Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62013CC0434

Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 4. September 2014.
Europäische Kommission gegen Parker Hannifin Manufacturing Srl und Parker-Hannifin Corp.
Rechtsmittel – Kartelle – Europäischer Markt für Marineschläuche – Nachfolge rechtlicher Einheiten – Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung – Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung.
Rechtssache C‑434/13 P.

Court reports – general

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:2165

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MELCHIOR WATHELET

vom 4. September 2014 ( 1 )

Rechtssache C‑434/13 P

Europäische Kommission

gegen

Parker Hannifin Manufacturing Srl, vormals Parker ITR Srl,

Parker-Hannifin Corp.

„Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Europäischer Markt für Marineschläuche — Nachfolge rechtlicher Einheiten — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht“

1. 

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission beim Gerichtshof die Aufhebung des Urteils Parker ITR und Parker Hannifin/Kommission ( 2 ), mit dem das Gericht der Europäischen Union die Entscheidung K(2009) 428 endg. der Kommission ( 3 ) (betreffend das Kartell über „Marineschläuche“, eines der am längsten dauernden jemals geahndeten Kartelle) ( 4 ) teilweise für nichtig erklärte und die Höhe der Geldbuße, die mit dieser Entscheidung gegen Parker ITR verhängt worden war, sowie den Betrag, für den die Parker-Hannifin Corp. (im Folgenden: Parker-Hannifin) als gesamtschuldnerisch haftbar angesehen wurde, erheblich herabsetzte.

2. 

Diese Rechtssache gibt dem Gerichtshof die Möglichkeit, die für Kartelle geltenden Grundsätze des Wettbewerbsrechts der Union zu präzisieren, wenn eine konzerninterne Übertragung von Aktiva, die Gegenstand der Zuwiderhandlung sind, im Hinblick auf einen späteren Verkauf der übernehmenden rechtlichen Einheit (einer Tochtergesellschaft) an einen unabhängigen Dritten erfolgt und die übertragene Einheit ihre Teilnahme an dem Kartell wie vor der Übertragung fortsetzt (d. h. der Fall einer konzerninternen „wirtschaftlichen Kontinuität oder Nachfolge“).

3. 

In Rede steht hier der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, nach dem eine Zuwiderhandlung (im vorliegenden Fall ein Kartell) der natürlichen oder juristischen Person zuzurechnen ist, die das an dem Kartell beteiligte Unternehmen betreibt ( 5 ), und die Ausnahme von diesem Grundsatz, nämlich der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität (der sich insbesondere in Fällen von Umstrukturierungen oder anderer Veränderungen innerhalb einer Unternehmensgruppe entwickelt hat), nach dem es sich als notwendig erweisen kann, zum Zweck der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln das Kartell nicht dem ursprünglichen, sondern dem neuen Betreiber des beteiligten Unternehmens zuzurechnen ( 6 ).

I – Vorgeschichte des Rechtsstreits

4.

Der Sachverhalt ist zwischen den Verfahrensbeteiligten unstreitig.

5.

Der in der Rechtssache in Rede stehende Geschäftsbereich Marineschläuche ( 7 ) wurde 1966 von der Pirelli Treg SpA, einer Gesellschaft des Pirelli-Konzerns, gegründet. Nach der Fusion von zwei Tochtergesellschaften innerhalb des Pirelli-Konzerns wurde er 1990 von der ITR SpA (im Folgenden: ITR) übernommen.

6.

1993 wurde ITR von der Saiag SpA (im Folgenden: Saiag) erworben.

7.

2001 nahmen die Parker-Hannifin Corp., Dachgesellschaft der Parker-Hannifin-Gruppe, und Saiag Gespräche über eine mögliche Übernahme des Geschäftsbereichs Marineschläuche der ITR durch Parker Hannifin auf. Zum Zweck dieses Verkaufs gründete ITR im Juni 2001 eine ITR Rubber genannte Tochtergesellschaft.

8.

Am 5. Dezember 2001 vereinbarte die Parker Hannifin Holding, eine 100%ige Tochtergesellschaft von Parker Hannifin, mit ITR, 100 % der Anteile von ITR Rubber zu übernehmen, wobei die Übernahme auf Verlangen der Parker Hannifin Holding stattfinden sollte.

9.

Der Vertrag sah nämlich u. a. vor, dass die Übertragung des Sektors Kautschukschläuche (einschließlich des Sektors Marineschläuche) von ITR auf ITR Rubber auf Verlangen der Parker Hannifin Holding erfolgen sollte.

10.

Am 19. Dezember 2001 übertrug ITR ihren Geschäftsbereich Marineschläuche auf ITR Rubber.

11.

Die Übertragung wurde am 1. Januar 2002 wirksam.

12.

Am 31. Januar 2002 übernahm die Parker Hannifin Holding von ITR die Anteile an ITR Rubber. ITR Rubber wurde danach Parker ITR Srl ( 8 ).

13.

2007 leitete die Kommission eine Untersuchung wegen Verstoßes gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen auf dem Markt für Marineschläuche ein.

14.

In der streitigen Entscheidung stellte die Kommission fest, dass elf Gesellschaften, darunter Parker Hannifin Manufacturing (vormals Parker ITR) und Parker-Hannifin (im Folgenden zusammen: Rechtsmittelgegnerinnen) in dem Zeitraum zwischen dem 1. April 1986 und dem 2. Mai 2007 im Sektor Marineschläuche innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) eine einzige und fortdauernde Zuwiderhandlung begangen hätten, die die Zuteilung ausgeschriebener Aufträge, die Festsetzung von Preisen, Quoten und Lieferbedingungen, die Aufteilung räumlicher Märkte und den Austausch vertraulicher Informationen über Preise, Liefermengen und Lieferausschreibungen umfasst habe.

15.

In dieser Entscheidung stellte die Kommission fest, dass Parker ITR und Parker Hannifin vom 1. April 1986 bis zum 2. Mai 2007 (Parker ITR) bzw. vom 31. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2007 (Parker Hannifin) an dem Kartell teilgenommen hätten. Gegen Parker ITR wurde eine Geldbuße in Höhe von 25610000 Euro verhängt, davon 8320000 Euro gesamtschuldnerisch mit Parker-Hannifin.

16.

Die Kommission machte weder Pirelli noch ITR oder Saiag (die vormaligen Muttergesellschaften und/oder Vorgängerinnen von Parker ITR) haftbar, und sie verhängte keine Sanktionen gegen sie, da die Zuwiderhandlung ihnen gegenüber verjährt gewesen sei.

II – Das angefochtene Urteil

17.

Am 9. April 2009 erhoben Parker ITR und Parker-Hannifin vor dem Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung, soweit diese sie betreffe, hilfsweise auf Herabsetzung der verhängten Geldbuße. Sie stützten ihre Klage auf neun Klagegründe.

18.

Am 17. Mai 2013 gab das Gericht mit dem angefochtenen Urteil dem ersten Teil des ersten Klagegrundes statt, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit geltend gemacht wurde, und erklärte Art. 1 Buchst. i der streitigen Entscheidung für nichtig, soweit darin die Verantwortlichkeit von Parker ITR für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 festgestellt wurde (Rn. 83 bis 130). Infolgedessen gab das Gericht auch dem fünften und dem sechsten Klagegrund statt; diese betrafen die Erhöhung der gegen die Rechtsmittelgegnerinnen verhängten Geldbuße, die wegen der Anführerrolle, die Parker ITR im Zeitraum Juni 1999 bis September 2001 gespielt haben soll, vorgenommen worden war (Rn. 139 und 140, 145 und 146 sowie 253 und 254 des angefochtenen Urteils).

19.

Die übrigen Klagegründe wies das Gericht zurück.

20.

In Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung setzte das Gericht die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße von 25610000 Euro auf 6400000 Euro herab. Hinsichtlich des Betrags, für den Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch haftbar gemacht wurde, reduzierte das Gericht den Betrag um 100000 Euro (d. h. auf 6300000 Euro) ( 9 ).

III – Zum Rechtsmittel

21.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe. Die Rechtsmittelgegnerinnen machen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung Ausführungen zur Berechnung der Geldbuße für den Fall, dass der Gerichtshof dem ersten Rechtsmittelgrund stattgeben sollte.

A – Erster Rechtsmittelgrund: fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Kontinuität

1. Angefochtenes Urteil

22.

Nach einem Hinweis auf die Rechtsprechung zu den Grundsätzen der persönlichen Verantwortlichkeit (Rn. 85 bis 88) und der wirtschaftlichen Kontinuität (Rn. 89 bis 98) entschied das Gericht in den Rn. 115, 116 und 121 des angefochtenen Urteils Folgendes:

„115

Insofern ist festzustellen, dass ITR Rubber vom 27. Juni 2001 bis zum 31. Januar 2002 eine 100%ige Tochtergesellschaft von ITR war und die Übertragung des Geschäftsbereichs Kautschukschläuche an ITR Rubber erst ab dem 1. Januar 2002 wirksam wurde; in der Akte der Kommission sind keine Beweise dafür enthalten, dass ITR Rubber vorher irgendeine Tätigkeit ausgeübt hätte, insbesondere in Bezug auf Marineschläuche …

116

Unter diesen Umständen musste die juristische Person, die das fragliche Unternehmen leitete, als die Zuwiderhandlung begangen wurde, d. h. ITR und ihre Muttergesellschaft Saiag, für diese einstehen, auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Zuwiderhandlung festgestellt wurde, ein anderes Unternehmen, im vorliegenden Fall Parker-Hannifin, für die Marineschlauchaktivitäten verantwortlich war. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein am Kartell beteiligtes Unternehmen (Saiag und ihre Tochtergesellschaft ITR) einen Teil seiner Aktivitäten auf einen unabhängigen Dritten überträgt und zwischen dem übertragenden Unternehmen (Saiag oder ITR) und dem Unternehmen, auf das übertragen wird (Parker-Hannifin), keine strukturelle Verbindung besteht, kann der Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit nicht durch den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität in Frage gestellt werden.

121

Da die Auffassung der Kommission, dass [der Grundsatz] der wirtschaftlichen Kontinuität nur bei der Übertragung der Aktiva von ITR auf ITR Rubber (und nicht bei der Übertragung von der Tochtergesellschaft ITR Rubber auf Parker-Hannifin) erfüllt sei, auf einer unzutreffenden Prämisse beruht, kann die Verantwortlichkeit in Anwendung dieses [Grundsatzes] … nicht von Saiag und ITR auf ITR Rubber übergegangen sein.“

2. Vorbringen der Beteiligten

23.

Die Kommission macht geltend, im vorliegenden Fall seien zwei Übertragungen von Aktiva zu unterscheiden: erstens eine konzerninterne Übertragung, im vorliegenden Fall im Saiag-Konzern, in dem die Aktiva von ITR auf ITR Rubber übertragen wurden, und zweitens eine Übertragung zwischen Konzernen, im vorliegenden Fall zwischen dem Saiag- und dem Parker-Hannifin-Konzern, als ITR Rubber, die spätere ITR Parker, von Saiag an Parker-Hannifin verkauft wurde.

24.

Nach Ansicht der Kommission hat sich das Gericht im angefochtenen Urteil nur mit der zweiten Übertragung befasst.

25.

Die Kommission ist der Meinung, die erste Übertragung von Aktiva habe unter den nach der Rechtsprechung für die Annahme eines Falls der wirtschaftlichen Kontinuität erforderlichen Bedingungen stattgefunden. Wenn zwei Einheiten (hier ITR und ITR Rubber) eine wirtschaftliche Einheit darstellten, verhindere nach dieser Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass die Einheit, die die Zuwiderhandlung begangen habe (ITR), noch bestehe, nicht, dass gegen die Einheit, auf die sie ihre Geschäftsbereiche übertragen habe (ITR Rubber), Sanktionen verhängt würden. Eine solche Handhabung der Sanktion sei insbesondere dann zulässig, wenn diese Einheiten der Kontrolle derselben Person unterstanden hätten (hier Saiag) und in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Verbindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien angewandt hätten.

26.

Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine konzerninterne Übertragung von Aktiva handele oder um eine Übertragung zwischen selbständigen Unternehmen, sei der Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva selbst maßgeblich. Im vorliegenden Fall habe Saiag/ITR ITR Rubber gegründet, eine Tochtergesellschaft, an die die Aktiva übertragen worden seien, während sie ihrer Kontrolle unterstanden habe.

27.

Zwar müssten zu diesem Zeitpunkt strukturelle Verbindungen bestehen, dagegen sei es nicht erforderlich, dass diese Verbindungen während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums fortbestünden. Die Tatsache, dass ITR Rubber nicht im Saiag-Konzern geblieben sei und dass zwischen ihrer Gründung und ihrem Verkauf an den Parker-Hannifin-Konzern nur ein kurzer Zeitraum liege, habe keine Auswirkung. Auch der Umstand, dass ITR Rubber vom Zeitpunkt ihrer Gründung an zum Verkauf bestimmt gewesen sei, sei unerheblich: Um keine Rechtsunsicherheit zu schaffen, müssten für die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität objektive und klare Regeln gelten, und sie dürfe nicht von subjektiven Absichten oder nach der Übertragung stattfindenden Ereignissen abhängig sein.

28.

Die Kommission führt weiter aus, sie sei entgegen der Entscheidung des Gerichts nicht verpflichtet gewesen, die Verantwortlichkeit für das wettbewerbswidrige Verhalten den Muttergesellschaften Saiag und ITR zuzurechnen. Der Umstand, dass sie in einem früheren Fall diese Verantwortlichkeit der übertragenden Muttergesellschaft zugerechnet habe und nicht der Tochtergesellschaft, die übertragen worden sei, sei unerheblich, da ihre frühere Entscheidungspraxis keinen zwingenden rechtlichen Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Rechtsakten bilde, die später von ihr erlassen würden. Indem die Kommission in der vorliegenden Rechtssache die Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung ITR Rubber als wirtschaftlicher Nachfolgerin von ITR zugerechnet habe, habe sie von dem Ermessen Gebrauch gemacht, das ihr von der Rechtsprechung zuerkannt worden sei. Zwar könne es durchaus sein, dass der Umstand, dass gegen Parker ITR eine Geldbuße verhängt worden sei, den Wert der Investition von Parker-Hannifin gemindert habe, doch unterscheide sich dieses Risiko nicht von anderen Risiken bei der Übernahme eines Unternehmens (z. B. dem Risiko einer umweltrechtlichen Haftung), vor dem sich ein Übernehmer schützen könne, indem er geeignete Haftungsausschlüsse in der Verkaufsvereinbarung oder im Kaufvertrag vorsehe.

29.

Schließlich weist die Kommission darauf hin, dass es umso mehr gerechtfertigt gewesen sei, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung für den ganzen Zeitraum, in dem die Aktiva, die Gegenstand der Zuwiderhandlung gewesen seien, in die Zuwiderhandlung einbezogen gewesen seien, Parker ITR zuzurechnen, da es wegen Verjährung nicht möglich gewesen sei, eine Strafe gegen die ehemalige Eigentümerin der Aktiva, nämlich Saiag/ITR, zu verhängen. So gesehen komme der Umstand, wegen Verjährung gegen den früheren Betreiber keine Geldbuße verhängen zu können, einer Situation gleich, in der Letzterer rechtlich nicht mehr bestehe oder jede wirtschaftliche Tätigkeit eingestellt habe, ein Fall, in dem der Gerichtshof, um eine effektive Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union zu gewährleisten, ausdrücklich bestätigt habe, dass eine wirtschaftlich Nachfolge vorliege ( 10 ).

30.

Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin entgegnen, die Kommission interpretiere die Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Kontinuität fehlerhaft. Die Rechtsmittelgegnerinnen vertreten im Rechtsmittelverfahren im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission die Ansicht, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel aufgestellt, nach der das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung in der Vergangenheit zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer des vom Kartell betroffenen Geschäftsbereichs automatisch zu einer Verantwortlichkeit des Übernehmers für die Zuwiderhandlung führe. Der Gerichtshof habe ausdrücklich entschieden, dass eine solche Folge nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass nachgewiesen werde, dass der Veräußerer und der Übernehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem sie strukturell verbunden waren, tatsächlich der Kontrolle derselben Person unterstanden und dass sie im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin führen weiter aus, ihre Interpretation werde durch das später ergangene Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission(C‑352/09 P, EU:C:2011:191) bestätigt, in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen dem Veräußerer Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als möglichen oder sogar ausreichenden Grund erwähnt hätten, um die letztgenannte Gesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der erstgenannten haftbar zu machen.

31.

Die Kommission habe es aber in der streitigen Entscheidung vollständig unterlassen, zu beurteilen, ob während des kurzen Zeitraums, in dem ITR und ITR Rubber strukturell verbunden gewesen seien, diese beiden Einrichtungen, wie im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) gefordert, von derselben Person kontrolliert worden seien und in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen geschäftlichen und organisatorischen Verbindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien angewandt hätten. In der streitigen Entscheidung werde nur erwähnt, dass zum Zeitpunkt der Übertragung des Geschäftsbereichs Marineschläuche von ITR auf ITR Rubber Letztere zu „100%“ von der Erstgenannten „gehalten“ worden sei. Diese Entscheidung erwähne in keiner Weise die Rechtsprechung, nach der vermutet werden könne, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf eine zu 100 % gehaltene Tochtergesellschaft ausübe. Im Übrigen wären, wie die Rechtsmittelgegnerinnen vortragen, in dem Fall, dass sich die streitige Entscheidung implizit auf diese Vermutung gestützt hätte, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden, denn die Mitteilung der Beschwerdepunkte habe nicht klar darauf hingewiesen.

32.

Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin folgern daraus, dass, da die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht beurteilt habe, ob ITR und ITR Rubber (die spätere Parker ITR) in dem kurzen Zeitraum, in dem sie strukturell verbunden waren, ein einziges Unternehmen darstellten, das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es entschieden habe, dass Parker ITR nicht allein auf der Grundlage einer solchen vergangenen strukturellen Verbindung für das Verhalten von ITR haftbar gemacht werden könne.

33.

Die Rechtsmittelgegnerinnen tragen schließlich vor, die Verjährungsregeln seien objektive Regeln, deren Anwendung unabhängig von den an einer Zuwiderhandlung beteiligten Einrichtungen sei. Zwar könnten Letztere versuchen, sich durch die Übertragung ihrer Tochtergesellschaften ihrer Verantwortung zu entziehen, hätten aber keine Kontrolle über die Anwendung der Verjährungsregeln. Mit ihrem Vorbringen, der Fall, dass es wegen Verjährung nicht möglich sei, gegen eine Einrichtung eine Geldbuße zu verhängen, komme einer Situation gleich, in der der ehemalige Betreiber rechtlich nicht mehr bestehe oder jede Geschäftstätigkeit eingestellt habe, vermische die Kommission somit zwei Gesichtspunkte.

3. Würdigung

a) Einleitung

34.

Die vorliegende Rechtssache setzt insbesondere die Linie des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775) fort, in dem der Gerichtshof bei Umständen, die denen des vorliegenden Falls sehr ähnlich sind, das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität festgestellt hat. In dieser Rechtssache hatte eine konzerninterne Übertragung von Aktiva auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft stattgefunden, die wie im vorliegenden Fall mit dem Ziel gegründet worden war, privatisiert und dann verkauft zu werden (und zwar ohne jeglichen Anhaltspunkt für eine Missbrauchsabsicht). Die beiden Verfahrensbeteiligten im vorliegenden Rechtsmittelverfahren berufen sich im Übrigen auf dieses Urteil, allerdings mit der Absicht, gegenteilige Thesen zu stützen.

b) Rechtsprechung

35.

Es darf nicht vergessen werden, dass das Wettbewerbsrecht der Union für Unternehmen gilt, deren Struktur, Art der Finanzierung, rechtliche Organisation und Kapitalbeteiligung sich im Verlauf der Zeit ändern können. Ich bin (wie die Kommission) der Ansicht, dass dieser Umstand und die Notwendigkeit, die effektive Anwendung des Wettbewerbsrechts an diese Änderungen anzupassen, es rechtfertigen können, Abweichungen vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit zu akzeptieren, insbesondere bei Sachverhalten wie demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) ergangen ist, oder demjenigen in der vorliegenden Rechtssache, in der der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität gelten würde.

36.

Wenn ein Unternehmen ein anderes durch Kauf seiner Aktien übernimmt, gibt es normalerweise kein Problem, denn die rechtliche Einheit bleibt dieselbe (Übertragung einer rechtlichen Einheit). Schwierigkeiten entstehen dagegen, wenn der Übernehmer das „Business“ eines in eine Zuwiderhandlung involvierten Unternehmens kauft und die Aktiva übertragen werden (Übertragung von Aktiva) ( 11 ).

37.

Im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 145) hat der Gerichtshof hinsichtlich des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität (dessen Anwendung Anic im Hinblick auf die Übertragung ihrer von der Zuwiderhandlung betroffenen Aktiva verlangte) wie folgt entschieden: „Soweit Anic beanstandet, dass das Gericht ih[r] die Verantwortung für die Zuwiderhandlung zugerechnet habe, obwohl sie ihre Tätigkeit im Polypropylensektor Monte übertragen habe, verkennt sie den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und den aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs resultierenden (dahin gehend Urteil Suiker Unie u. a./Kommission [40/73 bis 48/73, 50/73, 54/73 bis 56/73, 111/73, 113/73 und 114/73, EU:C:1975:174], Randnrn. 80 und 84) entscheidenden Umstand, dass d[er] sogenannte [Grundsatz] der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zug kommen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Daraus folgt auch, dass die Anwendung dieser Kriterien in keiner Weise dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwiderläuft.“

38.

Jedoch schließt die bloße Tatsache dass eine rechtliche Einheit, die an einer Zuwiderhandlung beteiligt war, weiter besteht, nicht zwangsläufig aus, dass die Kommission die Verantwortung der Einheit zurechnen kann, auf die die Geschäftsbereiche übertragen wurden.

39.

Der Gerichtshof hat unlängst in seinem Urteil Versalis/Kommission (C‑511/11 P, EU:C:2013:386) darauf hingewiesen, dass „[n]ach ständiger Rechtsprechung … das Wettbewerbsrecht der Union die Tätigkeit von Unternehmen [betrifft]; der Begriff des Unternehmens umfasst jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Verstößt eine solche Einrichtung gegen die Wettbewerbsregeln, hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit für diese Zuwiderhandlung einzustehen[ ( 12 ) ]. … Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass, wenn zwei Einrichtungen eine wirtschaftliche Einheit bilden, der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat, noch besteht, für sich allein nicht daran hindert, der Einrichtung, auf die sie ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten übertragen hat, eine Sanktion aufzuerlegen. Eine solche Ahndung ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten“ ( 13 ) (Hervorhebung nur hier). Im angefochtenen Urteil bezieht sich das Gericht im Übrigen auf dieselben Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität (Rn. 92 und 93).

40.

Ich verstehe die Logik, die dieser Rechtsprechung zugrunde liegt: In Anbetracht der langen Dauer der Kartelle und manchmal der Untersuchungen der Kommission ist es wichtig – im Fall einer konzerninternen wirtschaftlichen Kontinuität (die im Übrigen benutzt werden könnte, um der Verantwortung zu entgehen) – zu verhindern, dass die Zuwiderhandlung unbestraft bleibt, insbesondere in Anwendung des Grundsatzes der praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Union.

41.

Im Urteil HFB u. a./Kommission (T‑9/99, EU:T:2002:70, Rn. 106) hat das Gericht zu Recht entschieden, dass „[e]s [zu]trifft …, dass eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln unter bestimmten Umständen dem wirtschaftlichen Nachfolger einer juristischen Person, die sie begangen hat, auch dann zugerechnet werden kann, wenn diese Person zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, in der diese Zuwiderhandlung festgestellt wird, nicht zu existieren aufgehört hat, damit die praktische Wirksamkeit dieser Regeln nicht durch Änderungen, insbesondere an der Rechtsform der betreffenden Unternehmen in Frage gestellt wird“ ( 14 ).

42.

In seinem Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 40, 41 und 44) hat der Gerichtshof (Große Kammer) bestätigt, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, darauf bedacht zu sein, dass die Sanktionen, mit denen die Zuwiderhandlungen geahndet werden, abschreckende Wirkung haben.

43.

In Rn. 41 dieses Urteils hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass „ohne eine andere Möglichkeit, die Sanktion einer anderen Einrichtung als derjenigen, die die Zuwiderhandlung begangen hat, aufzuerlegen, Unternehmen Sanktionen einfach dadurch entgehen könnten, dass durch Umstrukturierungen, Übertragungen oder sonstige Änderungen rechtlicher oder organisatorischer Art ihre Identität geändert wird. Das Ziel, gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstoßende Verhaltensweisen zu ahnden und ihrer Wiederholung durch abschreckende Sanktionen vorzubeugen[ ( 15 ) ], würde dadurch beeinträchtigt.“ Der Gerichtshof führt in Rn. 42 weiter aus, dass „eine rechtliche oder organisatorische Änderung einer Einrichtung, die gegen Wettbewerbsregeln verstoßen hat, … nicht zwingend zur Folge [hat], dass ein neues, von der Haftung für wettbewerbswidrige Handlungen seines Vorgängers befreites Unternehmen entsteht, sofern die beiden Einrichtungen wirtschaftlich gesehen identisch sind“.

44.

Ebenso hat das Gericht in Rn. 51 seines Urteils Hoechst/Kommission (T‑161/05, EU:T:2009:366) entschieden, dass „[es i]m Sinne der effektiven Durchsetzung der Wettbewerbsregeln … erforderlich werden [kann], ein Kartellvergehen ausnahmsweise nicht dem ursprünglichen, sondern dem neuen Betreiber des am Kartell beteiligten Unternehmens zuzurechnen, sofern dieser tatsächlich als Nachfolger des ursprünglichen Betreibers angesehen werden kann, wenn er also das am Kartell beteiligte Unternehmen weiterbetreibt“. Und das Gericht zitierte Rn. 41 des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775).

c) Vorliegende Rechtssache

i) Allgemeine Stellungnahme

45.

Ich bin der Meinung, dass das Gericht zwar die einschlägige Rechtsprechung im Bereich der konzerninternen wirtschaftlichen Kontinuität angeführt hat (ohne sie indessen umfassend zu analysieren), sie jedoch nicht richtig auf den vorliegenden Fall angewandt hat.

46.

Wie die Kommission zutreffend festgestellt hat, sind im vorliegenden Fall zwei Übertragungen von Aktiva zu unterscheiden. (zwei unterschiedliche Rechtsgeschäfte mit jeweils eigenen Rechtsfolgen ( 16 )): eine erste konzerninterne Übertragung, im vorliegenden Fall innerhalb des Saiag-Konzerns, in dem die Aktiva von ITR auf ITR Rubber übertragen wurden, und eine zweite Übertragung, nun zwischen Konzernen, im vorliegenden Fall zwischen dem Saiag-Konzern und dem Parker-Hannifin-Konzern, mit dem Verkauf von ITR Rubber, der späteren ITR Parker, durch Saiag an Parker-Hannifin ( 17 ).

47.

Das angefochtene Urteil hat sich aber offensichtlich nur mit der zweiten Übertragung befasst (vgl. z. B. die Rn. 116 und 121 dieses Urteils), eine Auslegung, die im ersten Rechtszug von den Klägerinnen vorgetragen und vom Gericht übernommen worden war. Damit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es den Sachverhalt falsch einstufte, was zu einer fehlerhaften Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität führte. Das Gericht geht nämlich fälschlich davon aus, dass nach der Übertragung der Aktiva auf Parker ITR, d. h. zwischen Saiag/ITR und Parker-Hannifin, strukturelle Verbindungen fehlen, obwohl solche Verbindungen zwischen ITR und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Parker ITR ab der ersten (konzerninternen) Übertragung von Aktiva bis zum Zeitpunkt der zweiten Übertragung (zwischen den Konzernen) bestanden.

48.

Meines Erachtens fand die erste Übertragung unter den Bedingungen statt, die nach der Rechtsprechung erforderlich sind, um darin einen Fall der wirtschaftlichen Kontinuität zu sehen, der es erlaubt, vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit abzuweichen.

49.

Bilden nämlich zwei Einrichtungen (hier ITR und ITR Rubber) eine wirtschaftliche Einheit, verhindert nach der Rechtsprechung ( 18 ) der bloße Umstand, dass die Einrichtung, die die Zuwiderhandlung begangen hat (ITR), noch besteht, nicht, dass der Einrichtung, auf die sie ihren Geschäftsbereich übertragen hat (ITR Rubber), eine Sanktion auferlegt wird. Eine solche Handhabung der Sanktion ist insbesondere dann zulässig, wenn diese Einrichtungen der Kontrolle derselben Person (hier Saiag) unterstanden und sie somit in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten.

50.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Fall von ITR die Aktiva auf eine Einheit (ITR Rubber) übertragen wurden, die gerade innerhalb des Unternehmens gegründet wurde, das die Zuwiderhandlung begangen hat (ITR), als die Zuwiderhandlung noch andauerte, so dass die Voraussetzungen für eine konzerninterne wirtschaftliche Kontinuität erfüllt waren. Danach übertrug der Saiag/ITR-Konzern nicht die Aktiva, sondern die rechtliche Einheit (ITR Rubber), die anschließend Parker ITR genannt wurde, auf den Parker-Hannifin-Konzern. Die Kommission hat im Hinblick auf den Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität Parker-Hannifin für den Zeitraum vor ihrer Übernahme der ITR-Rubber-Aktien keine Verantwortung zugerechnet.

51.

Fraglich ist deshalb nur die Verantwortlichkeit von ITR Rubber (oder Parker ITR) selbst, die, bevor sie an Parker-Hannifin verkauft wurde, von ihrer eigenen Muttergesellschaft, ITR, einem Mitglied des Saiag/ITR-Konzerns, die Aktiva erhalten hatte, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren. Meines Erachtens ist die These der Kommission korrekt, soweit sie darin zum Ausdruck bringt, dass diese konzerninterne Übertragung von Aktiva vor dem Verkauf der Tochtergesellschaft gemäß der Rechtsprechung ermöglicht, ITR Rubber (oder Parker ITR) als konzerninterner wirtschaftlicher Nachfolgerin eine Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten von ITR zuzurechnen. Welche Ziele Saiag/ITR mit der Gründung von ITR Rubber letztendlich verfolgte, die Übertragung stellte eine interne organisatorische Änderung ( 19 ) dar, mit der die von dem Kartell betroffene Tätigkeit auf ITR Rubber übertragen wurde, die zunächst unter diesem Namen und dann unter dem Namen Parker ITR diese Tätigkeit und ihre Teilnahme an dem Kartell mindestens sechs Jahre lang fortgesetzt hat. Mit anderen Worten: ITR Rubber (die spätere Parker ITR) blieb verantwortlich, indem sie wegen der fortgesetzten Teilnahme an der Zuwiderhandlung eine neue Verantwortung für ihren neuen Eigentümer schuf. Außerdem kann der Verkauf der rechtlichen Einheit entgegen der anscheinend vom Gericht vertretenen Ansicht nicht ausreichen, um die vorher bestehende wirtschaftliche Kontinuität zu brechen ( 20 ).

ii) Detaillierte Untersuchung der Argumentation des Gerichts

52.

Betrachtet man das angefochtene Urteil, kann man feststellen, dass das Gericht dem Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität nicht weniger als 48 Randnummern widmet (nämlich Rn. 83 bis 130 dieses Urteils). Dennoch werden die Gründe, aus denen das Gericht die Verantwortung von ITR Rubber (später, nach der Übernahme durch den Parker-Hannifin-Konzern, Parker ITR) als wirtschaftlicher Nachfolgerin von ITR ausgeschlossen hat, meines Erachtens im angefochtenen Urteil nicht deutlich.

53.

Wenn ich die in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge zitierten Randnummern des angefochtenen Urteils prüfe, scheint es, dass das Gericht wie folgt argumentiert hat: i) ITR Rubber bestand nur sieben Monate im Saiag-Konzern und war nur kurze Zeit (einen Monat) im Bereich Marineschläuche tätig (Rn. 115); ii) ITR Rubber wurde im Saiag-Konzern nur zum Zweck gegründet, an ein drittes Unternehmen (nämlich den Parker-Konzern) verkauft zu werden (Rn. 115); iii) „unter diesen Umständen“ musste der frühere Betreiber des in Rede stehenden Geschäftsbereichs (ITR und ihre Muttergesellschaft Saiag) für die Zuwiderhandlung im Zeitraum vor dem 1. Januar 2002, dem Zeitpunkt der Übertragung der in das Kartell einbezogenen Geschäftsbereiche auf ITR Rubber, einstehen (Rn. 116 Satz 1 sowie Rn. 118 ( 21 ) und 119 ( 22 )); iv) die Übertragung von ITR auf Parker-Hannifin durch Saiag kann somit nicht als ein Fall der wirtschaftlichen Kontinuität angesehen werden (Rn. 116 Satz 2).

54.

Ich untersuche nachstehend die Punkte und Umstände, die Grundlage für die Überlegung des Gerichts waren, die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität abzulehnen.

– Wann müssen die strukturellen Verbindungen zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer bestanden haben? Muss der Veräußerer aufgehört haben, rechtlich zu existieren?

55.

Es trifft zu, dass das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50) auf die strukturelle Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer „während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens“ hinweist.

56.

In seinen Rechtsmittelurteilen hat der Gerichtshof aber das Vorliegen einer wirtschaftlichen Kontinuität bereits anerkannt, auch wenn die Übertragung der Aktiva nach Beendigung der Zuwiderhandlung stattgefunden hatte (was meines Erachtens dafür spricht, dass die strukturelle Verbindung nicht zwingend während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums bestehen muss), sofern die strukturelle Verbindung zwischen der veräußernden und der übernehmenden Einheit zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission bestanden.

57.

In seinem Urteil Cimenteries CBR u. a./Kommission ( 23 ) hat das Gericht die Stellung von Aalborg, die bei ihrer Gründung im Jahr 1990 (rückwirkend zum 1. Januar 1990) die Aktiva erhalten hatte, die Gegenstand der von Aktieselskabet Aalborg Portland‑Cement Fabrik (AAPCF) begangenen Zuwiderhandlung waren, als wirtschaftliche Nachfolgerin bestätigt, obwohl die Zuwiderhandlung von Januar 1983 bis Dezember 1988 stattfand. Während die Gesellschaft Aalborg geltend machte, dass die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe, „rechtlich fort[bestehe] und … zur Holdinggesellschaft geworden [sei], die unter neuem Namen 50 % der Anteile an Aalborg halte“ (Rn. 1334), hat das Gericht dieses Argument mit der Begründung zurückgewiesen, diese Änderungen seien im Rahmen der Umgestaltung des Konzerns erfolgt, was erlaube, Aalborg und die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen habe, als eine wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 81 EG anzusehen, und folglich die Kommission berechtigt habe, „Aalborg für die Tätigkeiten der [in Rede stehenden Gesellschaft] zur Verantwortung zu ziehen“ (Rn. 1335).

58.

In der Rechtsmittelinstanz hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts in diesem Punkt bestätigt ( 24 ).

59.

Aalborg hatte auch geltend gemacht, sie „hätte nicht für die Tätigkeiten eines Kartells während des in der Vergangenheit liegenden Zeitraums verantwortlich gemacht werden dürfen, dem die Zement-Entscheidung – anders als die [Mitteilung der Beschwerdepunkte] – diese Zuwiderhandlung zuordne. Da [sie] zum Zeitpunkt der fraglichen Treffen noch nicht bestanden habe, sei es unbestreitbar, dass ihre Vertreter an den Treffen, die als grundlegend für das in der Zement-Entscheidung festgestellte Kartell angesehen worden seien, nicht teilgenommen hätten“ (Rn. 351 des genannten Urteils des Gerichtshofs).

60.

Nachdem der Gerichtshof aber darauf hingewiesen hatte, dass die Rechtsfrage darin bestehe, zu klären, ob die Tatsache, dass die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hatte, „noch best[and], es vollkommen und zwingend ausschl[oss], dass die Kommission gegen Aalborg als die Zuwiderhandelnde in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht vorgehen kann“, verneinte er dies unter Hinweis darauf, dass unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Identität des Unternehmens vor und nach den eingetretenen Änderungen der Umstand, dass diese Gesellschaft noch als rechtliche Einheit bestand, „… daher als solches keinen Grund für die Nichtigerklärung der …Entscheidung … dar[stellt]“ (Rn. 358). Während der Gerichtshof einräumt, dass er im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (EU:C:1999:356) entschieden habe, dass das Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität nur dann zum Zuge kommen könne, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört habe, rechtlich zu existieren, hat er gleichzeitig betont, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, den Fall „zweier bestehender und funktionsfähiger Unternehmen [betraf], von denen eines lediglich einen bestimmten Teil seiner Tätigkeiten auf das andere übertragen hatte, ohne dass zwischen ihnen eine strukturelle Verbindung bestand“ (Rn. 359) ( 25 ), während dies im vorliegenden Fall nicht der Fall sei.

61.

Dies war auch der Ansatz des Gerichts in seinem Urteil Jungbunzlauer/Kommission (EU:T:2006:270, Rn. 131 und 132): „Was die Zeit vor der Umstrukturierung der Unternehmensgruppe im Jahr 1993 angeht, so ist … festzustellen, dass die Jungbunzlauer GmbH bis 1993 nicht nur für die Konzerngeschäfte auf dem Zitronensäuremarkt, sondern ebenso für die Führung sämtlicher Konzerngeschäfte zuständig war. Die letztgenannte Aufgabe der Führung der Konzerngeschäfte einschließlich der auf dem Zitronensäuremarkt wurde jedoch 1993 auf [Jungbunzlauer] übertragen, die damit hinsichtlich der Führung der Konzerngeschäfte die wirtschaftliche Nachfolgerin der Jungbunzlauer GmbH wurde“ (Hervorhebung nur hier). „Dass eine Gesellschaft als rechtliche Einheit [fortbesteht], schließt es aber hinsichtlich des … Wettbewerbsrechts [der Union] nicht aus, dass es für einen Teil ihrer Tätigkeiten eine Nachfolge durch eine andere Gesellschaft geben kann, die damit für die Handlungen der erstgenannten Gesellschaft haftbar wird“.

62.

Ebenso wurde im Urteil ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission ( 26 ) die Feststellung einer wirtschaftlichen Kontinuität bestätigt, obwohl die Übertragung der Aktiva auf ProfilARBED 1992 stattfand d. h. nach Beendigung der Zuwiderhandlung im Jahr 1991.

63.

Das Gericht hat nämlich (in Rn. 36 bzw. 111) zutreffend ausgeführt, dass „Art. 1 der angefochtenen Entscheidung lautet: ‚Das aus [ARBED], [TradeARBED] und [ProfilARBED] bestehende Unternehmen hat unter Verstoß gegen Art. 65 § 1 KS an einer Reihe von Vereinbarungen und verabredeten Praktiken teilgenommen, die die Festsetzung von Preisen, die Zuteilung von Quoten und einen umfassenden Informationsaustausch auf dem Trägermarkt in der Gemeinschaft bezweckten oder bewirkten. Die Teilnahme des so zusammengesetzten Unternehmens an diesen Zuwiderhandlungen ist für die Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 16. Januar 1991 nachgewiesen‘“, und dass „[v]orliegend … die Errichtung von ProfilARBED im Jahr 1992 als 100%ige Tochtergesellschaft von ARBED zu dem Zweck, von diesem Zeitpunkt an die wirtschaftlichen und industriellen Tätigkeiten von ARBED in der Trägerbranche fortzuführen, einen Fall dar[stellt], der ähnlich gelagert ist wie diejenigen, zu denen die Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission und Jungbunzlauer/Kommission ergangen sind“ (Hervorhebung nur hier).

64.

Dieses Urteil des Gerichts wurde dann vom Gerichtshof bestätigt, der in Rn. 104 des Urteils ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (EU:C:2011:190) ausführt: „Zum Vorbringen von ARBED, dass die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens an eine Schwestergesellschaft mittels des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit widersprüchlich sei, da sie dazu führe, dass auf diese Gesellschaft eine strengere Haftungsregelung als auf die Muttergesellschaft angewandt werde, genügt ein Hinweis darauf, dass die Kommission im vorliegenden Fall der Schwestergesellschaft das Verhalten deswegen zugerechnet hat, weil sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Muttergesellschaft übernommen hatte, und dass deshalb, weil die Haftung der Schwestergesellschaft von derjenigen der Muttergesellschaft abhing, die auf die Schwestergesellschaft angewandte Haftungsregelung keineswegs strenger ist als diejenige, die auf die Muttergesellschaft angewandt wurde“ (Hervorhebung nur hier).

65.

Ich glaube (wie die Kommission), dass eine andere Auffassung zu willkürlichen Ergebnissen führen würde, denn die Möglichkeit, die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten für den Zeitraum vor der Übertragung dem Übernehmer zuzurechnen, hinge davon ab, dass die strukturellen Verbindungen mit dem Übertragenden aufrechterhalten würden, was zu völlig verschiedenen Ergebnissen führen würde, je nachdem, ob diese Verbindungen kurz vor oder kurz nach der Beendigung der Zuwiderhandlung aufgelöst wurden.

66.

Außerdem hat der Gerichtshof anerkannt, dass eine übernehmende Einheit als wirtschaftliche Nachfolgerin der übertragenden Einheit angesehen werden kann, auch wenn die strukturellen Verbindungen, die zwischen ihnen während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums (und somit zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeiten) bestanden hatten, zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr vorlagen ( 27 ).

67.

Der vorstehend angeführten Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass die Anwendung des Grundsatzes der konzerninternen wirtschaftlichen Kontinuität weder verlangt, dass der Veräußerer rechtlich nicht mehr besteht, noch dass die strukturellen Verbindungen zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums fortbestanden.

68.

Meines Erachtens ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Aktiva konzernintern oder aber zwischen selbständigen Unternehmen übertragen wurden, der Zeitpunkt der Übertragung der Aktiva selbst ( 28 ). Im vorliegenden Fall ist den Akten zu entnehmen, dass ITR Rubber vom Saiag/ITR-Konzern als Tochtergesellschaft gegründet wurde, auf die die Aktiva übertragen wurden, während sie noch seiner Kontrolle unterstand.

69.

Außerdem ist zu bemerken, dass die Rechtsmittelgegnerinnen entgegen ihrer Auffassung im ersten Rechtszug nun anzuerkennen scheinen ( 29 ), dass die wirtschaftliche Kontinuität festgestellt werden kann, auch wenn die strukturelle Verbindung zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kommission nicht mehr besteht ( 30 ).

– Die Dauer der strukturellen Verbindungen

70.

Es trifft zu, dass die strukturellen Verbindungen zwischen ITR und ITR Rubber nicht länger als höchstens sieben Monate bestanden, nämlich vom 27. Juni 2001 bis zum 31. Januar 2002, während der Zuwiderhandlungszeitraum, auf den sich die streitige Entscheidung bezieht, den Zeitraum 1986 bis 2007 umfasst, und dass diese Entscheidung 2009 erlassen wurde. Dennoch sind die Bedingungen, die nach der Rechtsprechung vorliegen müssen, um ITR Rubber (die spätere Parker ITR) als konzerninterner wirtschaftlicher Nachfolgerin die Verantwortung für das Verhalten von ITR und Pirelli Treg ab 1986 zuzurechnen, im vorliegenden Fall erfüllt ( 31 ). ITR wurde die Verantwortung ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Vorgängers Pirelli Treg nach ihrer Fusion mit dieser Einheit im Jahr 1990 zugerechnet. Am 27. Juni 2001 gründete ITR dann ITR Rubber (die spätere Parker ITR) als 100%ige Tochtergesellschaft und übertrug danach am 1. Januar 2002 auf diese die Aktiva, die Gegenstand der Zuwiderhandlung waren. Die rechtliche Einheit ITR Rubber wurde von Saiag/ITR gegründet, nicht von der Übernehmerin Parker-Hannifin, wobei die Aktiva auf ITR Rubber übertragen wurden, als sie noch der Kontrolle von Saiag/ITR unterstand ( 32 ). Vom 27. Juni 2001 bis zu ihrer Übertragung am 31. Januar 2002 bestanden zwischen ITR (die die Aktiva übertragen hat) und ITR Rubber (der späteren Parker ITR) (der Übernehmerin) die strukturellen Verbindungen, die es zwischen einer Muttergesellschaft und ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, die Teil desselben Unternehmens (Saiag) sind, gibt. Die Übertragung von Aktiva, die zum 1. Januar 2002 wirksam wurde, fand somit statt, während diese strukturellen Beziehungen bestanden.

71.

Die strukturellen Verbindungen müssen zwar zum Zeitpunkt der Übertragung bestehen, dagegen dürfte es nicht erforderlich sein, dass diese Verbindungen über einen langen Zeitraum oder während des gesamten Zuwiderhandlungszeitraums andauern ( 33 ), damit zwei Einheiten eine wirtschaftliche Einheit bilden ( 34 ). Die Tatsache, dass ITR Rubber nicht im Saiag-Konzern geblieben ist und dass zwischen ihrer Gründung und ihrem Verkauf an den Parker-Hannifin-Konzern nur eine kurze Zeitspanne liegt, dürfte also keine Auswirkungen haben, umso mehr als Parker ITR, nachdem die streitigen Aktiva übertragen waren, die Teilnahme am Kartell fortsetzte ( 35 ). Die Heranziehung von Ereignissen, die nach der Übertragung der Aktiva stattfanden (und die Pflicht, diese zu prüfen), würde offensichtlich eine Rechtsunsicherheit schaffen.

72.

Zwar gibt es in der Rechtsprechung nicht viele konkrete Hinweise zur Dauer, die die strukturellen Verbindungen haben müssen (hier sind es sieben Monate, nicht nur ein Monat, wie die Rechtsmittelgegnerinnen vorbringen); gleichwohl weise ich darauf hin, dass in der Rechtssache, in der die Urteile Areva u. a./Kommission (T‑117/07 und T‑121/07, EU:T:2011:69) und im Rechtsmittelverfahren Areva/Kommission (C‑247/11 P und C‑253/11 P, EU:C:2014:257) ergangen sind ( 36 ), die Mutter (Areva-Konzern) während eines Zeitraums von vier Monaten Eigentümerin einer Tochtergesellschaft war, was als ausreichend angesehen wurde, um eine erhebliche Geldbuße gegen sie zu verhängen, für die die Mutter gesamtschuldnerisch haftete.

– Was ist mit den Umständen, dass ITR Rubber vom Zeitpunkt ihrer Gründung an zum Verkauf bestimmt war und wenig später auch verkauft wurde?

73.

Diese Umstände müssen meines Erachtens nicht berücksichtigt werden. Einen subjektiven Faktor wie das Ziel, eine Tochtergesellschaft zu gründen (Rn. 115 des angefochtenen Urteils), zu berücksichtigen, würde nämlich eine Rechtsunsicherheit schaffen, da die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität nach objektiven und klaren Regeln erfolgen muss und nicht von subjektiven Absichten abhängen kann.

74.

Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ziels, das mit der Übertragung zu einem mehr oder weniger weit entfernten Zeitpunkt verfolgt wird, würde auch dem Ansatz widersprechen, der im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) herangezogen wurde, in dem die Große Kammer des Gerichtshofs i) weder die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Übertragung der Tätigkeiten der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato (AAMS) auf ETI im Hinblick auf ihre spätere Privatisierung vorgenommen worden war, eine Tatsache, die die wirtschaftliche Kontinuität nicht ausgeschlossen hat, noch ii) den Umstand, dass die wirtschaftliche Vorgängerin weiter bestanden hat.

75.

Der Umstand, dass ITR Rubber speziell dafür gegründet wurde, die streitigen Aktiva zu erhalten, steht somit der Feststellung der wirtschaftlichen Kontinuität nicht entgegen und erlaubt nicht, die Verantwortung von Parker ITR als wirtschaftlicher Nachfolgerin von ITR rechtswirksam auszuschließen. Die Situation unterscheidet sich nicht von der derjenigen von ETI, die speziell gegründet worden war, um die Geschäftsbereiche von AAMS fortzusetzen, wobei die nationalen Vorschriften, mit denen ETI gegründet wurde, parallel die Übertragung der Geschäftstätigkeiten von AAMS im Bereich Tabak auf ETI vorsahen.

76.

Der Gerichtshof hat im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 44) ( 37 ) ferner Folgendes ausgeführt: „Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass eine Übertragung von Tätigkeiten nicht von Einzelnen, sondern vom Gesetzgeber zwecks Privatisierung beschlossen wurde. Von Behörden eines Mitgliedstaats erlassene Maßnahmen zur Umstrukturierung oder Neuorganisation von Unternehmen dürfen nämlich keine Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft zur Folge haben“ (Hervorhebung nur hier).

77.

Ebenso müssen die strukturellen Verbindungen zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer der in Rede stehenden Aktiva, insbesondere innerhalb des Unternehmens, das die Zuwiderhandlung begangen hat, unabhängig von Ereignissen, die nach der Übertragung liegen, wie die Auflösung des Unternehmens oder der Verkauf der übernehmenden Tochtergesellschaft, beurteilt werden.

iii) Weiteres Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen: welche Art von struktureller Verbindung?

78.

Die Rechtsmittelgegnerinnen machen geltend, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel eingeführt, wonach das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer der in eine Zuwiderhandlung einbezogenen Tätigkeiten in der Vergangenheit automatisch den Übernehmer für eine solche Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe. Der Gerichtshof habe ausdrücklich entschieden, dass dies nur dann möglich sei, wenn nachgewiesen werde, dass der Veräußerer und der Übernehmer zu dem Zeitpunkt, zu dem die strukturelle Verbindung bestanden habe, tatsächlich von derselben Person kontrolliert worden seien und dass sie im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien angewandt hätten ( 38 ).

79.

Sie stützen sich auf die Tatsache, dass der Gerichtshof in diesem Urteil das Bestehen einer strukturellen Verbindung zwischen beiden in Rede stehenden Einheiten (nämlich dass sie sich in der Hand derselben öffentlichen Einrichtung befanden) zu Protokoll genommen habe, es dabei jedoch dem nationalen Gericht überlassen habe, zu prüfen, ob diese Einheiten „der Aufsicht“ dieser öffentlichen Einrichtung „unterstanden“ ( 39 ), was das nationale Gericht im Übrigen verneint habe.

80.

Nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen hat die Kommission in der streitigen Entscheidung in keiner Weise beurteilt, ob während der kurzen Dauer der zwischen ITR und ITR Rubber bestehenden strukturellen Verbindung diese beiden Einheiten, wie das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) fordert, der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten. In der streitigen Entscheidung werde nur erwähnt, dass zu dem Zeitpunkt, als ITR den Geschäftsbereich Marineschläuche auf ITR Rubber übertrug, diese „zu 100 %“ von ITR „gehalten“ worden sei. In dieser Entscheidung werde die Rechtsprechung, nach der vermutet werden könne, dass eine Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf eine Tochtergesellschaft, die sie zu 100 % halte, ausübe, in keiner Weise erwähnt. Die Rechtsmittelgegnerinnen ziehen daraus den Schluss, dass, da die Kommission in der streitigen Entscheidung nicht beurteilt habe, ob ITR und ITR Rubber (die spätere Parker ITR) während des kurzen Zeitraums, in dem sie strukturell verbunden gewesen seien, ein einziges Unternehmen darstellten, das Gericht keinen Rechtsfehler begangen habe, indem es festgestellt habe, dass Parker ITR auf der bloßen Grundlage einer solchen vergangenen strukturellen Verbindung nicht für das Verhalten von ITR verantwortlich gemacht werden könne.

81.

Außer der Tatsache, dass es in der Rechtssache ETI u. a. normal war, dass der Gerichtshof es dem nationalen Gericht überlassen hat, zu prüfen, ob AAMS (die ihre Tätigkeiten übertragen hat) und ETI (die diese übernommen hat), die von derselben öffentlichen Einrichtung gehalten wurden, der Aufsicht dieser Einrichtung unterstellt waren (ein Problem, das sich hier nicht stellt, da die strukturelle Verbindung nur zwischen ITR und ITR Rubber besteht), kann das Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen nicht überzeugen, da der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C‑97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60) klar befunden hat: „In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben[ ( 40 ) ] und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt[ ( 41 ) ]“.

82.

Der Gerichtshof hat in Rn. 61 dieses Urteils weiter ausgeführt: „Unter diesen Umständen genügt es, dass die Kommission nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält, um anzunehmen, dass die Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik dieses Tochterunternehmens ausübt. Die Kommission kann in der Folge dem Mutterunternehmen als Gesamtschuldner die Haftung für die Zahlung der gegen dessen Tochterunternehmen verhängten Geldbuße zuweisen, sofern die vom Mutterunternehmen, dem es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, vorgelegten Beweise nicht für den Nachweis ausreichen, dass sein Tochterunternehmen auf dem Markt eigenständig auftritt[ ( 42 ) ]“.

83.

Die Rechtsmittelgegnerinnen berufen sich ferner auf das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191), in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen der Veräußerin Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als mögliche oder sogar ausreichende Begründung, um die zweite Einrichtung für das wettbewerbswidrige Verhalten der ersten haftbar zu machen, angesprochen haben ( 43 ).

84.

Meines Erachtens ist dieses Urteil in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da in der Rechtssache, in der im Rechtsmittelverfahren das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ergangen ist, der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden hatte, ob eine wirtschaftliche Kontinuität aus einer einzigen Übertragung von Aktiva folgen kann, sondern über eine einfache Erklärung des Übernehmers der Aktiva, die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten im Zusammenhang mit diesen Aktiva zu übernehmen. Im Rahmen des Rechtsmittels konnte der Gerichtshof sich nur zu der Frage äußern, ob die Beurteilung des Gerichts (die nur diese Erklärung betraf) korrekt war.

d) Ergebnis zum ersten Rechtsmittelgrund

85.

Nach alledem kann eine wirtschaftliche Kontinuität im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen zwei Rechtssubjekten bestehen, die – und sei es auch nur für kurze Zeit – strukturell verbunden waren. Folglich war die Kommission berechtigt, sich auf die Vermutung zu stützen, dass die Muttergesellschaft (ITR), die zu 100 % an einer Tochtergesellschaft beteiligt ist, tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt, um nachzuweisen, dass der Veräußerer und der Übernehmer der Aktiva „der Kontrolle derselben Person unterlagen“ und „im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten“ ( 44 ).

86.

Das hat die Kommission in Rn. 370 der streitigen Entscheidung mit ihrer Feststellung getan, dass „[z]um Zeitpunkt der Übertragung … zwischen der ITR SpA und der ITR Rubber Srl die wirtschaftlichen Beziehungen einer Muttergesellschaft und einer 100%igen Tochtergesellschaft [bestanden]“ und dass „beide Gesellschaften … demselben Konzern an[gehörten]“ ( 45 ).

87.

ITR war im Zeitraum 27. Juni 2001 bis 31. Januar 2002, d. h. für sieben Monate, zu 100 % Eigentümerin der ITR-Rubber-Aktien. Somit bestand nach ständiger Rechtsprechung eine rechtliche Vermutung, dass sie einen bestimmenden Einfluss auf ITR Rubber ausübte ( 46 ).

88.

Wie sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (EU:C:2009:536) (vgl. Nrn. 81 und 82 der vorliegenden Schlussanträge) ergibt, war die These der Kommission, sich in der vorliegenden Rechtssache auf die 100%‑Vermutung zu stützen, somit korrekt.

89.

Die Rechtsmittelgegnerinnen hatten das Recht, die Vermutung eines entscheidenden Einflusses aufgrund des Eigentums an 100 % des Kapitals zu widerlegen, und sie haben dies offensichtlich in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht versucht. Sie stützten sich insbesondere auf die Bestimmungen des im Dezember 2001 zwischen Parker-Hannifin und ITR im Hinblick auf die Übernahme von ITR Rubber geschlossenen Vertrags.

90.

Sie tragen in der Rechtsmittelinstanz auch vor, mehrere dieser Bestimmungen hätten ITR die Ausübung jeglichen Einflusses auf ITR Rubber nach dem Abschluss dieses Vertrags verboten.

91.

Der fragliche Vertrag (ein Dokument mit 64 Seiten, das zwölf in vielfache Abschnitte untergliederte Kapitel umfasste) wurde dem Gericht als Anlage zur Klageschrift tatsächlich vorgelegt ( 47 ), aber da das Gericht das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität zwischen ITR und ITR Rubber von vornherein ausgeschlossen hatte, hat es das auf diesem Dokument basierende (streitige) Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen und der Kommission nicht geprüft.

92.

Im Übrigen bin ich der Ansicht, dass die Kommission, im Gegensatz zur Auffassung des Gerichts, nicht gehalten war, die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten den Muttergesellschaften Saiag und ITR zuzurechnen.

93.

Zum einen ergibt sich aus der Unionsrechtsprechung ( 48 ), dass die Kommission wählen konnte, für das wettbewerbswidrige Verhalten entweder den wirtschaftlichen Vorgänger oder den wirtschaftlichen Nachfolger oder beide gesamtschuldnerisch haftbar zu machen ( 49 ).

94.

Zum anderen ist es unerheblich, dass die Kommission in einer früheren Rechtssache entschieden hat, die Verantwortung der übertragenden Muttergesellschaft und nicht der Tochtergesellschaft, die Gegenstand der Übernahme war, zuzurechnen, da ihre frühere Entscheidungspraxis keinen zwingenden rechtlichen Rahmen für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der später von ihr erlassenen Rechtsakte schafft ( 50 ).

95.

Wie die Kommission zutreffend ausgeführt hat, hat sie dadurch, dass sie in der vorliegenden Rechtssache entschieden hat, die Verantwortung für die Zuwiderhandlung ITR Rubber als wirtschaftlicher Nachfolgerin zuzurechnen, von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht, das ihr durch die Rechtsprechung zuerkannt wurde ( 51 ).

96.

Daraus folgt, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden muss, soweit darin entschieden wurde, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität in der vorliegenden Rechtssache ausgeschlossen sei. Somit ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es prüft, ob die von den Rechtsmittelgegnerinnen beigebrachten Beweise ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen, dass ITR als Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals von ITR Rubber hielt und wie Letztere zum selben Konzern gehört, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat, sowie das von den Rechtsmittelgegnerinnen hilfsweise vorgetragene Argument, wonach in dem Fall, dass die streitige Entscheidung sich implizit auf diese Vermutung gestützt habe, eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte vorliege, da die Mitteilung der Beschwerdepunkte darauf nicht klar Bezug genommen habe ( 52 ).

97.

Schließlich ist noch zu einem letzten Punkt im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes Stellung zu nehmen. Die Rechtsmittelgegnerinnen tragen vor, die Kommission habe in ihrem Rechtsmittel die Punkte des Urteils, in denen das Gericht dem fünften und dem sechsten Klagegrund ihrer Klage stattgegeben und entschieden habe, dass die Geldbuße zu Unrecht mit der Begründung erhöht worden sei, sie hätten eine führende Rolle gespielt (Rn. 139 und 140, 145 und 146 sowie 253 und 254), nicht angefochten. Sie folgern daraus, dass das angefochtene Urteil in diesem Punkt rechtskräftig geworden sei. Diese These ist offensichtlich nicht richtig. In den angeführten Randnummern hat das Gericht nämlich nicht die Begründetheit der Argumente geprüft, die vorgetragen wurden, um die Anführerrolle von Parker ITR zu bestreiten. Es hat einfach mechanisch die Konsequenzen aus seinen Feststellungen zur fehlenden wirtschaftlichen Kontinuität gezogen. Die von mir vorgeschlagene Aufhebung umfasst die in Rede stehenden Randnummern.

B – Zweiter Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes ne ultra petita und des Diskriminierungsverbots

1. Angefochtenes Urteil

98.

Am Ende seiner Prüfung der Klage stellte das Gericht unter Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung zum Endbetrag der Geldbuße Folgendes fest:

„250

Die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ist dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang. Im Übrigen ist das Gericht nicht an die Berechnungen der Kommission gebunden, sondern hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen. …

257

Nach alledem ist erstens Art. 1 Buchst. i der [streitigen] Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Parker ITR vorgeworfene Zuwiderhandlung im Zeitraum vor Januar 2002 bezieht, zweitens der Betrag der gegen diese Gesellschaft verhängten Geldbuße auf 6400000 Euro festzusetzen, für den Parker-Hannifin in Höhe von bis zu 6300000 Euro gesamtschuldnerisch haftet, da die gesamtschuldnerische Haftung von Parker-Hannifin für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann, und schließlich drittens die Klage im Übrigen abzuweisen.“

2. Vorbringen der Verfahrensbeteiligten

99.

Die Kommission trägt vor, das Gericht habe dadurch, dass es die aufgrund der Dauer vorgenommene Erhöhung des Betrags, für den die Muttergesellschaft Parker Hannifin gesamtschuldnerisch für die Zahlung haftet, um 100000 Euro herabgesetzt habe, ultra petita entschieden. Parker-Hannifin habe nämlich weder die tatsächliche Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung bestritten (die das Gericht im Übrigen in den Rn. 129 und 256 seines Urteils bestätigt habe) noch den entsprechenden Faktor, der für die Berechnung der Höhe der Geldbuße angewandt wurde. Insoweit weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in seinen Urteilen KME Germany u. a./Kommission und Chalkor/Kommission ( 53 ) festgestellt habe, dass „die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht“ und dass „es Sache des Klägers [ist], gegen die [streitige] Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen“.

100.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Begründung in Rn. 257 des angefochtenen Urteils, um diese Herabsetzung zu rechtfertigen („da die gesamtschuldnerische Haftung von Parker-Hannifin für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann“) ins Leere gehe, da in der streitigen Entscheidung für den fraglichen Zeitraum eine Haftung von Parker-Hannifin nicht vorgesehen sei. Soweit das Gericht auf den Umstand verweisen wolle, dass die Teilnahme der Tochtergesellschaft Parker ITR an der Zuwiderhandlung, wie sie in dem angefochtenen Urteil festgestellt wird, um einen Monat länger gewesen sei (ab dem 1. Januar 2002) als diejenige von Parker-Hannifin (ab dem 31. Januar 2002), hätte es nicht den Betrag, für den Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch haftet, herabsetzen dürfen, sondern hätte die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße erhöhen müssen.

101.

Die Kommission führt aus, gemäß den Leitlinien, die sie zur Festsetzung der Geldbuße angewandt habe ( 54 ) und auf die das Gericht in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen habe, könne dieser Unterschied von einem Monat bei der Dauer der Zuwiderhandlung unter Berücksichtigung der Rundungsmethode ( 55 ), die auf alle Adressaten der streitigen Entscheidung angewandt worden sei, eine Herabsetzung der Geldbuße für einen einzelnen Adressaten nicht rechtfertigen. Das Gericht habe damit gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen. Zumindest hätte es darlegen müssen ‐ was es nicht getan habe ‐, warum es im Fall Parker-Hannifin von den Leitlinien abgewichen sei.

102.

Die Rechtsmittelgegnerinnen weisen zunächst darauf hin, dass, da das angefochtene Urteil im Rahmen eines Verfahrens ergangen sei, das nur die Rechtsmittelgegnerinnen betreffe, das Gericht bei der Ausübung seiner unbeschränkten Nachprüfung grundsätzlich nicht an die von der Kommission verwendete Berechnungsmethode für die Geldbuße gebunden gewesen sei ( 56 ). Im Übrigen sei das Gericht bei der Neuberechnung der Höhe der gegen Parker ITR verhängten Geldbuße den Leitlinien gefolgt.

103.

Was den Teil der Geldbuße von Parker ITR betreffe, für den Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden könne, habe das Gericht entschieden, Letzterer eine Herabsetzung zu gewähren, um zu berücksichtigen, dass ihre Teilnahme (als Muttergesellschaft von Parker ITR) an der Zuwiderhandlung um einen Monat kürzer gewesen sei als die unmittelbare Teilnahme von Parker ITR. Dieser Ansatz ist nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen der einzige, der das Diskriminierungsverbot beachtet. Eine Erhöhung der gegen Parker ITR verhängten Geldbuße, wie von der Kommission vorgeschlagen, hätte Parker ITR gegenüber den anderen Adressaten der streitigen Entscheidung diskriminiert. Eine Beibehaltung der Haftung von Parker-Hannifin in derselben Höhe wie die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße hätte eine Diskriminierung gegenüber Parker-Hannifin dargestellt, da ihre Teilnahme an der Zuwiderhandlung kürzer gewesen sei als diejenige von Parker ITR.

3. Würdigung

104.

Meines Erachtens hat das Gericht dadurch, dass es den aufgrund der Dauer erhöhten Betrag, für den die Muttergesellschaft Parker Hannifin für die Zahlung der Geldbuße gesamtschuldnerisch haftet, um 100000 Euro herabgesetzt hat, ultra petita entschieden.

105.

Zum einen habe ich die Bedeutung und den Umfang der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2013:619), in der das Gericht eine eingehende Prüfung der Berechnung der Geldbuße vorzunehmen hatte, im Detail behandelt. Das Gericht kann sich bei seiner Prüfung nicht allein auf den Ermessensspielraum stützen, über den die Kommission verfügt, um darauf zu verzichten, eine eingehende sowohl rechtliche als auch tatsächliche Nachprüfung der verhängten Geldbuße vorzunehmen, oder nicht zu verlangen, dass die Kommission die Änderung ihrer Geldbußenpolitik in einer bestimmten Rechtssache erläutert.

106.

Zum anderen darf nach der Rechtsprechung „der [Unions]richter im Rahmen einer Nichtigkeitsklage nicht ultra petita entscheiden …; die Nichtigerklärung darf daher nicht über den Antrag des Klägers hinausgehen“ ( 57 ).

107.

Im vorliegenden Fall ist es jedoch klar, dass Parker-Hannifin weder die tatsächliche Dauer ihrer Teilnahme an der Zuwiderhandlung (die, wie die Kommission ausführt, vom Gericht in den Rn. 129 und 256 seines Urteils bestätigt wurde, nämlich vom 31. Januar 2002 bis zum 2. Mai 2007) noch den entsprechenden Faktor, der bei der Berechnung der Geldbuße angewandt wurde (nämlich der an die Dauer geknüpfte Faktor), bestritten hat.

108.

Weiter betont der Gerichtshof in seinen Urteilen KME Germany u. a./Kommission und Chalkor/Kommission ( 58 ), dass „die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspricht und … das Verfahren vor den Gerichten der Union ein streitiges Verfahren ist. Mit Ausnahme der Gründe zwingenden Rechts, die der Richter von Amts wegen zu berücksichtigen hat, wie etwa das Fehlen einer Begründung der angefochtenen Entscheidung, ist es Sache des Klägers, gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen.“

109.

Die Rechtsmittelgegnerinnen haben zwar mit Erfolg ihre Rolle als Anführerin, die als erschwerender Umstand gegen sie berücksichtigt worden war, bestritten, woraufhin das Gericht die Geldbuße angepasst hat (vgl. Rn. 145, 146 und 254 des angefochtenen Urteils). Aber ich glaube nicht, dass das Gericht, selbst im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung, daraus die Möglichkeit ableiten kann, andere Aspekte der Geldbuße (im vorliegenden Fall den an die Dauer geknüpften Faktor), gegen die die Klägerin im ersten Rechtszug keinen Klagegrund geltend gemacht hat, ändern kann.

110.

Die Begründung, die in Rn. 257 des angefochtenen Urteils ( 59 ) für diese Herabsetzung gegeben wird („da die gesamtschuldnerische Haftung von Parker-Hannifin für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann“) ist im Übrigen unerheblich, denn in der streitigen Entscheidung wurde Parker-Hannifin für den fraglichen Zeitraum keine Haftung zugerechnet.

111.

Soweit das Gericht sich auf den Umstand beziehen wollte, dass die Teilnahme der Tochtergesellschaft Parker ITR an der Zuwiderhandlung, wie sie im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt wurde, einen Monat länger (ab dem 1. Januar 2002) war als diejenige von Parker-Hannifin (ab dem 31. Januar 2002), bin ich wie die Kommission der Ansicht, dass das Gericht nicht den Betrag, für den Parker-Hannifin gesamtschuldnerisch haftet, hätte herabsetzen dürfen, sondern die gegen Parker ITR verhängte Geldbuße hätte erhöhen müssen. Es ist nämlich nicht richtig, den nicht bestrittenen Teil der gegen die Muttergesellschaft verhängten Geldbuße herabzusetzen, anstatt den Betrag des angefochtenen Teils der gegen Parker ITR verhängten Geldbuße zu erhöhen.

112.

Was das Argument der Kommission betrifft, das Gericht hätte die Gründe darlegen müssen, aus denen es für einen der Adressaten der streitigen Entscheidung, nämlich Parker-Hannifin, von den Leitlinien abgewichen sei, ergibt sich meines Erachtens klar aus Rn. 250 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht „eine eigene Beurteilung [vornehmen]“ wollte und sich nicht an die Leitlinien gebunden fühlte.

113.

Wie Generalanwalt Maduro ausgeführt hat, ist „der [Unions]richter im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch die gleichen Pflichten gebunden wie die Kommission bei der Verhängung einer Sanktion“. Diese Pflichten umfassen u. a. die Begründungspflicht ( 60 ).

114.

In diesem Kontext bin ich der Meinung, dass die Herabsetzung der gegen Parker-Hannifin verhängten Geldbuße nur aus dem Grund, dass „die gesamtschuldnerische Haftung von Parker-Hannifin für den Zeitraum vom 1. bis 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann“ (Rn. 257 des angefochtenen Urteils), nicht ausreichend begründet ist.

115.

Aus allen diesen Gründen ist dem zweiten Rechtsmittelgrund somit stattzugeben.

C – Zur Berechnung der Geldbuße, für den Fall, dass dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird

116.

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheiden sollte, die Höhe der Geldbuße neu zu berechnen, machen die Rechtsmittelgegnerinnen erstens geltend, dass keine Erhöhung wegen erschwerender Umstände angewandt werden könne.

117.

Zweitens tragen die Rechtsmittelgegnerinnen vor, die Geldbuße, für die Parker ITR bei einer neuen Berechnung allein verantwortlich gemacht werden könne, dürfe gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ( 61 ) 10 % ihres Umsatzes nicht überschreiten. Sie weisen darauf hin, dass bis zum 31. Januar 2002 Parker ITR (also ITR Rubber) und Parker‑Hannifin zwei verschiedene Unternehmen gewesen seien. Dies sei der Grund, warum die streitige Entscheidung Parker-Hannifin nur für einen Teil (nämlich 8320000 Euro) der gesamten gegen Parker ITR verhängten Geldbuße (nämlich 17290000 Euro) gesamtschuldnerisch haftbar mache. Aus demselben Grund hätte die streitige Entscheidung für die Ermittlung der Obergrenze von 10 %, die für die Geldbuße gelte, für die Parker ITR allein verantwortlich sei, den Umsatz berücksichtigen müssen, der von Parker ITR 2008 erzielt worden sei (nämlich 9304570 Euro) und nicht den konsolidierten Umsatz des Parker-Konzerns.

118.

Die Argumentation der Rechtsmittelgegnerinnen entspricht derjenigen in ihrem achten Klagegrund im ersten Rechtszug, den das Gericht geprüft und zurückgewiesen hat (vgl. Rn. 227 und 228 des angefochtenen Urteils). Rn. 228 lautet: „Da dem ersten Klagegrund stattgegeben wird, geht der achte Klagegrund, soweit er sich auf die Zeit der Zuwiderhandlung vor dem 1. Januar 2002 bezieht, während der die Zuwiderhandlung von ITR begangen wurde, ins Leere. Soweit er sich auf die Zeit der Zuwiderhandlung nach dem 1. Januar 2002 bezieht, ist er unbegründet, da Parker ITR und Parker-Hannifin während dieses gesamten Zeitraums mit Ausnahme eines Monats eine wirtschaftliche Einheit bildeten, die für die geahndete Zuwiderhandlung verantwortlich war. Die Obergrenze der Geldbuße konnte also auf der Grundlage des Gesamtumsatzes dieses Unternehmens berechnet werden, d. h. aller seiner Bestandteile.“

119.

Es trifft zu, dass ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache YKK u. a./Kommission (C‑408/12 P, EU:C:2014:66, Nrn. 96 bis 145) nach einer detaillierten Würdigung zu dem Schluss gekommen bin, dass „das Gericht Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 falsch angewandt [hat], weil für den ersten Zeitraum nur die Tochtergesellschaft (YKK Stocko) als ‚an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen‘ hätte angesehen werden dürfen und somit ihr Umsatz und nicht der der Unternehmensgruppe für die Berechnung der Obergrenze von 10 % hätte berücksichtigt werden müssen“. Die Generalanwältin Sharpston kam in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Gascogne Sack Deutschland/Kommission (C‑40/12 P, EU:C:2013:361, Nrn. 71 bis 90) zu einem Ergebnis im gleichen Sinne.

120.

Das ändert aber nichts daran, dass sich die Rechtsmittelgegnerinnen im vorliegenden Fall nicht auf diese Argumentation berufen können, da sie kein Rechtsmittel, auch kein Anschlussrechtsmittel, gegen die Rn. 227 und 228 des angefochtenen Urteils eingelegt haben, in denen das Gericht über diesen Punkt entschieden hat.

121.

Nach Art. 172 der am 1. November 2012 in Kraft getretenen Verfahrensordnung kann jede Partei der betreffenden Rechtssache vor dem Gericht, die ein Interesse an der Stattgabe oder der Zurückweisung des Rechtsmittels hat, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Rechtsmittelschrift eine Rechtsmittelbeantwortung einreichen. Nach Art. 176 Abs. 1 der Verfahrensordnung können die in diesem Art. 172 bezeichneten Parteien zudem innerhalb der gleichen Frist, wie sie für die Einreichung der Rechtsmittelbeantwortung gilt, Anschlussrechtsmittel einlegen. Art. 176 Abs. 2 der Verfahrensordnung schließlich sieht vor, dass das Anschlussrechtsmittel mit gesondertem, von der Rechtsmittelbeantwortung getrenntem Schriftsatz einzulegen ist.

122.

In der mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof die Rechtsmittelgegnerinnen gefragt, warum sie kein Anschlussrechtsmittel eingelegt haben. In ihrer Antwort begründeten sie dies damit, dass das Urteil des Gerichts keine Feststellung enthalten habe, die angreifbar gewesen wäre; das Gericht habe nämlich keine Entscheidung zum Umsatz getroffen, der für die Berechnung der Geldbuße zu berücksichtigen sei, indem es in Rn. 229 des angefochtenen Urteils entschieden habe, dass, „da dem ersten Klagegrund stattgegeben wird, … es im Übrigen nicht erforderlich [ist], die anderen Rügen zu prüfen, mit denen ein Verstoß gegen die Grundsätze der persönlichen Verantwortlichkeit und der Verhältnismäßigkeit und ein Begründungsmangel geltend gemacht werden; sie beziehen sich nämlich auf die Auswirkungen der Berücksichtigung der Zeit vor dem 1. Januar 2002 in der angefochtenen Entscheidung“.

123.

Es ist aber klar, dass diese These nicht richtig ist. Aus Nr. 120 der vorliegenden Schlussanträge ergibt sich eindeutig, dass das Gericht sich sehr wohl zu dem fraglichen Punkt geäußert hat, was sich im Übrigen auch im Tenor des angefochtenen Urteils widerspiegelt.

124.

Jedenfalls haben die Rechtsmittelgegnerinnen in ihrer Rechtsmittelbeantwortung 15 Randnummern (83 bis 97) folgender These gewidmet: „Wenn trotz der oben im Abschnitt II dargelegten Argumente dem ersten Rechtsmittelgrund stattgegeben wird und der Gerichtshof die Höhe der Geldbuße neu berechnet, machen die Rechtsmittelgegnerinnen geltend: i) dass aus den oben dargelegten Gründen keine Erhöhung wegen erschwerender Umstände vorgenommen werden kann und ii) dass die Geldbuße, für die Parker ITR als allein verantwortlich befunden wird, 10 % seines Umsatzes nicht überschreiten darf“. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass sie sich zu dem Zeitpunkt, zu dem sie die Rechtsmittelschrift der Kommission in der vorliegenden Rechtssache zur Kenntnis nahmen, der Möglichkeit bewusst waren, dass der Gerichtshof dem Rechtsmittel stattgibt und folglich die vom Gericht vorgenommene Beurteilung des ersten vor ihm geltend gemachten Klagegrundes dieses aufgehoben wird. Deswegen haben sie all diese Argumente in den Rn. 83 bis 97 ihrer Rechtsmittelbeantwortung vorgetragen. Wie ich aber oben ausgeführt habe, hätten die Rechtsmittelgegnerinnen, wenn sie ihren Klagegrund erneut hätten geltend machen wollen, dies nach der Verfahrensordnung nur mit einem Anschlussrechtsmittel machen können und sich nicht darauf beschränken dürfen, ihre Argumentation in der Rechtsmittelbeantwortung vorzutragen.

125.

Da die Rechtsmittelgegnerinnen kein Anschlussrechtsmittel mit gesondertem Schriftsatz, getrennt von ihrer Rechtsmittelbeantwortung, eingelegt haben, muss ihr oben erwähntes Vorbringen als unzulässig zurückgewiesen werden ( 62 ).

IV – Ergebnis

126.

Ich schlage deshalb dem Gerichtshof vor,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union Parker ITR und Parker-Hannifin/Kommission (T‑146/09, EU:T:2013:258) aufzuheben, soweit darin entschieden wurde, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität im vorliegenden Fall ausgeschlossen war, und soweit darin die Erhöhung der gegen die Parker ITR Srl verhängten Geldbuße zurückgewiesen wurde, die die Europäische Kommission wegen der Rolle als Anführerin, die ihr in dem Kartell zugekommen war, bei der Festsetzung der Geldbuße vorgenommen hatte;

die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es prüft, ob die von der Parker Hannifin Manufacturing Srl und der Parker-Hannifin Corp. vorgelegten Beweise ausreichen, um die Vermutung zu widerlegen, nach der die ITR SpA als Muttergesellschaft, die 100 % des Kapitals von ITR Rubber hielt und zu demselben Konzern wie Letztere gehörte, einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausgeübt hat;

festzustellen, dass das Gericht dadurch, dass es die aufgrund der Dauer vorgenommene Erhöhung des Betrags, bis zu dem die Muttergesellschaft Parker Hannifin gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftete, um 100000 Euro herabsetzte, ultra petita entschieden hat;

festzustellen, dass die Herabsetzung der gegen Parker Hannifin festgesetzten Geldbuße nur aus dem Grund, dass „die gesamtschuldnerische Haftung von Parker Hannifin für den Zeitraum vom 1. [Januar] bis 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann“, vom Gericht nicht ausreichend begründet wurde;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.


( 1 ) Originalsprache: Französisch.

( 2 ) T‑146/09, EU:T:2013:258, im Folgenden: angefochtenes Urteil.

( 3 ) Entscheidung vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. [101 AEUV] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39406 – Marineschläuche), im Folgenden: streitige Entscheidung. Ich werde in diesen Schlussanträgen die vormalige Nummerierung des Vertrags verwenden, da die streitige Entscheidung unter der Geltung des EG-Vertrags erlassen wurde. Bemerkenswert ist, dass dies das erste Kartell ist, bei dem ein Geschäftsmann eines Mitgliedstaats (Italien) von einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) wegen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht an die USA ausgeliefert wird. Dieser Geschäftsmann erklärte sich für schuldig, „walked into court wearing glasses and dressed in a khaki jump suit, leg irons and handcuffs and accompanied by two US Marshals“ und wurde vom U.S. District Court in the Southern District of Florida zu einer Haftstrafe von zwei Jahren sowie einer Geldstrafe von 50000 US‑Dollar (USD) verurteilt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat seine Beschwerde gegen die Entscheidung der deutschen Behörden kürzlich abgewiesen (vgl. u. a. mLex, „Extradited marine hose executive pleads guilty, sentenced to 24 months“, 24. April 2014, und „Human-rights court rejects case of extradited Italian cartel executive“, 29. Mai 2014).

( 4 ) Weiter ist bemerkenswert, dass dieses Kartell weltweit tätig war und dass die beteiligten Unternehmen einen beträchtlichen Teil des Sektors Marineschläuche weltweit repräsentierten. Es handelte sich um ein komplexes Kartell, das so institutionalisiert war, dass es „Statuten“ in Form einer Absichtserklärung erließ, die förmliche Struktur eines „Clubs“ hatte, Buchstaben-Codes verwendete und die Dienste von externen „Beratern“ in Anspruch nahm, die das Kartell überwachten und koordinierten. Es war auch ein stabiles Kartell. So fand es nach einer von Mai 1997 bis Juni 1999 dauernden Krise zu seiner alten Stärke zurück und setzte seine Tätigkeit weitere acht Jahre fort. Das Kartell wurde erst infolge koordinierter Prüfungen, die von verschiedenen Wettbewerbsbehörden weltweit durchgeführt wurden, zerschlagen. Im Anschluss wurden mehrere Führungskräfte, die in das Kartell involviert waren, in mehreren Ländern zu Haftstrafen verurteilt.

( 5 ) Vgl. Urteile KNP BT/Kommission (C‑248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 71), Cascades/Kommission (C‑279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 78), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C‑286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 37) und SCA Holding/Kommission (C‑297/98 P, EU:C:2000:633, Rn. 27) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:404, Nr. 71).

( 6 ) Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C‑280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T‑43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T‑405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C‑201/09 P und C‑216/09 P, EU:C:2011:190).

( 7 ) Marineschläuche werden verwendet, um Gas oder Mineralölerzeugnisse aus Offshoreanlagen (z. B. Offshorebojen, die im Allgemeinen im offenen Meer verankert sind, oder schwimmende Tanksysteme zur Entladung von Gas oder Öl) auf Tanker zu laden und dann auf anderen Offshoreeinrichtungen oder auf dem Festland zu entladen.

( 8 ) In diesen Schlussanträgen werde ich die Bezeichnung Parker ITR auch für die Zeiträume verwenden, in denen das Unternehmen der Saiag-Gruppe und der zwischengeschalteten Muttergesellschaft ITR gehörte und ITR Rubber hieß.

( 9 ) Rn. 257 des angefochtenen Urteils lautet wie folgt: „Nach alledem ist erstens Art. 1 Buchst. i der angefochtenen Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als er sich auf die Parker ITR vorgeworfene Zuwiderhandlung im Zeitraum vor Januar 2002 bezieht, zweitens der Betrag der gegen diese Gesellschaft verhängten Geldbuße auf 6400000 Euro festzusetzen; für diesen Betrag hat Parker-Hannifin in Höhe von 6300000 Euro gesamtschuldnerisch zu haften, da die gesamtschuldnerische Haftung von Parker-Hannifin für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Januar 2002 nicht angeordnet werden kann, und schließlich drittens, die Klage im Übrigen abzuweisen.“

( 10 ) Die Kommission verweist auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41).

( 11 ) Vgl. z. B. Jones, A., und Sufrin, B., EC Competition Law, Oxford, 2004, S. 121.

( 12 ) Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 13 ) Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, EU:C:2004:6, Rn. 355 bis 358).

( 14 ) Das Gericht bezieht sich auf das Urteil NMH Stahlwerke/Kommission (T‑134/94, EU:T:1999:44, Rn. 127).

( 15 ) Der Gerichtshof bezieht sich hier in diesem Sinne auf die folgende Rechtsprechung: Urteile ACF Chemiefarma/Kommission (41/69, EU:C:1970:71, Rn. 173), Showa Denko/Kommission (C‑289/04 P, EU:C:2006:431, Rn. 61) und Britannia Alloys & Chemicals/Kommission (C‑76/06 P, EU:C:2007:326, Rn. 22).

( 16 ) Zwei Rechtsgeschäfte können zwar in wirtschaftlicher Hinsicht voneinander abhängig sein, man darf jedoch das erste nicht außer Acht lassen oder davon ausgehen, dass die sich daraus ergebende rechtliche Verantwortung dadurch beseitigt wird, dass sie ipso facto im zweiten Rechtsgeschäft aufgeht.

( 17 ) Ich bin (wie die Kommission) der Meinung, dass Gegenstand der vorliegenden Rechtssache offensichtlich nicht der bloße Verkauf einer rechtlichen Einheit ist, die an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat; wenn ITR als rechtliche Einheit verkauft worden wäre, ergäbe sich die Verantwortung, die innerhalb des neuen Konzerns weiterhin an diese Einheit geknüpft worden wäre, für die Vergangenheit aus dem Urteil Cascades/Kommission (EU:C:2000:626). Man kann die vorliegende Rechtssache auch nicht als Verkauf von Aktiva an einen unabhängigen Konzern darstellen.

( 18 ) Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49). Rn. 359 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6) ist im vorliegenden Fall besonders relevant: „Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (Rn. 145) entschieden hat, dass wirtschaftliche Kontinuität nur dann vorliegen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren. Diese Rechtssache betraf jedoch den Fall zweier bestehender und funktionsfähiger Unternehmen, von denen eines lediglich einen bestimmten Teil seiner Tätigkeiten auf das andere übertragen hatte, ohne dass zwischen ihnen eine strukturelle Verbindung bestand. Wie sich aus Randnummer 344 des vorliegenden Urteils ergibt, ist dies hier aber nicht der Fall“ (Hervorhebung nur hier).

( 19 ) Vgl. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41, 42 und 44).

( 20 ) Der Verkauf der streitigen Aktiva innerhalb des Saiag-Konzerns und der spätere Verkauf der rechtlichen Einheit Parker ITR an einen anderen Konzern müssen nämlich begrifflich als verschiedene Ereignisse behandelt werden.

( 21 )

( 22 )

( 23 ) T‑25/95, T‑26/95, T‑30/95 bis T‑32/95, T‑34/95 bis T‑39/95, T‑42/95 bis T‑46/95, T‑48/95, T‑50/95 bis T‑65/95, T‑68/95 bis T‑71/95, T‑87/95, T‑88/95, T‑103/95 und T‑104/95, EU:T:2000:77, Rn. 1334 und 1335 der Begründung und Nr. 15 des Tenors.

( 24 ) Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 344 bis 359).

( 25 ) Vgl. Nr. 39 der vorliegenden Schlussanträge.

( 26 ) EU:T:2009:90.

( 27 ) Vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50), in dem der Gerichtshof der gegenteiligen Beurteilung der Generalanwältin Kokott in Nr. 96 ihrer Schlussanträge (EU:C:2007:404, nach der die strukturellen Verbindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen müssen) nicht gefolgt ist.

( 28 ) Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 und 357) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 bis 52).

( 29 ) Vgl. Nr. 35 ihrer Rechtsmittelbeantwortung vor dem Gerichtshof.

( 30 ) Vgl. Nrn. 28, 29, 35 und 41 ihrer Rechtsmittelbeantwortung vor dem Gerichtshof und Rn. 59 des angefochtenen Urteils, wonach „[d]ie jüngere Rechtsprechung bestätige, dass die Theorie der wirtschaftlichen Nachfolge bei einer konzerninternen Übertragung von Aktiva nur dann Anwendung finden könne, wenn die strukturellen Verbindungen zwischen der Einheit, die die Aktiva übertrage, und derjenigen, die die Aktiva erhalte, zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung, mit der die Kommission die Zuwiderhandlung feststelle, noch bestünden“.

( 31 ) Vgl. Rn. 370 bis 373 der streitigen Entscheidung.

( 32 ) Diese Kontrolle, die der Saiag/ITR-Konzern in Bezug auf die in Rede stehende Tätigkeit innerhalb des Konzerns ausübte, rechtfertigt es, ITR Rubber (die spätere Parker ITR) in Abweichung vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit eine Verantwortlichkeit wegen wirtschaftlicher Kontinuität zuzurechnen.

( 33 ) Insoweit stützt sich die Kommission auf die Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6) und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (EU:C:2011:190, Rn. 104), in denen der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Beurteilung des Gerichts bestätigt hat, mit der das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität anerkannt wurde, obwohl die Übertragung der Aktiva nach Beendigung der Zuwiderhandlung erfolgte.

( 34 ) Vgl. z. B. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 f.).

( 35 ) Nach Ansicht der Kommission hat die neue Muttergesellschaft Parker-Hannifin, als sie Kenntnis von der Zuwiderhandlung erlangte, dennoch beschlossen, das Kartell zu verheimlichen, in der Hoffnung, dass es nicht entdeckt würde.

( 36 ) Das Urteil des Gerichts wurde vom Gerichtshof teilweise aufgehoben, aber nicht in diesem Punkt.

( 37 ) Vgl. auch Nr. 95 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in derselben Rechtssache (EU:C:2007:404).

( 38 ) Rn. 49 dieses Urteils.

( 39 ) In ihrer Rechtsmittelbeantwortung vor dem Gerichtshof führen die Rechtsmittelgegnerinnen aus, der Gerichtshof habe es dem italienischen Consiglio di Stato überlassen, auf der Grundlage des in seinem Urteil aufgestellten Kriteriums der „tatsächlichen Kontrolle“ zu beurteilen, ob ETI für das Verhalten von AAMS verantwortlich gemacht werden könne (Hervorhebung nur hier). Der englische Ausdruck im Original ihrer Rechtsmittelbeantwortung ist „actual control“. Dieser Ausdruck wird aber als solcher in der englischen Übersetzung des Urteils ETI nicht verwendet. In Rn. 51 dieses Urteils geht es um die Frage, ob AAMS und ETI „der Aufsicht“ der betreffenden öffentlichen Einrichtung „unterstanden“, was im Englischen mit „AAMS and ETI were subject to the control of that public entity“ übersetzt wurde.

( 40 ) Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil Imperial Chemical Industries/Kommission (48/69, EU:C:1972:70, Rn. 136 und 137).

( 41 ) Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf die Urteile AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50) und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (EU:C:2000:630, Rn. 29).

( 42 ) Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (EU:C:2000:630, Rn. 29).

( 43 ) Rn. 153 dieses Urteils.

( 44 ) Es ist bemerkenswert, dass in der Untersuchung des Kartells Marineschläuche in den Vereinigten Staaten Parker ITR für ein wettbewerbswidriges Verhalten angeklagt war, das auf das Jahr 1999 zurückging, d. h. drei Jahre, bevor Parker die Aktiva übernahm, und sich für schuldig erklärte. Vgl. DOJ Pressemitteilung, „Italian Subsidiary of U.S.-Based Company Agrees to Plead Guilty for Participating in International Price-Fixing Conspiracy“ (Feb. 16, 2010), http://www.justice.gov/atr/public/press_releases/2010/255258.htm. In den Vereinigten Staaten setzt der Begriff Haftungsnachfolge keine wirtschaftliche Kontinuität voraus. Im Prinzip verringert sich die (im Übrigen strafrechtliche) Verantwortung zum Zeitpunkt der Fusion oder des Aktienerwerbs nicht, sondern geht bei einer Fusion von der vorhergehenden Einheit auf die nachfolgende Einheit über. Vgl. insoweit „EU Court Decision Significantly Reduces Cartel Fines in Marine Hose Investigation“, King & Spalding, 22. Mai 2013, wo auf die in Rede stehende amerikanische Rechtsprechung Bezug genommen wird.

( 45 ) Vgl. auch zu den strukturellen Verbindungen Rn. 373 der streitigen Entscheidung.

( 46 ) Dies wurde von ITR selbst im „Act of transfer of marine hose assets by ITR to ITR Rubber“ (Anlage 2 zur Antwort von Parker auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte), S. 420 der Klage im ersten Rechtszug, anerkannt; dieser bezieht sich auf ITR als „attuale unico socio controllante“.

( 47 ) Dieser Vertrag wurde auch im Verwaltungsverfahren als Anlage zur Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgelegt.

( 48 ) Vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T‑405/06, EU:T:2009:90, Rn. 112 bis 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, die vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz im Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. bestätigt wurde) und Hoechst/Kommission (T‑161/05, EU:T:2009:366, Rn. 64, wonach „die Zurechnung einer Zuwiderhandlung des früheren Betreibers an den neuen Betreiber eine der Kommission nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eröffnete Möglichkeit und keine Verpflichtung“ ist).

( 49 ) Der Gerichtshof hat in seinem kürzlich ergangenen Urteil Dow Chemical u. a./Kommission (C‑499/11 P, EU:C:2013:482, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) ausgeführt, dass „bei der Verhängung einer Geldbuße durch die Kommission gegen die eine oder andere dieser Gesellschaften [nämlich die Muttergesellschaft oder ihre Tochtergesellschaft] kein ‚Vorrang‘ [besteht]“.

( 50 ) Vgl. auch Nr. 95 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (EU:C:2007:404).

( 51 ) Vgl. Urteile Erste Group Bank u. a./Kommission (C‑125/07 P, C‑133/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 82) und Team Relocations u. a./Kommission (C‑444/11 P, EU:C:2013:464, Rn. 159 und 160).

( 52 ) Vgl. in diesem Kontext z. B. Urteil Ballast Nedam/Kommission (C‑612/12 P, EU:C:2014:193).

( 53 ) C‑389/10 P, EU:C:2011:816, Rn. 131, und C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64.

( 54 ) Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Art. 23 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

( 55 ) Gemäß Ziff. 24 der Leitlinien „[werden] Zeiträume bis zu sechs Monaten … mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet“.

( 56 ) Urteil Volkswagen/Kommission (C‑338/00 P, EU:C:2003:473, Rn. 147).

( 57 ) Urteil Kommission/AssiDomän Kraft Products u. a. (C‑310/97 P, EU:C:1999:407, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch z. B. Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum (C‑78/03 P, EU:C:2005:761, Rn. 44 bis 50), ENI/Kommission (C‑508/11 P, EU:C:2013:289, Rn. 103) und Arkema/Kommission (C‑520/09 P, EU:C:2011:619, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

( 58 ) EU:C:2011:816, Rn. 131, und EU:C:2011:815, Rn. 64.

( 59 ) Siehe Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge.

( 60 ) Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission (C‑397/03 P, EU:C:2006:328, Rn. 60). Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 372). Vgl. auch z. B. Urteil Acerinox/Kommission (C‑57/02 P, EU:C:2005:453), dem zufolge der Gerichtshof das Urteil des Gerichts wegen unzulänglicher Begründung teilweise aufgehoben hat. Vgl. auch Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs, der vorschreibt, dass „die Urteile … mit Gründen zu versehen [sind]“. Vgl. auch u. a. Urteil Rat/de Nil und Impens (C‑259/96 P, EU:C:1998:224, Rn. 32) und die Beschlüsse Meyer/Kommission (C‑151/03 P, EU:C:2004:381, Rn. 72) sowie L/Kommission (C‑230/05 P, EU:C:2006:270, Rn. 83).

( 61 ) Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

( 62 ) Jedenfalls sind die Rechtsmittelgegnerinnen nicht einmal den Rn. 227 und 228 des angefochtenen Urteils entgegengetreten.

Top