Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012FA0103

    Rechtssache F-103/12: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Doyle/Europol (Öffentlicher Dienst — Personal von Europol — Nichtverlängerung eines Vertrags — Verweigerung eines unbefristeten Vertrags — Aufhebung durch das Gericht — Durchführung des Urteils des Gerichts)

    ABl. C 377 vom 21.12.2013, p. 21–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    21.12.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 377/21


    Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 5. November 2013 — Doyle/Europol

    (Rechtssache F-103/12) (1)

    (Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Nichtverlängerung eines Vertrags - Verweigerung eines unbefristeten Vertrags - Aufhebung durch das Gericht - Durchführung des Urteils des Gerichts)

    2013/C 377/48

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Parteien

    Klägerin: Margaret Doyle (Noordwijkerhout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

    Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

    Gegenstand der Rechtssache

    Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Europol, der Klägerin in Durchführung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), einen Pauschalbetrag zum Ersatz des Schadens zu zahlen, der ihr durch die im genannten Urteil aufgehobene Entscheidung entstanden ist

    Tenor des Urteils

    1.

    Die Entscheidung vom 28. November 2011, mit der das Europäische Polizeiamt Frau Doyle in Durchführung des Urteils des Gerichts vom 29. Juni 2010, Doyle/Europol (F-37/09), den Betrag von 3 000 Euro zuerkannt hat, wird aufgehoben.

    2.

    Das Europäische Polizeiamt trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten von Frau Doyle zu tragen.


    (1)  ABl. C 26 vom 26.1.2013, S. 70.


    Top