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Document 62013CA0069
Case C-69/13: Judgment of the Court (Second Chamber) of 13 February 2014 (request for a preliminary ruling from the Tribunale civile di Roma (Italy)) — Mediaset SpA v Ministero dello Sviluppo economico (Request for a preliminary ruling — State aid — Subsidised purchase or renting of digital decoders — Commission decision declaring an aid scheme unlawful and incompatible with the internal market — Recovery — Quantification of the amount to be recovered — Role of the national court — Taking into consideration by the national court of the positions of the Commission in the enforcement of its decision — Principle of cooperation in good faith)
Rechtssache C-69/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma — Italien) — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico (Vorabentscheidungsersuchen — Staatliche Beihilfen — Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Rückforderung — Bemessung des zurückzufordernden Betrags — Rolle des nationalen Gerichts — Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
Rechtssache C-69/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma — Italien) — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico (Vorabentscheidungsersuchen — Staatliche Beihilfen — Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Rückforderung — Bemessung des zurückzufordernden Betrags — Rolle des nationalen Gerichts — Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
ABl. C 93 vom 29.3.2014, p. 17–18
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
29.3.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 93/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma — Italien) — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico
(Rechtssache C-69/13) (1)
(Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Rückforderung - Bemessung des zurückzufordernden Betrags - Rolle des nationalen Gerichts - Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)
2014/C 93/27
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Tribunale civile di Roma
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mediaset SpA
Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale civile di Roma — Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen — Bemessung des zurückzufordernden Betrags — Entscheidung der Kommission, mit der die Kriterien für die Bestimmung dieses Betrags festgelegt werden — Urteil des Gerichtshofs, das dem nationalen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Geeignetheit der von der Kommission festgelegten Kriterien zu überprüfen — Umfang des Beurteilungsspielraums des nationalen Gerichts
Tenor
1. |
Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen. |
2. |
Das nationale Gericht kann bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen — ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen —, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden. |