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Document 62012TN0178

    Rechtssache T-178/12: Klage, eingereicht am 17. April 2012 — Khwanda/Rat

    ABl. C 174 vom 16.6.2012, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 174/27


    Klage, eingereicht am 17. April 2012 — Khwanda/Rat

    (Rechtssache T-178/12)

    2012/C 174/45

    Verfahrenssprache: Englisch

    Parteien

    Kläger: Mahran Khwanda (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: S. Jeffrey und S. Ashley, Solicitors, sowie D. Wyatt, QC, und R. Blakeley, Barrister)

    Beklagter: Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Der Kläger beantragt,

    Ziff. 22 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses 2012/37/GASP des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung des Beschlusses 2011/782/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 19, S. 33) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

    Ziff. 22 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates vom 23. Januar 2012 zur Durchführung von Art. 33 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 19, S. 6) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft;

    festzustellen, dass Art. 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 des Beschlusses 2011/782/GASP (1) des Rates auf den Kläger unanwendbar sind;

    festzustellen, dass Art. 14 Abs. 1 und 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 (2) des Rates auf den Kläger unanwendbar sind;

    festzustellen, dass die Nichtigerklärung von Ziff. 22 des Anhangs des Beschlusses 2012/37/GASP des Rates und Ziff. 22 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 55/2012 des Rates unmittelbare Wirkung hat;

    dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.

    1.

    Mit dem ersten Klagegrund wird gerügt, dass

    die Tatbestandsvoraussetzungen für seine Aufnahme im Rahmen der angefochtenen Maßnahmen nicht erfüllt seien, da es keine gesetzliche oder tatsächliche Grundlage für seine Aufnahme gebe, und dass der Rat insofern einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen habe; zudem habe der Rat den Kläger auf der Grundlage unzureichender Beweismittel benannt;

    er schlüssige Beweise für sein Begehren vorgelegt habe und sogar aktive Schritte unternommen habe, um regierungsfreundliche Personen am Zugang zur Busflotte der Kadmous Transport zu hindern. Demgegenüber habe der Rat keine ausreichenden Nachweise erbracht, um dieses Vorbringen zu widerlegen.

    2.

    Mit dem zweiten Klagegrund rügt der Kläger, seine Aufnahme verletze seine Grundrechte und Grundfreiheiten einschließlich des Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens sowie auf friedfertige Nutzung seines Eigentums und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

    3.

    Mit dem dritten Klagegrund macht der Kläger geltend, jedenfalls habe der Rat die Verfahrenserfordernisse verletzt, a) den Kläger persönlich über seine Aufnahme in die Liste zu benachrichtigen, b) hierfür angemessene und ausreichende Gründe anzuführen und c) seine Verteidigungsrechte und das Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beachten.


    (1)  ABl. L 319, S. 56.

    (2)  ABl. L 16, S. 1.


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