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Document 62012TA0118

Rechtssache T-118/12: Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 — ANKO/Kommission (Schiedsklausel — Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) — Vertrag über das Projekt Persona — Aussetzung von Zahlungen — Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten — Verzugszinsen)

ABl. C 39 vom 8.2.2014, p. 18–18 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

8.2.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 39/18


Urteil des Gerichts vom 12. Dezember 2013 — ANKO/Kommission

(Rechtssache T-118/12) (1)

(Schiedsklausel - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2002-2006) - Vertrag über das Projekt Persona - Aussetzung von Zahlungen - Bei der Prüfung anderer Projekte festgestellte Unregelmäßigkeiten - Verzugszinsen)

2014/C 39/29

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand von Rechtsanwalt S. Drakakakis)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel gestützte Klage nach Art. 272 AEUV, gerichtet zum einen auf Feststellung, dass die Aussetzung der Erstattung der von der Klägerin in Durchführung des im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossenen Vertrags Nr. 045459 über das Projekt Persona verauslagten Beträge eine Verletzung der vertraglichen Pflichten der Kommission darstellt, und zum anderen auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von 6 752,74 Euro zuzüglich Verzugszinsen für dieses Projekt

Tenor

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an die ANKO AE Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias die Beträge zu zahlen, deren Zahlung auf der Grundlage von Klausel II.28 Abs. 8 Unterabs. 3 der Allgemeinen Bedingungen im Anhang zu dem im Rahmen des Sechsten Rahmenprogramms im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) geschlossenen Vertrag über das Projekt Persona ausgesetzt wurde, ohne dass diese Zahlung der Beurteilung der Förderfähigkeit der von der ANKO Antiprosopeion, Emporiou kai Viomichanias geltend gemachten Auslagen und der Durchführung der Schlussfolgerungen des endgültigen Prüfberichts 11-BA134-011 durch die Kommission vorgreift. Die Höhe der zu zahlenden Beträge ist auf den Restbetrag der verfügbaren Finanzhilfe zum Zeitpunkt der Aussetzung der Zahlungen begrenzt, und die Zahlung dieser Beträge hat zuzüglich Verzugszinsen zu erfolgen, die für den jeweiligen Zeitraum mit Ablauf der Zahlungsfrist von 45 Tagen ab der Genehmigung der entsprechenden Berichte durch die Kommission und spätestens 90 Tage nach Eingang dieser Berichte bei der Kommission zu laufen beginnen. Der auf die Zinsen anzuwendende Erhöhungssatz ist der am ersten Kalendertag des Monats, in dem die Zahlung fällig wird, geltende Zinssatz, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 138 vom 12.5.2012.


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