragen.

38.

Am 23. September 2012 gab das Vilniaus apygardos teismas der Klage des Energieministeriums statt und ernannte Sachverständige für die Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos. Es stellte zugleich fest, dass die Klage in seine Zuständigkeit falle und nach litauischem Recht nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliege.

39.

Lietuvos dujos sowie Herr Valentukevičius, Herr Golubev und Herr Seleznev legten gegen diese Entscheidung beim Lietuvos apeliacinis teismas (Litauisches Appellationsgericht) Rechtsmittel ein. Gazprom beantragte bei diesem Gericht die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gemäß dem New Yorker Übereinkommen von 1958.

40.

Im Oktober 2012 leitete die Republik Litauen beim Institut für Schiedsgerichtsbarkeit der Handelskammer Stockholm gegen Gazprom ein Schiedsverfahren ein. Litauen machte geltend, dass die zwischen 2004 und 2012 vorgenommenen Änderungen des langfristigen Gasvertrags gegen die Bestimmungen des Aktienverkaufs- und ‑kaufvertrags vom 24. Januar 2004 verstießen, und beantragte Schadensersatz und Zinsen in Höhe von 1,9 Mrd. US-Dollar (USD) ( 11 ).

41.

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 entschied das Lietuvos apeliacinis teismas unter Berufung auf Art. V Abs. 2 Buchst. a und b des New Yorker Übereinkommens von 1958, dem Antrag von Gazprom nicht stattzugeben.

42.

Das Lietuvos apeliacinis teismas stellte insbesondere fest, dass das Schiedsgericht nicht befugt gewesen sei, über eine Frage zu entscheiden, die bereits das Vilniaus apygardos teismas aufgeworfen und geprüft habe; dieses Gericht habe mit Beschluss vom 3. September 2012 entschieden, dass die in Art. 2.124 des Zivilgesetzbuchs aufgeführten Streitigkeiten nicht schiedsgerichtsfähig seien. Das Lietuvos apeliacinis teismas dürfe daher die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens von 1958 ablehnen.

43.

Das Lietuvos apeliacinis teismas war ferner der Auffassung, dass der Schiedsspruch, indem er die Klagebefugnis des litauischen Staates vor einem litauischen Gericht beschränke und den litauischen Gerichten die Zuständigkeit für Entscheidungen über ihre Zuständigkeit versage, gegen den in Art. 109 Abs. 2 der litauischen Verfassung verankerten Grundsatz der Unabhängigkeit der Justiz verstoße. Das Lietuvos apeliacinis teismas gelangte daher zu dem Ergebnis, dass der Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung der Republik Litauen widerspreche, und lehnte seine Anerkennung und Vollstreckung insoweit aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 ab.

44.

Mit Beschluss vom 21. Februar 2013 wies das Lietuvos apeliacinis teismas das Rechtsmittel von Lietuvos dujos sowie von Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev gegen die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas über die Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos zurück.

45.

Gegen diese beiden Beschlüsse des Lietuvos apeliacinis teismas wurden Kassationsbeschwerden beim vorlegenden Gericht eingelegt, das mit Beschluss vom 21. November 2013 die Prüfung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Lietuvos apeliacinis teismas über die Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos bis zu seiner Entscheidung über das Rechtsmittel bezüglich der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs aussetzte.

46.

Im Rahmen des letztgenannten Rechtsmittels beantragte Gazprom die Aufhebung des Beschlusses des Lietuvos apeliacinis teismas vom 17. Dezember 2012 und den Erlass eines neuen Beschlusses, um mit seinem Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs durchzudringen. Das Energieministerium beantragte die Zurückweisung dieses Rechtsmittels aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 mit dem Argument, dass der Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ darstelle und die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen die Brüssel‑I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (C‑185/07, EU:C:2009:69) verstoßen würden.

47.

Unter diesen Umständen hat das Lietuvos Aukščiausiasis Teismas das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.

Wenn ein Schiedsgericht eine „anti-suit injunction“ erlässt und hierdurch einer Partei untersagt, bestimmte Ansprüche bei einem Gericht eines Mitgliedstaats geltend zu machen, das nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung für die zivilrechtliche Streitigkeit in der Sache zuständig ist, ist dann das mitgliedstaatliche Gericht berechtigt, die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts abzulehnen, weil er die Befugnis des Gerichts beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑I-Verordnung zuständig ist?

2.

Wenn die erste Frage zu bejahen ist, gilt dies auch dann, wenn die „anti-suit injunction“ des Schiedsgerichts einer Partei aufgibt, ihre Ansprüche in einem Rechtsstreit zu beschränken, der in einem anderen Mitgliedstaat anhängig ist, und das Gericht dieses Mitgliedstaats für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel‑I-Verordnung zuständig ist?

3.

Kann ein nationales Gericht zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel-I-Verordnung die Anerkennung des Schiedsspruchs eines Schiedsgerichts ablehnen, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fällt?

48.

Am 10. Juni 2014 teilte der Wettbewerbsrat der Republik Litauen mit, dass er gegen Gazprom eine Geldbuße von 123096700 litauischen Litas (LTL) (ungefähr 35,6 Mio. Euro) wegen Verstoßes gegen die Auflagen verhängt habe, die ihr beim Erwerb der Beteiligung am Kapital von Lietuvos dujos gemacht worden waren ( 12 ).

49.

Am 12. Juni 2014 teilte Gazprom ihre Entscheidung mit, die genannte Beteiligung zu verkaufen ( 13 ).

IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

50.

Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. Oktober 2013 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische, die französische und die österreichische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.

51.

Nach Art. 61 Abs. 1 der Verfahrensordnung hat der Gerichtshof am 4. Juli 2014 an die Beteiligten zwei Fragen zur schriftlichen Beantwortung vor der mündlichen Verhandlung, spätestens bis zum 31. Juli 2014, gerichtet. Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission haben ihre Antworten innerhalb der gesetzten Frist eingereicht.

52.

In der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2014 haben Gazprom, die litauische, die deutsche, die spanische und die französische Regierung, sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission mündlich verhandelt.

V – Würdigung

A – Vorbemerkungen

1. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs

53.

Auf S. 10 des Vorlagebeschlusses [S. 16 der deutschen Übersetzung] vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, die Klage des Energieministeriums gegen Lietuvos dujos sowie Herrn Valentukevičius, Herrn Golubev und Herrn Seleznev ( 14 ) sei beim Vilniaus apygardos teismas aufgrund entsprechender Anwendung von Art. 6 Nr. 2 der Brüssel-I-Verordnung erhoben worden.

54.

Diese Vorschrift der Verordnung sieht vor, dass eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, „auch verklagt werden [kann,] … wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen“.

55.

Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall offenkundig unanwendbar, da es sich hier weder um eine Klage auf Gewährleistung noch um eine Interventionsklage handelt.

56.

In der mündlichen Verhandlung hat die litauische Regierung die Auffassung vertreten, dass es sich um einen Schreibfehler des vorlegenden Gerichts handele und dass eigentlich Art. 6 Nr. 1 der Verordnung ( 15 ) habe herangezogen werden sollen, der allerdings auch nicht anwendbar ist, da nach dieser Vorschrift eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats verklagt werden kann, in dem einer ihrer Mitbeklagten ihren Wohnsitz hat. Im vorliegenden Fall sind, mit Ausnahme von Herrn Golubev und Herrn Seleznev, die ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, die Beklagten in Litauen ansässig.

57.

Der Gerichtshof könnte zwar die Beantwortung der Vorlagefragen ablehnen, weil die Zuständigkeit der litauischen Gerichte nach der Brüssel‑I-Verordnung nicht zutreffend begründet wurde. Er könnte jedoch feststellen, dass das Vilniaus apygardos teismas seine Zuständigkeit gegenüber Lietuvos dujos und ihrem Generaldirektor Valentukevičius auf Art. 2 Abs. 1 der genannten Verordnung ( 16 ) stützen konnte, da sich der für die Anwendbarkeit dieses Artikels (und der Verordnung) erforderliche Auslandsbezug aus dem Wohnsitz von zwei der Mitbeklagten (Herr Golubev und Herr Seleznev) in der Russischen Föderation ergibt ( 17 ), so dass der Gerichtshof für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zuständig wäre.

2. Zur Zulässigkeit der Fragen

58.

Nach ständiger Rechtsprechung „[spricht] eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts …, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind“ ( 18 ).

59.

Im vorliegenden Fall stellt das vorlegende Gericht auf S. 9 des Vorabentscheidungsersuchens fest, dass „die Frage der Einleitung einer Untersuchung betreffend eine juristische Person nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein [kann]“.

60.

Wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, gibt es daher eine Rechtsgrundlage, im vorliegenden Fall Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens von 1958 ( 19 ), aufgrund deren das vorlegende Gericht die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs ablehnen kann, wie dies im Übrigen das Lietuvos apeliacinis teismas bereits getan hat ( 20 ).

61.

Meines Erachtens kann daher die Auffassung vertreten werden, dass die dem Gerichtshof vorgelegten Fragen für das Ausgangsverfahren unerheblich sind, weil das vorlegende Gericht für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits ohne Weiteres auf die Beantwortung dieser Fragen verzichten kann. Den vorliegenden Schlussanträgen liegt selbstverständlich die Annahme zugrunde, dass der Gerichtshof die Vorlagefragen für zulässig hält.

3. Handelt es sich tatsächlich um eine „anti-suit injunction“?

62.

Im Vorabentscheidungsersuchen ordnet das vorlegende Gericht den Schiedsspruch als „anti-suit injunction“ ein, soweit dieser dem Energieministerium aufgibt, bestimmte bei den litauischen Gerichten eingereichte Klageanträge zurückzunehmen.

63.

Insoweit kommt der Schiedsspruch in die Nähe der „anti-suit injunctions“ des englischen Rechts, um die es in den Urteilen Turner (C‑159/02, EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2004:228) ging. Im englischen Recht ist die „anti-suit injunction“ die Anordnung eines englischen Gerichts, mit der einer der Zuständigkeit englischer Gerichte persönlich (in personam) unterworfenen Partei ( 21 ) aufgegeben wird, bestimmte Anträge nicht einzureichen, nicht zu stellen, sie zurückzunehmen oder Maßnahmen zu ergreifen, die zur Beendigung oder Aussetzung eines Verfahrens erforderlich sind, das vor einem im Ausland ansässigen staatlichen Gericht oder Schiedsgericht anhängig ist ( 22 ).

64.

Die „anti-suit injunction“ richtet sich nicht gegen das ausländische Gericht und wendet sich nur an eine Partei, die vor einem englischen Gericht verklagt wird ( 23 ).

65.

Die Partei, gegen die sich eine „anti-suit injunction“ richtet und die diese nicht befolgt, setzt sich einer Verfolgung wegen Missachtung des Gerichts („contempt of court“) aus, die zu strafrechtlicher Ahndung und zu Beschlagnahme von im Vereinigten Königreich belegenem Vermögen führen kann ( 24 ). Es ist natürlich möglich, dass eine „anti-suit injunction“ wirkungslos ist, wenn sich die Partei, gegen die sie sich richtet, nicht im Vereinigten Königreich aufhält oder über kein im Vereinigten Königreich belegenes Vermögen verfügt, jedoch wird keine unter Verstoß gegen eine „anti-suit injunction“ ergangene Entscheidung im Vereinigten Königreich anerkannt oder vollstreckt werden ( 25 ).

66.

Wie die französische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, wurde im Ausgangsverfahren eine derartige Anordnung nicht ausgesprochen. Anders nämlich als bei den „anti-suit injunctions“, die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, setzt sich das Energieministerium keinerlei Sanktionen aus, wenn es den Schiedsspruch nicht befolgt ( 26 ).

67.

Der Schiedsspruch und die in ihm enthaltene Anordnung, die bei den litauischen Gerichten anhängige Klage teilweise zurückzunehmen, binden somit ihren Adressaten, soweit die genannte Klage nach Auffassung des Schiedsgerichts teilweise in den Anwendungsbereich der Schiedsvereinbarung fällt. Insofern kann der Schiedsspruch, genauso wie die „anti-suit injunctions“, die Gegenstand der Urteile Turner (EU:C:2004:228) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) waren, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung beeinträchtigen. Ich werde auf der Grundlage dieser Annahme meine folgenden Ausführungen machen.

B – Zur ersten Frage

68.

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht vom Gerichtshof wissen, ob es die Anerkennung einer schiedsgerichtlichen „anti-suit injunction“ ablehnen darf, weil diese ihre „Befugnis … beschränkt, selbst darüber zu entscheiden, ob es für den Rechtsstreit nach den Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel-I-Verordnung zuständig ist“.

69.

Es ist somit zu prüfen, ob die Brüssel-I-Verordnung auf den vorliegenden Fall wirklich anwendbar ist oder ob nur das New Yorker Übereinkommen von 1958 auf den Ausgangsrechtsstreit Anwendung findet.

1. Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund ihres Art. 71 Abs. 2 Unterabs. 2 anwendbar?

70.

Um die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung zu bejahen, stützt sich das vorlegende Gericht auf Art. 71 Abs. 2 Unterabs. 2 der genannten Verordnung, in dem es heißt: „Sind der Ursprungsmitgliedstaat und der ersuchte Mitgliedstaat Vertragsparteien eines Übereinkommens über ein besonderes Rechtsgebiet, welches die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen regelt, so gelten diese Voraussetzungen. In jedem Fall können die Bestimmungen dieser Verordnung über das Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen angewandt werden“ ( 27 ).

71.

Mit der deutschen Regierung und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bin ich der Ansicht, dass diese Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden ist, da ihr Anwendungsbereich auf die zwischen den Mitgliedstaaten geschlossenen Übereinkommen beschränkt ist, die die Voraussetzungen für „die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen“ regeln. Unter dem Begriff „Entscheidung“ ist nach Art. 32 der genannten Verordnung „jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten“ ( 28 ). Es liegt auf der Hand, dass ein Schiedsgericht, das auf der Grundlage einer von zwei Parteien frei ausgehandelten Schiedsvereinbarung gebildet wurde (wie das Schiedsgericht, das den im Ausgangsverfahren fraglichen Schiedsspruch erlassen hat), kein Gericht eines Mitgliedstaats ist ( 29 ).

72.

Überdies schließt Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Brüssel‑I-Verordnung die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich aus. Dies bedeutet, dass, wie im Übrigen Gazprom, die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Kommission und die Schweizerische Eidgenossenschaft ausführen, die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruchs wie des im Ausgangsverfahren fraglichen ausschließlich dem New Yorker Übereinkommen von 1958 unterliegen müssten.

73.

Da hier den genannten Beteiligten zufolge beim vorlegenden Gericht selbst ein Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung nach diesem Übereinkommen anhängig ist, fallen nach ihrer Auffassung die Anerkennung und die Vollstreckung des in Rede stehenden Schiedsspruchs ausschließlich unter das genannte Übereinkommen ( 30 ). Es gebe daher keine das Unionsrecht betreffende Frage, für deren Beantwortung der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV zuständig sein könnte.

2. Ist die Brüssel-I-Verordnung aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) anwendbar?

74.

Wie die französische Regierung in ihrer Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, „[hat] das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali [(EU:C:2009:69)] … Anlass zu Zweifeln gegeben hinsichtlich des Umfangs des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung].“

75.

Im August 2000 verursachte die „Front Comor“, ein der West Tankers Inc. (im Folgenden: West Tankers) gehörendes Schiff, das die Erg Petroli SpA (im Folgenden: Erg Petroli) gechartert hatte, in Syrakus an einer Erg Petroli gehörenden Mole Schäden. Für den Chartervertrag war die Geltung des englischen Rechts vereinbart worden, und er enthielt eine Schiedsklausel, die ein Schiedsverfahren in London vorsah.

76.

Erg Petroli begehrte von ihren Versicherern Allianz SpA (im Folgenden: Allianz) und Generali Assicurazioni Generali SpA (im Folgenden: Generali) Schadensersatz in Höhe der Versicherungssumme und leitete hinsichtlich des übrigen Schadensbetrags gegen West Tankers ein Schiedsverfahren in London ein. Nachdem die Versicherer an Erg Petroli für den von dieser erlittenen Schaden gemäß den Versicherungsverträgen Ersatz geleistet hatten, erhoben sie aus übergegangenem Recht eine Klage gegen West Tankers vor dem Tribunale di Siracusa (Italien), um die von ihnen an Erg Petroli gezahlten Beträge zurückzuerlangen. West Tankers erhob dagegen die Einrede der Unzuständigkeit des genannten Gerichts wegen der geschlossenen Schiedsvereinbarung.

77.

Da der Sitz des Schiedsgerichts in London lag, leitete West Tankers vor den englischen Gerichten ein Verfahren auf Erlass einer „anti-suit injunction“ ein, mit der es Allianz und Generali untersagt werden sollte, sich eines anderen Verfahrens als des Schiedsverfahrens zu bedienen und das vor dem Tribunale di Siracusa eingeleitete Verfahren fortzuführen.

78.

Die englischen Gerichte gaben diesem Antrag statt, jedoch legte das House of Lords dem Gerichtshof die Frage vor, ob es unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Sachverhalts der Rechtssache, die zum Urteil Turner (EU:C:2004:228) ( 31 ) geführt habe, zum Erlass einer mit der Brüssel‑I-Verordnung vereinbaren „anti-suit injunction“ befugt sei, weil Art. 1 Abs. 2 Buchst. d der Verordnung die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausschließe.

79.

Der Gerichtshof begann seine Analyse mit der Feststellung, dass es sich um ein staatliches Verfahren handelt, aber um ein solches zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens, und dass „[e]in Verfahren wie das Ausgangsverfahren, das zum Erlass einer ‚anti-suit injunction‘ führt, … daher nicht in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fallen [kann]“ ( 32 ).

80.

Der Gerichtshof stellte sodann fest: „Jedoch kann ein Verfahren, auch wenn es nicht in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fällt, gleichwohl Folgen haben, die deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen, und zwar kann es verhindern, dass die Ziele einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen und der Freizügigkeit von in solchen Sachen ergangenen Entscheidungen erreicht werden. So verhält es sich insbesondere dann, wenn ein derartiges Verfahren ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats an der Ausübung der Befugnisse hindert, die ihm durch die [BrüsselI-Verordnung] verliehen werden“ ( 33 ).

81.

Der Gerichtshof vertrat daher die Auffassung, „dass … eine Vorfrage, die die Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung einschließlich deren Gültigkeit betrifft, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt“ ( 34 ).

82.

Auf dieser Grundlage verneinte der Gerichtshof die Frage des House of Lords und entschied, dass das von Allianz und Generali beim Tribunale di Siracusa gegen West Tankers eingeleitete Verfahren selbst unter die Brüssel‑I-Verordnung fällt ( 35 ), und zwar trotz der die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung. Er fügte hinzu, dass die in Rede stehende „anti-suit injunction“ nicht das Recht des italienischen Gerichts wahrt, selbst zu bestimmen, ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängig gemachten Rechtsstreit zuständig ist ( 36 ), dass sie somit gegen den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten verstößt und für einen Kläger, der diese Vereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, den Zugang zu dem staatlichen Gericht ausschließt ( 37 ).

83.

Zusammenfassend befand der Gerichtshof, dass die in jener Rechtssache fragliche „anti-suit injunction“ mit der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar war.

84.

Hiervon ausgehend ist das vorlegende Gericht der Auffassung, dass ebenso wie eine „anti-suit injunction“, die von einem staatlichen Gericht verhängt wird, eine von einem Schiedsgericht erlassene „anti-suit injunction“ die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung beeinträchtigt.

85.

Diese Auffassung ist insoweit vertretbar, als in der Rechtssache, die zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, beim House of Lords – wie beim vorlegenden Gericht – ein Verfahren anhängig war, das, wie der Gerichtshof feststellte, nicht in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fiel ( 38 ), d. h., ein Antrag auf Erlass einer „anti-suit injunction“ gegen eine Partei, die in Italien unter Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung geklagt hatte, nach der sie verpflichtet war, jeden Rechtsstreit dem Schiedsverfahren in London zu unterstellen ( 39 ). Der Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schiedsspruchs fällt ebenfalls nicht in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung.

86.

Die Brüssel-I-Verordnung wurde in jener Rechtssache aufgrund eines anderen Verfahrens für anwendbar erklärt, nämlich aufgrund des Verfahrens vor dem italienischen Gericht, dessen Gegenstand, wie der Gegenstand der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos ( 40 ), in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fiel, insbesondere nach deren Art. 5 Abs. 3. Im vorliegenden Fall fällt der Gegenstand der Klage des Energieministeriums auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos gleichfalls in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung, insbesondere nach deren Art. 2 ( 41 ).

87.

Insoweit sind die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs, die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission der Ansicht, dass die Brüssel‑I-Verordnung im Ausgangsverfahren nicht anwendbar sei, da die Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen sei. Wenn es jedoch so einfach wäre, hätte der Gerichtshof die „anti-suit injunction“, die Gegenstand seines Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht für unvereinbar mit der Brüssel‑I-Verordnung erklärt ( 42 ).

88.

Insoweit ist die Situation des House of Lords, das mit einem Gegenstand befasst war, der außerhalb des Anwendungsbereichs der Brüssel‑I-Verordnung lag, vergleichbar mit der des vorlegenden Gerichts, bei dem ebenfalls ein Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs anhängig ist, der ebenfalls vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist. Da das vorlegende Gericht gleichzeitig mit einer Klage befasst ist, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, nämlich mit der Klage auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, befindet es sich zudem in derselben Position wie das Tribunale di Siracusa im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69). In diesem Urteil befand der Gerichtshof jedoch, dass die „anti-suit injunction“ mit der Brüssel‑I-Verordnung unvereinbar sei, eine Schlussfolgerung, von der das vorlegende Gericht meint, sie sei auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbar. Ich teile diese Auffassung nicht, und zwar aus folgenden Gründen.

3. Beantwortung der Vorlagefrage

89.

Zwei Gesichtspunkte veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, diese Frage zu verneinen.

a) Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung)

90.

Die spanische Regierung ist der Ansicht, der Gerichtshof dürfe die Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) bei der Beantwortung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens aus zeitlichen Gründen nicht berücksichtigen.

91.

Zwar gilt diese Verordnung erst ab 10. Januar 2015, doch bin ich mit Gazprom, der litauischen, der deutschen und der französischen Regierung, der Kommission und der Schweizerischen Eidgenossenschaft der Meinung, dass der Gerichtshof sie in der vorliegenden Rechtssache berücksichtigen sollte, denn die wesentliche Neuerung dieser Verordnung, die den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich übernimmt, liegt nicht so sehr in ihren eigentlichen Bestimmungen, sondern in ihrem 12. Erwägungsgrund, der in Wirklichkeit – ein wenig wie ein rückwirkendes Auslegungsgesetz – erläutert, wie dieser Ausschluss auszulegen ist und stets auszulegen gewesen wäre.

92.

Vor der eigentlichen Prüfung der Tragweite dieses zwölften Erwägungsgrundes ist es sinnvoll, seine Entstehungsgeschichte zu betrachten.

93.

Art. 73 der Brüssel-I-Verordnung sieht eine Reform der Verordnung vor, d. h. sie sieht vor, dass die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss spätestens zum 1. März 2007 einen Bericht über ihre Anwendung vorlegt, dem Vorschläge zur Anpassung der Verordnung beigefügt werden.

94.

Im Rahmen dieses Verfahrens beauftragte die Kommission die Professoren Hess, Pfeiffer und Schlosser mit der Erstellung eines Berichts (sogenannter „Heidelberg-Bericht“) über die Anwendung der Brüssel‑I-Verordnung ( 43 ). Dieser Bericht wurde 2007, vor der Verkündung des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), veröffentlicht.

95.

Die Verfasser des Heidelberg-Berichts räumten ein, dass sich die Brüssel‑I-Verordnung nicht mit Fragen befassen sollte, die Gegenstand des New Yorker Übereinkommens von 1958 sind. Sie schlugen jedoch eine Reihe neuer Bestimmungen vor, die eine Geltung der Verordnung im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zulassen würden, um Fragen der Schnittstellen zwischen diesen beiden Regelwerken zu regeln, wie z. B. die Anrufung eines staatlichen Gerichts, das eine Schiedsvereinbarung für unwirksam erklärt, oder die Anrufung eines staatlichen Gerichts zur Unterstützung des Schiedsverfahrens.

96.

Auf den Heidelberg-Bericht folgten die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2008:466, Nrn. 71 und 73), in denen die Generalanwältin feststellte, dass „es derzeit an Mechanismen zur Abstimmung [der] Zuständigkeit [der Schiedsgerichtsbarkeit] mit der Zuständigkeit staatlicher Gerichte“ fehle, und ausführte, dass „Abhilfe … insoweit nur eine Einbeziehung der Schiedsgerichtsbarkeit in das System der [Brüssel‑I-Verordnung] schaffen [könnte]“.

97.

Der Gerichtshof schloss sich der Auffassung der Generalanwältin Kokott an und verwies wiederholt auf ihre Schlussanträge (Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69, Rn. 20, 26 und 29).

98.

Kritik an diesem Urteil wurde hauptsächlich unter dem Gesichtspunkt des Völkerrechts und der Schiedsgerichtsbarkeit vorgebracht, wobei im Wesentlichen beanstandet wurde, dass der Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung tatsächlich so weit auf die Schiedsgerichtsbarkeit ausgedehnt worden sei, dass deren Wirksamkeit bedroht werde ( 44 ).

99.

Diese Kritik ist mit dem Hinweis zu ergänzen, dass sich das genannte Urteil von drei früheren Urteilen des Gerichtshofs abhob, nämlich von den Urteilen Hoffmann (145/86, EU:C:1988:61), Rich (C‑190/89, EU:C:1991:319) und Van Uden (C‑391/95, EU:C:1998:543).

100.

Das Urteil Hoffmann (EU:C:1988:61) betraf die Vollstreckung einer deutschen Entscheidung in den Niederlanden, durch die ein Ehegatte verpflichtet wurde, dem anderen Ehegatten aufgrund seiner aus der Ehe resultierenden Verpflichtung Unterhalt zu gewähren. Der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) wollte wissen, ob die Lösung dieses ehelichen Bandes durch ein Scheidungsurteil, das von einem niederländischen Gericht erlassen worden war, zur Einstellung der Vollstreckung der deutschen Entscheidung führen kann, auch wenn diese Entscheidung in Deutschland mangels Anerkennung des Scheidungsurteils vollstreckbar bleibt.

101.

Wie die Schiedsgerichtsbarkeit war auch der Personenstand, zu dem die Eheschließung und die Scheidung zählen, vom Anwendungsbereich des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32; im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ausgeschlossen. Die Unterhaltsgewährung dagegen wurde, da sie keine Frage des Personenstands ist, vom Brüsseler Übereinkommen erfasst, was zur Folge hatte, dass die niederländischen Gerichte aufgrund des Übereinkommens von vornherein verpflichtet waren, die deutsche Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, was mit dem niederländischen Scheidungsurteil unvereinbar gewesen wäre.

102.

Der Gerichtshof entschied, dass „das [Brüsseler] Übereinkommen das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht daran hindert, im Rahmen der Vollstreckung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung die Konsequenzen aus einem inländischen Scheidungsurteil zu ziehen“ ( 45 ), was bedeutete, dass der Hoge Raad der Nederlanden nicht zur Anerkennung und Vollstreckung der deutschen Entscheidung verpflichtet war, die gleichwohl in den Anwendungsbereich des genannten Übereinkommens fiel.

103.

Obwohl die Schiedsgerichtsbarkeit wie der Personenstand vom Anwendungsbereich der Brüssel-I-Verordnung ausgeschlossen war, entschied der Gerichtshof im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69), dass die englischen Gerichte ihr innerstaatliches Recht nicht in vollem Umfang anwenden dürfen und „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen. Der Gerichtshof schränkte damit die Reichweite des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ein ( 46 ).

104.

Das Urteil Rich (EU:C:1991:319) betraf einen Rohölkaufvertrag, der zwischen einer schweizerischen und einer italienischen Firma geschlossen worden war. Der Vertrag unterlag dem englischen Recht und enthielt eine Schiedsvereinbarung. Als der Käufer (die schweizerische Firma) eine erhebliche Verunreinigung der Ladung beanstandete, erhob der Verkäufer (die italienische Firma) beim Tribunale di Genova (Italien) gegen den Käufer Klage auf Feststellung, dass er diesem gegenüber nicht hafte.

105.

Gemäß der vertraglichen Vereinbarung leitete die schweizerische Firma in London ein Schiedsverfahren ein. Die italienische Firma verweigerte jedoch die Teilnahme und die Ernennung ihres Schiedsrichters, wodurch das Verfahren blockiert wurde. Die schweizerische Firma beantragte bei den englischen Gerichten in deren Eigenschaft als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens, für die italienische Firma einen Schiedsrichter zu benennen.

106.

Wie in der Rechtssache Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) machte die italienische Firma geltend, dass die Parteien in Wahrheit über die Frage stritten, ob der betreffende Vertrag eine Schiedsklausel enthalte oder nicht, und dass ein solcher Rechtsstreit unter das Brüsseler Übereinkommen falle und deshalb in Italien entschieden werden müsse.

107.

Die Frage war daher, ob das bei den englischen Gerichten eingeleitete Verfahren zur Ernennung des Schiedsrichters unter das Brüsseler Übereinkommen fiel.

108.

Der Gerichtshof stellte fest, dass „die Parteien des Brüsseler Übereinkommens, als sie die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens mit der Begründung ausschlossen, dass die Schiedsgerichtsbarkeit bereits in internationalen Abkommen [insbesondere im New Yorker Übereinkommen von 1958] geregelt sei, die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich, einschließlich der bei den staatlichen Gerichten eingeleiteten Verfahren, ausschließen wollten“ ( 47 ).

109.

Obwohl die Ernennung eines Schiedsrichters und die nationalen Verfahren zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nicht unter das New Yorker Übereinkommen von 1958 fallen, befand der Gerichtshof: „Was insbesondere die Benennung eines Schiedsrichters durch ein staatliches Gericht betrifft, ist festzustellen, dass es sich um eine staatliche Maßnahme handelt, die der Einleitung eines Schiedsverfahrens dienen soll. Eine solche Maßnahme fällt demgemäß in den Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und wird somit von der Ausschlussregelung in Artikel 1 Absatz 2 Nr. 4 des [Brüsseler] Übereinkommens erfasst.“ ( 48 )

110.

Der Gerichtshof wies das Argument der italienischen Firma zurück, wonach das Brüsseler Übereinkommen auf Rechtsstreitigkeiten betreffend das Vorliegen oder die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung Anwendung finde, und führte aus: „Bei der Feststellung, ob ein Rechtsstreit in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt, ist nur der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu berücksichtigen. Ist ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands wie etwa der Benennung eines Schiedsrichters vom Anwendungsbereich des [Brüsseler] Übereinkommens ausgeschlossen, so kann die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung des [Brüsseler] Übereinkommens nicht rechtfertigen.“ ( 49 ) Der Gerichtshof bestätigte diesen Standpunkt in seinem Urteil Van Uden (EU:C:1998:543) ( 50 ).

111.

Im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) prüfte der Gerichtshof, anstatt über die Anwendbarkeit der Brüssel‑I-Verordnung unter Bezugnahme auf den Rechtsstreit im Ausgangsverfahren zu entscheiden, wie er es in den Rechtssachen Rich (EU:C:1991:319) und Van Uden (EU:C:1998:543) getan hatte, den Gegenstand des Rechtsstreits im Licht eines anderen Rechtsstreits, nämlich desjenigen, der bei den italienischen Gerichten anhängig war.

112.

Damit wich der Gerichtshof von seinem Standpunkt im Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18 und 26) ab, wonach nur der Gegenstand des Rechtsstreits im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen ist und die Schiedsgerichtsbarkeit als Rechtsgebiet insgesamt vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung ausgeschlossen ist.

113.

Im Anschluss an den Heidelberg-Bericht, das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) und die Kommentare, die dieses Urteil zur Folge hatte, veröffentlichte die Kommission ihr Grünbuch zur Überprüfung der BrüsselI-Verordnung (im Folgenden: Grünbuch) ( 51 ), mit dem sie eine öffentliche Konsultation einleitete und eine (teilweise) Rücknahme des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich dieser Verordnung vorschlug, um positiv auf das Zusammenspiel der Schiedsgerichtsbarkeit mit Gerichtsverfahren einzuwirken.

114.

Mehrere Mitgliedstaaten wie die Französische Republik, Ungarn, die Republik Österreich, die Republik Polen und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland sowie zahlreiche an der Schiedsgerichtsbarkeit Beteiligte ( 52 ) erhoben hiergegen Einwände, da, wie sie meinten, die Brüssel‑I-Verordnung die Anwendung des New Yorker Übereinkommens von 1958 nicht in Frage stellen dürfe und der vollständige Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung bestätigt werden müsse.

115.

In der Folgenabschätzung – Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung ( 53 ) wies die Kommission darauf hin, dass kritisiert worden sei, aufgrund des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) könnten sich bösgläubige Parteien ihrer Pflicht entziehen, alle Streitigkeiten dem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen ( 54 ), und zeigte drei mögliche Optionen auf ( 55 ).

116.

Die erste Option bestand in der Beibehaltung des Status quo, d. h. des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung, was, nach Auffassung der Kommission, nicht die Gefahr des Missbrauchs ausschließt, den das Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) weder verhüten noch verbieten kann ( 56 ).

117.

Die zweite Option bestand in der Erweiterung des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit auf alle die Schiedsgerichtsbarkeit betreffenden Verfahren, insbesondere auf „alle Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung angefochten wird“ ( 57 ).

118.

Die dritte Option schließlich bestand in der Verbesserung der Wirksamkeit von Schiedsgerichtsvereinbarungen; sie sah vor, dass ein Gericht eines Mitgliedstaats, das in einem Rechtsstreit im Zusammenhang mit einer geltenden Schiedsgerichtsvereinbarung angerufen wurde, das Verfahren aussetzen müsste, wenn ein Schiedsgericht oder ein Gericht am Schiedsort angerufen würde ( 58 ).

119.

In ihrem Vorschlag einer Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung (im Folgenden: Vorschlag einer Neufassung) ( 59 ) entschied sich die Kommission für die dritte Option und wahrte damit ihren im Grünbuch gemachten Vorschlag, den Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung teilweise zurückzunehmen ( 60 ).

120.

Wie die litauische Regierung und die Kommission in ihren Antworten auf die Fragen des Gerichtshofs einräumen, lehnte der Gesetzgeber der Europäischen Union die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen ab. In seiner Entschließung vom 7. September 2010 nämlich „spricht sich [das Europäische Parlament] entschieden dagegen aus, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich (auch nur teilweise) abzuschaffen“, und „ist der Auffassung, dass aus Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung klar hervorgehen sollte, dass nicht nur die Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen ist, sondern auch die Verfahren vor staatlichen Gerichten, bei denen es in der Hauptsache oder im Rahmen einer Neben- oder Vorabfrage um die Wirksamkeit oder den Umfang einer Schiedsgerichtszuständigkeit geht“ ( 61 ).

121.

Der Rat erhob gegen die Entscheidung der Kommission, die Ausnahme der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) teilweise abzuschaffen, ebenfalls Einwände. Mit seiner Note vom 1. Juni 2012 forderte der Vorsitz des Rates den Rat auf, als globale Kompromisslösung den in der Anlage zu der genannten Note enthaltenen Entwurf einer allgemeinen Ausrichtung anzunehmen ( 62 ). Nach diesem Entwurf sollten die in dem Vorschlag einer Neufassung enthaltenen Vorschläge der Kommission bezüglich der Schiedsgerichtsbarkeit abgelehnt werden ( 63 ).

122.

Der Kompromisstext sah die Aufnahme eines neuen Erwägungsgrundes mit dem Wortlaut, der heute im zwölften Erwägungsgrund der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) enthalten ist, sowie die Aufnahme einer neuen Bestimmung vor, der zufolge diese Verordnung „die Anwendung des [New Yorker Übereinkommens von 1958] unberührt [lässt]“ ( 64 ).

123.

Der Rat billigte diesen Text am 8. Juni 2012. Nach dieser Billigung nahm das Parlament eine legislative Entschließung an, mit der es die Änderungen der Verordnung bezüglich der Schiedsgerichtsbarkeit, wie sie in dem vom Rat gebilligten Dokument aufgeführt waren, billigte ( 65 ).

124.

In ihrer endgültigen Fassung belässt es die Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) beim Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit von ihrem Anwendungsbereich und enthält den neuen zwölften Erwägungsgrund sowie den neuen Art. 73 Abs. 2, wonach „[d]iese Verordnung … die Anwendung des Übereinkommens von New York von 1958 unberührt [lässt]“ ( 66 ).

125.

Diese neuen Bestimmungen des zwölften Erwägungsgrundes, vor allem Abs. 2 dieses Erwägungsgrundes, der seine Krönung im neuen Art. 73 Abs. 2 fand, entsprechen der zweiten Option, die die Kommission in ihrer Folgenabschätzung – Begleitdokument zum Vorschlag einer Neufassung dargestellt hatte und die darauf abstellte, alle Verfahren, in denen die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung angefochten wird, vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen ( 67 ).

126.

In Abs. 2 dieses Erwägungsgrundes heißt es nämlich, dass, wenn „ein Gericht eines Mitgliedstaats [entscheidet], ob eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, … diese Entscheidung ungeachtet dessen, ob das Gericht darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat, nicht den Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung unterliegen [sollte]“ ( 68 ), wobei die eigentlichen Bestimmungen der Verordnung nicht geändert wurden.

127.

Die hervorgehobene Passage beweist, dass die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) ausgeschlossen ist, da, wenn dies nicht der Fall wäre, die Vorschriften dieser Verordnung über die Anerkennung und Vollstreckung auf die Entscheidungen der staatlichen Gerichte über die Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung anwendbar wären ( 69 ).

128.

Dem entsprach jedoch nicht die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 26) ( 70 ), wo der Gerichtshof seine Auffassung darauf stützte, dass das von Allianz und Generali beim Tribunale di Siracusa gegen West Tankers eingeleitete Verfahren trotz der Schiedsvereinbarung selbst unter die Brüssel‑I-Verordnung fiel, ausgehend von der Annahme, dass die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung einbezogen war.

129.

Der Gerichtshof stellte nämlich fest,

„dass dann, wenn ein Verfahren nach seinem Streitgegenstand, d. h. nach der Rechtsnatur der in diesem Verfahren zu sichernden Ansprüche, etwa eines Schadensersatzanspruchs, in den Anwendungsbereich der [Brüssel‑I-Verordnung] fällt, eine Vorfrage, die die Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung einschließlich deren Gültigkeit betrifft, ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Diese Schlussfolgerung wird bestätigt durch Randnr. 35 des Evrigenis/Kerameus-Berichts über den Beitritt der Republik Griechenland zum [Brüsseler] Übereinkommen …. Danach kann nach dem Brüsseler Übereinkommen inzidenter die Gültigkeit eines Schiedsvertrags geprüft werden, auf den sich die eine Partei beruft, um die internationale Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, vor dem sie nach dem Übereinkommen verklagt wird“ ( 71 ).

130.

Ich teile daher nicht den Standpunkt der litauischen und der deutschen Regierung sowie der Kommission, wonach die Auslegung, die der Gerichtshof dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung in Rn. 24 des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gegeben hat, von der genannten Neufassung unberührt bleibt.

131.

Ich teile auch nicht den Standpunkt, den die Kommission in der mündlichen Verhandlung vertreten hat, wonach Rn. 26 des genannten Urteils nur ein obiter dictum gewesen sei. Es handelt sich vielmehr um den zentralen Punkt des Urteils, aufgrund dessen der Gerichtshof die Anwendbarkeit der Brüssel‑I-Verordnung bejaht und damit die Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung und dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit gezogen hat.

132.

Ich kann diesen Standpunkt der Kommission nur vor dem Hintergrund ihrer eigenen Vorschläge zur Grenzziehung zwischen dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit und dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung verstehen, die jedoch vom Parlament und vom Rat im Rahmen der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung insgesamt abgelehnt wurden. Ich entnehme daher der vorstehend dargelegten Entstehungsgeschichte, dass es die Absicht des Unionsgesetzgebers war, die vom Gerichtshof gezogene Grenze zwischen dem Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung und dem Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit zu korrigieren ( 72 ).

133.

Dies bedeutet, dass, wenn der Rechtsstreit, der mit dem Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) endete, unter der Geltung der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) geführt worden wäre, das Tribunale di Siracusa nach dieser Verordnung in der Sache erst hätte angerufen werden können, nachdem es festgestellt hätte, dass die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist (was nach Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958 möglich ist) ( 73 ).

134.

In diesem Fall wäre die „anti-suit injunction“, die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, nicht mit der Brüssel‑I-Verordnung als unvereinbar erachtet worden.

135.

Die Befassung des Tribunale di Siracusa mit einer Klage, deren Gegenstand in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung fällt (wobei die Frage der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung in diesem Fall eine Vorfrage ist), hätte sich auf die Befugnis der englischen Gerichte, „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung des Schiedsverfahrens zu erlassen, nicht ausgewirkt, da nach Abs. 2 des zwölften Erwägungsgrundes die inzidente Prüfung der Gültigkeit einer Schiedsvereinbarung „ungeachtet dessen, ob das [Tribunale di Siracusa] darüber in der Hauptsache oder als Vorfrage entschieden hat“, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist ( 74 ). Die Verwendung des Begriffs „Vorfrage“ zeigt deutlich, dass der zwölfte Erwägungsgrund auch gilt, wenn ein Gericht eines Mitgliedstaats, wie das Tribunale di Siracusa, mit einer in der Sache zu entscheidenden Klage befasst ist, aufgrund deren es als Erstes seine Zuständigkeit zu prüfen hat und dabei als Vorfrage die Gültigkeit der die Parteien bindenden Schiedsvereinbarung untersuchen muss.

136.

Wie Abs. 3 des genannten Erwägungsgrundes klarstellt, könnte nur „die Entscheidung … in der Hauptsache“ gemäß der genannten Verordnung anerkannt und vollstreckt werden ( 75 ). Die Auffassung jedoch, dass die englischen Gerichte wegen der Möglichkeit einer Entscheidung des Tribunale di Siracusa in der Hauptsache, sei diese wahrscheinlich oder nicht, eine „anti-suit injunction“ zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nicht erlassen dürfen, würde dazu führen, dass gerade die Wirkungen des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) erhalten blieben, die der Unionsgesetzgeber in der Neufassung ausschließen wollte.

137.

Die Schlussfolgerung, dass „anti-suit injunctions“ zur Unterstützung des Schiedsverfahrens nach der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) möglich sind, wird durch Abs. 4 des genannten Erwägungsgrundes bestätigt, wonach „[d]iese Verordnung … nicht für Klagen oder Nebenverfahren insbesondere im Zusammenhang mit … der Durchführung eines Schiedsverfahrens oder sonstigen Aspekten eines solchen Verfahrens oder für … die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten [sollte]“ ( 76 ).

138.

Der genannte Absatz schließt nicht nur die Anerkennung und Vollstreckung der Schiedssprüche vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung aus, wodurch das vorliegende Verfahren eindeutig von Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen ist, sondern auch die Nebenverfahren, wodurch meines Erachtens auch die „anti-suit injunctions“ erfasst werden, die die staatlichen Gerichte in ihrer Funktion als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens erlassen.

139.

Ich weise insoweit darauf hin, dass in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führte, das House of Lords als Gericht zur Unterstützung des Schiedsverfahrens mit einem Antrag auf Erlass einer „anti-suit injunction“ befasst wurde, der deswegen gestellt wurde, weil die Parteien den Sitz des Schiedsgerichts in den Gerichtsbezirk des House of Lords gelegt hatten.

140.

Da die „anti-suit injunction“ zu den Maßnahmen gehört, die der Richter am Sitz des Schiedsgerichts zur Unterstützung des Schiedsverfahrens anordnen kann, um einen ordnungsgemäßen Ablauf des Schiedsverfahrens zu gewährleisten, und in diesem Sinne ein „Nebenverfahren … im Zusammenhang mit … der Durchführung eines Schiedsverfahrens“ darstellt, kann das Verbot einer „anti-suit injunction“ auf der Grundlage der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) nicht mehr gerechtfertigt sein.

141.

Ich bin deshalb der Ansicht, dass die Auslegung, die das Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 8) dem Ausschluss der Schiedsgerichtsbarkeit vom Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung gab, wonach „die Parteien … die Schiedsgerichtsbarkeit als Gesamtbereich … ausschließen wollten“, durch die Neufassung wiederhergestellt wurde ( 77 ). Die Brüssel‑I-Verordnung ist folglich auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar.

142.

Diese Lösung beeinträchtigt nicht die praktische Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung, da sie das vorlegende Gericht nicht daran hindert, „nach dem für dieses Gericht geltenden Recht selbst [zu bestimmen], ob es für die Entscheidung über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit zuständig ist“ ( 78 ). Art. V Abs. 1 Buchst. a und c des New Yorker Übereinkommens von 1958 gibt ihm vielmehr die Möglichkeit, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu prüfen; darüber hinaus kann es nach Abs. 2 Buchst. a des genannten Artikels prüfen, ob nach seinem Recht der dem Schiedsgericht unterbreitete Rechtsstreit auf schiedsrichterlichem Weg geregelt werden kann.

143.

Insoweit weise ich nochmals darauf hin, dass, wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, das vorlegende Gericht auf das litauische Recht verweist, wonach die Frage der Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten einer juristischen Person nicht Gegenstand eines Schiedsverfahrens sein kann. Das vorlegende Gericht wäre somit befugt, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 2 Buchst. a abzulehnen, selbstverständlich ohne eine Vorabentscheidung einzuholen.

144.

Dadurch „sähe sich der Kläger, der [die Schiedsvereinbarung] für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar hält, [nicht] vom Zugang zu dem staatlichen Gericht ausgeschlossen“ ( 79 ).

145.

Ergänzend weise ich darauf hin, dass diese Klarstellung des Ausschlusses der Schiedsgerichtsbarkeit in der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung) Teil des Kampfes gegen die Verzögerungstaktiken von Parteien ist, die unter Verstoß gegen ihre vertraglichen Pflichten Verfahren vor einem offensichtlich unzuständigen Gericht eines Mitgliedstaats anhängig machen. Die Verzögerungstaktiken wurden in den Verfahren erörtert, die zu den Urteilen Gasser (C‑116/02, EU:C:2003:657) ( 80 ), Turner (EU:C:2004:228) ( 81 ) sowie Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) führten.

146.

In die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) ist daher ein neuer Art. 31 Abs. 2 eingefügt, in dem es heißt: „Wird ein Gericht eines Mitgliedstaats angerufen, das gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 25 ausschließlich zuständig ist, so setzt das Gericht des anderen Mitgliedstaats … das Verfahren so lange aus, bis das auf der Grundlage der Vereinbarung angerufene Gericht erklärt hat, dass es gemäß der Vereinbarung nicht zuständig ist“. Abs. 3 dieses Artikels bestimmt: „Sobald das in der Vereinbarung bezeichnete Gericht die Zuständigkeit gemäß der Vereinbarung festgestellt hat, erklären sich die Gerichte des anderen Mitgliedstaats zugunsten dieses Gerichts für unzuständig.“

147.

Wie der 22. Erwägungsgrund dieser Neufassung der Verordnung feststellt ( 82 ), erlauben diese neuen Bestimmungen nicht mehr die Lösung des Gerichtshofs im Urteil Gasser (EU:C:2003:657), wo dieser befand, dass das später angerufene, jedoch aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich zuständige Gericht den Rechtsstreit abweichend von den Vorschriften über die Rechtshängigkeit nicht entscheiden darf, bevor sich das zuerst angerufene Gericht für unzuständig erklärt hat.

148.

Die Antwort der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) auf die Verzögerungstaktiken, mit denen eine Gerichtsstandsvereinbarung umgangen werden soll, besteht darin, dem in der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bezeichneten Gericht den Vorrang einzuräumen, selbst wenn es später angerufen wurde. Dies bedeutet, dass die Schiedsgerichte und die Gerichte der Mitgliedstaaten als Gerichte zur Unterstützung des Schiedsverfahrens die erforderlichen Maßnahmen treffen können, um die Wirksamkeit der Schiedsverfahren sicherzustellen, ohne dass die Brüssel-I-Verordnung dem entgegenstünde.

149.

Im Hinblick auf den Verstoß gegen eine Schiedsvereinbarung besteht die Antwort der genannten Verordnung darin, die Schiedsgerichtsbarkeit vollständig vom Anwendungsbereich der Verordnung auszuschließen, so dass die inzidente Gültigkeitsprüfung dieser Vereinbarung nicht in ihren Anwendungsbereich fällt, sowie darin, die Parteien an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen.

150.

Beinahe wörtlich nämlich übernimmt Abs. 1 des zwölften Erwägungsgrundes die Bestimmung von Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958, indem er bestimmt, dass „[die Verordnung] … die Gerichte eines Mitgliedstaats nicht daran hindern [sollte], die Parteien gemäß dem einzelstaatlichen Recht an die Schiedsgerichtsbarkeit zu verweisen, das Verfahren auszusetzen oder einzustellen oder zu prüfen, ob die Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, wenn sie wegen eines Streitgegenstands angerufen werden, hinsichtlich dessen die Parteien eine Schiedsvereinbarung getroffen haben“.

151.

Wie die französische Regierung in ihrer schriftlichen Antwort auf die Fragen des Gerichtshofs ausführt, beinhaltet dieser Absatz des zwölften Erwägungsgrundes, dass die Parteien die Schiedsvereinbarung, sofern sie nicht offensichtlich ungültig oder unerfüllbar ist, einzuhalten haben und somit an das Schiedsgericht verwiesen werden müssen, das über seine eigene Zuständigkeit entscheidet ( 83 ), wohl wissend, dass das staatliche Gericht die Gültigkeit der Schiedsklausel im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs überprüfen kann ( 84 ).

152.

Diese Auffassung stimmt vollkommen überein mit Art. II Abs. 3 des New Yorker Übereinkommens von 1958, wo es heißt: „Wird ein Gericht eines Vertragsstaates wegen eines Streitgegenstandes angerufen, hinsichtlich dessen die Parteien eine [Schiedsvereinbarung] getroffen haben, so hat das Gericht auf Antrag einer der Parteien sie auf das schiedsrichterliche Verfahren zu verweisen …“. Diese Verweisung ist „zwingend und steht nicht im Ermessen der staatlichen Gerichte“ ( 85 ), es sei denn, die Schiedsvereinbarung ist „hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar“.

b) Die Schiedsgerichte sind nicht an den in der Brüssel-I-Verordnung niedergelegten Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden

153.

Auch wenn der Gerichtshof die Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) nicht berücksichtigen oder die von mir vertretene Auffassung nicht teilen sollte, kann meines Erachtens die im Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) gewählte Lösung nicht auf „anti-suit injunctions“ angewandt werden, die von Schiedsgerichten erlassen werden und deren Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958 fallen. Die genannte Lösung würde sich somit auf den Fall beschränken, dass die „anti-suit injunction“ von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Bezug auf ein Verfahren erlassen wird, das bei einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats anhängig ist.

154.

Wie Gazprom, die französische Regierung und die Regierung des Vereinigten Königreichs sowie die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Kommission ausführen, unterliegt das mit dem vorliegenden Fall befasste Schiedsgericht nicht der Brüssel‑I-Verordnung und ist weder durch diese noch durch den Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens gebunden, der unter den Gerichten der Mitgliedstaaten gilt. Seine Schiedssprüche werden überdies nach den Vorschriften der genannten Verordnung weder anerkannt noch vollstreckt ( 86 ).

155.

Außerdem kann ein Schiedsgericht, wenn es der Auffassung ist, dass die Schiedsvereinbarung, aus dem es seine Zuständigkeit ableitet, von einer der Parteien verletzt wurde, nichts anderes tun als dieser Partei aufzugeben, sich an diese Vereinbarung zu halten und alle von dieser Vereinbarung erfassten Anträge der Entscheidung des Schiedsgerichts zu unterstellen. Die „anti-suit injunction“ ist somit das einzige dem Schiedsgericht zur Verfügung stehende wirksame Mittel, um der Partei, die geltend macht, ihr Vertragspartner habe die Schiedsvereinbarung verletzt, zu ihrem Recht zu verhelfen ( 87 ).

156.

Dies gilt umso mehr für den vorliegenden Fall, in dem, wie das Schiedsgericht hervorhebt, „[das Energieministerium] … die Befugnis des Gerichts, eine Vollstreckungsmaßnahme anzuordnen, sofern es der Auffassung ist, dass das [Energieministerium] die im [Aktienverkaufs- und -kaufvertrag] enthaltene Schiedsvereinbarung verletzt hat, nicht in Frage [stellt]. Das Gericht hält sich daher für zuständig, dem Ministerium die Einreichung einer Klage beim [Vilniaus apygardos teismas] zu untersagen, die sich auf die Rechte der Aktionäre aus dem [genannten Vertrag] auswirken könnte“ ( 88 ).

157.

Ich schlage demzufolge vor, die erste Vorabentscheidungsfrage zu verneinen. Die Anerkennung und Vollstreckung des im Ausgangsverfahren fraglichen Schiedsspruchs fällt meines Erachtens ausschließlich in den Anwendungsbereich des New Yorker Übereinkommens von 1958.

C – Zur zweiten Vorlagefrage

158.

Da die zweite Frage nur für den Fall gestellt wird, dass die erste Frage bejaht wird, braucht sie nicht beantwortet zu werden.

159.

Außerdem betrifft sie, wie die französische Regierung bemerkt, einen Sachverhalt, in dem, anders als im Ausgangsverfahren, die „anti-suit injunction“ in einem Rechtsstreit erlassen wird, der bei den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats als der Republik Litauen anhängig ist. Sie ist daher hypothetisch und muss nach ständiger Rechtsprechung für unzulässig erklärt werden ( 89 ).

D – Zur dritten Vorlagefrage

160.

Falls der Gerichtshof entscheiden sollte, dass die Brüssel-I-Verordnung im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist und dass jedenfalls eine von einem Schiedsgericht ausgesprochene „anti-suit injunction“ nicht gegen sie verstößt, ist auf die dritte Vorlagefrage zu antworten.

161.

Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es zur Sicherstellung des Vorrangs des Unionsrechts und der vollen Wirksamkeit der Brüssel‑I-Verordnung die Anerkennung eines Schiedsspruchs ablehnen kann, wenn ein solcher Schiedsspruch das Recht des nationalen Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit und seine eigenen Befugnisse in einem Rechtsstreit zu entscheiden, der in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

162.

Ich erinnere daran, dass, wie in Nr. 45 dieser Schlussanträge ausgeführt, das vorlegende Gericht mit einer Kassationsbeschwerde gegen die Entscheidung des Lietuvos apeliacinis teismas befasst ist, mit der das letztgenannte Gericht die Entscheidung des Vilniaus apygardos teismas bestätigte, eine Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos durchzuführen. In meinen Vorbemerkungen bin ich von der Annahme ausgegangen, dass die Anrufung des Vilniaus apygardos teismas zutreffend aufgrund der Brüssel‑I-Verordnung erfolgte ( 90 ).

163.

Die dritte Frage ist somit dahin zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob der Begriff der öffentlichen Ordnung in Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 ( 91 ) so auszulegen ist, dass ein Schiedsspruch, der eine „anti-suit injunction“ enthält, nicht anerkannt und vollstreckt werden kann, soweit dieser, wie das vorlegende Gericht auf S. 10 seines Vorabentscheidungsersuchens feststellt, das Recht des genannten Gerichts beschränkt, über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden.

164.

Vor dieser Prüfung weise ich noch einmal darauf hin, dass, wie die französische Regierung und die Kommission ausführen, das vorlegende Gericht nicht auf den Begriff der öffentlichen Ordnung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 zurückgreifen musste, um die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs abzulehnen.

165.

Wie das vorlegende Gericht auf S. 9 des Vorabentscheidungsersuchens selbst feststellt, sind die Untersuchungen der Tätigkeiten einer juristischen Person nicht schiedsgerichtsfähig. Dies bedeutet, dass, wie bereits das Lietuvos Apeliacinis teismas feststellte ( 92 ), die Anerkennung und Vollstreckung des in Rede stehenden Schiedsspruchs aufgrund von Art. V Abs. 2 Buchst. a des New Yorker Übereinkommens von 1958 abgelehnt werden könnte ( 93 ).

1. Der Begriff der öffentlichen Ordnung

166.

Nach Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 darf die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, „wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, … dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde“.

167.

Da der Begriff der öffentlichen Ordnung von diesem Übereinkommen nicht definiert wird, ist es Sache der Gerichte der Vertragsstaaten, ihn zu definieren. Indessen wird der Begriff, wie die UNICITRAL in ihrem Leitfaden zu dem genannten Übereinkommen vermerkt, allgemein restriktiv definiert als „Sicherheitsventil, das unter außergewöhnlichen Umständen einzusetzen ist, wenn es für eine Rechtsordnung unmöglich ist, einen Schiedsspruch ohne Aufgabe ihrer Grundlagen anzuerkennen und zu vollstrecken“ ( 94 ). Der genannte Leitfaden verweist auf die Definition der öffentlichen Ordnung durch den United States Court of Appeals, Second Circuit, wonach „[d]ie Vollstreckung eines ausländischen Urteils [aufgrund der öffentlichen Ordnung] … nur versagt werden [kann], wenn die Vollstreckung am Ort des angerufenen Gerichts den grundlegendsten Vorstellungen von Sittlichkeit und Gerechtigkeit widerspricht“ ( 95 ).

168.

Auch die Gerichte der Mitgliedstaaten definieren den Begriff der öffentlichen Ordnung restriktiv. Nach Auffassung der Cour d’appel de Paris z. B., die für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche in Frankreich zuständig ist, „[ist] unter dem französischen Begriff der internationalen öffentlichen Ordnung … die Gesamtheit der Gesetze und Werte zu verstehen, deren Verletzung die französische Rechtsordnung nicht dulden kann, auch nicht in Rechtsverhältnissen mit Auslandsbezug“ ( 96 ).

169.

Im selben Sinne haben die deutschen Gerichte die Auffassung vertreten, dass ein Schiedsspruch der öffentlichen Ordnung widerspreche, wenn „er eine Norm verletzt, die Einfluss auf die Grundlagen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens in Deutschland hat, oder er den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in nicht hinnehmbarer Weise widerspricht“ ( 97 ).

170.

Die englischen Gerichte haben ebenfalls entschieden, dass der Begriff der öffentlichen Ordnung den Fall umfasse, dass „die Vollstreckung eines Urteils eindeutig das Gemeinwohl verletzt oder die Vollstreckung mit Wahrscheinlichkeit für einen verständigen und wohl informierten Bürger, für den die staatlichen Befugnisse wahrgenommen werden, völlig anstößig ist“ ( 98 ).

171.

Der Gerichtshof legt den Begriff der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Rahmen von Art. 34 Abs. 1 der Brüssel‑I-Verordnung genauso aus ( 99 ).

172.

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff der öffentlichen Ordnung „eng auszulegen“ ( 100 ) und „kann … nur in Ausnahmefällen eine Rolle spielen“ ( 101 ). Daher „kommt [eine Anwendung] nur dann in Betracht, wenn die Anerkennung oder Vollstreckung der in einem anderen Vertragsstaat erlassenen Entscheidung gegen einen wesentlichen Rechtsgrundsatz verstieße und deshalb in einem nicht hinnehmbaren Gegensatz zur Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats stünde“ ( 102 ). Bei diesem Verstoß „muss es sich … um eine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts handeln“ ( 103 ).

173.

Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, den Begriff der öffentlichen Ordnung nach Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 zu bestimmen, so hat der Gerichtshof doch bereits Gelegenheit gehabt festzustellen, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Auslegung dieses Begriffs bestimmte Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen haben, die von so grundlegendem Charakter sind, dass sie Bestandteil der europäischen öffentlichen Ordnung sind ( 104 ).

174.

In seinen Urteilen Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (C‑168/05, EU:C:2006:675) hat der Gerichtshof Art. 101 AEUV ( 105 ) sowie die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ( 106 ) in den Rang von Bestimmungen der öffentlichen Ordnung gehoben, weil sie „grundlegende Bestimmung[en] dar[stellen], die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinschaft und insbesondere für das Funktionieren des Binnenmarktes unerlässlich [sind]“ ( 107 ).

175.

Abgesehen jedoch von den Grundrechten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ( 108 ) Teil der öffentlichen Ordnung sind, hat der Gerichtshof Kriterien, nach denen eine Vorschrift des Unionsrechts als „wesentlich“ oder „grundlegend“ im Sinne der Rechtsprechung gelten kann, nicht aufgestellt.

176.

Nach Auffassung der Generalanwältin Kokott beinhaltet die Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass „rechtliche oder jedenfalls in einer Rechtsnorm zum Ausdruck kommende Interessen [geschützt werden], die die politische, ökonomische, soziale oder kulturelle Ordnung des jeweiligen Mitgliedstaats betreffen“ ( 109 ). Ausgehend hiervon war sie der Ansicht, dass „rein wirtschaftliche Interessen wie die Gefahr eines – wenn auch sehr hohen – monetären Schadens“ nicht als die öffentliche Ordnung betreffende Interessen qualifiziert werden können ( 110 ).

177.

Meines Erachtens sollte im Wesentlichen nicht auf die Rechtsnatur der von der öffentlichen Ordnung geschützten Interessen abgestellt werden, sondern vor allem auf die Frage, ob man es mit Vorschriften und Werten zu tun hat, deren Verletzung das am Gerichtsstand der Anerkennung und Vollstreckung geltende Recht nicht dulden kann, weil diese Verletzung aus der Sicht eines freien und demokratischen Rechtsstaats nicht hinnehmbar wäre. Es handelt sich somit um die Gesamtheit der „Grundsätze …, die zu den Grundlagen der [Rechtsordnung der Union] selbst gehören“ ( 111 ).

178.

Es stellt sich daher die Frage, ob die Bestimmungen der Brüssel‑I-Verordnung in der Auslegung durch den Gerichtshof, insbesondere das Verbot der „anti-suit injunctions“, zur europäischen öffentlichen Ordnung gehören.

179.

Ich weise darauf hin, dass dieses Verbot angesichts meiner Antwort auf die erste Vorlagefrage infolge der Neufassung der Brüssel‑I-Verordnung nur in Bezug auf die im Urteil Turner (EU:C:2004:228) ( 112 ) genannten „anti-suit injunctions“ fortbesteht, d. h. solche, die von den Gerichten der Mitgliedstaaten ausgesprochen werden, um ihre eigene Zuständigkeit zu sichern, wenn sie nach den Bestimmungen der Brüssel‑I-Verordnung angerufen werden.

2. Gehören die Bestimmungen der Brüssel‑I-Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen zur europäischen öffentlichen Ordnung im Sinne des Urteils Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36 bis 39)?

180.

Meines Erachtens können die Bestimmungen der Brüssel-I-Verordnung nicht als die öffentliche Ordnung betreffende Bestimmungen qualifiziert werden.

181.

Erstens gehört meines Erachtens die Brüssel‑I-Verordnung nicht zu den Grundlagen der Rechtsordnung der Union, die vergleichbar mit denen wären, die der Gerichtshof in Rn. 304 seines Urteils Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (EU:C:2008:461) anführt. Die Brüssel‑I-Verordnung, ihre Bestimmungen über die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten sowie ihre Auslegungsgrundsätze wie der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten lassen sich nicht mit den Grundrechten vergleichen, deren Verletzung die Grundlagen, auf denen die Rechtsordnung der Union beruht, selbst erschüttern würde.

182.

Zweitens teile ich ebenso wenig wie die deutsche Regierung die Auslegung der Urteile Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37), wonach es schon genügt, dass ein bestimmter Bereich zu den ausschließlichen oder geteilten Zuständigkeiten der Union nach den Art. 3 AEUV und 4 AEUV gehört, um eine Bestimmung des Unionsrechts in den Rang einer die öffentliche Ordnung betreffenden zu erheben. Wenn dem so wäre, wäre das gesamte Unionsrecht, von der Charta der Grundrechte bis zu einer Richtlinie über Druckgeräte, Teil der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958.

183.

Drittens sieht Art. 23 der Brüssel-I-Verordnung ausdrücklich vor, dass die Parteien von den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung abweichen können, indem sie bestimmen, dass die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats als dem, der nach der genannten Verordnung zuständig wäre, über eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder über eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit entscheiden sollen, sofern diese Gerichtsstandsklausel den Art. 13, 17 und 21 (Zuständigkeit für Versicherungssachen, bei Verbrauchersachen und für individuelle Arbeitsverträge) nicht zuwiderläuft und nicht gegen Art. 22 (ausschließliche Zuständigkeiten ( 113 )) der genannten Verordnung verstößt.

184.

Unbestritten ist insoweit, dass nur zwingende Rechtsvorschriften als die öffentliche Ordnung betreffende Bestimmungen qualifiziert werden können ( 114 ). Es ist nämlich schwerlich eine Vorschrift vorstellbar, die zu den Grundlagen einer Rechtsordnung gehört und nicht zwingend ist. Eine Bestimmung jedoch, die nicht zwingend ist, kann jedenfalls nicht als zur öffentlichen Ordnung gehörig angesehen werden.

185.

Selbst wenn im vorliegenden Fall die Klage des Energieministeriums auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, wie die spanische Regierung vorträgt, in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 22 Abs. 2 der Brüssel‑I-Verordnung fiele, was nicht der Fall ist ( 115 ), würden die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung der Union als wesentlich geltenden Rechtsnorm darstellen.

186.

Der Umstand, dass gemäß Art. 35 Abs. 3 der Brüssel‑I-Verordnung „[d]ie Vorschriften über die Zuständigkeit … nicht zur öffentlichen Ordnung (ordre public) [gehören]“, weist jedenfalls, wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, eindeutig darauf hin, dass die Vorschriften über die Zuständigkeit nicht Teil der öffentlichen Ordnung sind.

187.

Zum Argument eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung, das auf das Verbot der „anti-suit injunctions“ gestützt wird, weise ich darauf hin, dass, wie ich in den Nrn. 90 bis 157 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, dieses Verbot nicht die „anti-suit injunctions“ betrifft, die die Gerichte der Mitgliedstaaten zur Unterstützung eines Schiedsverfahrens erlassen, und erst recht nicht die „anti-suit injunctions“, die von Schiedsgerichten erlassen werden.

188.

Auf die dritte Vorlagefrage ist somit zu antworten, dass der Umstand, dass ein Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ wie die im Ausgangsverfahren fragliche enthält, nicht ausreicht, um dessen Anerkennung und Vollstreckung auf der Grundlage von Art. V Abs. 2 Buchst. b des New Yorker Übereinkommens von 1958 zu versagen.

VI – Ergebnis

189.

Ich schlage daher vor, auf die Vorlagefragen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas wie folgt zu antworten:

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass sie das Gericht eines Mitgliedstaats nicht verpflichtet, die Anerkennung und Vollstreckung einer von einem Schiedsgericht ausgesprochenen „anti-suit injunction“ zu versagen.

2.

Der Umstand, dass ein Schiedsspruch eine „anti-suit injunction“ wie die im Ausgangsverfahren fragliche enthält, reicht nicht aus, um dessen Anerkennung und Vollstreckung auf der Grundlage von Art. V Abs. 2 Buchst. b des am 10. Juni 1958 in New York unterzeichneten Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche zu versagen.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) ABl. 2001, L 12, S. 1.

( 3 ) Mit Ausnahme der Art. 75 und 76, die bereits ab dem 10. Januar 2014 gelten.

( 4 ) ABl. L 351, S. 1.

( 5 ) Schlussanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Rich (C‑190/89, EU:C:1991:58, Nr. 3).

( 6 ) Eine Kopie dieses Vertrags in litauischer und russischer Sprache war bis zum 13. Juni 2014 auf der Internetseite des Energieministeriums der Republik Litauen unter folgender Adresse abrufbar: http://www.enmin.lt/lt/news/gazprom.pdf.

( 7 )

( 8 ) ABl. L 211, S. 94.

( 9 ) Vgl. den Zeitungsartikel von Alyx Barker „Gazprom v Lithuania: cast list out“, veröffentlicht am 31. Juli 2012 auf der Internetseite der Global Arbitration Review (http://globalarbitrationreview.com/news/article/30730/gazprom-v-lithuania-cast-list-out/), sowie die Mitteilung „OAO Gazprom c. La République de Lituanie“, veröffentlicht auf der Internetseite des Ständigen Schiedshofs (http://www.pca-cpa.org/showpage.asp?pag_id=1471).

( 10 ) Endgültiger Schiedsspruch vom 31. Juli 2012 in der Sache V (125/2011), abrufbar auf der Internetseite der Global Arbitration Review (http://www.globalarbitrationreview.com/cdn/files/gar/articles/Gazprom_v_Lithuania_Final_Award.pdf).

( 11 ) Vgl. den Presseartikel von Kyriaki Karadelis „Lithuania gas price arbitration takes off“, veröffentlicht am 5. Oktober 2012 auf der Internetseite der Global Arbitration Review (http://globalarbitrationreview.com/news/article/30876/lithuania-gas-price-arbitration-takes-off/).

( 12 ) Vgl. Entscheidung Nr. 2S-3/2014 vom 10. Juni 2014 (abrufbar auf der Internetseite des Wettbewerbsrats der Republik Litauen unter der Adresse: http://kt.gov.lt/index.php?show=nut_view&nut_id=1541).

( 13 ) Vgl. A. Sytas, „Gazprom sells Lithuania assets after antitrust fine“, veröffentlicht am 12. Juni 2014 auf der Internetseite der Agentur Reuters unter der Adresse: http://uk.reuters.com/article/2014/06/12/uk-lithuania-gazprom-idUKKBN0EN1IF20140612.

( 14 ) Vgl. Nrn. 31 und 32 der vorliegenden Schlussanträge.

( 15 ) „Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden: 1. wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten“.

( 16 )

( 17 ) Vgl. Urteil Owusu (C‑281/02, EU:C:2005:120, Rn. 24 bis 26 und 35).

( 18 ) Urteil Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27). Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Régie Networks (C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46), Budějovický Budvar (C‑478/07, EU:C:2009:521, Rn. 63), Zanotti (C‑56/09, EU:C:2010:288, Rn. 15) und Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 22).

( 19 )

( 20 ) Vgl. Nrn. 41 und 42 der vorliegenden Schlussanträge.

( 21 ) Eine Person kann der Zuständigkeit der englischen Gerichte aufgrund des Aufenthalts im Hoheitsgebiet von England und Wales oder aufgrund des Umstands persönlich unterworfen sein, dass sie eine Gerichtsstandsvereinbarung unterzeichnet hat, nach der die englischen Gerichte zuständig sind.

( 22 ) Vgl. T. Raphael, The Anti-Suit Injunction, Oxford University Press, Oxford, 2008, Abschnitt 1.05.

( 23 ) Vgl. Turner v Grovit and ors (2001) UKHL 65, Abschnitt 23; Société Nationale Industrielle Aerospatiale v Lee Kui Jak & anor (1987) 1 AC 871 (PC), Abschnitt 892.

( 24 ) Vgl. A. Briggs und P. Rees, Civil Jurisdiction and Judgments, 5. Aufl., Informa, London, 2009, Abschnitt 5.55.

( 25 ) Ebd.

( 26 ) Ein Schiedsgericht könnte die Partei, die die „anti-suit injunction“ nicht befolgt, dadurch bestrafen, dass es dieses Verhalten bei der Kostenberechnung des Schiedsverfahrens berücksichtigt, allerdings nicht in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, da das Schiedsverfahren nur die „anti-suit injunction“ zum Gegenstand hatte. Die Aufgabe des Schiedsgerichts war mit der Verkündung des Schiedsspruchs abgeschlossen (functus officio). Es kann daher eine Partei nicht mehr wegen Verstoßes gegen die „anti-suit injunction“ mit einer Sanktion belegen.

( 27 ) Vgl. S. 6 des Vorabentscheidungsersuchens.

( 28 ) Hervorhebung nur hier.

( 29 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil Ascendi (C‑377/13, EU:C:2014:1754, Rn. 29).

( 30 ) Vgl. in diesem Sinne letzter Absatz des zwölften Erwägungsgrundes der Brüssel‑I-Verordnung (Neufassung), in dem es heißt: „Diese Verordnung sollte nicht für … die Anerkennung oder die Vollstreckung eines Schiedsspruchs gelten.“ Dies war ferner die Auffassung, die in dem Bericht von Herrn P. Jenard zu dem Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1, 13) vertreten wurde.

( 31 ) Diese Rechtssache, die mit einem Schiedsverfahren überhaupt nichts zu tun hatte, betraf eine „anti-suit injunction“, die von englischen Gerichten erlassen worden war, und befasste sich mit einem in Spanien eingeleiteten Verfahren. Der Gerichtshof entschied, dass solche „anti-suit injunctions“ mit der Brüssel-I-Verordnung unvereinbar seien.

( 32 ) Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 23).

( 33 ) Ebd. (Rn. 24). Hervorhebung nur hier.

( 34 ) Ebd. (Rn. 26).

( 35 ) Ebd. (Rn. 26 und 27).

( 36 ) Ebd. (Rn. 30).

( 37 ) Ebd. (Rn. 31).

( 38 ) Ebd. (Rn. 23).

( 39 ) Vgl. Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge.

( 40 ) Es handelt sich um die Klage des Energieministeriums auf Einleitung einer Untersuchung der Tätigkeiten von Lietuvos dujos, die am 25. März 2011 beim Vilniaus apygardos teismas gegen Lietuvos dujos, ihren Generaldirektor Valentukevičius und zwei Vorstandsmitglieder, Herrn Golubev und Herrn Seleznev, eingereicht wurde (Art. 2.124 ff. des litauischen Zivilgesetzbuchs). Das Gericht befand, dass der Verfahrensgegenstand nicht der Schiedsgerichtsbarkeit unterliege. Vgl. Nrn. 31, 32 und 38 der vorliegenden Schlussanträge.

( 41 ) Vgl. Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 42 ) Ich teile insoweit nicht die von der Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Auffassung, dass sich der Gerichtshof für die Entscheidung über die „anti-suit injunction“, die Gegenstand des Urteils Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69) war, für zuständig gehalten habe, weil diese Anordnung, wenn sie in Italien anerkannt worden wäre, das italienische Gericht daran gehindert hätte, über seine Zuständigkeit nach der Brüssel-I-Verordnung zu entscheiden. Die „anti-suit injunction“ und die Folgen, die sich im Vereinigten Königreich aus ihrer Nichtbefolgung ergeben hätten, hatten hinreichend Gewicht, um Allianz und Generali Assicurazioni Generali von einer Fortsetzung des italienischen Verfahrens abzuhalten. Tatsächlich hätte es West Tankers nicht nötig gehabt, die Anerkennung und Vollstreckung der „anti-suit injunction“ in Italien herbeizuführen. Wie aus den Rn. 29 bis 31 des genannten Urteils deutlich hervorgeht, reichten allein die abschreckenden Wirkungen, die die „anti-suit injunction“ im Vereinigten Königreich hervorrief, um Allianz und Generali Assicurazioni Generali zur Rücknahme der beim Tribunale di Siracusa anhängigen Klage zu nötigen. Diese Auswirkungen, die die „anti-suit injunction“ auf die Befugnis des italienischen Gerichts haben konnte, über seine eigene Zuständigkeit und die Anwendbarkeit der Brüssel-I-Verordnung zu entscheiden, veranlassten den Gerichtshof zu entscheiden, dass die „anti-suit injunction“ in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.

( 43 ) Vgl. B. Hess, T. Pfeiffer und P. Schlosser, „Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States“ (abrufbar unter der Internetadresse: http://ec.europa.eu/civiljustice/news/docs/study_application_brussels_1_en.pdf).

( 44 ) Vgl. insbesondere A. Briggs, Civil Jurisdiction and Judgments, 5. Aufl., Informa, London, 2009, Abschnitt 2.40; E. Peel, „Arbitration and Anti-Suit Injunctions in the European Union“, 2009, Bd. 125, Law Quarterly Review, S. 365; G. A. Dal, „L’arrêt, West Tankers‘ et l’effet négatif du principe de compétence-compétence“, 2010, Revue pratique des sociétés, S. 22; C. Kessedjian, „Arbitrage et droit européen: une désunion irrémédiable?“, 2009, Recueil Dalloz, S. 981; H. Muir Watt, „Cour de justice des Communautés européennes (grande chambre) – 10 février 2009 – Aff. C‑185/07“, 2009, Bd. 98, Revue critique de droit international privé, S. 373; B. Audit, „Arrêt Allianz et Generali Assicurazioni Generali, EU:C:2009:69“, 2009, Journal du Droit International, S. 1283; S. Bollée, „Allianz SpA et autre c/ West Tankers Inc“, 2009, Revue de l’arbitrage, S. 413.

( 45 ) Urteil Hoffmann (EU:C:1988:61, Rn. 17).

( 46 ) Vgl. A. Briggs, P. Rees, Civil Jurisdiction and Judgments, 5. Aufl., Informa, London, 2009, Abschnitt 2.40.

( 47 ) Urteil Rich (EU:C:1991:319, Rn. 18).

( 48 ) Ebd. (Rn. 19).

( 49 ) Ebd. (Rn. 26). Hervorhebung nur hier.

( 50 ) Diese Rechtssache betraf ein Schiedsverfahren, das eine niederländische Firma gegen eine deutsche Firma eingeleitet hatte, weil Letztere einige Rechnungen nicht bezahlt hatte. Die niederländische Firma strengte vor dem niederländischen Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes ein Verfahren an mit der Begründung, dass die deutsche Firma die Ernennung der Schiedsrichter verschleppe und dass ihre Liquiditätslage durch die ausbleibende Bezahlung ihrer Rechnungen stark beeinträchtigt werde. Sie beantragte, die deutsche Firma zur Erfüllung von vier vertraglichen Forderungen zu verurteilen. Es stellte sich daher die Frage, ob dieses Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in den Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens fiel. Gemäß dem im Urteil Rich (EU:C:1991:319) dargelegten Grundsatz prüfte der Gerichtshof den Gegenstand des beim niederländischen Gericht des vorläufigen Rechtsschutzes anhängigen Rechtsstreits und stellte fest, dass „die einstweiligen Maßnahmen grundsätzlich nicht auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet [sind]; sie werden vielmehr parallel zu einem solchen Verfahren zu dessen Unterstützung angeordnet“ (Rn. 33).

( 51 ) Vgl. Grünbuch zur Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (KOM[2009] 175 endgültig).

( 52 ) Vgl. insbesondere in diesem Sinne die Stellungnahmen der Association for International Arbitration, der Allen and Overy LLP, der Barreaux de France, des Centre belge d’arbitrage et de médiation, der Camera arbitrale di Milano, der Chambre de commerce et d’industrie de Paris, der Clifford Chance LLP, des Comité français de l’arbitrage, des Comité national français de la Chambre de commerce Internationale, des Deutschen Industrie- und Handelskammertags, des Arbitration Committee de l’International Bar Association, von Professeur E. Gaillard, der Paris The Home of International Arbitration und der Lovells LLP, des Club Español del Arbitraje und der Sección Española de la International Law Association (abrufbar auf der Internetseite der Kommission unter der Adresse: http://ec.europa.eu/justice/newsroom/civil/opinion/090630_en.htm).

( 53 ) Impact Assessment, Accompanying document to the Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on jurisdiction and the recognition and enforcement of judgments in civil and commercial matters (Recast), SEC(2010) 1547 final (abrufbar nur in englischer Sprache). Die Zusammenfassung der Folgenabschätzung ist in deutscher Sprache verfügbar unter: SEK(2010) 1548 endg.

( 54 ) Ebd. (S. 35).

( 55 ) Ebd. (S. 36 f.).

( 56 ) Ebd. (S. 37 f.).

( 57 ) Ebd. (S. 36 f.).

( 58 ) Ebd. (S. 37).

( 59 ) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung) (KOM[2010] 748 endg.).

( 60 ) Art. 29 Abs. 4 des Vorschlags einer Neufassung sah vor: „Wenn der vereinbarte oder bezeichnete Schiedsort in einem Mitgliedstaat liegt, setzen die Gerichte eines anderen Mitgliedstaats, deren Zuständigkeit auf der Grundlage einer Schiedsvereinbarung angefochten wird, das Verfahren aus, sobald die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich der Schiedsort befindet, oder das Schiedsgericht angerufen wurden, um in der Haupt- oder Vorfrage festzustellen, ob die Schiedsvereinbarung besteht, ob sie gültig ist und welche Wirkungen sie hat … Wurden das Bestehen, die Gültigkeit und die Wirkungen der Schiedsvereinbarung festgestellt, erklärt sich das angerufene Gericht für unzuständig.“ Art. 33 Abs. 3 des Vorschlags bestimmte, dass „ein Schiedsgericht als befasst [gilt], wenn eine Partei einen Schiedsrichter benannt hat oder wenn eine Partei die Unterstützung einer Einrichtung, Behörde oder eines Gerichts bei der Einsetzung des Schiedsgerichts beantragt hat“.

( 61 ) Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, (P7_TA[2010]0304, Nrn. 9 und 10). Hervorhebung nur hier.

( 62 ) Dokumente 10609/12 JUSTCIV 209 CODEC 1495 und 10609/12 JUSTCIV 209 CODEC 1495 ADD 1.

( 63 ) Vgl. die Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und 29 Abs. 4.

( 64 ) Vgl. Art. 84 Abs. 2.

( 65 ) Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2012 über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Neufassung), (P7_TA[2012]0412).

( 66 ) Art. 73 Abs. 2.

( 67 ) Vgl. Nr. 117 der vorliegenden Schlussanträge.

( 68 ) Hervorhebung nur hier.

( 69 ) Dies wird durch Abs. 3 bestätigt, wonach, wenn „ein … Gericht eines Mitgliedstaats festgestellt [hat], dass eine Schiedsvereinbarung hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar ist, … die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache dennoch gemäß dieser Verordnung anerkannt oder vollstreckt werden können [sollte]“. Im Umkehrschluss unterliegt die Entscheidung über die Zuständigkeit (und die Schiedsvereinbarung) nicht den Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung der genannten Verordnung.

( 70 ) Vgl. Nr. 81 der vorliegenden Schlussanträge.

( 71 ) Hervorhebung nur hier.

( 72 ) Vgl. in diesem Sinne A. Nuyts, „La refonte du règlement Bruxelles I“, 2013, Bd. 102, Revue critique du droit international privé, S. 1, 15: („[Aus Abs. 2 des zwölften Erwägungsgrundes] lässt sich ableiten, dass die auf eine Schiedsklausel gestützte Einrede der Unzuständigkeit als solche nicht unter die Verordnung fällt. Abzulehnen ist daher meines Erachtens die im Urteil West Tankers gewählte Auslegung … Eine Änderung der Rechtsprechung West Tankers in diesem Punkt ist zu begrüßen …“).

( 73 ) Vgl. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (P7_TA[2010]0304, Erwägungsgrund M), der zufolge „die verschiedenen nationalen verfahrensrechtlichen Vorkehrungen zum Schutz der Schiedsgerichtsbarkeit (wie etwa Prozessführungsverbote [„anti-suit injunctions“], soweit diese mit dem freien Personenverkehr und den Grundrechten vereinbar sind, Feststellung der Wirksamkeit einer Schiedsklausel, Schadensersatz bei Verstoß gegen eine Schiedsklausel, negative Auswirkungen des Prinzips der Kompetenz-Kompetenz usw.) weiterhin zur Verfügung stehen müssen und die Wirkung solcher Verfahren und die anschließenden Gerichtsentscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten dem Recht der betreffenden Mitgliedstaaten überlassen bleiben müssen, wie es vor der West-Tankers-Entscheidung der Fall war“.

( 74 ) Hervorhebung nur hier. Insoweit unterscheidet sich die vom zwölften Erwägungsgrund gewählte Lösung von der des Urteils Gothaer Allgemeine Versicherung u. a. (C‑456/11, EU:C:2012:719, Rn. 41), wo der Gerichtshof entschied, dass „eine Entscheidung, mit der das Gericht eines Mitgliedstaats seine Zuständigkeit wegen einer Gerichtsstandsvereinbarung mit der Begründung verneint hat, dass diese Vereinbarung wirksam sei, die Gerichte der anderen Mitgliedstaaten sowohl hinsichtlich der Entscheidung über die Unzuständigkeit dieses Gerichts, die im Tenor seiner Entscheidung enthalten ist, als auch hinsichtlich der Feststellung in Bezug auf die Wirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung [bindet], die in den Gründen dieser Entscheidung, die den Tenor tragen, enthalten ist“. In dieser Rechtssache stand nämlich nicht eine Schiedsvereinbarung, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung in Frage, die, anders als die Schiedsvereinbarungen, in den Anwendungsbereich der Brüssel‑I-Verordnung (vgl. Art. 23) und des am 30. Oktober 2007 unterzeichneten Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen fällt, das im Namen der Union mit Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147, S. 1) genehmigt wurde und auf diese Rechtssache anwendbar ist (Art. 23). Nach Abs. 2 des zwölften Erwägungsgrundes der Brüssel-I-Verordnung (Neufassung) dagegen kann, wenn eine Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, die eine Schiedsvereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar erklärt, den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegt wird, diese Entscheidung auf der Grundlage der Brüssel‑I-Verordnung weder anerkannt noch vollstreckt werden. Vgl. in diesem Sinne Cour d’appel de Paris, 15. Juni 2006, Legal Department du Ministère de la Justice de la République d’Irak c. Sociétés Fincantieri Cantieri Navali Italiani, abrufbar auf der Internetseite von Legifrance unter der Adresse: http://www.legifrance.gouv.fr/affichJuriJudi.do?oldAction=rechJuriJudi&idTexte=JURITEXT000006951261&fastReqId=65424442&fastPos=9.

( 75 ) Dies bedeutet, dass, wenn die Entscheidung eines Gerichts eines Mitgliedstaats, das eine Schiedsvereinbarung für hinfällig, unwirksam oder nicht erfüllbar erklärt und sodann den Rechtsstreit in der Sache entscheidet, den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats zur Anerkennung und Vollstreckung vorgelegt wird, diese Entscheidung gemäß der Brüssel-I-Verordnung anerkannt und vollstreckt werden muss. Da jedoch ein Schiedsverfahren im Allgemeinen kürzer als ein staatliches Verfahren ist, ist es wahrscheinlich, dass das ersuchte Gericht einen Schiedsspruch in der Sache bezüglich desselben Rechtsstreits bereits anerkannt und vollstreckt haben wird. In diesem Fall wäre das ersuchte Gericht nicht mehr verpflichtet, die staatliche Entscheidung anzuerkennen und zu vollstrecken, da der Schiedsspruch bereits Rechtskraft erlangt hätte (vgl. Art. 45 Abs. 1 Buchst. c der Brüssel‑I-Verordnung [Neufassung], wo es heißt: „Die Anerkennung einer Entscheidung wird … versagt, wenn … c) die Entscheidung mit einer Entscheidung unvereinbar ist, die zwischen denselben Parteien im ersuchten Mitgliedstaat ergangen ist“).

( 76 ) Hervorhebung nur hier.

( 77 ) Hervorhebung nur hier.

( 78 ) Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 29).

( 79 ) Urteil Allianz und Generali Assicurazioni Generali (EU:C:2009:69, Rn. 31).

( 80 ) In diesem Urteil hat der Gerichtshof unter Berufung auf das „Vertrauen, das die Vertragsstaaten gegenseitig ihren Rechtssystemen und Rechtspflegeorganen entgegenbringen“ und auf dem das Brüsseler Übereinkommen und die „Rechtssicherheit“ beruht (Rn. 72), die Auffassung abgelehnt, dass die „unvertretbar lang[e]“ (Rn. 73) Dauer der Verfahren in dem Staat, dem das zuerst angerufene Gericht angehöre, die Anwendung dieses Übereinkommens beeinflussen könnte, sowie das Argument zurückgewiesen, dass „Parteien in dem Wunsch, die Sachentscheidung zu verzögern, Klage bei einem Gericht erheben, dessen Unzuständigkeit ihnen wegen des Vorliegens einer Gerichtsstandsvereinbarung bekannt ist“ (Rn. 53). Zur Kritik an diesem Urteil und der Gefahr des von unredlichen Parteien praktizierten „Forum Shopping“ bei unzuständigen Gerichten vgl. M. Franzosi, „Worldwide patent litigation and the Italian torpedo“, European Intellectual Property Review, 1997, Bd. 7, S. 382, 385; P. Véron, „ECJ Restores Torpedo Power“, International Review of Intellectual Property and Competition Law, 2004, Bd. 35, S. 638 und 639; H. Muir Watt, „Erich Gasser GmbH c. MISAT Srl“, Revue critique de droit international privé, 2004, Bd. 93, S. 444, 463.

( 81 ) Zur Kritik an diesem Urteil, das die Möglichkeiten hervorhob, die sich durch das Brüsseler Übereinkommen (bzw. die diesem Übereinkommen nachfolgende Brüssel-I-Verordnung) für unredliche Bürger ergeben, um die zügige und faire Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu behindern, vgl. Lord Mance, „Exclusive Jurisdiction Agreements and European Ideals“, Law Quartely Review, 2004, Bd. 120, S. 357; R. Fentiman, „Access to Justice and Parallel Proceedings in Europe“, Cambridge Law Journal, 2004, Bd. 63, S. 312; G. P. Romano, „Le principe de sécurité juridique à l’épreuve des arrêts Gasser et Owusu“, Cahiers De Droit Européen, 2008, S. 175, 209 und 210.

( 82 ) „Um allerdings die Wirksamkeit von ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarungen zu verbessern und missbräuchliche Prozesstaktiken zu vermeiden, ist es erforderlich, eine Ausnahme von der allgemeinen Rechtshängigkeitsregel vorzusehen, um eine befriedigende Regelung in einem Sonderfall zu erreichen, in dem es zu Parallelverfahren kommen kann. Dabei handelt es sich um den Fall, dass ein Verfahren bei einem Gericht, das nicht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung vereinbart wurde, anhängig gemacht wird und später das vereinbarte Gericht wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien angerufen wird. In einem solchen Fall muss das zuerst angerufene Gericht das Verfahren aussetzen, sobald das vereinbarte Gericht angerufen wurde, und zwar so lange, bis das letztere Gericht erklärt, dass es gemäß der ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung nicht zuständig ist. Hierdurch soll in einem solchen Fall sichergestellt werden, dass das vereinbarte Gericht vorrangig über die Gültigkeit der Vereinbarung und darüber entscheidet, inwieweit die Vereinbarung auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit Anwendung findet. Das vereinbarte Gericht sollte das Verfahren unabhängig davon fortsetzen können, ob das nicht vereinbarte Gericht bereits entschieden hat, das Verfahren auszusetzen“. Hervorhebung nur hier.

( 83 ) Ich verweise insoweit auf das in Frankreich, einem der Pioniere der Schiedsgerichtsbarkeit, geltende Recht, wonach ein französisches Gericht sich für unzuständig erklärt, wenn es mit einem Rechtsstreit befasst wird, der einer Schiedsvereinbarung unterliegt, es sei denn, das Schiedsgericht wurde noch nicht angerufen oder die Schiedsvereinbarung ist offensichtlich ungültig oder offensichtlich unerfüllbar (Art. 1448 und 1506-A des Code de procédure civile [Zivilprozessgesetzbuch]). Vgl. in diesem Sinne E. Gaillard und P. de Lapasse, „Le nouveau droit français de l’arbitrage interne et international“, Recueil Dalloz, 2011, Bd. 3, S. 175 bis 192.

( 84 ) Vgl. Art. V Abs. 1 Buchst. a und c des New Yorker Übereinkommens von 1958.

( 85 ) Leitfaden der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNICITRAL) zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (Übereinkommen von New York von 1958): Auszug, Leitfaden zu Art. II, Nr. 61 (UNGA A/CN.9/814/Add.2), abrufbar auf der Internetseite des Leitfadens unter der Adresse: http://www.newyorkconvention1958.org/pdf/II-English-140211.pdf. Als Hauptorgan innerhalb des Systems der Vereinten Nationen ist UNICITRAL zuständig für die Ausarbeitung zeitgemäßer, fairer und harmonisierter Regeln für den Handelsverkehr einschließlich des New Yorker Übereinkommens von 1958.

( 86 ) Das Gleiche gilt für die Entscheidungen der Gerichte der Mitgliedstaaten über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs, da sie keine Entscheidungen im Sinne von Art. 32 der Brüssel‑I-Verordnung sind. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Gothaer Allgemeine Versicherung u. a. (EU:C:2012:719, Rn. 23 f.) entschieden, dass „unter den Begriff der Entscheidung ‚jede‘ von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung fällt, ohne dass nach ihrem Inhalt unterschieden würde“. Wie die deutsche und die französische Regierung sowie die Regierung des Vereinigten Königreichs in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, kann es jedoch keine Vollstreckbarkeitserklärung einer Vollstreckungserklärung geben. Da die Prüfung einer Entscheidung durch das Gericht, das für die Vollstreckbarkeitserklärung zuständig ist, nach den Regeln der Brüssel-I-Verordnung weniger umfassend ist als die Prüfung nach dem New Yorker Übereinkommen von 1985, würde den Gerichten der Mitgliedstaaten in Wahrheit das ihnen nach dem genannten Übereinkommen zugebilligte Recht entzogen, den Schiedsspruch auf der Grundlage der in Art. V des genannten Übereinkommens genannten Kriterien selbst zu prüfen, wenn die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit eines Schiedsspruchs uneingeschränkt nach den Regeln der Brüssel‑I-Verordnung zugelassen würde.

( 87 ) Meines Erachtens wäre es mit der Brüssel-I-Verordnung vereinbar, wenn ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht auf Antrag der benachteiligten Partei, soweit dies nach dem auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Recht zulässig ist, die Partei, die ein Verfahren bei den staatlichen Gerichten unter Verstoß gegen diese Vereinbarung eingeleitet hat, zur Zahlung von Schadensersatz und Zinsen in Höhe eines Betrags verurteilen kann, zu dem diese Gerichte eventuell die benachteiligte Partei verurteilt hätten. Dies ist z. B. nach englischem Recht der Fall: Mantovani v Carapelli SpA [1980] 1 Lloyd’s Rep 375 (CA). Entsprechend beim Verstoß gegen eine Gerichtsstandsklausel: Union Discount Co v Zwoller [2001] EWCA Civ 1755, [2002] 1 WLR 1517; Donohue v Armco Inc [2001] UKHL 64, [2002] 1 Lloyd‘s Rep 425. Vgl. in diesem Sinne Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. September 2010 zu der Umsetzung und Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (P7_TA[2010]0304, Erwägungsgrund M).

( 88 ) Schiedsspruch, Rn. 266: „The Tribunal notes that Respondent does not challenge the Tribunal’s power to order specific performance if it finds that Respondent has breached the arbitration clause in the [Shareholders Agreement]. As a consequence, the Tribunal finds that it has jurisdiction to order the Ministry not to bring a request before the Lithuanian Court that could affect the rights of the shareholders under the [Shareholders Agreement]“.

( 89 ) Vgl. Urteile PreussenElektra (C‑379/98, EU:C:2001:160, Rn. 39), Owusu (EU:C:2005:120, Rn. 50), Régie Networks (C‑333/07, EU:C:2008:764, Rn. 46), Melki und Abdeli (C‑188/10 und C‑189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27) und Unió de Pagesos de Catalunya (C‑197/10, EU:C:2011:590, Rn. 17) sowie Radu (C‑396/11, EU:C:2013:39, Rn. 22).

( 90 ) Vgl. Nr. 57 der vorliegenden Schlussanträge.

( 91 )

( 92 ) Vgl. Nrn. 41 bis 43 der vorliegenden Schlussanträge.

( 93 ) „Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, a) dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann …“. Vgl. Nrn. 59 bis 61 der vorliegenden Schlussanträge.

( 94 ) Frei übersetzt aus dem englischen Originaltext des Leitfadens der UNICITRAL zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958): Auszug, Leitfaden zu Art. V Abs. 2 Buchst. b Nr. 4 : („a safety valve to be used in those exceptional circumstances when it would be impossible for a legal system to recognize an award and enforce it without abandoning the very fundaments on which it is based“), abrufbar auf der Internetseite des Leitfadens unter der Adresse: http://www.newyorkconvention1958.org/index.php?lvl=cmspage&pageid=11&provision=304.

( 95 ) Frei übersetzt aus dem englischen Originaltext des Urteils Parsons & Whittemore Overseas v Société Générale de l’Industrie du Papier (RAKTA) 508 F.2d 969, 974 (1974): („Enforcement of foreign arbitral awards may be denied on [the basis of public policy] only where enforcement would violate the forum state’s most basic notions of morality and justice“). Diese Definition der öffentlichen Ordnung ist von den Gerichten mehrerer Vertragsstaaten übernommen worden: vgl. BCB Holdings Limited and The Belize Bank Limited v The Attorney General of Belize (2013) CCJ 5 (AJ) (Caribbean Court of Justice, Appellate Jurisdiction); Traxys Europe SA v Balaji Coke Industry Pvt Ltd (2012) FCA 276 (Federal Court, Australia); Hebei Import & Export Corp v Polytek Engineering Co Ltd (1999) 2 HKC 205 (Court of Final Appeal, Hong Kong); Renusagar Power Co Ltd v General Electric Company & anor 1994 AIR 860 (Supreme Court of India); Brostrom Tankers AB v Factorias Vulcano SA, (2005) XXX Ybk Com Arb 591 (High Court of Dublin, Ireland).

( 96 ) Cour d’appel de Paris, 16. Oktober 1997, Agence pour la sécurité de la navigation aérienne en Afrique et à Madagascar c. M. N’DOYE Issakha.

( 97 ) Frei übersetzt aus dem englischen Originaltext des Leitfadens der UNICITRAL zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958): Auszug, Leitfaden zu Art. V Abs. 2 Buchst. b Nr. 9 : („an award contravenes public policy when it violates a norm which affects the basis of German public and economic life or irreconcilably contradicts the German perception of justice“), abrufbar auf der Internetseite des Leitfadens unter der Adresse: http://www.newyorkconvention1958.org/index.php?lvl=cmspage&pageid=11&provision=304, unter Berufung auf die Urteile Oberlandesgericht München, 34 Sch 019/05, 28. November 2005; Oberlandesgericht Düsseldorf, VI Sch (Kart) 1/02; 21. Juli 2004, Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, (2) Sch 04/99, 30. September 1999, und Bundesgerichtshof, III ZR 269/88, 18. Januar 1990.

( 98 ) Frei übersetzt aus dem englischen Originaltext des Urteils Deutsche Schachtbau-und Tiefbohrgesellschaft mbH v Shell International Petroleum Co Ltd (1990) 1 AC 295 (Court of Appeal): („the enforcement of the award would be clearly injurious to the public good or, possibly, … enforcement would be wholly offensive to the ordinary reasonable and fully informed member of the public on whose behalf the powers of the state are exercised“).

( 99 ) „Eine Entscheidung wird nicht anerkannt, wenn … die Anerkennung der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht wird, offensichtlich widersprechen würde“.

( 100 ) Urteil Krombach (C‑7/98, EU:C:2000:164, Rn. 21). Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Solo Kleinmotoren (C‑414/92, EU:C:1994:221, Rn. 20).

( 101 ) Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 21). Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Hoffmann (EU:C:1988:61, Rn. 21) sowie Hendrikman und Feyen (C‑78/95, EU:C:1996:380, Rn. 23).

( 102 ) Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 37). Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (C‑38/98, EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (C‑420/07, EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (C‑619/10, EU:C:2012:531, Rn. 51).

( 103 ) Urteil Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 37). Vgl. auch in diesem Sinne Urteile Renault (EU:C:2000:225, Rn. 30), Apostolides (EU:C:2009:271, Rn. 59) sowie Trade Agency (EU:C:2012:531, Rn. 51).

( 104 ) Vgl. Urteile Eco Swiss (C‑126/97, EU:C:1999:269) und Mostaza Claro (EU:C:2006:675).

( 105 ) In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) nicht ohne Weiteres mit dem Urteil Renault (EU:C:2000:225) im Einklang steht. Das Gericht des Vollstreckungsstaats sah sich in dem Rechtsstreit, der zum Urteil Renault (EU:C:2000:225) führte, zu der Frage, ob die ausländische Entscheidung gegen die öffentliche Ordnung seines Staates verstößt, durch einen Fehler veranlasst, den das Gericht des Ursprungsstaats möglicherweise bei der Anwendung bestimmter Regelungen des Gemeinschaftsrechts begangen hatte, insbesondere der Grundprinzipien des freien Warenverkehrs und des freien Wettbewerbs. Trotz der Vergleichbarkeit der Problematik dieses Rechtsstreits mit dem Rechtsstreit, in dem das Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269) ergangen ist, befand der Gerichtshof, dass „[d]as Gericht des Vollstreckungsstaats … die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Vertragsstaat nicht allein deshalb ablehnen [darf], weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Gemeinschaftsrecht falsch angewandt worden sei, da sonst die Zielsetzung des Übereinkommens in Frage gestellt würde“ (Urteil Renault, EU:C:2000:225, Rn. 34, vgl. auch Urteil Apostolides, EU:C:2009:271, Rn. 60). Mir leuchtet nicht ein, weshalb das Gericht eines Mitgliedstaats ein Urteil aufheben muss, wenn es mit Art. 101 AEUV unvereinbar ist, aber verpflichtet ist, eine Entscheidung eines Gerichts eines anderen Mitgliedstaats, die ebenfalls mit dem Unionsrecht im Bereich des Wettbewerbsrechts unvereinbar ist, anzuerkennen und zu vollstrecken.

( 106 ) ABl. L 95, S. 29.

( 107 ) Urteil Eco Swiss (EU:C:1999:269, Rn. 36). Vgl. auch in diesem Sinne Urteil Mostaza Claro (EU:C:2006:675, Rn. 37).

( 108 ) Vgl. Urteile Krombach (EU:C:2000:164, Rn. 25, 26, 38 und 39) und Trade Agency (EU:C:2012:531, Rn. 52).

( 109 ) Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2046, Nr. 84).

( 110 ) Ebd. (Nr. 85). Vgl. in diesem Sinne Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (C‑302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 56).

( 111 ) Urteil Kadi und Al Barakaat International Foundation/Rat und Kommission (C‑415/05 P, EU:C:2008:461, Rn. 304).

( 112 ) Ich weise darauf hin, dass dieses Urteil nicht die Schiedsgerichtsbarkeit betraf.

( 113 ) Es handelt sich um Vorschriften über die Zuständigkeit für Klagen, die Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen (Abs. 1), die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung einer Gesellschaft oder juristischen Person oder die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe (Abs. 2), die Gültigkeit von Eintragungen in öffentliche Register (Abs. 3), die Eintragung oder die Gültigkeit von Patenten, Marken, Mustern und Modellen sowie ähnlicher Rechte, die einer Hinterlegung oder Registrierung bedürfen (Abs. 4), und die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen (Abs. 5) zum Gegenstand haben.

( 114 ) Vgl. Leitfaden der UNICITRAL zum Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New York, 1958): Auszug, Leitfaden zu Art. V Abs. 2 Buchst. b Nrn. 17 und 18, abrufbar auf der Internetseite des Leitfadens unter der Adresse: http://www.newyorkconvention1958.org/index.php?lvl=cmspage&pageid=11&provision=304. Vgl. auch in diesem Sinne B. Hanotiau und O. Caprasse, „Public Policy in International Commercial Arbitration“, in: E. Gaillard und D. Di Pietro (Hrsg.), Enforcement of Arbitration Agreements and International Arbitral Awards: The New York Convention in Practice, Cameron May, London, 2008, S. 787, 791 bis 794.

( 115 ) Die Anträge des Energieministeriums (insbesondere der Antrag, Lietuvos dujos zur Aufnahme von Verhandlungen mit Gazprom über einen angemessenen und fairen Gasabnahmetarif zu verpflichten) betreffen weder die Gültigkeit, die Nichtigkeit oder die Auflösung von Lietuvos dujos noch die Gültigkeit der Beschlüsse ihrer Organe.

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