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Document 62013CC0129

    Schlussanträge des Generalanwalts M. Wathelet vom 25. Februar 2014.
    Kamino International Logistics BV und Datema Hellmann Worldwide Logistics BV gegen Staatssecretaris van Financiën.
    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden.
    Erhebung einer Zollschuld – Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte – Anspruch auf rechtliches Gehör – Adressat der Entscheidung über die Zollerhebung, der von den Zollbehörden nicht vor Erlass dieser Entscheidung, sondern erst in der darauffolgenden Stufe des Einspruchs angehört wurde – Verletzung der Verteidigungsrechte – Bestimmung der Rechtsfolgen der Nichtwahrung der Verteidigungsrechte.
    Verbundene Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13.

    Court reports – general

    ECLI identifier: ECLI:EU:C:2014:94

    SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

    MELCHIOR WATHELET

    vom 25. Februar 2014 ( 1 )

    Verbundene Rechtssachen C‑129/13 und C‑130/13

    Kamino International Logistics BV (C‑129/13),

    Datema Hellmann Worldwide Logistics BV (C‑130/13)

    gegen

    Staatssecretaris van Financiën

    (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden [Niederlande])

    „Erhebung einer Zollschuld — Verteidigungsrecht — Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte — Unmittelbare Wirkung“

    I – Einleitung

    1.

    Die dem Gerichtshof vorgelegten verbundenen Rechtssachen betreffen die Verteidigungsrechte und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens.

    2.

    Mit seinen Vorlageentscheidungen vom 22. Februar 2013, beim Gerichtshof eingegangen am 18. März 2013, fragt der Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) den Gerichtshof zunächst nach der unmittelbaren Anwendbarkeit des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte. Sollte dies bejaht werden, fragt er sich, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör als verletzt anzusehen ist, wenn die betroffene natürliche oder juristische Person nur im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelfs Gelegenheit hatte, ihren Standpunkt kundzutun, d. h. nachdem die ursprüngliche Entscheidung getroffen worden war. Schließlich befragt er den Gerichtshof zu den Rechtsfolgen eines eventuellen Verstoßes gegen die Wahrung der Verteidigungsrechte und die Umstände, die diese beeinflussen können.

    II – Rechtlicher Rahmen

    A – Unionsrecht

    1. Charta der Grundrechte der Europäischen Union

    3.

    Art. 41 („Recht auf eine gute Verwaltung“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt in den Abs. 1 und 2:

    „(1)   Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden.

    (2)   Dieses Recht umfasst insbesondere

    a)

    das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird,

    …“

    4.

    Art. 51 („Anwendungsbereich“) der Charta bestimmt in Abs. 1:

    „Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“

    2. Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

    5.

    Die Art. 220 und 221 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften ( 2 ) (im Folgenden: ZK) gehören zu Kapitel 3 Abschnitt 1 „Buchmäßige Erfassung des Zollschuldbetrags und Mitteilung an den Zollschuldner“.

    6.

    Art. 220 Abs. 1 ZK lautet:

    „Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Artikeln 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden, so hat die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Artikel 219 verlängert werden.“

    7.

    Art. 221 ZK lautet:

    „(1)   Der Abgabenbetrag ist dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

    (3)   Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gemäß Artikel 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des Rechtsbehelfs.

    …“

    8.

    Die Art. 243 bis 245 ZK sind Teil des Titels VIII („Rechtsbehelf“).

    9.

    Art. 243 bestimmt Folgendes:

    „(1)   Jede Person kann einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.

    Einen Rechtsbehelf kann auch einlegen, wer bei den Zollbehörden eine Entscheidung auf dem Gebiet des Zollrechts beantragt hat, aber innerhalb der Frist nach Artikel 6 Absatz 2 keine Entscheidung erhalten hat.

    Der Rechtsbehelf muss in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.

    (2)   Ein Rechtsbehelf kann eingelegt werden:

    a)

    auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde;

    b)

    auf einer zweiten Stufe bei einer unabhängigen Instanz; dabei kann es sich nach dem geltenden Recht der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezielle Stelle handeln.“

    10.

    Art. 244 ZK bestimmt:

    „Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

    Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

    Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung darf jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte.“

    11.

    In Art. 245 ZK heißt es:

    „Die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens werden von den Mitgliedstaaten erlassen.“

    B – Niederländisches Recht

    12.

    Gemäß Art. 4:8 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes (Algemene wet bestuursrecht, im Folgenden: Awb) gibt eine Behörde, bevor sie eine Entscheidung erlässt, gegen die ein Betroffener, der die Entscheidung nicht beantragt hat, wahrscheinlich Vorbehalte haben wird, diesem Betroffenen Gelegenheit, seinen Standpunkt vorzutragen, sofern die Entscheidung auf Informationen über Umstände und Belange beruht, die ihn berühren, und diese Informationen nicht vom Betroffenen selbst vorgetragen worden sind.

    13.

    Art. 4:12 Abs. 1 Awb lautet wie folgt:

    „Die Behörde kann die Bestimmungen der Art. 4:7 und 4:8 bei einer Entscheidung zur Feststellung einer finanziellen Verpflichtung oder eines finanziellen Anspruchs unbeachtet lassen, wenn:

    a)

    gegen diese Entscheidung Einspruch eingelegt oder eine Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden kann und

    b)

    die negativen Folgen der Entscheidung nach dem Einspruch oder der Klage vollständig beseitigt werden können.“

    14.

    Art. 6:22 Awb hat folgenden Wortlaut:

    „Eine Entscheidung, gegen die Einspruch eingelegt oder Klage erhoben wird, kann trotz des Verstoßes gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Rechtsregel oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz von dem Organ, das über den Einspruch oder die Klage entscheidet, aufrechterhalten werden, wenn anzunehmen ist, dass die Betroffenen dadurch nicht benachteiligt werden.“

    15.

    Art. 7:2 Awb lautet wie folgt:

    „1.   Bevor eine Behörde über den Einspruch entscheidet, gibt sie dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

    2.   Die Behörde informiert hierüber in jedem Fall denjenigen, der den Einspruch erhoben hat, sowie die Betroffenen, die im Rahmen der Vorbereitung der Entscheidung ihren Standpunkt vorgetragen haben.“

    16.

    Die Verwaltungsentscheidungen können anschließend Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens mit der Möglichkeit der Berufung und der Kassationsbeschwerde sein.

    III – Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

    A – Sachverhalt, der den Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt

    17.

    In den beiden vor dem nationalen Gericht anhängigen Ausgangsverfahren reichten Zollspediteurinnen, und zwar die Kamino International Logistics BV in der Rechtssache C‑129/13 und die Datema Hellmann Worldwide Logistics BV in der Rechtssache C‑130/13 (im Folgenden: die Betroffenen), in den Jahren 2002 und 2003 im Auftrag desselben Unternehmens für bestimmte Waren, die als „Gartenpavillons/Festzelte und Seitenwände“ beschrieben waren, Anmeldungen für die Abfertigung zum freien Verkehr ein. Die Betroffenen meldeten diese Waren unter der Position 6601 10 00 („Gartenschirme und ähnliche Waren“) der Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden: KN) an. Die Zollbehörde erhob auf die Waren Zölle zu dem der Position entsprechenden Tarif von 4,7 v. H.

    18.

    Später führten die niederländischen Zollbehörden bei dem Auftraggeber der Betroffenen eine Kontrolle durch, um die Richtigkeit dieser Tarifierung zu überprüfen. Infolge dieser Kontrolle kam die zuständige niederländische Behörde, d. h. der Belastingsinspecteur (Steuerinspektor), zu dem Ergebnis, dass diese Tarifierung falsch sei und die betreffenden Waren unter der Position 6306 99 00 der KN („Zelte und Campingausrüstungen“) eingereiht werden müssten, für die der höhere Satz von 12,2 v. H. gilt.

    19.

    In Anbetracht des Unterschieds zwischen den auf die zwei genannten Positionen anwendbaren Sätzen führte der Belastingsinspecteur mit Entscheidung vom 2. April 2005 die Nacherhebung der zusätzlichen Zölle (in beiden Fällen ein Betrag von ca. 10000 Euro) durch. Jede der Betroffenen erhielt zu diesem Zweck eine auf der Grundlage von Art. 220 ZK erstellte Zahlungsaufforderung.

    20.

    Die Betroffenen hatten nicht die Möglichkeit, vor dem Erlass dieser Zahlungsaufforderungen ihren Standpunkt vorzutragen.

    B – Ablauf der Verwaltungs- und der Gerichtsverfahren

    21.

    Die Betroffenen legten gegen diese Zahlungsaufforderungen beim Belastingsinspecteur Einspruch ein, der ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme gab, die Einsprüche aber für unbegründet erklärte.

    22.

    Die von den Betroffenen gegen diese Entscheidung des Belastingsinspecteur erhobenen Klagen wurden von der Rechtbank te Haarlem für unbegründet erklärt. Im Berufungsverfahren bestätigte der Gerechtshof te Amsterdam das Urteil der Rechtbank te Haarlem, soweit es den Betroffenen aufgab, den Verpflichtungen aus den Zahlungsaufforderungen nachzukommen.

    23.

    Die Betroffenen legten daher beim Hoge Raad der Nederlanden Kassationsbeschwerde ein. Die Vorlagefragen wurden im Rahmen dieses Verfahrens gestellt.

    24.

    In seinen Vorlageentscheidungen führt der Hoge Raad der Nederlanden aus, dass der Gerechtshof te Amsterdam im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass der Belastingsinspecteur gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte verstoßen habe, da er den Betroffenen vor dem Erlass der Zahlungsaufforderungen nicht Gelegenheit gegeben habe, zu den Tatsachen, die die Nacherhebung der Zölle rechtfertigten, Stellung zu nehmen.

    25.

    Er stellt allerdings fest, dass weder der Zollkodex noch das anwendbare nationale Recht verfahrensrechtliche Bestimmungen enthielten, die die Zollbehörden verpflichteten, dem Zollschuldner vor der in Art. 221 Abs. 1 ZK genannten Mitteilung einer Zollschuld Gelegenheit zu geben, eine Stellungnahme zu den Gesichtspunkten abzugeben, auf die sich eine Nacherhebung stütze.

    26.

    Aufgrund dieser Feststellung fragt sich der Hoge Raad der Nederlanden zunächst, ob sich der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht eignet. Sodann möchte er wissen, falls diese Frage bejaht werden sollte, ob es richtig ist, wie der Gerechtshof te Amsterdam entschieden hat, dass gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte (und insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör, der dazugehört) verstoßen wurde, obwohl die Betroffenen, die zwar ihre Argumente nicht vor der ersten Entscheidung des Belastingsinspecteur vorbringen konnten, Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt im Einspruchs- und im Klageverfahren vorzutragen. Schließlich befragt der Hoge Raad der Nederlanden den Gerichtshof zu den Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und ob diese gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht bestimmt werden müssen. Genauer gesagt und für den Fall, dass diese Rechtsfolgen durch das Unionsrecht bestimmt werden, möchte der Hoge Raad der Nederlanden wissen, ob im Fall des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte das nationale Gericht verpflichtet ist, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder ob er bei seiner Würdigung die Tatsache berücksichtigen kann, dass ohne den in Rede stehenden Verstoß die Entscheidung genauso ausgefallen wäre.

    C – Vorlagefragen

    27.

    Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in beiden Rechtssachen gleich lauten:

    1.

    Eignet sich der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht?

    2.

    Falls Frage 1 zu bejahen ist:

    a)

    Ist der unionsrechtliche Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung so auszulegen, dass er verletzt ist, wenn der Adressat einer beabsichtigten Entscheidung zwar nicht angehört wurde, bevor die Verwaltung eine beschwerende Maßnahme gegen ihn erließ, aber in einem anschließenden verwaltungsrechtlichen (Einspruchs-)Verfahren, das der Erhebung einer Klage beim nationalen Gericht vorausgeht, nachträglich Gelegenheit zur Anhörung erhalten hat?

    b)

    Bestimmen sich die Rechtsfolgen einer Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach dem nationalen Recht?

    3.

    Falls die Frage 2b) verneint wird: Welche Umstände kann das nationale Gericht bei der Bestimmung der Rechtsfolgen berücksichtigen, und kann es insbesondere berücksichtigen, ob anzunehmen ist, dass das Verfahren ohne die Verletzung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung einen anderen Verlauf genommen hätte?

    IV – Verfahren vor dem Gerichtshof

    28.

    Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 18. März 2013 beim Gerichtshof eingegangen. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. April 2014 sind die Rechtssachen verbunden worden.

    29.

    Die Betroffenen, die niederländische, die belgische, die griechische und die spanische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Eine mündliche Verhandlung hat am 15. Januar 2014 stattgefunden, in der die Betroffenen, die niederländische, die belgische und die griechische Regierung sowie die Kommission mündliche Erklärungen abgegeben haben.

    V – Rechtliche Würdigung

    A – Zur ersten Vorlagefrage

    30.

    Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte für eine unmittelbare Anwendung durch das nationale Gericht eignet.

    31.

    Es steht fest, dass „… die Verteidigungsrechte, die den Anspruch auf rechtliches Gehör … umfassen, zu den Grundrechten [gehören], die Bestandteil der Unionsrechtsordnung und in der Charta verankert sind“ ( 3 ).

    32.

    Außerdem hat der Gerichtshof anlässlich einer Rechtssache zu einem Verfahren der Nacherhebung von Eingangsabgaben klargestellt, dass nach diesem Grundsatz „… die Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, in die Lage versetzt werden [müssen], ihren Standpunkt zu den Elementen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen“ ( 4 ). Mit anderen Worten „[garantiert] [d]as Recht auf Anhörung … jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen“ ( 5 ).

    33.

    Außerdem ist „das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird“ nunmehr ausdrücklich durch Art. 41 Abs. 2 der Charta in das Recht auf eine gute Verwaltung einbezogen.

    34.

    Es kann nicht bestritten werden, dass im vorliegenden Fall, da es sich um ein Verfahren wegen Nacherhebung von Zöllen und damit um eine Durchführung des Unionsrechts handelt, Art. 41 der Charta von den Mitgliedstaaten gemäß Art. 51 Abs. 1 der Charta zu beachten ist.

    35.

    Was die Rolle des nationalen Richters betrifft, hat der Gerichtshof bereits im Urteil Sopropé klargestellt, dass es diesem obliegt, „sich zu vergewissern, dass die Frist, die die Verwaltung [für die Entgegennahme der Erklärungen der Betroffenen] demgemäß im Einzelfall eingeräumt hat, der besonderen Situation der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens entspricht und dass sie es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte unter Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes wahrzunehmen“ ( 6 ).

    36.

    Demzufolge scheint mir aus den vorstehenden Erwägungen hervorzugehen, dass nicht nur die nationalen Verwaltungen verpflichtet sind, die Verteidigungsrechte zu wahren, wenn sie das Unionsrecht durchführen, sondern auch, dass sich die Betroffenen unmittelbar auf die Wahrung dieser Rechte vor den nationalen Gerichten berufen können müssen, um zu vermeiden, dass diese Rechte nicht lediglich auf dem Papier oder rein formal bestehen ( 7 ).

    B – Zur Frage 2a)

    37.

    Die zweite Vorlagefrage setzt sich aus zwei Teilfragen zusammen.

    38.

    Mit der Frage 2a) möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Verteidigungsrechte des Adressaten einer Entscheidung verletzt werden, wenn er vor dem Erlass der Entscheidung (im vorliegenden Fall der Zahlungsaufforderung) nicht angehört wurde, er aber in einem späteren Verwaltungseinspruchsverfahren seinen Standpunkt geltend machen kann. Die Frage 2b) betrifft die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte. Diese Teilfrage bezieht sich auf dieselbe Thematik wie die dritte Frage des vorlegenden Gerichts. Ich werde sie daher gemeinsam später prüfen und meine Ausführungen hier auf die Frage 2a) beschränken.

    39.

    Vorher möchte ich jedoch eine Frage ansprechen, die in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert und vom vorlegenden Gericht erwähnt wurde: die Frage, ob das Verfahren von der Zahlungsaufforderung bis zur Entscheidung über den auf der Grundlage der Awb eingelegten Einspruch ein einheitliches Verfahren darstellt (in diesem Fall wären die Verteidigungsrechte des Adressaten der per definitionem einheitlichen Entscheidung notwendigerweise beachtet worden) oder ob es im Gegenteil zwei Phasen und zwei Entscheidungen umfasst, wobei die zweite nur im Fall eines Einspruchs gegen die erste erfolgt (in diesem Fall stellt sich die Frage nach der Wahrung der Verteidigungsrechte, da der Adressat der Entscheidungen erst nach der ursprünglichen Entscheidung und seinem Einspruch angehört wurde).

    40.

    Auch wenn die Verwaltungsbehörde während des gesamten Verfahrens dieselbe ist (obwohl der Vertreter der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese Behörde eine andere hinzuziehen kann, aber unter ihrer Zuständigkeit und Aufsicht), tendiere ich eindeutig zur zweiten Alternative.

    41.

    Die Erstellung und die Versendung der Zahlungsaufforderung stellen nämlich eine Entscheidung mit eigenen Rechtswirkungen dar, die den Adressaten im vorliegenden Fall verpflichten, den nacherhobenen Zoll zu zahlen. Diese Wirkungen sind endgültig, wenn der Adressat, der in diesem Stadium nicht angehört worden ist, keinen Einspruch einlegt. Erst im Rahmen eines eventuellen Einspruchs muss die zuständige Verwaltungsbehörde den Betroffenen anhören, die Akten vollständig überprüfen und eine neue Entscheidung treffen oder die erlassene Zahlungsaufforderung bestätigen.

    42.

    Zudem geht aus der Prüfung des anwendbaren Unionsrechts und des nationalen Rechts hervor, dass der Einspruch nicht automatisch aufschiebende Wirkung hat, da die Zahlung der verlangten Zölle fällig bleibt. Dass der Aufschub beantragt werden kann (und dass gemäß den Erklärungen des Vertreters der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ein Ministerialerlass verlangt, ihn vorbehaltlich von Betrugsfällen zu gewähren) ändert nichts an der Tatsache, dass die Zahlungsaufforderung eine Entscheidung mit autonomen Rechtswirkungen darstellt.

    43.

    Ich werde daher auf der Grundlage dieser Annahme meine folgenden Ausführungen machen.

    1. Das vom Anspruch auf rechtliches Gehör verfolgte Ziel

    44.

    Für die Beantwortung der vom Hoge Raad der Nederlanden gestellten Frage ist zunächst auf das vom Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und insbesondere auf das vom Anspruch auf rechtliches Gehör verfolgte Ziel hinzuweisen.

    45.

    Laut Gerichtshof „[soll] [d]ie Regel, wonach der Adressat einer beschwerenden Entscheidung in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt vorzutragen, bevor die Entscheidung getroffen wird, … der zuständigen Behörde erlauben, alle maßgeblichen Gesichtspunkte angemessen zu berücksichtigen. Zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der betroffenen Person oder des betroffenen Unternehmens soll die Regel diesen insbesondere ermöglichen, einen Fehler zu berichtigen oder individuelle Umstände vorzutragen, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen“ ( 8 ).

    46.

    Mit anderen Worten „[garantiert] [d]as Recht auf Anhörung … jeder Person die Möglichkeit, im Verwaltungsverfahren, bevor ihr gegenüber eine für ihre Interessen nachteilige Entscheidung erlassen wird, sachdienlich und wirksam ihren Standpunkt vorzutragen“ ( 9 ).

    47.

    Der Gerichtshof hatte bereits die Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Rechtssache Gerlach ( 10 ) zum Versandverfahren in der Union deutlich gemacht. Laut Gerichtshof ergab sich aus der zum streitgegenständlichen Zeitpunkt anwendbaren Regelung ( 11 ), dass der Mitgliedstaat, zu dem die Abgangsstelle gehört, die Einfuhrabgaben nur erheben kann, wenn er den Hauptverpflichteten zuvor darauf hingewiesen hat, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um die verlangten Nachweise zu erbringen, und wenn diese Nachweise nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden sind. Der Gerichtshof war der Auffassung, dass somit diese Frist nicht erstmalig in einem Verfahren über einen Einspruch gegen die Entscheidung der zuständigen Behörden über die Erhebung der Eingangsabgaben gewährt werden konnte ( 12 ). Der Gerichtshof hat nämlich das Recht des Hauptverpflichteten so beschrieben, dass es darin besteht, „seinen Standpunkt zur Ordnungsgemäßheit des Versandverfahrens vor Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Abgabenerhebung, die seine Interessen erheblich berührt, in zweckdienlicher Weise zu Gehör zu bringen“ ( 13 ).

    48.

    Aus dieser Rechtsprechung geht hervor, dass weder der Anspruch auf rechtliches Gehör noch die Verteidigungsrechte beachtet werden, wenn dem Adressaten einer ihn beschwerenden Entscheidung das Recht eingeräumt wird, seinen Standpunkt nach dem Erlass der an ihn gerichteten Entscheidung über die Nacherhebung vorzutragen.

    49.

    Nach ständiger Rechtsprechung „sind [jedoch] die Grundrechte, wie die Beachtung der Verfahrensrechte, nicht schrankenlos gewährleistet, sondern können Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die so gewährleisteten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet“ ( 14 ). In demselben Urteil Dokter u. a. weist der Gerichtshof noch darauf hin, dass eine solche Beschränkung „… nur dann ein unverhältnismäßiger, nicht tragbarer Eingriff, der die Verfahrensrechte in ihrem Wesensgehalt antastete, [wäre,] wenn die Betroffenen die genannten Maßnahmen nicht nachträglich anfechten und in diesem Verfahren ihre Auffassung in sachdienlicher Weise vortragen könnten“ ( 15 ).

    2. Beschränkung des Grundsatzes des Anspruchs auf rechtliches Gehör

    50.

    Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, die durch das vom Königreich der Niederlande eingeführte Verfahren geschaffen wurde, den im Urteil Dokter u. a. enthaltenen Bedingungen genügt, sind zum einen die vom Unionsrecht selbst aufgestellten imperativen Bedingungen für die nachträgliche buchmäßige Erfassung der einer Zollschuld entsprechenden Abgaben und zum anderen das gesamte Verwaltungsverfahren, wie es im nationalen Recht ausgestaltet ist, zu berücksichtigen.

    a) Vom Zollkodex aufgestellte Fristen

    51.

    Nach Art. 220 Abs. 1 ZK muss, wenn der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht nach den Art. 218 und 219 ZK buchmäßig erfasst oder mit einem geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst worden ist, die buchmäßige Erfassung des zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei Tagen nach dem Tag erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen. Außerdem ist nach Art. 221 ZK der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.

    52.

    Eine solche imperative Frist von zwei Tagen scheint schwerlich vereinbar mit der Verpflichtung, den Betroffenen vor der Entscheidung über die buchmäßige Erfassung der nachzuerhebenden Abgaben anzuhören.

    53.

    Die Vereinbarkeit dieser Frist mit dem Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte wurde im Übrigen bereits in einem Vertragsverletzungsverfahren gegen die Italienische Republik ( 16 ) diskutiert. Zwar war der Gerichtshof der Auffassung, dass der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte bei einem Nacherhebungsverfahren anwendbar ist, hat dies allerdings durch den Vorbehalt ergänzt, dass dieser Grundsatz „… nicht zur Folge haben [darf], dass einem Mitgliedstaat … die Missachtung seiner Verpflichtung erlaubt ist, innerhalb der im Gemeinschaftsrecht gesetzten Fristen den Anspruch der [Union] auf Eigenmittel festzustellen“ ( 17 ).

    54.

    In diesem Urteil hat der Gerichtshof also den Hinweis auf den Grundsatz mit einem Vorbehalt verbunden. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass der Grundsatz der Verteidigungsrechte zwar gewahrt werden muss, jedoch nicht zum Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten von den Zollvorschriften der Union auferlegten Fristen führen darf.

    55.

    Da er sich der aus diesem Vorbehalt resultierenden Beschränkung der Verteidigungsrechte bewusst war, schwächte der Gerichtshof sie dadurch ab, dass er klarstellte, dass [i]m Übrigen … darauf hinzuweisen [ist], dass die buchmäßige Erfassung und die Mitteilung der geschuldeten Zölle sowie die Gutschrift der Eigenmittel den Zollschuldner nicht daran hindern, nach den Art. 243 ff. des Zollkodex die ihm auferlegte Verpflichtung unter Geltendmachung sämtlicher ihm zu Verfügung stehender Argumente anzufechten“ ( 18 ).

    56.

    Der Unionsgesetzgeber ist sich offenbar selbst der Schwierigkeit für die Mitgliedstaaten bewusst, den Betroffenen vor der buchmäßigen Erfassung des nachzuerhebenden Betrags anzuhören.

    57.

    Zum einen sieht nämlich Art. 22 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) ( 19 ) nunmehr ausdrücklich vor, dass „[v]or Erlass einer den Antragsteller belastenden Entscheidung … die Zollbehörden die Gründe, auf die sie ihre Entscheidung stützen wollen, dem Antragsteller mit[teilen], der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab dem Tag, an dem er diese Mitteilung erhält oder an dem sie als diesem zugestellt gilt, laufenden Frist Stellung zu nehmen“. Der 27. Erwägungsgrund dieser Verordnung stellt außerdem klar, dass diese Verpflichtung durch die Charta erforderlich geworden ist. Zum anderen erfolgt, wenn die einschlägigen Bestimmungen anwendbar sein werden ( 20 ), gemäß Art. 105 Abs. 3 dieser Verordnung die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden „in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen“ ( 21 ).

    b) b)Eigenschaften des in Rede stehenden nationalen Verwaltungsverfahrens

    58.

    Im vorliegenden Fall wird das Verwaltungsverfahren durch die Awb geregelt. Nach dem in Art. 4:8 vorgesehenen Grundsatz soll die Behörde, bevor sie eine Entscheidung erlässt, gegen die der Betroffene, der die Entscheidung nicht beantragt hat, wahrscheinlich Vorbehalte haben wird, diesem Betroffenen Gelegenheit geben, seinen Standpunkt zu der beabsichtigten Entscheidung vorzutragen.

    59.

    Gemäß Art. 4:12 Awb gilt dieser Grundsatz jedoch nicht für Entscheidungen finanzieller Art, wenn gegen die Entscheidung Einspruch eingelegt werden kann und die negativen Folgen am Ende des Rechtsbehelfsverfahrens vollständig beseitigt werden können.

    60.

    Im vorliegenden Fall sind diese beiden Voraussetzungen offenbar erfüllt.

    61.

    Die Betroffenen haben nämlich die Möglichkeit gehabt, die Entscheidung von der Behörde, die sie erlassen hat, überprüfen zu lassen (bevor sie eine Klage bei Gericht mit der Möglichkeit der Berufung und der Kassationsbeschwerde erheben können).

    62.

    Gemäß der niederländischen Regierung erfolgt diese administrative Überprüfung ex nunc, d. h. auf der Grundlage der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und Tatsachen, wie sie sich zu dem Zeitpunkt darstellen, zu dem die Entscheidung über den Einspruch erfolgt. Die negativen Folgen der angefochtenen Entscheidung könnten daher am Ende des Einspruchsverfahrens beseitigt werden.

    63.

    Zudem gibt gemäß Art. 7:2 Awb die Behörde, bevor sie über den Einspruch entscheidet, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme.

    64.

    Ich stelle allerdings fest, dass gemäß Art. 244 Abs. 1 ZK durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt wird. Zwar mildert Abs. 2 dieses Artikels diese Regel ab, indem er den Zollbehörden erlaubt, die Vollziehung dieser Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen. Allerdings ist diese Aussetzung nur möglich, wenn die Zollbehörden begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Außerdem verlangt Art. 244 Abs. 3 ZK in diesem Fall die Stellung einer Sicherheitsleistung (vorbehaltlich ernster Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art für den Schuldner).

    65.

    Nach den Ausführungen der niederländischen Regierung könnten die eventuellen negativen Folgen der streitigen Entscheidung jedoch nachträglich beseitigt werden, da die Zahlung im Fall eines Einspruchs aufgeschoben und die Entscheidung in Erwartung des Ergebnisses des Einspruchs (und der Klage) nach den nationalen Vorschriften ausgesetzt werden könnte.

    66.

    Wie ich jedoch bereits bemerkt habe, hat der Vertreter der niederländischen Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass diese Aussetzung nicht automatisch erfolgt, sondern vom Adressaten der angefochtenen Zahlungsaufforderung mit dem Einspruch beantragt werden muss. Außerdem geht ebenfalls aus den Erklärungen hervor, dass die Aussetzung zwar im Regelfall gewährt wird, diese grundsätzliche Gewährung aber nur in einem Ministerialerlass vorgesehen ist.

    67.

    Vorbehaltlich der Überprüfungen durch das vorlegende Gericht (das diesen Erlass in seiner Vorlageentscheidung nicht erwähnt hat) erscheint mir eine solche Norm, die naturgemäß jeden Augenblick geändert werden kann, nicht geeignet, die autonomen Rechtswirkungen der Zahlungsaufforderung ausreichend automatisch bis zu ihrer eventuellen Abänderung auszusetzen.

    c) Ergebnis zur Frage 2a)

    68.

    Im vorliegenden Fall wurde der Adressat der Zahlungsaufforderung vor einer ihn beschwerenden Entscheidung nicht angehört. Art. 7:2 Awb sieht aber ausdrücklich vor, dass die Behörde, bevor sie über den Einspruch entscheidet, dem Betroffenen Gelegenheit zu einer Stellungnahme gibt.

    69.

    Die Notwendigkeit, zwischen den Rechten aus Art. 41 der Charta (Verwaltungsstreitverfahren) und denen aus Art. 47 der Charta (gerichtliches Verfahren) zu unterscheiden, wird außerdem beachtet, da die Anhörung des Betroffenen sehr wohl im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht nur im Laufe des gerichtlichen Klageverfahrens durchgeführt wird.

    70.

    Es handelt sich daher nicht um einen Fall, in dem, um die Wortwahl des Urteils Dokter u. a. zu übernehmen, „die Betroffenen die [streitige Entscheidung] nicht nachträglich [hätten] anfechten und in diesem Verfahren ihre Auffassung in sachdienlicher Weise [hätten] vortragen [können]“ ( 22 ).

    71.

    Diese Gesichtspunkte scheinen mir allerdings nicht ausreichend, um eine Beschränkung des Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte zu rechtfertigen, und zwar aus drei Gründen.

    72.

    Zunächst erkenne ich nicht die Gründe, die als Ziel des allgemeinen Interesses, das das Fehlen einer vorherigen Anhörung rechtfertigt, geltend gemacht werden könnten. Die bloßen Fristerfordernisse, die sich aus der Unionsregelung ergeben, scheinen mir insoweit nicht als solche Gründe anerkannt werden zu können.

    73.

    Sodann kann die ohne Anhörung des Adressaten getroffene Entscheidung nur auf dessen Betreiben hin Gegenstand einer erneuten Verwaltungsentscheidung sein.

    74.

    Schließlich und vor allem hat dieses Einspruchsverfahren nicht automatisch aufschiebende Wirkung. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht aber hervor, dass diese Eigenschaft bei der Prüfung einer eventuellen Rechtfertigung einer Beschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor einer beschwerenden Entscheidung von entscheidender Bedeutung ist.

    75.

    Der Gerichtshof hat insbesondere in seinem Urteil Texdata Software ( 23 ) entschieden, dass „die Anwendung einer anfänglichen Sanktion von 700 Euro ohne vorherige Aufforderung und ohne die Möglichkeit, vor Verhängung der Sanktion angehört zu werden, nicht geeignet [ist], den Wesensgehalt des betreffenden Grundrechts zu berühren, da die Erhebung eines begründeten Einspruchs gegen die Zwangsstrafverfügung diese sofort außer Kraft setzt und ein ordentliches Verfahren auslöst, in dem der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt werden kann“ (Hervorhebung nur hier).

    76.

    Im vorliegenden Fall ist zwar die zweite Bedingung erfüllt (der Adressat wird im Rahmen des Einspruchsverfahrens angehört), die erste Voraussetzung (unmittelbare Aussetzung der Vollziehung der beschwerenden Maßnahme im Fall eines Rechtsbehelfs) ist aber nicht erfüllt.

    77.

    Daher bin ich der Auffassung, dass nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen, genauer gesagt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, beeinträchtigt.

    78.

    Falls der Gerichtshof meiner Beurteilung nicht folgt, brauchen die Frage 2b) und die dritte Frage nicht beantwortet zu werden, da sie sich auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte beziehen.

    C – Zur Frage 2b) und zur dritten Frage

    79.

    Mit seiner Frage 2b) bittet das vorlegende Gericht den Gerichtshof um Klärung der Frage, ob sich die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung nach nationalem Recht richten oder nicht, und, wenn dies nicht der Fall ist, welche Umstände vom nationalen Gericht im Rahmen seiner Prüfung berücksichtigt werden können. In seiner dritten Frage geht das vorlegende Gericht ausdrücklich von dem Fall aus, dass das Ergebnis des Entscheidungsprozesses identisch gewesen wäre, wenn das verletzte Recht beachtet worden wäre.

    80.

    Eine klare, präzise und unzweideutige Antwort auf diese Fragen findet sich im Urteil, das der Gerichtshof in der Rechtssache G. und R. erlassen hat. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden:

    „35

    Die Pflicht zur Wahrung der Verteidigungsrechte der Adressaten von Entscheidungen, die ihre Interessen spürbar beeinträchtigen, ist somit grundsätzlich den Verwaltungen der Mitgliedstaaten auferlegt, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen. Sind wie im vorliegenden Fall weder die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte … zu gewährleisten ist, noch die Folgen der Missachtung dieser Rechte unionsrechtlich festgelegt, richten sich diese Bedingungen und Folgen nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) …

    36

    Deswegen steht es den Mitgliedstaaten zwar frei, die Ausübung der Verteidigungsrechte von Drittstaatsangehörigen nach denselben Modalitäten zu erlauben, wie sie für innerstaatliche Sachverhalte festgelegt sind, doch müssen diese Modalitäten im Einklang mit dem Unionsrecht stehen und dürfen insbesondere die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2008/115 nicht in Frage stellen.

    38

    Angesichts der Fragen des vorlegenden Gerichts ist hervorzuheben, dass nach dem Unionsrecht eine Verletzung der Verteidigungsrechte, insbesondere des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nur dann zur Nichtigerklärung der Entscheidung führt, die am Ende des fraglichen Verwaltungsverfahrens erlassen wird, wenn das Verfahren ohne diese Regelwidrigkeit zu einem anderen Ergebnis hätte führen können …“ ( 24 )

    81.

    Die Regel ist nicht neu. Für diese Lösung hatte sich der Gerichtshof bereits in der Rechtssache Distillers Company/Kommission ( 25 ) ausgesprochen, in der die Klägerin u. a. geltend machte, dass die zuständige Behörde nicht in der Lage gewesen sei, alle im mündlichen Verfahren zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Argumente und mehrere Nachträge zu ihrer Antwort auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission zu berücksichtigen. In seinem Urteil war der Gerichtshof jedoch der Auffassung, dass es nicht „erforderlich ist, [diese] Verfahrensfehler zu untersuchen“ und dass „[e]twas anderes … nur gelten [könnte], wenn eine Möglichkeit bestünde, dass das Verwaltungsverfahren ohne diese Verfahrensfehler zu einem anderen Ergebnis geführt hätte“ ( 26 ).

    82.

    Da der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil G. und R. ergangen ist, an dieser Lösung festgehalten hat, obwohl es sich um eine die Freiheit der Personen so stark beschränkende Maßnahme wie die Haftverlängerung eines Ausländers um sechs bis 18 Monate in Erwartung der Rückführung in sein Land handelte, glaube ich nicht, dass es im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um rein finanzielle Fragen geht, anders sein kann.

    83.

    Außerdem ist zu beachten, dass in der vorliegenden Sache die Verwaltungsentscheidung, die auf den Einspruch hin getroffen wurde, sowie die Urteile des erstinstanzlichen und des Berufungsgerichts die ursprüngliche Entscheidung bestätigt haben, und zwar nachdem die Betroffenen ihren Standpunkt haben vorbringen können.

    84.

    Demzufolge schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Frage 2a) zu antworten, dass sich die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt werden muss, und die Folgen der Missachtung dieser Rechte nach nationalem Recht richten, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

    85.

    Die Übertragung dieser Lösung auf den Zollbereich ist geboten, da Art. 245 ZK ausdrücklich auf das nationale Recht verweist, indem er klarstellt, dass „[d]ie Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens … von den Mitgliedstaaten erlassen [werden]“.

    86.

    Da jedoch die volle Wirkung des Unionsrechts sichergestellt werden muss, schlage ich dem Gerichtshof außerdem vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass gemäß dem Unionsrecht ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte – insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör – nur dann zur Aufhebung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung führt, wenn ohne diese Unregelmäßigkeit dieses Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.

    87.

    Diese Lösung ist im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als die Betroffenen selbst zugeben, dass das Einspruchsverfahren nicht zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn sie vor der streitigen Entscheidung angehört worden wären, da sie die vom Belastingsinspecteur vorgenommene Tarifierung nicht beanstandet haben. Wie gesagt, haben die auf den Einspruch hin erlassene Entscheidung der Verwaltung und die Urteile des erstinstanzlichen und des Berufungsgerichts die ursprüngliche Entscheidung bestätigt.

    VI – Ergebnis

    88.

    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Hoge Raad der Nederlanden vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

    1)

    Der Einzelne kann sich vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte durch die Verwaltung berufen.

    2)

    a)

    Nationale Rechtsvorschriften wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es dem Adressaten einer ihn beschwerenden Entscheidung nicht ermöglichen, von der Verwaltung vor dem Erlass der Entscheidung gehört zu werden, ihm aber die Möglichkeit geben, in einer späteren Phase des Verwaltungsverfahrens gehört zu werden, ohne dass dieser Rechtsbehelf jedoch eine automatische Aussetzung der beschwerenden Entscheidung zur Folge hat, verstoßen gegen den Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte des Einzelnen, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

    b)

    Die Bedingungen, unter denen die Wahrung der Verteidigungsrechte sichergestellt werden muss, und die Folgen der Missachtung dieses Grundsatzes richten sich nach nationalem Recht, sofern die in diesem Sinne getroffenen Maßnahmen denen entsprechen, die für den Einzelnen in vergleichbaren unter das nationale Recht fallenden Situationen gelten (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz).

    3)

    Da das nationale Gericht verpflichtet ist, die volle Wirkung des Unionsrechts zu garantieren, muss es, wenn es die Folgen eines Verstoßes gegen die Verteidigungsrechte, insbesondere gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, würdigt, berücksichtigen, dass ein solcher Verstoß nur dann zur Aufhebung der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung führt, wenn ohne diese Unregelmäßigkeit dieses Verfahren zu einem anderen Ergebnis hätte führen können.


    ( 1 ) Originalsprache: Französisch.

    ( 2 ) ABl. L 302, S. 1, und zwar in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 (ABl. L 311, S. 17) geänderten Fassung.

    ( 3 ) Urteil vom 10. September 2013, G. und R. (C‑383/13 PPU, Rn. 32). Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Kadi (C‑584/10 P, C‑593/10 P und C‑595/10 P, Rn. 99).

    ( 4 ) Urteil vom 18. Dezember 2008, Sopropé (C-349/07, Slg. 2008, I-10369, Rn. 37).

    ( 5 ) Urteil vom 22. November 2012, M. (C‑277/11, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    ( 6 ) Urteil Sopropé (Rn. 44).

    ( 7 ) Dies war auch die Position, die ich in der Rechtssache vertreten habe, in der das Urteil G. und R. ergangen ist und die die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger betraf. Vgl. meine Stellungnahme vom 23. August 2013 in dieser Rechtssache (Nr. 52).

    ( 8 ) Urteil Sopropé (Rn. 49). Hervorhebung nur hier.

    ( 9 ) Urteil M. (Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Hervorhebung nur hier.

    ( 10 ) Urteil vom 8. März 2007 (C-44/06, Slg. 2007, I-2071).

    ( 11 ) Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (ABl. L 38, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 (ABl. L 51, S. 1) und Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (ABl. L 107, S. 1) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 (ABl. L 137, S. 21).

    ( 12 ) Urteil Gerlach (Rn. 36).

    ( 13 ) Ebd. (Rn. 37). Hervorhebung nur hier.

    ( 14 ) Urteil vom 15. Juni 2006, Dokter u. a. (C-28/05, Slg. 2006, I-5431, Rn. 75).

    ( 15 ) Ebd. (Rn. 76).

    ( 16 ) Vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien (C-423/08, Slg. 2010, I-5449).

    ( 17 ) Ebd. (Rn. 45).

    ( 18 ) Ebd. (Rn. 46).

    ( 19 ) ABl. L 269, S. 1, und Berichtigung ABl. 2013, L 287, S. 90.

    ( 20 ) Gemäß Art. 288 Abs. 2 der Verordnung Nr. 952/2013 werden die Art. 22 und 105 ab dem 1. Mai 2016 anwendbar sein.

    ( 21 ) Wohingegen der im vorliegenden Fall anwendbare Art. 220 Abs. 1 ZK nur eine Frist von zwei Tagen ab dem Tag vorsieht, an dem die Zollbehörden diesen Umstand feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen.

    ( 22 ) Rn. 76 dieses Urteils.

    ( 23 ) Urteil vom 26. September 2013 (C‑418/11, Rn. 85).

    ( 24 ) Urteil G. und R. Hervorhebung nur hier.

    ( 25 ) Urteil vom 10. Juli 1980 (30/78, Slg. 1980, 2229).

    ( 26 ) Ebd. (Rn. 26).

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