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Έγγραφο 62012CO0156

Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 13. Juni 2012.
GREP GmbH gegen Freitstaat Bayern.
Vorabentscheidungsersuchen – Landesgericht Salzburg – Auslegung von Art. 51 Abs. 1 Satz 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie hilfsweise von Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001 L 12, S. 1) und Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten – Anwendungsbereich der Grundrechtecharta – Verfahren der Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung – Anspruch auf Verfahrenshilfe – Zulässigkeit einer nationalen Regelung, wonach dieser Anspruch juristischen Personen verwehrt ist.
Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 51 Abs. 1 – Durchführung des Rechts der Union – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Prozesskostenhilfe – Nationale Regelung, die juristischen Personen Prozesskostenhilfe verweigert.
Rechtssache C‑156/12.

Sammlung der Rechtsprechung 2012 -00000

Αναγνωριστικό ECLI: ECLI:EU:C:2012:342

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

13. Juni 2012(*)

„Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 47 und 51 Abs. 1 – Durchführung des Rechts der Union – Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird – Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz – Recht auf Zugang zu einem Gericht – Prozesskostenhilfe – Nationale Regelung, die juristischen Personen Prozesskostenhilfe verweigert“

In der Rechtssache C‑156/12

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidung vom 22. März 2012, beim Gerichtshof eingegangen am 30. März 2012, in dem Verfahren

GREP GmbH

gegen

Freistaat Bayern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwalt: P. Mengozzi,

Kanzler: A. Calot Escobar,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 47 und 51 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).

2        Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Antrags der GREP GmbH (im Folgenden: GREP) auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, um es ihr zu ermöglichen, durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss des Landgerichts München I (Deutschland) für vollstreckbar erklärt und zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Einkommensteuerforderung des Freistaats Bayern gegen den Gründer dieser Gesellschaft der dingliche Arrest in das Vermögen von GREP angeordnet worden ist.

 Rechtlicher Rahmen

 Unionsrecht

3        Die Erwägungsgründe 16 bis 18 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) lauten:

„(16) Das gegenseitige Vertrauen in die Justiz im Rahmen der Gemeinschaft rechtfertigt, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, außer im Fall der Anfechtung, von Rechts wegen, ohne ein besonderes Verfahren, anerkannt werden.

(17)      Auf Grund dieses gegenseitigen Vertrauens ist es auch gerechtfertigt, dass das Verfahren, mit dem eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt wird, rasch und effizient vonstatten geht. Die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung muss daher fast automatisch nach einer einfachen formalen Prüfung der vorgelegten Schriftstücke erfolgen, ohne dass das Gericht die Möglichkeit hat, von Amts wegen eines der in dieser Verordnung vorgesehenen Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen.

(18)      Zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte muss der Schuldner jedoch gegen die Vollstreckbarerklärung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt. Die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs muss auch für den Antragsteller gegeben sein, falls sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung abgelehnt worden ist.“

4        Kapitel III der Verordnung Nr. 44/2001, das die Art. 32 bis 56 umfasst, enthält die Regeln für die Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten.

5        In den Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 44/2001 werden die Gründe für die Nichtanerkennung von Entscheidungen, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen sind, abschließend aufgezählt.

6        Die Art. 38 bis 52 der Verordnung Nr. 44/2001, die Abschnitt 2 ihres Kapitels III bilden, regeln das Vollstreckungsverfahren.

7        Art. 38 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 bestimmt:

„Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, wenn sie dort auf Antrag eines Berechtigten für vollstreckbar erklärt worden sind.“

8        Art. 41 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht vor:

„Sobald die in Artikel 53 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach den Artikeln 34 und 35 erfolgt. Der Schuldner erhält in diesem Verfahrensabschnitt keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.“

9        In Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 heißt es:

„(1)      Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.

(3)      Über den Rechtsbehelf wird nach den Vorschriften entschieden, die für Verfahren mit beiderseitigem rechtlichen Gehör maßgebend sind.

(5)      Der Rechtsbehelf gegen die Vollstreckbarerklärung ist innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einzulegen. …“

10      Art. 45 der Verordnung Nr. 44/2001 lautet:

„(1)      Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 43 oder Artikel 44 befassten Gericht nur aus einem der in den Artikeln 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.

(2)      Die ausländische Entscheidung darf keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden.“

 Österreichisches Recht

11      Nach § 79 Abs. 1 der Exekutionsordnung (EO) setzt die Bewilligung der Exekution aufgrund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 EO bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), voraus, dass sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurden. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann gemäß § 84a Abs. 1 EO der Antrag auf Bewilligung der Exekution verbunden werden. Über beide Anträge hat das Gericht zugleich zu entscheiden.

12      Im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung und im Exekutionsverfahren finden gemäß § 78 EO subsidiär die allgemeinen Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) Anwendung, so dass Rekurse gemäß § 520 Abs. 2 letzter Satz ZPO mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen und den Parteien grundsätzlich nach den §§ 63 ff. ZPO auch Verfahrenshilfe gewährt werden kann.

13      § 63 Abs. 1 ZPO bestimmt:

„Verfahrenshilfe ist einer Partei, wenn diese eine natürliche Person ist, so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. …“

14      § 64 Abs. 1 ZPO sieht vor:

„Die Verfahrenshilfe kann … die folgenden Begünstigungen umfassen:

1.      die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a)      der Gerichtsgebühren …

3.      sofern die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist …, die vorläufig unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts, …“

 Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15      Aus den dem Gerichtshof vorgelegten nationalen Verfahrensakten geht hervor, dass GREP ebenso wie die GFU GmbH und die Aktion Zeitgeschenk GmbH von Herrn Gribkowsky in Österreich gegründet wurde. Diese drei Gesellschaften gehören der Sonnenschein Privatstiftung, die Herr Gribkowsky 2007 ebenfalls in Österreich gründete.

16      In Deutschland wird Herr Gribkowsky wegen des Verdachts der Bestechlichkeit, Untreue und Steuerhinterziehung strafrechtlich verfolgt. In diesem Zusammenhang macht das Landesamt für Finanzen des Freistaats Bayern (Deutschland) gegen ihn eine Steuerforderung wegen Einkünften geltend, die über die österreichischen Gesellschaften erzielt worden sein sollen. Da Pfändungen in Deutschland fruchtlos verliefen, beantragte das Landesamt für Finanzen in der Befürchtung, dass Gelder beiseite geschafft werden könnten, beim Landgericht München I einen dinglichen Arrest in Vermögenswerte und Forderungen u. a. von GREP und der Sonnenschein Privatstiftung. Das Landesamt ist der Auffassung, GREP und die Stiftung seien nur „leere Hüllen“, an deren Spitze „Strohmänner“ stünden. Die tatsächliche Geschäftsführung der Gesellschaft und der Stiftung werde von Herrn Gribkowsky ausgeübt, so dass sich ihr Sitz gemäß Art. 60 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, wonach eine Gesellschaft ihren Sitz an dem Ort habe, an dem sich ihre Hauptverwaltung befinde, in Deutschland befinde.

17      Nach den Angaben in den dem Gerichtshof vorgelegten nationalen Verfahrensunterlagen und insbesondere nach der Antragsschrift des Landesamts für Finanzen erhielt GREP im Jahr 2007 von Herrn Gribkowsky oder auf dessen Veranlassung 16 294 003 Euro unentgeltlich bzw. ohne Rechtsgrund. Diese Zahlungen stellten Rechtshandlungen dar, die nach dem Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz – AnfG) anfechtbar seien. Auf dieser Grundlage sei im Übrigen gegen GREP bereits eine Hauptsacheklage beim Landgericht München I erhoben worden. Um die Durchführung des im Rahmen dieser Klage zu erwartenden Urteils sicherzustellen, sei ein Arrest in die Vermögenswerte und Forderungen dieser Gesellschaft erforderlich.

18      Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts erließ das Landgericht München I auf Antrag des Landesamts für Finanzen am 30. August 2011 einen Arrest- und Pfändungsbeschluss und ordnete darin u. a zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung in Höhe von 17 033 201,88 Euro gegen den Arrestschuldner, Herrn Gribkowsky, den dinglichen Arrest in das Vermögen von GREP in Höhe von 16 294 003 Euro an. Zusätzlich wurde ausgesprochen, dass die Forderungen von GREP gegenüber dem das Geschäftskonto führenden Bankinstitut Deutsche Bank Österreich AG, gegen die GFU GmbH und gegen die Aktion Zeitgeschenk GmbH bis zur vorgenannten Höhe gepfändet werden. Den dem Gerichtshof vorgelegten nationalen Verfahrensunterlagen ist ferner zu entnehmen, dass GREP gegen diesen Beschluss beim Landgericht München I Widerspruch einlegte.

19      Mit Beschluss vom 3. Oktober 2011 erklärte das Bezirksgericht Salzburg (Österreich) auf Antrag des Landesamts für Finanzen den Arrest- und Pfändungsbeschluss des Landgerichts München I gemäß § 79 EO in Österreich für vollstreckbar. Auf der Grundlage dieses Beschlusses bewilligte das Bezirksgericht Salzburg überdies dem Landesamt für Finanzen zur Sicherstellung der Forderung über 16 294 003 Euro und der mit 50 122,13 Euro bestimmten Antragskosten die Exekution durch die Pfändung von Geldforderungen, die GREP gegen die Deutsche Bank Österreich AG, die GFU GmbH und die Aktion Zeitgeschenk GmbH zustehen. Das Landesamt für Finanzen hatte neben einer Ausfertigung des Arrest- und Pfändungsbeschlusses auch eine Bescheinigung nach Art. 54 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgelegt, in der bestätigt wird, dass dieser Titel im Ursprungsmitgliedsstaat, also in Deutschland, vollstreckbar sei.

20      Innerhalb der Frist für die Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss stellte GREP beim Bezirksgericht Salzburg, dem Erstgericht, den Antrag, ihr die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 ZPO zu bewilligen. Da sämtliches Vermögen der Gesellschaft gepfändet sei, sehe sie sich außer Stande, die Kosten der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslos erscheinenden Führung des Rechtsmittelverfahrens gegen diesen Beschluss aus dem Gesellschaftsvermögen oder aus dem Vermögen der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten wie der Sonnenschein Privatstiftung aufzubringen. Mit Beschluss vom 9. November 2011 wies das Bezirksgericht Salzburg diesen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit der Begründung ab, dass nach der derzeit geltenden und damit bindenden innerstaatlichen Rechtslage eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten einer juristischen Person nach den §§ 63 ff. ZPO und 78 EO ausgeschlossen sei.

21      Gegen die Versagung der Verfahrenshilfe erhob GREP fristgerecht Rekurs beim Landesgericht Salzburg. In der Vorlageentscheidung weist dieses Gericht darauf hin, dass sich weder der Revisor, der die Republik Österreich in einem Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe vertrete, noch das Landesamt für Finanzen des Freistaats Bayern am Rechtsmittelverfahren beteiligt habe. Als Rekursgericht habe es über den Rekurs zu entscheiden, wobei in Verfahrenshilfesachen ein weiterer innerstaatlicher Rechtszug nach § 528 Abs. 2 Z 4 ZPO ausgeschlossen sei.

22      Das Landesgericht Salzburg führt aus, bis zur Änderung des § 63 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl. I 52/2009) hätten auch juristische Personen und sonstige parteifähige Gebilde Verfahrenshilfe erlangen können. Mit Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 sei § 63 ZPO dahin geändert worden, dass in Abs. 1 im ersten Satz nach dem Wort „Partei“ die Wortfolge „wenn diese eine natürliche Person ist“ eingefügt worden sei, während der die Voraussetzungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe für eine juristische Person regelnde Abs. 2 aufgehoben worden sei. Der Verfassungsgerichtshof (Österreich) habe in seinem Erkenntnis vom 5. Oktober 2011 (G 26/10-11*) Art. 15 Z 3 des Budgetbegleitgesetzes 2009 zwar als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich aber gemäß Art. 140 Abs. 5 Sätze 3 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 in Kraft trete. Damit wäre nach Ansicht des Landesgerichts Salzburg grundsätzlich der Rechtsauffassung des Erstgerichts beizutreten, dass nach der derzeit noch geltenden innerstaatlichen Rechtslage im Exekutionsverfahren und damit auch im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung nach den Art. 38 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zugunsten einer juristischen Person nach den §§ 63 ff. ZPO und 78 EO ausgeschlossen sei.

23      Vor dem Landesgericht Salzburg verwies GREP auf das Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2010, DEB (C‑279/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), und auf Art. 47 der Charta. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts stellt sich für das betreffende Verfahren, das an das Titelverfahren anschließe und der internationalen Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs diene, jedoch die Frage, ob und in welchem Umfang auch hier die in der Charta verankerten Prinzipien zu beachten seien, zu denen neben der Wahrung des rechtlichen Gehörs und der Gewährleistung eines fairen Verfahrens grundsätzlich auch der Anspruch auf Prozesskostenhilfe (Verfahrenshilfe) zähle.

24      Mit Blick auf Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, wonach gegen die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen könne, werde deutlich, dass im vorliegenden Fall dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, der auch juristischen Personen zustehe, erhebliche Bedeutung zukommen könne.

25      Nach Ansicht des Landesgerichts Salzburg wäre aufgrund des im innerstaatlichen Recht im Rechtsmittelverfahren geltenden Rechtsanwaltszwangs und der Beseitigung der Möglichkeit der Erhebung eines Protokollarrekurses durch das Budgetbegleitgesetz 2011 der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten erheblich beeinträchtigt, wenn juristischen Personen generell kein Anspruch auf Befreiung von Gerichts- und/oder Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Gewährung von Verfahrenshilfe zukäme. Dabei sei zu berücksichtigen, dass mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 eine Pauschalgebühr für Rekurse im Exekutionsverfahren eingeführt worden sei, die nach Tarifpost 12a des Gerichtsgebührengesetzes das Doppelte der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren betrage. Bei ausschließlicher Anfechtung der Vollstreckbarerklärung einer ergangenen Entscheidung falle zwar keine Pauschalgebühr (Gerichtsgebühr) an; werde jedoch zugleich die Exekutionsbewilligung bekämpft, betrage die bei Einbringung des Rekurses zu entrichtende Pauschalgebühr im vorliegenden Fall etwa 80 000 Euro.

26      Die Vollstreckbarerklärung nach den Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 lasse sich zwar grundsätzlich von der Bewilligung der Exekution trennen. Dabei hänge es aber von der Art und vom Inhalt des ausländischen Titels im Einzelfall und zugleich von den beantragten Exekutionsmitteln ab, ob mit dem Rekurs gegen die Vollstreckbarerklärung aus anwaltlicher Vorsicht zugleich auch die Exekutionsbewilligung bekämpft werden müsse. Die tarifmäßigen Rechtsanwaltskosten für einen Rekurs betrügen aufgrund des Streitwerts rund 20 000 Euro.

27      Das Landesgericht Salzburg hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 51 Abs. 1 Satz 1 der Charta dahin auszulegen, dass in den Anwendungsbereich der Charta auch ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in einem Mitgliedstaat ergangener Entscheidungen nach den Art. 38 ff. der Verordnung Nr. 44/2001 fällt?

2.      a)      Wenn ja, umfasst der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten, insbesondere einer zu entrichtenden Pauschalgebühr bei Einbringung eines Rechtsmittels, und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts in einem unter Punkt 1 genannten Verfahren?

b)      Gilt dies auch für das nach innerstaatlichem Recht zu führende Exekutionsverfahren, oder zumindest für das zugleich auch die Exekutionsbewilligung betreffende Rechtsmittelverfahren, wenn das Gericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung und Bewilligung der Exekution in einem Beschluss gemeinsam entschieden hat?

3.      Ergibt sich ein Anspruch auf Verfahrenshilfe (Prozesskostenhilfe) in obigem Sinne allenfalls hilfsweise aus Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und/oder Art. 6 Abs. 1 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wenn das innerstaatliche Recht für die Einlegung des vorgesehenen Rechtsbehelfs (konkret eines Rekurses) eine Anwaltspflicht normiert?

28      Obwohl das Landesgericht Salzburg darauf hinweist, dass die Rekursfrist durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen worden sei, beantragt es, das Ersuchen gemäß Art. 104a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen. Die außerordentliche Dringlichkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass es sich bei dem Exekutionstitel um eine einstweilige Maßnahme handele, die im Rahmen der beantragten und bewilligten Pfändungen weit in wirtschaftliche Belange von GREP eingreife.

 Zu den Vorlagefragen

29      Nach Art. 104 § 3 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn eine zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage mit einer Frage übereinstimmt, über die er bereits entschieden hat, oder wenn die Antwort auf eine solche Frage klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann, nach Anhörung des Generalanwalts jederzeit durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist. Dies ist nach Ansicht des Gerichtshofs vorliegend der Fall.

30      Mit seinen ersten beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass er den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts in einem Verfahren umfasst, in dem gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen eine Entscheidung vorgegangen wird, mit der eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird.

31      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein solches Verfahren, mit dem gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 gegen die nach den Art. 38 bis 42 dieser Verordnung festgestellte Vollstreckbarkeit eines Arrest- und Pfändungsbeschlusses vorgegangen wird, als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C‑411/10 und C‑493/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 64 bis 69).

32      Wie das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen bezweckt die Verordnung Nr. 44/2001 die Gewährleistung des freien Verkehrs der Entscheidungen aus den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen, indem die Formalitäten im Hinblick auf eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung vereinfacht werden (Urteil vom 14. Dezember 2006, ASML, C‑283/05, Slg. 2006, I‑12041, Randnr. 23).

33      Das Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 darf aber nicht dadurch erreicht werden, dass die Verteidigungsrechte in irgendeiner Weise beeinträchtigt werden (Urteil ASML, Randnr. 24). Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 insgesamt das Bestreben zum Ausdruck bringen, sicherzustellen, dass im Rahmen der Ziele der Verordnung die Verfahren, die zum Erlass gerichtlicher Entscheidungen führen, unter Wahrung der Verteidigungsrechte durchgeführt werden (Urteil vom 15. März 2012, G, C‑292/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Dieses Erfordernis ergibt sich u. a. aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001, wonach der Schuldner zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte gegen die Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung einen Rechtsbehelf im Wege eines Verfahrens mit beiderseitigem rechtlichen Gehör einlegen können muss, wenn er der Ansicht ist, dass einer der Gründe für die Versagung der Vollstreckung vorliegt (Urteil ASML, Randnr. 25).

35      Die Achtung der Verteidigungsrechte ist einer der Aspekte des Grundsatzes eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes; dieser ist nach ständiger Rechtsprechung ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt, in Art. 47 der Charta verbürgt und auch in den Art. 6 und 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2010, Winner Wetten, C‑409/06, Slg. 2010, I‑8015, Randnr. 58).

36      Nach Art. 47 Abs. 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Nach Art. 47 Abs. 2 der Charta hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Art. 47 Abs. 3 der Charta sieht eigens vor, dass Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, Prozesskostenhilfe bewilligt wird, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

37      Folglich muss der Grundsatz eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, insbesondere der Anspruch auf Prozesskostenhilfe, für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, wie er in Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehen ist, geltend gemacht werden können.

38      In Randnr. 59 des Urteils DEB hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entschieden, dass der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen ist, dass seine Geltendmachung durch juristische Personen nicht ausgeschlossen ist und dass die in Anwendung dieses Grundsatzes gewährte Hilfe u. a. die Befreiung von der Zahlung des Gerichtskostenvorschusses und/oder der Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann.

39      Der Gerichtshof hat indes festgestellt, dass die Grundrechte, wie die Wahrung der Verteidigungsrechte, keine absoluten Rechte sind, sondern Beschränkungen unterliegen können. Diese müssen jedoch tatsächlich Zielen des Allgemeininteresses entsprechen, die mit der in Rede stehenden Maßnahme verfolgt werden, und dürfen im Hinblick auf den verfolgten Zweck keine offensichtliche und unverhältnismäßige Beeinträchtigung der auf diese Weise gewährleisteten Rechte darstellen (Urteil vom 2. April 2009, Gambazzi, C‑394/07, Slg. 2009, I‑2563, Randnr. 29).

40      Zur Prozesskostenhilfe hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der nationale Richter insoweit zu prüfen hat, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen (Urteil DEB, Randnr. 60).

41      Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht (Urteil DEB, Randnr. 61).

42      Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen (Urteil DEB, Randnr. 62).

43      Nach alledem ist auf die ersten beiden Fragen zu antworten, dass der Rechtsbehelf, der gemäß Art. 43 der Verordnung Nr. 44/2001 eingelegt wird, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss nach den Art. 38 bis 42 dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird, als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta anzusehen ist.

44      Der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen.

45      Jedoch hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

46      Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

47      Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.

48      Da die dritte Frage hilfsweise gestellt worden ist, erübrigt sich ihre Beantwortung.

 Kosten

49      Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

Der Rechtsbehelf, der gemäß Art. 43 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingelegt wird, um gegen eine Entscheidung vorzugehen, mit der ein Arrest- und Pfändungsbeschluss nach den Art. 38 bis 42 dieser Verordnung für vollstreckbar erklärt und ein dinglicher Arrest angeordnet wird, ist als Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anzusehen.

Der in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes kann den Anspruch auf Befreiung von der Zahlung von Gerichtskosten und/oder von Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts im Rahmen eines solchen Rechtsbehelfs umfassen.

Jedoch hat der nationale Richter zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe eine Beschränkung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten darstellen, die dieses Recht in seinem Wesensgehalt selbst beeinträchtigt, ob sie einem legitimen Zweck dienen und ob die angewandten Mittel in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Ziel stehen.

Im Rahmen dieser Würdigung kann der nationale Richter den Streitgegenstand, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Antragstellers berücksichtigen, sein Anliegen wirksam zu verteidigen. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit kann der nationale Richter auch der Höhe der vorzuschießenden Gerichtskosten sowie dem Umstand Rechnung tragen, ob sie für den Zugang zum Recht gegebenenfalls ein unüberwindliches Hindernis darstellen oder nicht.

Insbesondere bei juristischen Personen kann der nationale Richter deren Verhältnisse in Betracht ziehen. So kann er u. a. die Gesellschaftsform der in Rede stehenden juristischen Person, das Bestehen oder Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die Finanzkraft ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner und deren Möglichkeit berücksichtigen, sich die zur Einleitung der Rechtsverfolgung erforderlichen Beträge zu beschaffen.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Deutsch.

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