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Document 62013CA0069

Rechtssache C-69/13: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma — Italien) — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico (Vorabentscheidungsersuchen — Staatliche Beihilfen — Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern — Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird — Rückforderung — Bemessung des zurückzufordernden Betrags — Rolle des nationalen Gerichts — Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung — Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

ABl. C 93 vom 29.3.2014, p. 17–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.3.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 93/17


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 13. Februar 2014 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale civile di Roma — Italien) — Mediaset SpA/Ministero dello Sviluppo Economico

(Rechtssache C-69/13) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Staatliche Beihilfen - Zuschuss zum Kauf oder zur Miete von Digitaldecodern - Entscheidung der Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Rückforderung - Bemessung des zurückzufordernden Betrags - Rolle des nationalen Gerichts - Berücksichtigung der Stellungnahmen der Kommission durch das nationale Gericht im Rahmen der Durchführung ihrer Entscheidung - Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit)

2014/C 93/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale civile di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Mediaset SpA

Beklagter: Ministero dello Sviluppo Economico

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale civile di Roma — Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen — Bemessung des zurückzufordernden Betrags — Entscheidung der Kommission, mit der die Kriterien für die Bestimmung dieses Betrags festgelegt werden — Urteil des Gerichtshofs, das dem nationalen Gericht die Möglichkeit einräumt, die Geeignetheit der von der Kommission festgelegten Kriterien zu überprüfen — Umfang des Beurteilungsspielraums des nationalen Gerichts

Tenor

1.

Das nationale Gericht ist für die Zwecke der Sicherstellung der Durchführung einer Entscheidung der Europäischen Kommission, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird und durch die die Rückforderung der in Rede stehenden Beihilfen angeordnet wird, durch die aber nicht die einzelnen Begünstigten dieser Beihilfen bestimmt werden und die genaue Höhe der zu erstattenden Beträge festgesetzt wird, zwar an diese Entscheidung gebunden, nicht hingegen an von der Kommission im Rahmen der Durchführung der Entscheidung abgegebene Stellungnahmen. Jedoch muss das nationale Gericht angesichts des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV diese Stellungnahmen im Rahmen des bei ihm anhängigen Rechtsstreits als Beurteilungsgesichtspunkt berücksichtigen.

2.

Das nationale Gericht kann bei der Bestimmung der genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfen, wenn die Europäische Kommission in ihrer Entscheidung, mit der eine Beihilferegelung für rechtswidrig und mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird, weder die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfen noch die genauen zu erstattenden Beträge bestimmt hat, zu dem Ergebnis kommen — ohne die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission oder die Verpflichtung zur Erstattung der in Rede stehenden Beihilfen in Frage zu stellen —, dass der Betrag der zu erstattenden Beihilfe gleich null ist, wenn sich dies aus den Berechnungen ergibt, die auf der Grundlage der Gesamtheit der ihm zur Kenntnis gebrachten relevanten Umstände durchgeführt wurden.


(1)  ABl. C 147 vom 25.5.2013.


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