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Document 62012TN0358

Rechtssache T-358/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von Rosella Conticchio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, Conticchio/Kommission

ABl. C 295 vom 29.9.2012, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

29.9.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/31


Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von Rosella Conticchio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, Conticchio/Kommission

(Rechtssache T-358/12 P)

2012/C 295/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Rosella Conticchio (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Giuffrida und A. Tortora)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 12. Juli 2012, Conticchio/Kommission (F-22/11), aufzuheben;

den von ihr im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben;

hilfsweise, sofern es das Gericht für zweckmäßig und notwendig erachtet, die Rechtssache zur Entscheidung über ihre im ersten Rechtszug gestellten Anträge an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig und in vollem Umfang und ausnahmslos begründet war;

die Beklagte zu verurteilen, alle von der Klägerin getragenen Kosten und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 12. Juli 2012 in der Rechtssache F-22/11, mit dem eine hauptsächlich auf Aufhebung der Entscheidung über die Festsetzung des Ruhegehalts der Klägerin gerichtete Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und als teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe geltend.

1.

Erster Rechtsmittelgrund: „Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Rechtmäßigkeit und Unparteilichkeit — keine klare Darstellung der rechtlichen Tragweite einiger Bestimmungen und der von der Kommission verfolgten Praxis im Verhältnis zu ihren Bediensteten“.

Im angefochtenen Beschluss werde das Vorbringen der Rechtsmittelführerin unter Hinweis auf die Unanfechtbarkeit der Gehaltsabrechnung für Januar 2010, mit der sie von ihrer Rechtsposition Kenntnis erlangt habe, für offensichtlich unbegründet gehalten. Diese Gehaltsabrechnung sei jedoch keine entscheidende und selbständig anfechtbare Maßnahme, da sie die Rechtsposition, die die Antragstellerin im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand haben würde, nicht umfassend darstelle. Dabei habe die Gehaltsabrechnung als buchhalterische Verwaltungsentscheidung nach ständiger Rechtsprechung für sich genommen nicht den Charakter einer beschwerenden Maßnahme und könne daher mangels anderer sicherer Anhaltspunkte nicht angefochten werden. In dieser Hinsicht werde darauf hingewiesen, dass das System SysPer 2 nicht ausreiche, um die künftigen Ruhegehaltsansprüche hochzurechnen, wie auch die „Calculette Pension“ nur einen bloß indikativen und nicht anfechtbaren Parameter liefere. Frau Cinticchio habe nur die schriftlich mitgeteilte endgültige Verfügung über die Zuerkennung und die Festsetzung ihrer Ruhegehaltsansprüche anfechten können, da sie erst ab diesem Zeitpunkt Sicherheit über die genaue monatliche Höhe ihres Ruhegehalts gehabt habe.

2.

Zweiter Rechtsmittelgrund: „Verstoß gegen das Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz und gegen das Recht auf ein öffentliches Verfahren“.

Da das Gericht für den öffentlichen Dienst die in den Akten der Rechtssache enthaltenen Angaben für ausreichend gehalten habe, habe es mit begründetem Beschluss entschieden, ohne das Verfahren weiter fortzusetzen. Dieser Beschluss habe die Rechtsmittelführerin nicht in den Genuss des vollen gerichtlichen Rechtsschutzes kommen lassen. Es sei Frau Conticchio nämlich weder das Recht zugestanden worden, ihre eigenen Gründe vorzutragen, noch weitere Erläuterungen, auch zu etwaigen Gründen für die Unzulässigkeit und/oder Unbegründetheit, zu liefern, was gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen habe. Hierzu werde darauf hingewiesen, dass gemäß Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union das Recht auf eine gute Verwaltung verbürgt sei, das als Recht jeder Person verstanden werde, dass ihre Angelegenheiten von den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt würden. Dieses Recht umfasse unter anderem das Recht jeder Person, gehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen werde.

3.

Dritter Rechtsmittelgrund: „Zur ungerechtfertigten Bereicherung — Nichteinhaltung eines fairen Verfahrens“

Was diesen Punkt anbelange, so könne die Klage nicht als verspätet erachtet werden, da anhand der Gehaltsabrechnung in keiner Weise überprüfbar sei, ob die Anhaltspunkte hinsichtlich des fraglichen Klagegrundes vorlägen. Die Rechtsmittelführerin habe erst im Zeitpunkt, in dem ihr die Verfügung über die Festsetzung des Ruhegehalts zugegangen sei, nämlich am 26. Mai 2010, eine ungerechtfertigte Bereicherung seitens der Kommission beanstanden können. Die Rechtsmittelführerin sei nämlich nie vollständig über die Höhe der gezahlten Beiträge unterrichtet worden, da sie von den verantwortlichen Stellen der Kommission nie entsprechende Mitteilungen erhalten habe. Außerdem sei der versicherungsmathematische Gegenwert der früheren Ruhegehaltsansprüche, für die beim INPS (Staatlicher Sozialversicherungsträger) in Italien eingezahlt worden sei, an die Kommission überwiesen worden, als er auf das Versorgungssystem der Gemeinschaften übertragen worden sei, wodurch bei der Antragstellerin ein Ungleichgewicht im Verhältnis zwischen dem bezogenen Ruhegehalt und den während ihrer Laufbahn gezahlten Beiträgen entstanden sei. Dabei habe die Verwaltung zunächst eine bestimmte Beitragshöhe gefordert und später ein im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Dienstjahre niedrigeres Dienstalter festgesetzt, was dieser Verwaltung eine ungerechtfertigte Bereicherung zulasten der eigenen Beamten verschafft habe.


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