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Document 62013CA0576

    Rechtssache C-576/13: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 AEUV — Niederlassungsfreiheit — Seehafenbetriebe — Verwaltung der Arbeitnehmer für die Erbringung von Ladungsumschlagsdiensten — Verbot, auf den Arbeitsmarkt zurückzugreifen)

    ABl. C 46 vom 9.2.2015, p. 14–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.2.2015   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/14


    Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. Dezember 2014 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

    (Rechtssache C-576/13) (1)

    ((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Seehafenbetriebe - Verwaltung der Arbeitnehmer für die Erbringung von Ladungsumschlagsdiensten - Verbot, auf den Arbeitsmarkt zurückzugreifen))

    (2015/C 046/18)

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Nicolae und S. Pardo Quintillán)

    Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)

    Tenor

    1.

    Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 AEUV verstoßen, dass es die Unternehmen anderer Mitgliedstaaten, die in den spanischen Häfen von allgemeinem Interesse Ladungsumschlagsdienste erbringen wollen, dazu verpflichtet, sich zum einen bei der Sociedad Anónima de Gestión de Estibadores Portuarios (private Hafenarbeiter-Überlassungsgesellschaft) eintragen zu lassen und sich gegebenenfalls an deren Kapital zu beteiligen und zum anderen vorrangig Arbeitnehmer einzustellen, die von dieser Gesellschaft zur Verfügung gestellt wurden, darunter eine Mindestzahl dauerhaft.

    2.

    Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


    (1)  ABl. C 24 vom 25.1.2014.


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