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Document 62012TN0359

Rechtssache T-359/12: Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Vuitton Malletier/HABM — Nanu-Nana (Karomuster)

ABl. C 311 vom 13.10.2012, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

13.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 311/13


Klage, eingereicht am 8. August 2012 — Vuitton Malletier/HABM — Nanu-Nana (Karomuster)

(Rechtssache T-359/12)

2012/C 311/18

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Louis Vuitton Malletier (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Roncaglia, G. Lazzaretti und N. Parrotta)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG (Berlin, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Mai 2012 in der Sache R 1855/2011-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstanden sind, und

der Nanu-Nana Handelsgesellschaft mbH für Geschenkartikel & Co. KG die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin in den Verfahren vor der Nichtigkeitsabteilung und der Beschwerdekammer des HABM entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die ein Karomuster darstellt, für Waren der Klasse 18 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 370445.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke auf absolute Nichtigkeitsgründe nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, d und e Ziff. iii sowie Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde in vollem Umfang stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe:

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates und

Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 und Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates.


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