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Document 62012FB0109

    Rechtssache F-109/12: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2012 — Scheidemann/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Übernahme durch ein anderes Organ im laufenden Beförderungsverfahren, in dem der Beamte bei seinem Herkunftsorgan beförderungsfähig war — Antrag auf rückwirkende Beförderung — Ausdrückliche Ablehnung nach der stillschweigenden Ablehnung — Beschwerdefrist — Verspätung — Offensichtliche Unzulässigkeit)

    ABl. C 46 vom 16.2.2013, p. 32–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    16.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 46/32


    Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Dezember 2012 — Scheidemann/Parlament

    (Rechtssache F-109/12)

    (Öffentlicher Dienst - Beamte - Übernahme durch ein anderes Organ im laufenden Beförderungsverfahren, in dem der Beamte bei seinem Herkunftsorgan beförderungsfähig war - Antrag auf rückwirkende Beförderung - Ausdrückliche Ablehnung nach der stillschweigenden Ablehnung - Beschwerdefrist - Verspätung - Offensichtliche Unzulässigkeit)

    2013/C 46/65

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Klägerin: Sabine Scheidemann (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Rodrigues und Rechtsanwältin A. Blot)

    Beklagter: Europäisches Parlament

    Gegenstand der Rechtssache

    Öffentlicher Dienst — Klage auf Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Antrag der Klägerin auf rückwirkende Beförderung zum 1. Januar 2010 abzulehnen

    Tenor des Beschlusses

    1.

    Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

    2.

    Frau Scheidemann trägt ihre eigenen Kosten.


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