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Document 62012TN0419
Case T-419/12: Action brought on 25 September 2012 — LVM v Commission
Rechtssache T-419/12: Klage, eingereicht am 25. September 2012 — LVM/Kommission
Rechtssache T-419/12: Klage, eingereicht am 25. September 2012 — LVM/Kommission
ABl. C 373 vom 1.12.2012, p. 7–8
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.12.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 373/7 |
Klage, eingereicht am 25. September 2012 — LVM/Kommission
(Rechtssache T-419/12)
2012/C 373/12
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: LVM Landwirtschaftlicher Versicherungsverein Münster a. G. (Münster, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Birnstiel, H. Heinrich und J.-O. Schrotz)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2012, mit der ein Antrag des Klägers nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu bestimmten Dokumenten eines Kartellverfahrens (COMP/39.125 — Carglass) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Beklagten ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Keine Prüfung der einzelnen im Antrag bezeichneten Dokumente Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht der Kläger geltend, dass die Entscheidung nicht auf einer konkreten und individuellen Prüfung jedes einzelnen Dokuments beruhe. Nach Auffassung des Klägers basiere die angefochtene Entscheidung auf der rechtsfehlerhaften Annahme, dass im vorliegenden Fall eine allgemeine Vermutung für das Eingreifen eines Ausnahmetatbestandes bestehen würde. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht An dieser Stelle führt der Kläger aus, dass die Kommission die vollumfängliche Ablehnung des Antrags des Klägers in ihrer Entscheidung lediglich mit pauschalen Erwägungen und daher unzureichend begründet habe. Darin sieht der Kläger einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und somit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften. |
3. |
Dritter Klagegrund: Rechtsfehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Auslegung und die Anwendung der in Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 normierten Ausnahmen durch die Kommission rechtsfehlerhaft gewesen sei. Nach Auffassung des Klägers verkenne die Kommission das Regel-Ausnahme-Verhältnis und gehe von einem viel zu weiten Verständnis des „Schutzes der Untersuchungstätigkeit“ und des Begriffs der „geschäftlichen Interessen“ aus. |
4. |
Vierter Klagegrund: Nichtberücksichtigung der privatrechtlichen Kartellrechtsdurchsetzung als öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 Im vierten Klagegrund legt der Kläger dar, dass die Kommission zu Unrecht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung der beantragten Dokumente verneint habe. Nach der Ansicht des Klägers hätte die Kommission insbesondere im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigen müssen, dass auch die privatrechtliche Kartellrechtsdurchsetzung ein öffentliches Interesse im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 darstelle. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).