Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012TN0409

Rechtssache T-409/12: Klage, eingereicht am 12. September 2012 — Mitsubishi Electric/Kommission

ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/19


Klage, eingereicht am 12. September 2012 — Mitsubishi Electric/Kommission

(Rechtssache T-409/12)

2012/C 343/33

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Mitsubishi Electric Corp. (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: R. Denton, J. Vyavaharkar und R. Browne, Solicitors, und Rechtsanwalt K. Haegeman)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss C(2012) 4381 final der Kommission vom 27. Juni 2012 zur Änderung der Entscheidung C(2006) 6762 final vom 24. Januar 2007 in einem Verfahren nach Art. 81 EG (jetzt Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft, oder hilfsweise

die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße deutlich herabzusetzen und

der Beklagten die eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit dem Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin neun Klagegründe geltend.

1.

Die Kommission habe bei der Berechnung der Geldbuße gegen ihre Begründungspflicht verstoßen und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verletzt.

2.

Die Kommission habe bei der Berechnung des auf die Klägerin anwendbaren Multiplikators ihre Begründungspflicht verletzt und bei der Berechnung des Multiplikators gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

3.

Die Kommission habe den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, indem sie die Geldbuße gegen die Klägerin in gleicher Weise festgesetzt habe wie sie die Geldbuße gegen die europäischen Erzeuger festgesetzt habe.

4.

Die Kommission habe bei der Beurteilung der Auswirkung des Verhaltens der Klägerin und der Berechnung ihrer Geldbuße rechtsfehlerhaft wirtschaftliche und technische Beweise außer Acht gelassen.

5.

Die Kommission habe sich bei der Bestimmung der Dauer des angeblichen Kartells geirrt.

6.

Die Kommission habe sich bei der Festsetzung, wie die Anteile an dem Grundbetrag von TM T&D zwischen der Klägerin und einem anderen Unternehmen aufzuteilen seien, geirrt und dabei gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

7.

Die Kommission habe bei der Entscheidung, wie die Anteile an dem Grundbetrag von TM T&D zwischen der Klägerin und einem anderen Unternehmen aufzuteilen seien, ihre Begründungspflicht verletzt.

8.

Die Kommission habe bei der Zuweisung eines Grundbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D eine fehlerhafte Methode angewandt und dabei gegen Grundsätze der Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstoßen.

9.

Die Kommission habe hinsichtlich ihrer Methode bei der Zuweisung eines Grundbetrags an die Klägerin für den Zeitraum vor der Gründung von TM T&D ihre Begründungspflicht verletzt.


Top