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Document 62012TN0405

Rechtssache T-405/12: Klage, eingereicht am 10. September 2012 — FH (*)/Kommission

ABl. C 331 vom 27.10.2012, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

27.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/32


Klage, eingereicht am 10. September 2012 —  FH (*1)/Kommission

(Rechtssache T-405/12)

(2012/C 331/61)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: FH (*1) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Boigelot und R. Murru)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

seine Klage für zulässig und begründet zu erklären;

demzufolge

durch Zwischenentscheidung und zur Beweiserhebung die Vorlage des Rahmenvertrags DI/06350-00, der zwischen der Kommission und der Gesellschaft Intrasoft abgeschlossen worden sein soll, anzuordnen;

die Entscheidung vom 10. Juli 2012 sowie infolgedessen die Berichtigung vom 11. Juli 2012 aufzuheben;

die Europäische Kommission zu verurteilen, den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen, der auf die Gesamtsumme von 12 500 Euro festgesetzt wird vorbehaltlich einer Erhöhung im Laufe des Verfahrens;

jedenfalls der Beklagten gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts die gesamten Kosten aufzuerlegen

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Nichtigkeitsklage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Begründungspflicht, den Vertrauensschutz und die Verteidigungsrechte, da der Kläger mündlich über die streitige Entscheidung, seine Zugangsberechtigung zu den Gebäuden der Kommission mit sofortiger Wirkung zurückzunehmen informiert worden sei und diese nur im Protokoll einer Anhörung des Klägers durch die für das Personal und die Sicherheit zuständige Dienststelle der Kommission aufgeführt sei. Der Kläger macht geltend, dass die streitige Entscheidung nicht angebe, welche Umstände die Kommission dazu veranlasst hätten, eine solche Entscheidung zu treffen, und dass ihm die Rechtsgrundlage der Entscheidung durch Berichtigung mitgeteilt worden sei, nachdem die Entscheidung ihre Wirkung entfaltet habe.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung, da die streitige Entscheidung offenbar nur auf der Tatsache beruhe, dass der Kläger von der belgischen Polizei im Rahmen einer Untersuchung vernommen worden sei, die nicht ihn, sondern einen seiner Freunde aus der Kindheit betreffe, mit dem er ab und zu telefoniert habe.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Kommission dem Kläger den Zugang zu den Gebäuden der Kommission untersagt habe, obwohl kein Tatvorwurf gegen ihn vorliege und die fragliche polizeiliche Untersuchung nicht gegen ihn gerichtet sei.


(*1)  Information im Rahmen des Schutzes personenbezogener bzw. vertraulicher Daten entfernt oder ersetzt.


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