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Document 62012CO0021
Order of the Court (Tenth Chamber) of 17 January 2013. # Abbott Laboratories v Office for Harmonisation in the Internal Market (Trade Marks and Designs) (OHIM). # Appeal - Community trade mark - Word mark 'RESTORE' - Refusal to register - Absolute grounds for refusal - Descriptive character - Lack of distinctiveness - Right to be heard - Regulation (EC) No 207/2009 - Articles 7 (1(b) and (c) and 75, second sentence - Equal treatment. # Case C-21/12 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Zehnte Kammer) vom 17. Januar 2013.
Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ‚RESTORE‘ - Ablehnung der Eintragung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 Satz 2 - Gleichbehandlung.
Rechtssache C-21/12 P.
Beschluss des Gerichtshofes (Zehnte Kammer) vom 17. Januar 2013.
Abbott Laboratories gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).
Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ‚RESTORE‘ - Ablehnung der Eintragung - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Anspruch auf rechtliches Gehör - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 Satz 2 - Gleichbehandlung.
Rechtssache C-21/12 P.
Sammlung der Rechtsprechung 2013 -00000
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2013:23
BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer)
17. Januar 2013(*)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortmarke ‚RESTORE‘ – Ablehnung der Eintragung – Absolute Eintragungshindernisse – Beschreibender Charakter – Fehlende Unterscheidungskraft – Anspruch auf rechtliches Gehör – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 75 Satz 2 – Gleichbehandlung“
In der Rechtssache C‑21/12 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 16. Januar 2012,
Abbott Laboratories mit Sitz in Abbott Park, Illinois (Vereinigte Staaten), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Rosas (Berichterstatter) sowie der Richter E. Juhász und C. Vajda,
Generalanwalt: Y. Bot,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, durch Beschluss zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt Abbott Laboratories die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 15. November 2011, Abbott Laboratories/HABM (RESTORE) (T‑363/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. Juni 2010 (Sache R 1560/2009‑1) über die Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke „RESTORE“ (im Folgenden: streitige Entscheidung) abgewiesen hat.
Rechtlicher Rahmen
2 Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1) sieht vor:
„(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind
…
b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben;
c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können;
…
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 Buchstaben b, c und d finden keine Anwendung, wenn die Marke für die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt hat.“
3 Art. 75 („Begründung der Entscheidungen“) dieser Verordnung bestimmt:
„Die Entscheidungen des Amtes sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.“
4 Art. 76 Abs. 1 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung Nr. 207/2009 sieht vor:
„In dem Verfahren vor dem Amt ermittelt das Amt den Sachverhalt von Amts wegen. Soweit es sich jedoch um Verfahren bezüglich relativer Eintragungshindernisse handelt, ist das Amt bei dieser Ermittlung auf das Vorbringen und die Anträge der Beteiligten beschränkt.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
5 Am 24. Juli 2009 meldete Abbott Laboratories das Wortzeichen „RESTORE“ beim HABM als Gemeinschaftsmarke an.
6 Die Marke wurde für Waren der Klasse 10 („chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate; Stents; Katheter; Führungsdrähte“) des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt.
7 Mit Entscheidung vom 4. November 2009 wies der Prüfer die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 zurück.
8 Am 18. Dezember 2009 legte die Rechtsmittelführerin beim HABM gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Mit der streitigen Entscheidung wies die Erste Beschwerdekammer des HABM die Beschwerde zurück, weil das Wortzeichen „RESTORE“ für die beanspruchten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm für diese Waren keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zukomme.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9 Abbott Laboratories erhob mit Klageschrift, die am 27. August 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung. Sie stützte ihre Klage auf vier Klagegründe, mit denen sie eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009, von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung, des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht rügte. Diese vier Klagegründe hat das Gericht zurückgewiesen und mithin die Klage abgewiesen.
10 Im Rahmen des ersten Klagegrundes hat das Gericht die Regeln für die Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft. Es hat in den Randnrn. 25 bis 27 des angefochtenen Urteils zunächst auf die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer Marke und zur Ablehnung ihrer Eintragung auf der Grundlage dieser Vorschrift hingewiesen und sodann in Randnr. 28 des Urteils klargestellt, dass „sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur im Hinblick darauf, wie die betroffenen Verkehrskreise das Zeichen verstehen, und im Hinblick auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt (Urteil des Gerichts vom 7. Juni 2005, Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft/HABM [MunichFinancialServices], T‑316/03, Slg. 2005, II‑1951, Randnr. 26)“.
11 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 29 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass sich die erfassten Waren an ein medizinisches Fachpublikum mit einem höheren Grad an Aufmerksamkeit wendeten, das englischsprachig sei oder zumindest über ausreichende Englischkenntnisse verfüge, um die Bedeutung des angemeldeten Zeichens zu verstehen.
12 In Randnr. 30 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass der Prüfer davon ausgegangen sei, dass der Begriff „restore“ „heilen, wiederherstellen“ bedeute, und dass er hierfür eine Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 5. April 2006, RESTORE & REVIVE (Sache R 71/2006‑1), sowie das Langenscheidt-Wörterbuch angeführt habe; zum anderen habe sich auch die Rechtsmittelführerin in ihrer bei der Beschwerdekammer eingereichten Beschwerdebegründung auf dieses Wörterbuch und die Übersetzung „zurückbringen; restaurieren; wiederherstellen“ berufen, aber die oben angeführte, vom Prüfer zugrunde gelegte Übersetzung abgelehnt. In der beim Gericht eingereichten Klageschrift habe sich die Rechtsmittelführerin auf die Bedeutung „etwas in seinen ursprünglichen Zustand zurückversetzen, zurückbringen“ berufen.
13 Hieraus hat das Gericht in Randnr. 31 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die Übersetzung des Wortes „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ im vorliegenden Fall nicht bestritten werde. Da diese Übersetzung in jedem der breiten Öffentlichkeit zugänglichen Wörterbuch, ob es sich nun um eine online verfügbare Ausgabe handele oder nicht, als eine der möglichen allgemeinen Bedeutungen des fraglichen Wortes erscheine und sich somit aus allgemein zugänglichen Quellen erschließen lasse, stelle diese Bedeutung des Wortes „restore“ zudem eine allgemein bekannte Tatsache dar.
14 Da nach Auffassung des Gerichts im englischen Sprachgebrauch die Verwendung des Verbs „restore“ mit Bezugnahme auf die Gesundheit üblich ist, hat es in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils ausgeführt, selbst wenn der Begriff „restore“ für sich allein nicht „heilen, die Gesundheit wiederherstellen“ bedeuten würde, sei doch allgemein bekannt, dass er in einer seiner möglichen Bedeutungen unmittelbar mit der Wiederherstellung der Gesundheit in Verbindung gebracht werde.
15 Nachdem das Gericht in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, dass seine Analyse durch die von der Rechtsmittelführerin ihrer Klageschrift beigefügten Wörterbücher bestätigt werde, ist es in Randnr. 36 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, da die beanspruchten Waren das Gebiet der Gesundheit beträfen, im Hinblick auf diese Waren offensichtlich die sein werde, dass sie der Heilung und der Wiederherstellung der Gesundheit eines Menschen dienten. Daher werde, „[ü]ber den Bereich der Suggestion hinausgehend, … die Verwendung des Begriffs ‚restore‘ für Waren wie chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, Stents und Katheter vom englischsprachigen oder zumindest des Englischen hinreichend mächtigen medizinischen Fachpublikum unmittelbar und eindeutig dahin verstanden, dass ein direkter Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit der Personen besteht, für die diese Produkte eingesetzt werden“.
16 In Randnr. 37 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass „eine zu diesem Publikum gehörende Person, wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit ein chirurgisches oder ärztliches Instrument, etwa ein Skalpell, verwendet und dieses die Marke RESTORE trägt, einen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen diesem Produkt und seiner Bestimmung herstellen [wird], nämlich den der Heilung oder der Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken“. Damit erscheine im Kontext der beanspruchten Waren das Verb „restore“ auch für sich allein stets als in Verbindung mit einer ärztlichen Handlung stehend.
17 Das Gericht hat hieraus in Randnr. 38 des angefochtenen Urteils gefolgert, dass die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung und die daraus gezogenen Schlüsse in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs „restore“ im vorliegenden Fall sowie ihre Begründung dafür, warum die angemeldete Marke für die einzelnen Waren beschreibend sei, stichhaltig seien.
18 Im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes hat das Gericht in den Randnrn. 45 bis 48 des angefochtenen Urteils auf die Regeln zur Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 sowie auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke hingewiesen.
19 In Randnr. 50 seines Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „die Beschwerdekammer zutreffend davon ausging, dass das Wort ‚restore‘ in Bezug auf die beanspruchten Waren, da es eine klare und konkrete Bedeutung habe und beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei, nicht als Marke wahrgenommen werden könne und daher keine Unterscheidungskraft im Sinne von Abs. 1 Buchst. b dieser Vorschrift habe“.
20 Hierzu hat das Gericht in Randnr. 51 des angefochtenen Urteils ausgeführt: „Zwar sind die in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Eintragungshindernisse voneinander unabhängig und müssen gesondert geprüft werden, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchstaben b und c dieser Bestimmung genannten Fälle.“ Es hat hinzugefügt: „Insbesondere fehlt einer Wortmarke, die im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Merkmale von Waren oder Dienstleistungen beschreibt, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren oder Dienstleistungen im Sinne von Buchst. b dieser Bestimmung. Einer Marke kann jedoch die Unterscheidungskraft in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen auch aus anderen Gründen als ihrem etwaigen beschreibenden Charakter fehlen (vgl. entsprechend zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken [ABl. 1989, L 40, S. 1] Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie, C‑265/00, Slg. 2004, I‑1699, Randnrn. 18 und 19).“
21 Das Gericht hat sodann auch der von der Beschwerdekammer hilfsweise vorgenommenen Beurteilung zugestimmt und daher in Randnr. 52 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Beschwerdekammer zutreffend festgestellt habe, dass es nicht möglich sei, anhand der fraglichen Marke die beanspruchten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und somit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
22 In Randnr. 53 des angefochtenen Urteils hat das Gericht darauf hingewiesen, dass „dann, wenn die maßgeblichen Verkehrskreise in dem von der angemeldeten Marke betroffenen Bereich ein Zeichen als Angabe zur Natur der von ihr bezeichneten Waren oder Dienstleistungen und nicht als Hinweis auf die Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen wahrnehmen, die Marke nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt (Urteil des Gerichts vom 29. April 2010, Kerma/HABM [BIOPIETRA], T‑586/08, … Randnr. 22)“, und sodann in Randnr. 54 des Urteils ausgeführt, die angemeldete Marke würde im vorliegenden Fall dahin wahrgenommen, dass sie die Information vermittele, dass es sich um Waren im Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit im Allgemeinen sowie speziell von Organen und Körperteilen handele. Die Marke würde also als Angabe der Funktionalität der Waren und nicht als betriebliche Herkunftsangabe verstanden. Zudem sei der Begriff „restore“ gängig, und die angemeldete Marke enthalte keine weiteren Elemente, die ihr eine minimale Unterscheidungskraft verleihen könnten.
23 Mit ihrem dritten Klagegrund machte Abbott Laboratories eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, da sich die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung auf Beweismittel gestützt habe, die ihr nicht mitgeteilt worden seien. Insbesondere habe die Beschwerdekammer auf diese Beweismittel Bezug genommen, um die in der streitigen Entscheidung zugrunde gelegte Bedeutung des Wortes „restore“ darzulegen. Dabei handele es sich um das Collins Concise Dictionary, das ihr nicht zur Verfügung gestanden habe, um die Internetseite Oxford English Dictionary (http://dictionary.oed.com), zu der sie keinen Zugang gehabt habe, und um das Online-Wörterbuch Leo (http://dict.leo.org), dessen Inhalt unsicher sei, weil die Übersetzungen ständig von den Nutzern dieser Seite aktualisiert und verändert würden.
24 In den Randnrn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze zur Anwendung von Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 hingewiesen. In Randnr. 61 dieses Urteils hat es betont: „Der Anspruch auf rechtliches Gehör, wie er in [der genannten Vorschrift] verankert ist, erstreckt sich zwar auf alle tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte sowie auf die Beweise, die die Grundlage für die Entscheidungsfindung bilden, nicht aber auf den endgültigen Standpunkt, den die Verwaltung einnehmen will (Urteil des Gerichts vom 20. April 2005, Krüger/HABM – Calpis [CALPICO], T‑273/02, Slg. 2005, II‑1271, Randnr. 65).“
25 In Randnr. 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht den Standpunkt vertreten, die Rechtsmittelführerin könne im vorliegenden Fall dem HABM weder vorwerfen, dass es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, noch geltend machen, dass sie nicht zu allen für die streitige Entscheidung berücksichtigten Gesichtspunkten Stellung habe nehmen können.
26 In Randnr. 64 seines Urteils hat das Gericht anerkannt, dass die Online-Version des Oxford English Dictionary nicht für alle Internetnutzer zugänglich sei, da hierfür bestimmte Zugangsdaten eingegeben werden müssten, und dass die anhand des Online-Wörterbuchs Leo gefundenen Übersetzungen ständig aktualisiert und verändert würden, doch hat es in Randnr. 65 des Urteils hervorgehoben, dass es sich bei der Wortbedeutung des Begriffs „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ und, speziell in Bezug auf das Gebiet der Gesundheit, im Sinne von „die Gesundheit wiederherstellen“ um eine Tatsache handele, die leicht in allgemein zugänglichen Quellen zu finden sei.
27 Ferner hat das Gericht in Randnr. 66 des angefochtenen Urteils ausgeführt, die Beschwerdekammer habe im Wesentlichen darauf verwiesen, dass das Wort „restore“ u. a. „wiederherstellen, die Gesundheit wiederherstellen“ bedeute, und sei in der streitigen Entscheidung bei ihrer Beurteilung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 von dieser Wortbedeutung ausgegangen.
28 Überdies hat das Gericht in Randnr. 67 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Beschwerdekammer ausdrücklich erwähnt habe, dass es sich bei dieser Bedeutung um diejenige handele, die der Prüfer in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 unter Hinweis auf eine Entscheidung der Beschwerdekammer vom 5. April 2006 (Sache R 71/2006‑1) angeführt habe, in der dem Begriff „restore“ die Bedeutung von „heilen, die Gesundheit wiederherstellen“ zugeordnet worden sei.
29 Daraus hat das Gericht in Randnr. 68 seines Urteils gefolgert, dass die Rechtsmittelführerin im Verfahren vor der Beschwerdekammer voll und ganz über die dem Begriff „restore“ vom HABM zugeordnete Bedeutung sowie darüber im Bilde gewesen sei, dass es sich hierbei angesichts der beanspruchten Waren um einen ihrer Anmeldung entgegenstehenden Gesichtspunkt gehandelt habe. In ihrem bei der Beschwerdekammer eingereichten Schriftsatz habe sich die Rechtsmittelführerin „im Übrigen gegen die vom Prüfer angeführte Bedeutung des Begriffs ‚restore‘ verteidigt und diesem Aspekt einen eigenen Absatz gewidmet“; infolgedessen habe die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung für ihre Würdigung und die Beurteilung des Zeichens „RESTORE“ im Hinblick auf seine Eintragung in Wirklichkeit nur diese der Rechtsmittelführerin bereits bekannte Bedeutung aufgegriffen.
30 In Randnr. 69 des angefochtenen Urteils ist das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, es sei davon auszugehen, dass die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 gehört worden sei, da die verschiedenen von der Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung angeführten Quellen nachweislich die vom Prüfer in seiner Entscheidung vom 4. November 2009 angenommene Bedeutung des Begriffs „restore“ unberührt gelassen hätten und da die Rechtsmittelführerin Gelegenheit gehabt habe, zu dieser Übersetzung sowie zu deren rechtlichen Folgen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 Stellung zu nehmen.
31 Jedenfalls, so das Gericht in Randnr. 70 des angefochtenen Urteils, „hätte sich die [Rechtsmittelführerin] selbst dann, wenn ihr die fraglichen Quellen übermittelt worden wären, nicht sachgerechter verteidigen und die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung, die mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Einklang steht, in keiner Weise beeinflussen können. In Bezug auf den Grundsatz des Schutzes der Verteidigungsrechte gemäß Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 (Urteil des Gerichts vom 16. Februar 2000, Procter & Gamble/HABM [Form einer Seife], T‑122/99, Slg. 2000, II‑265, Randnr. 40) kann die Nichtbeachtung der für den Schutz dieser Rechte geltenden Regeln das Verwaltungsverfahren [aber] nur dann fehlerhaft werden lassen, wenn nachgewiesen ist, dass dieses Verfahren anderenfalls möglicherweise zu einem anderen Ergebnis geführt hätte (vgl. Urteil des Gerichts vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission, T‑210/01, Slg. 2005, II‑5575, Randnr. 632 und die dort angeführte Rechtsprechung).“
32 Mit ihrem vierten Klagegrund machte Abbott Laboratories geltend, durch die Nichtberücksichtigung der von ihr angeführten Voreintragungen, die Gemeinschaftswortmarken für RESTORE oder mit dem Bestandteil „restore“ betroffen hätten, habe die Beschwerdekammer gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.
33 In den Randnrn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils hat das Gericht auf die in der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze in Bezug auf die Pflicht zur Begründung der Entscheidungen des HABM nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 296 AEUV hingewiesen. Es hat insbesondere ausgeführt: „Die Beschwerdekammern müssen … in der Begründung von Entscheidungen, die sie erlassen, nicht auf alle Argumente eingehen, die die Betroffenen vortragen.“ Es reiche aus, „dass sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführen, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010, Matratzen Concord/HABM – Barranco Schnitzler [MATRATZEN CONCORD], T‑351/08, … Randnr. 18)“.
34 In Randnr. 75 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, aus der streitigen Entscheidung gehe hervor, dass sich die Beschwerdekammer in ihren Entscheidungsgründen mit dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin zu den verschiedenen Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken auseinandergesetzt habe.
35 In Randnr. 76 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass die Beschwerdekammer „auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen [hat], wonach die Entscheidungen der Beschwerdekammern über die Eintragung eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke gemäß der Verordnung Nr. 207/2009 gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen sind“. Daher sei die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen der Beschwerdekammern nur nach der Verordnung, wie sie vom Unionsrichter ausgelegt worden sei, und nicht nach einer früheren Entscheidungspraxis dieser Kammern zu beurteilen. Das Gericht hat hinzugefügt: „Die Ausführungen zur Eintragungsfähigkeit der anderen Marken sind nur relevant, wenn sie Gründe enthalten, die die Beurteilung des Prüfers im vorliegenden Fall in Frage stellen …“
36 In der folgenden Randnummer des angefochtenen Urteils heißt es, die Beschwerdekammer habe „weiter ausgeführt, dass der Gerichtshof, selbst wenn die von der [Rechtsmittelführerin] angeführten Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken denselben Bestandteil ‚restore‘ enthielten, kürzlich entschieden habe, dass die für die Entscheidung über eine Markenanmeldung zuständige Behörde eines Mitgliedstaats nicht allein deshalb verpflichtet sei, die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 89/104 aufgeführten Eintragungshindernisse unberücksichtigt zu lassen und dem Antrag auf Eintragung deshalb stattzugeben, weil das Zeichen, dessen Eintragung als Marke begehrt werde, auf identische oder vergleichbare Art und Weise wie ein Zeichen gebildet werde, dessen Eintragung als Marke sie bereits gebilligt habe und das sich auf identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen beziehe (Beschluss des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Bild digital und ZVS, C‑39/08 und C‑43/08, … Randnr. 19)“.
37 In Randnr. 78 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus gefolgert, dass „die Beschwerdekammer, indem sie es der [Rechtsmittelführerin] ermöglicht hat, die Gründe zu erfahren, aus denen sie die Voreintragungen von Gemeinschaftsmarken nicht berücksichtigte, ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Vorbringen der [Rechtsmittelführerin] zu diesen Eintragungen nachgekommen [ist]“.
38 In Randnr. 80 seines Urteils hat das Gericht hinzugefügt: „Selbst wenn einige der von der [Rechtsmittelführerin] vorgebrachten Argumente dahin zu verstehen wären, dass die Beschwerdekammer die [streitige] Entscheidung falsch begründet habe, weil sie, um über die Eintragung [der] angemeldeten Marke zu entscheiden, keine Prüfung der genannten Voreintragungen vorgenommen habe, sind diese dennoch zurückzuweisen.“
39 Hierzu hat das Gericht nach einem Hinweis in Randnr. 82 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der zum einen die Beschwerdekammer durch bereits zu ähnlichen Anmeldungen ergangene Entscheidungen keinesfalls gebunden sei und zum anderen die Eintragung einer Marke in jedem Einzelfall von besonderen, im Rahmen ganz bestimmter Umstände anwendbaren Kriterien abhänge, anhand deren ermittelt werden solle, dass die Marke nicht unter eines der Eintragungshindernisse falle (Beschluss Bild digital und ZVS, Randnr. 15), in Randnr. 83 des Urteils ausgeführt, die Beschwerdekammer habe vor der Ablehnung der Eintragung eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen, die überdies zutreffend zu dem Ergebnis geführt habe, dass die Anmeldung der Marke wegen des Vorliegens der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen worden sei.
40 In derselben Randnummer hat das Gericht hinzugefügt, das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Nichtberücksichtigung der bestehenden älteren Eintragungen könne nicht durchgreifen, da die Begründung der streitigen Entscheidung durch die Beschwerdekammer ordnungsgemäß gewesen sei und die Prüfung der von der Rechtsmittelführerin angeführten älteren Gemeinschaftsmarken für sich allein nicht zu einem anderen Ergebnis habe führen können.
Anträge der Parteien
41 Abbott Laboratories beantragt mit ihrem Rechtsmittel,
– das angefochtene Urteil aufzuheben,
– die streitige Entscheidung aufzuheben und
– dem HABM die Kosten aufzuerlegen.
42 Das HABM beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Abbott Laboratories die Kosten aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
43 Abbott Laboratories stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Gründe. Mit dem ersten Rechtsmittelgrund rügt sie eine Verfälschung der Tatsachen und der Beweismittel. Mit den übrigen Rechtsmittelgründen rügt sie Verstöße gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sowie eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung.
44 Ist ein Rechtsmittel ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Gerichtshof es nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.
45 Von dieser Möglichkeit ist im vorliegenden Fall Gebrauch zu machen.
Zum ersten Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und Beweise
Vorbringen der Parteien
46 Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Rechtsmittelführerin, dass das Gericht es im Rahmen der Amtsermittlungspflicht gemäß Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 unterlassen habe, eine den Umständen des Sachverhalts entsprechende Beweiswürdigung durchzuführen.
47 Das Gericht habe in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils in freier Tatsachenfindung den Streitstoff verfälscht und zu Unrecht angenommen, es sei allgemein bekannt, dass der Begriff „restore“ eine unmittelbare medizinische Bedeutung habe. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Auszüge aus verschiedenen Wörterbüchern zeigten deutlich, dass dem Verb „restore“ in diesen Wörterbüchern ganz verschiedene Bedeutungen zugeschrieben würden, so dass von einer allgemein bekannten Tatsache in Bezug auf eine bestimmte Bedeutung keine Rede sein könne. Unstreitig sei lediglich, dass „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ zu verstehen sei, worin sämtliche Wörterbücher übereinstimmten. Die Rechtsmittelführerin habe stets bestritten, dass die Bedeutung des Wortes „restore“, für sich genommen, einen medizinischen Bezug aufweise.
48 Folglich sei es rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils ohne die erforderliche Beweiswürdigung davon ausgehe, dass „im englischen Sprachgebrauch die Verwendung des Verbs ‚restore‘ mit Bezugnahme auf die Gesundheit üblich“ sei.
49 Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Gericht sein Verständnis des Wortes „restore“ in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils auf den ihrer Klageschrift beigefügten Auszug aus dem Online-Wörterbuch Oxford University Press stütze. Es sei insbesondere unmöglich, den in dem genannten Wörterbuch gegebenen Erläuterungen eine unmittelbare medizinische Bedeutung zu entnehmen. Vielmehr ergebe sich aus dem Wörterbuch, dass „restore“ ein vielfältiger Bedeutungsgehalt zukomme. Auch dem Auszug aus dem Cambridge Advanced Learner’s Dictionary sei die vom Gericht angenommene Bedeutung nicht zu entnehmen.
50 Folglich habe das Gericht nicht erläutert, weshalb es bereits allein dem Wort „restore“ eine Bedeutung im Sinne einer „Bezugnahme auf die Gesundheit“ beimesse.
51 Das HABM macht geltend, die Bedeutung des Zeichens „restore“ stelle eine Tatsache dar, die einer erneuten Überprüfung durch den Gerichtshof nicht zugänglich sei.
52 Im Übrigen sei der erste Rechtsmittelgrund jedenfalls deshalb nicht begründet, weil das Gericht sich auf die aus mehreren Wörterbüchern ersichtliche Bedeutung des Wortes „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ gestützt und ausgeführt habe, dass es im englischen Sprachgebrauch mit der Wiederherstellung der Gesundheit in Verbindung gebracht werde. Für die letztgenannte Feststellung habe sich das Gericht auf die von der Rechtsmittelführerin selbst vorgelegten Wörterbuchauszüge gestützt, die den fraglichen Begriff als „jemanden in einen früheren guten Zustand zurückversetzen“ erklärten oder auf seine Verwendung in Redewendungen wie „ihre Gesundheit wurde vollständig wiederhergestellt“ hinwiesen. Da es sich um wörtliche Zitate aus den vorgelegten Wörterbüchern handele, sei eine Verfälschung der Beweismittel nicht erkennbar.
Würdigung durch den Gerichtshof
53 Nach Art. 256 Abs. 1 AEUV und Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt. Allein das Gericht ist für die Feststellung und Beurteilung der relevanten Tatsachen sowie die Beweiswürdigung zuständig. Somit ist die Würdigung der Tatsachen und Beweise außer im Fall ihrer Verfälschung keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge (vgl. u. a. Urteile vom 7. Oktober 2004, Mag Instrument/HABM, C‑136/02 P, Slg. 2004, I‑9165, Randnr. 39, vom 18. Dezember 2008, Les Éditions Albert René/HABM, C‑16/06 P, Slg. 2008, I‑10053, Randnr. 68, und vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM, C‑254/09 P, Slg. 2010, I‑7989, Randnr. 49).
54 Mithin ist der erste Rechtsmittelgrund nur insoweit zulässig, als mit ihm dargetan werden soll, dass das Gericht Beweise verfälscht habe.
55 Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2008, British Aggregates/Kommission, C‑487/06 P, Slg. 2008, I‑10505, Randnr. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass er auf einem Fehlverständnis des angefochtenen Urteils beruht. Denn aus den Randnrn. 31 und 33 dieses Urteils geht hervor, dass das Gericht nicht die Tatsache, dass die Bedeutung des Wortes „restore“, für sich genommen, einen Bezug zum Gebiet der Medizin aufweise, als allgemein bekannt erachtet hat, sondern zum einen die Übersetzung des Wortes „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“, die die Rechtsmittelführerin nicht bestreitet, und zum anderen die Tatsache, dass dieser Begriff nur in einer seiner möglichen Bedeutungen unmittelbar mit der Gesundheit in Verbindung gebracht werde, als solche allgemein bekannte Tatsachen angesehen hat, mag auch der Begriff für sich allein nicht „heilen, die Gesundheit wiederherstellen“ bedeuten. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Randnr. 33 des angefochtenen Urteils entschieden, dass im englischen Sprachgebrauch die Verwendung des Verbs „restore“ mit Bezugnahme auf die Gesundheit üblich sei.
57 Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
58 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist festzustellen, dass sich aus den Akten nicht in offensichtlicher Weise eine Verfälschung von Beweisen ergibt. Denn das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall lässt nicht den Schluss zu, dass das Gericht die von ihr erwähnten Auszüge aus Wörterbüchern verfälscht hätte.
59 Insoweit steht fest, dass nach dem Auszug aus dem Online-Wörterbuch Oxford University Press das Verb „restore“ im Allgemeinen „re-establish (a previous right, practice or situation)“ ([ein älteres Recht/eine frühere Praxis oder Situation] wiederherstellen) bedeutet. Darüber hinaus nennt das Online-Wörterbuch Cambridge Advanced Learner’s Dictionary zur Veranschaulichung des Gebrauchs des fraglichen Begriffs die Wendung „she was fully restored to health“ (ihre Gesundheit wurde vollständig wiederhergestellt).
60 Das Gericht konnte somit in Randnr. 34 des angefochtenen Urteils, ohne diese Beweise zu verfälschen, feststellen, dass die Auszüge aus diesen beiden Wörterbüchern die Erwägungen in den vorangegangenen Randnummern seines Urteils bestätigten, in denen das Gericht, wie in Randnr. 56 des vorliegenden Beschlusses festgestellt, entschieden hat, dass die Übersetzung des Begriffs „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ und die Tatsache, dass dieser Begriff in einer seiner möglichen Bedeutungen unmittelbar mit der Gesundheit in Verbindung gebracht werde, allgemein bekannt seien. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin hat das Gericht den Erläuterungen in diesen Wörterbüchern keine unmittelbare medizinische Bedeutung des Begriffs „restore“ als solchem entnommen.
61 Somit ist der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, so dass dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Parteien
62 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Abbott Laboratories geltend, im vorliegenden Fall fehle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen dem semantischen Gehalt des Zeichens „RESTORE“ und dessen beschreibender Wirkung. Die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 setze voraus, dass dieses Zeichen im Verkehr „zur Bezeichnung“ insbesondere der Art der betreffenden Waren dienen könne. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs werde ein solcher enger Zusammenhang gefordert, aufgrund dessen die berechtigte Erwartung bestehe, dass die maßgebenden Verkehrskreise konkret, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken eine beschreibende Wirkung des genannten Zeichens erkennen könnten. Das Zeichen „RESTORE“ weise keinen solchen engen Zusammenhang auf, weil die beteiligten Verkehrskreise die Ware oder deren Merkmale aufgrund des Zeichens allein nicht konkret, unmittelbar und ohne weiteres Nachdenken bestimmen könnten.
63 Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei nur die Bedeutung des Verbs „restore“ im Sinne von „wiederherstellen“ unstreitig, und diese Bedeutung sei im Zusammenhang mit den Medizinprodukten, die Gegenstand der fraglichen Anmeldung seien, nicht beschreibend. Der semantische Gehalt des angemeldeten Zeichens sei derart undeutlich, dass es keine beschreibende Angabe über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder über die Zeit der Warenherstellung oder sonstige Merkmale der beanspruchten Waren zu liefern vermöge. Die Verweigerung der Eintragung als Marke nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 erfordere nach dem Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C‑191/01 P, Slg. 2003, I‑12447, Randnr. 32), dass das angemeldete Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichne.
64 Außerdem handele es sich bei dem Zeichen „RESTORE“ nicht um eine Sachangabe für eine Ware, sondern um ein Verb. Semantisch gäben Verben die Handlungen einer Person an und nicht die Eigenschaften eines Produkts. Nur im Zusammenhang mit weiteren semantischen Elementen, wie etwa in der Wendung „restore one’s health“, erlange dieses Verb eine eindeutige und mit den betreffenden Waren in Zusammenhang zu bringende beschreibende Funktion. Seine angeblich beschreibende Wirkung erhalte es erst, wenn es mit weiteren, nicht zu ihm selbst gehörenden Zeichen zusammentreffe.
65 Somit habe das Gericht das Zeichen „RESTORE SOMEONE’S HEALTH“ anstelle des angemeldeten Zeichens „RESTORE“ geprüft. Mithin habe es den dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt verfälscht und den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 überspannt.
66 Das HABM hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unzulässig, weil die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit die Wahrnehmung des streitigen Zeichens durch das relevante Publikum in Bezug auf die beanspruchten Waren rüge; dies sei ein im Rahmen eines Rechtsmittels nicht zulässiges Bestreiten einer Tatsachenfeststellung.
67 Zudem sei der zweite Rechtsmittelgrund auch unbegründet, weil das Gericht, einer ständigen Rechtsprechung folgend, den beschreibenden Charakter des angemeldeten Zeichens zum einen anhand des Verständnisses des maßgeblichen Publikums und zum anderen anhand der relevanten Waren beurteilt habe, worin kein Rechtsfehler liegen könne.
Würdigung durch den Gerichtshof
68 Wie sich aus Randnr. 53 des vorliegenden Beschlusses ergibt, ist die Würdigung der relevanten Tatsachen und der Beweise, außer im Fall ihrer Verfälschung, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen eines Rechtsmittels unterläge.
69 Außerdem ist der beschreibende Charakter einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 zum einen anhand der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und zum anderen anhand ihrer Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. entsprechend, zur identischen Bestimmung in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke [ABl. 1994, L 11, S. 1], Beschluss vom 2. Dezember 2009, Powerserv Personalservice/HABM, C‑553/08, Slg. 2009, I‑11361, Randnr. 50).
70 Zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes versucht die Rechtsmittelführerin darzutun, dass das Gericht irrigerweise zu dem Ergebnis gelangt sei, dass eine hinreichend enge Verbindung zwischen dem Wortzeichen „RESTORE“ und den Waren vorliege, für die die Eintragung beantragt worden sei. Hierzu ist festzustellen, dass dieser Rechtsmittelgrund im Kern darauf hinausläuft, die Prüfung, die das Gericht in den Randnrn. 36 bis 38 des angefochtenen Urteils in Bezug auf die Waren angestellt hat, für die die Eintragung beantragt wird, und die Würdigung des Begriffs „restore“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise in Frage zu stellen.
71 In Randnr. 36 des angefochtenen Urteils hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass die Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise, da die beanspruchten Waren das Gebiet der Gesundheit beträfen, im Hinblick auf diese Waren offensichtlich die sein werde, dass sie der Heilung oder der Wiederherstellung der Gesundheit eines Menschen dienten. Über den Bereich der Suggestion hinausgehend, werde die Verwendung des Begriffs „restore“ für Waren wie chirurgische und ärztliche Instrumente und Apparate, Stents oder Katheter vom englischsprachigen oder zumindest des Englischen hinreichend mächtigen medizinischen Fachpublikum unmittelbar und eindeutig dahin verstanden, dass ein direkter Zusammenhang mit der Wiederherstellung der Gesundheit der Personen bestehe, für die diese Produkte eingesetzt würden. Ferner hat das Gericht in Randnr. 37 seines Urteils festgestellt, dass eine zu diesem Publikum gehörende Person, wenn sie im Rahmen ihrer Berufstätigkeit ein chirurgisches oder ärztliches Instrument, etwa ein Skalpell, verwende und dieses die Marke RESTORE trage, einen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen ihm und seiner Bestimmung herstellen werde, nämlich den der Heilung oder der Wiederherstellung der Gesundheit des Kranken. Daraus hat das Gericht den Schluss gezogen, dass im Kontext der beanspruchten Waren das Verb „restore“ auch für sich allein stets als in Verbindung mit einer ärztlichen Handlung stehend erscheine.
72 Damit hat das Gericht Beurteilungen von Tatsachen vorgenommen, die außer im Fall ihrer Verfälschung im Rahmen eines Rechtsmittels vor dem Gerichtshof nicht in Frage gestellt werden können.
73 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin zwar formal eine Verfälschung der Tatsachen durch das Gericht geltend macht, wenn sie vorträgt, es habe das Zeichen „RESTORE SOMEONE’S HEALTH“ anstelle des angemeldeten Zeichens „RESTORE“ geprüft, obwohl ein solches zusammengesetztes Zeichen nicht Gegenstand der Anmeldung gewesen sei. Aus der Argumentation, auf der der zweite Rechtsmittelgrund beruht, geht allerdings hervor, dass die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung in Frage stellen und erreichen möchte, dass der Gerichtshof seine eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Gerichts setzt. Außerdem ergibt sich aus den Randnrn. 33 und 37 des angefochtenen Urteils, dass das Gericht den Begriff „restore“ für sich genommen beurteilt hat. Es ist nur zu einem Ergebnis gelangt, das die Rechtsmittelführerin bestreitet. So scheint dieser Begriff dem Gericht auch für sich genommen im Kontext der beanspruchten Waren stets in Verbindung mit einer ärztlichen Handlung zu stehen.
74 Daraus folgt, dass der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen ist.
Zum dritten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009
75 Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund trägt Abbott Laboratories vor, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen, als es auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgestellt habe, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliege.
76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das fragliche Zeichen, wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, nicht als Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann, wenn auch nur eines der dort aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt (vgl. entsprechend, zu den identischen Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94, Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C‑104/00 P, Slg. 2002, I‑7561, Randnr. 29).
77 In Anbetracht dessen, dass die im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrundes durchgeführte Prüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler des Gerichts bei der von ihm auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 getroffenen Feststellung, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliege, ergeben hat, geht der dritte Rechtsmittelgrund ins Leere. Denn die Feststellung eines etwaigen Rechtsfehlers des Gerichts bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung könnte das Vorliegen eines absoluten Eintragungshindernisses im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c nicht in Frage stellen.
78 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der dritte Rechtsmittelgrund als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Zum vierten Rechtsmittelgrund: Verstoß gegen Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009
Vorbringen der Parteien
79 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht Abbott Laboratories geltend, die Beschwerdekammer habe das semantische Verständnis des Wortes „restore“ im Wesentlichen auf einen Wörterbuchauszug, der ihr nicht zugänglich gewesen sei und zu dem sie sich folglich nicht habe äußern können, gestützt, obwohl mit Blick auf andere Wörterbuchauszüge streitig sei, ob dem Wort „restore“ für sich genommen ein medizinischer Bedeutungsgehalt zukomme.
80 Nach Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 dürfe eine Entscheidung aber nur auf Gründe gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten hätten äußern können. Wenn also die Beschwerdekammer von Amts wegen Tatsachen sammele, die als Grundlage für ihre Entscheidung dienen sollten, sei sie verpflichtet, diese Tatsachen den Beteiligten mitzuteilen, damit sie dazu Stellung nehmen könnten.
81 Das HABM hätte ihr die fraglichen Auszüge übermitteln und ihr Gelegenheit geben müssen, zu ihnen Stellung zu nehmen. Es habe mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
82 Das HABM hält den vierten Rechtsmittelgrund für unzulässig. Erneut wende sich die Rechtsmittelführerin gegen die streitige Entscheidung und nicht gegen das angefochtene Urteil. Ferner könne sich dieser Rechtsmittelgrund nicht auf das angefochtene Urteil selbst beziehen, weil sich das Gericht in dessen Randnr. 34 auf die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Wörterbuchauszüge gestützt habe.
83 Der vierte Rechtsmittelgrund sei jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, denn der streitigen Entscheidung habe eine Bedeutung des Wortes „restore“ zugrunde gelegen, die bereits der Prüfer im Beanstandungsschreiben angegeben habe und zu der sich die Rechtsmittelführerin in ihrer Beschwerde geäußert habe.
Würdigung durch den Gerichtshof
84 Aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs und Art. 112 § 1 Buchst. c der Verfahrensordnung in ihrer zum Zeitpunkt der Einlegung des vorliegenden Rechtsmittels geltenden Fassung folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein Rechtsmittel die beanstandeten Teile des Urteils, dessen Aufhebung beantragt wird, sowie die rechtlichen Argumente, die diesen Antrag speziell stützen, genau bezeichnen muss (vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission, C‑352/98 P, Slg. 2000, I‑5291, Randnr. 34, und vom 12. September 2006, Reynolds Tobacco u. a./Kommission, C‑131/03 P, Slg. 2006, I‑7795, Randnr. 49, sowie Beschluss vom 13. Januar 2012, Evropaïki Dynamiki/EUA, C‑462/10 P, Randnr. 19).
85 Diesem Erfordernis entspricht ein Rechtsmittel nicht, das sich darauf beschränkt, die bereits vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente wiederzugeben, aber keinerlei Ausführungen speziell zur Bezeichnung des Rechtsfehlers enthält, mit dem das angefochtene Urteil behaftet sein soll. Ein solches Rechtsmittel zielt nämlich in Wirklichkeit nur auf eine erneute Prüfung der beim Gericht eingereichten Klage ab, was nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs fällt (vgl. u. a. Urteil Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnr. 35, und Urteil vom 30. September 2003, Eurocoton u. a./Rat, C‑76/01 P, Slg. 2003, I‑10091, Randnr. 47).
86 Außerdem sind die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung erlassene Urteil beanstandet wird, sondern die Entscheidung, deren Aufhebung vor dem Gericht beantragt wurde, nicht zulässig (vgl. Beschluss Evropaïki Dynamiki/EUA, Randnr. 36).
87 Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund beanstandet die Rechtsmittelführerin die streitige Entscheidung und ersucht den Gerichtshof im Wesentlichen, erneut über bestimmte Aspekte des Rechtsstreits zu befinden, ohne dass ein Rechtsfehler geltend gemacht würde, mit dem die Würdigungen durch das Gericht behaftet sein sollen.
88 Folglich ist der vierte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
Zum fünften Rechtsmittelgrund: Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
Vorbringen der Parteien
89 Mit dem ersten Teil ihres fünften Rechtsmittelgrundes macht Abbott Laboratories geltend, die Beschwerdekammer habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen, indem sie in der streitigen Entscheidung entgegen der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Voreintragungen identischer und sehr ähnlicher Marken und damit ihre frühere Eintragungspraxis nicht berücksichtigt habe.
90 Zwar stehe dieser Grundsatz unter dem Vorbehalt des rechtmäßigen Handelns, und jede Anmeldung sei einer einzelfallbezogenen Prüfung zu unterziehen, um ungerechtfertigte Markeneintragungen zu vermeiden, doch bedürfe es im Rahmen der Prüfung einer Markenanmeldung in jedem Fall einer Analyse der Voreintragungen, die den Bestandteil „restore“ enthielten und identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen betroffen hätten.
91 Mit dem zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, entgegen den Ausführungen des Gerichts in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils habe auch Anlass zur Berücksichtigung der Voreintragungen bestanden, da die Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse, wie sie im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe, nicht impliziere, dass die Eintragung des Zeichens „RESTORE“ ausgeschlossen sei.
92 Das HABM habe Anmeldungen für die Marke RESTORE seit 1996 wiederholt Schutz gewährt und nicht dargelegt, weshalb sich die Anmeldung der Rechtsmittelführerin von diesen Fällen unterscheiden solle. Das HABM hätte die zu ähnlichen Anmeldungen ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten müssen, ob im gleichen Sinne zu entscheiden sei oder nicht.
93 Nach Ansicht des HABM setzt sich die Rechtsmittelführerin nicht mit der Begründung des angefochtenen Urteils auseinander, sondern beschränkt sich auf die Wiederholung vor dem Gericht vorgetragener Argumente. Insoweit sei auf die vom Gericht in den Randnrn. 73 ff. des angefochtenen Urteils vorgenommene Prüfung dieser Argumente zu verweisen.
Würdigung durch den Gerichtshof
94 Wie aus Randnr. 86 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, sind die Argumente eines Rechtsmittels, mit denen nicht das vom Gericht infolge eines Antrags auf Aufhebung einer Entscheidung erlassene Urteil beanstandet wird, sondern die Entscheidung, deren Aufhebung vor dem Gericht beantragt wurde, nicht zulässig.
95 Da sich die von der Rechtsmittelführerin im Rahmen des ersten Teils des fünften Rechtsmittelgrundes vorgebrachten Argumente gegen die streitige Entscheidung richten, ist dieser Teil als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.
96 Die Argumentation der Rechtsmittelführerin zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes kann keinen Erfolg haben.
97 Dieser zweite Teil scheint nämlich darauf zu beruhen, dass die Schlussfolgerungen des Gerichts im Rahmen seiner im angefochtenen Urteil angestellten Prüfung, ob der von der Rechtsmittelführerin gerügte Verstoß der Beschwerdekammer gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 vorlag, nicht zutreffen sollen.
98 Dabei hätten nach Ansicht der Rechtsmittelführerin, da die Prüfung der in den genannten Bestimmungen vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse es, wie von ihr im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes vorgetragen, nicht erlaube, den Antrag auf Eintragung des Zeichens „RESTORE“ zurückzuweisen, die von ihr angeführten Voreintragungen berücksichtigt werden müssen.
99 Wie sich aus der Prüfung des zweiten Rechtsmittelgrundes ergibt, ist es der Rechtsmittelführerin jedoch nicht gelungen, darzutun, dass dem Gericht bei seiner Würdigung der genannten absoluten Eintragungshindernisse ein Rechtsfehler unterlaufen ist.
100 Folglich geht der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes, soweit die Argumentation der Rechtsmittelführerin zu seiner Stützung in dem in Randnr. 97 des vorliegenden Beschlusses angegebenen Sinne zu verstehen ist, ins Leere und ist daher zurückzuweisen.
101 Selbst wenn die genannte Argumentation so zu verstehen sein sollte, dass die Rechtsmittelführerin dem Gericht – unabhängig von dem ihm im Rahmen des zweiten und des dritten Rechtsmittelgrundes zur Last gelegten Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 – vorwirft, davon ausgegangen zu sein, dass die frühere Eintragungspraxis des HABM nicht zu berücksichtigen sei, ist jedenfalls festzustellen, dass diese Argumentation auf einem Fehlverständnis von Randnr. 83 des angefochtenen Urteils beruht.
102 Das Gericht hat nämlich, nachdem es in Randnr. 83 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, dass die Beschwerdekammer vor der Ablehnung der Eintragung eine vollständige und auf den Einzelfall bezogene Prüfung der fraglichen Marke vorgenommen habe und dabei zutreffend zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorlägen, lediglich festgestellt, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Nichtberücksichtigung der älteren Eintragungen nicht durchgreifen könne, da die Prüfung der von ihr angeführten älteren Gemeinschaftsmarken für sich allein nicht zu einem anderen Ergebnis habe führen können.
103 Unter diesen Umständen ist der gesamte fünfte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
104 Nach alledem ist das Rechtsmittel insgesamt als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Kosten
105 Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach ihrem Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da das HABM die Verurteilung der Rechtsmittelführerin beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) beschlossen:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Abbott Laboratories trägt die Kosten.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Deutsch.