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Document 62012TN0132
Case T-132/12: Action brought on 23 March 2012 — Scooters India v OHIM — Brandconcern (LAMBRETTA)
Rechtssache T-132/12: Klage, eingereicht am 23. März 2012 — Scooters India/HABM — Brandconcern (LAMBRETTA)
Rechtssache T-132/12: Klage, eingereicht am 23. März 2012 — Scooters India/HABM — Brandconcern (LAMBRETTA)
ABl. C 165 vom 9.6.2012, p. 24–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
9.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 165/24 |
Klage, eingereicht am 23. März 2012 — Scooters India/HABM — Brandconcern (LAMBRETTA)
(Rechtssache T-132/12)
2012/C 165/42
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Scooters India Ltd (Sarojini Nagar, Indien) (Prozessbevollmächtigter: B. Brandreth, Barrister)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Brandconcern BV (Amsterdam, Niederlande)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Teil der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Januar 2012 in der Sache R 2308/2010-1 aufzuheben, mit dem die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfallserklärung der Marke in Bezug auf ihre Eintragung für Waren der Klassen 6 und 7 zurückgewiesen wurde, sowie |
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den Beklagten zur Tragung der ihr vor der Beschwerdekammer und vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfallserklärung beantragt wurde: Wortmarke LAMBRETTA für Waren der Klassen 6, 7 und 28 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1618982.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Verfahren der Verfallserklärung: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Verfallserklärung: Die Beteiligte stützte ihren Antrag auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Die Gemeinschaftsmarke wurde für verfallen erklärt.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe in dreierlei Hinsicht die Beweise im Hinblick auf Art. 51 Abs. 1 Buchst. c fehlerhaft beurteilt. Hätte die Beschwerdekammer die Vorgaben der Rechtsprechung im Urteil des Gerichts vom 29. September 2011, New Yorker SHK Jeans (T-415/09), und/oder im Urteil des Gerichtshofs vom 27. Januar 2004, La Mer Technology Inc (C-259/02), befolgt und/oder die Beweise geprüft, wäre sie zum Ergebnis gekommen, dass eine ernsthafte Benutzung der Waren der Klassen 6 und 7 mit Zustimmung von SIL vorliege.