Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012TN0404

Rechtssache T-404/12: Klage, eingereicht am 12. September 2012 — Toshiba Corporation/Kommission

ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 19–19 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

10.11.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 343/19


Klage, eingereicht am 12. September 2012 — Toshiba Corporation/Kommission

(Rechtssache T-404/12)

2012/C 343/32

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Toshiba Corporation (Tokio, Japan) (Prozessbevollmächtigte: J. MacLennan, Solicitor, Rechtsanwalt A. Schulz und Rechtsanwältin S. Sakellariou)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 2012 in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Geldbuße nach dem Ermessen des Gerichts herabzusetzen und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe dadurch gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, dass sie ihre Entscheidung vom 27. Juni 2012 in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen zu früh erlassen habe, nämlich bevor der Gerichtshof sein Urteil in der Rechtssache C-498/11 P, Toshiba Corporation/Europäische Kommission erlassen habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund wird gerügt, dass die Kommission Toshibas Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie keine Beschwerdepunkte mitgeteilt habe, bevor die Entscheidung vom 27. Juni 2012 in der Sache COMP/39.966 — Gasisolierte Schaltanlagen — Geldbußen erlassen worden sei, und indem sie im Schreiben mit der Darstellung des Sachverhalts auf einen wichtigen Aspekt der Berechnung der mit dieser Entscheidung verhängten Geldbuße nicht eingegangen sei.

3.

Als dritten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, da sie die Klägerin anders als die europäischen Hersteller von gasisolierten Schaltanlagen behandelt habe, indem sie für die Geldbuße der Klägerin auf den Grundbetrag von TM T&D anstatt auf den Umsatz der Klägerin abgestellt habe.

4.

Mit dem vierten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe es unterlassen, die Festsetzung des Grundbetrags von TM T&D ausreichend zu begründen.

5.

Der fünfte Klagegrund betrifft einen Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil sie nicht zwischen dem Ausmaß der Schuld von Toshiba und dem der europäischen Herstellern von gasisolierten Schaltanlagen unterschieden habe.


Top