Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012TN0272

Rechtssache T-272/12: Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Energetický a průmyslový und EP Investment Advisors/Kommission

ABl. C 250 vom 18.8.2012, p. 17–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

18.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 250/17


Klage, eingereicht am 12. Juni 2012 — Energetický a průmyslový und EP Investment Advisors/Kommission

(Rechtssache T-272/12)

2012/C 250/31

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Energetický a průmyslový holding a.s. (Brno, Tschechische Republik) und EP Investment Advisors s.r.o. (Prag, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: K. Desai, Solicitor und Rechtsanwälte J. Schmidt und M. Peristeraki)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss der Kommission vom 28. März 2012 in Bezug auf ein Verfahren gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (1) (Weigerung eine Nachprüfung zu dulden) in der Sache COMP/39.793 — EPH u. a. für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den ihnen auferlegten Betrag der Geldbuße in vollem Umfang aufzuheben oder auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.

1.

Bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses seien wesentliche Formvorschriften nicht beachtet worden. Insbesondere seien dabei wegen Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Nachprüfung die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden, vor allem, weil die Kommission nicht sichergestellt habe, dass die betroffenen Personen ordnungsgemäß über die ihnen während der Nachprüfung obliegenden Pflichten und über die Folgen informiert worden seien, die sich aus deren Nichtbeachtung ergeben würden.

2.

Die Feststellung der Kommission, die Klägerinnen hätten sich geweigert, die Nachprüfung zu dulden, sei unbegründet und unverhältnismäßig. Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der von der Kommission vorgebrachte Beweis für die Freischaltung eines E-Mail-Account oder die Umleitung von E-Mails zu dem Server der Klägerinnen im vorliegenden Fall nicht ausreichend sei, um eine Verletzung von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates zu begründen. Auch sei die Nachprüfung von den Klägerinnen weder vorsätzlich noch fahrlässig behindert worden.

3.

Bei dem Erlass des angefochtenen Beschlusses sei der Grundsatz der „Unschuldsvermutung“ verletzt worden, soweit die Kommission bei der Behandlung der Sache ohne die erforderliche Sorgfalt und Transparenz vorgegangen sei. Gleichzeitig gebe es Hinweise darauf, dass die Kommission wegen Ereignissen, die mit dem vorliegenden Fall nicht in Zusammenhang gestanden hätten und den Klägerinnen nicht zugerechnet werden könnten, gegen die Klägerinnen voreingenommen gewesen sei.

4.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht entscheidet, den angefochtenen Beschluss nicht in vollem Umfang für nichtig zu erklären, tragen die Klägerinnen zur Stützung ihres zweiten Klageantrags vor, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße rechtsfehlerhaft gehandelt und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Begründung verletzt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


Top