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Document 62012CN0559

    Rechtssache C-559/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-154/10, Frankreich/Kommission

    ABl. C 32 vom 2.2.2013, p. 13–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 5. Dezember 2012 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-154/10, Frankreich/Kommission

    (Rechtssache C-559/12 P)

    2013/C 32/18

    Verfahrenssprache: Französisch

    Parteien

    Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, J. Gstalter, D. Colas)

    Andere Partei: Europäische Kommission

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 20. September 2012 in der Rechtssache Frankreich/Kommission, T-154/10, in vollem Umfang aufzuheben;

    den Rechtsstreit durch Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/605/EU der Kommission vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (1) endgültig zu entscheiden oder die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen;

    der Rechtsmittelgegnerin die Kosten aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf vier Rechtsmittelgründe.

    Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe zum einen in dem angefochtenen Urteil offensichtlich den Sinn der Klagegründe der französischen Regierung verkannt, als es festgestellt habe, dass sich alle Klagegründe im Wesentlichen auf die Feststellung des Bestehens eines Vorteils bezögen und nicht auch auf die Feststellung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel. Zum anderen habe das Gericht folglich gegen Art. 44 § 1 Buchst. c sowie gegen Art. 48 §. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, als es das Argument der französischen Regierung, mit dem diese einen Verstoß gegen die Voraussetzung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel gerügt habe, für unzulässig erklärt habe.

    Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend dargetan habe, La Poste sei eine staatliche Bürgschaft gewährt worden. Hilfsweise trägt die französische Regierung vor, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht, indem es festgestellt habe, dass die von der Kommission beigebrachten Beweismittel das Vorliegen einer staatlichen Bürgschaft belegten.

    Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe das französische Recht verfälscht, seine Begründungspflicht verkannt und, hilfsweise, einen Fehler bei der rechtlichen Einordnung der Tatsachen begangen, als es den zweiten Klagegrund der französischen Regierung, mit dem Sachverhaltsirrtümer und Rechtsfehler in Bezug auf das Vorliegen einer unbeschränkten staatlichen Bürgschaft zugunsten von la Poste gerügt worden seien, zurückgewiesen habe. Dieser Rechtsmittelgrund umfasst vier Teile.

    Erstens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es festgestellt habe, dass die Kommission zu Recht zu dem Ergebnis gekommen sei, das französische Recht schließe nicht die Möglichkeit für den Staat aus, öffentlichen Industrie- und Handelsunternehmen (établissements publics à caractère industriel et commercial, im Folgenden: EPIC) eine implizite Bürgschaft zu bewilligen.

    Zweitens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es die Feststellungen der Kommission in Bezug auf die sich aus der Anwendung des Gesetzes Nr. 80-539 vom 16. Juli 1980 über die von Behörden verhängten Zwangsgelder und über die Erfüllung von Urteilen durch juristische Personen des öffentlichen Rechts (Loi no 80-539 du 16 juillet 1980 relative aux astreintes prononcées en matière administrative et à l’exécution des jugements par les personnes morales de droit public) ergebenden Folgen gebilligt habe.

    Drittens habe das Gericht das französische Recht verfälscht und seine Begründungspflicht verkannt, als es den Teil des Klagegrundes der französischen Regierung zurückgewiesen habe, mit dem diese gerügt habe, die Kommission habe einen Fehler begangen, indem sie die Voraussetzungen für den Eintritt der Staatshaftung dem Mechanismus einer Bürgschaft gleichgestellt habe.

    Viertens habe das Gericht das französische Recht verfälscht, als es den Teil des Klagegrundes der französischen Regierung zurückgewiesen habe, mit dem diese gerügt habe, die Kommission habe hinsichtlich der Folgen etwaiger Übertragungen der Verpflichtungen eines aufgelösten EPIC einen Fehler begangen.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission rechtlich hinreichend das Bestehen eines Vorteils dargetan habe, der aus der La Poste angeblich gewährten staatlichen Bürgschaft folge. Hilfsweise macht die französische Regierung geltend, das Gericht habe die ihm vorgelegten Beweismittel verfälscht, als es festgestellt habe, dass die von der französischen Regierung vorgelegten Beweismittel nicht die Schlussfolgerung der Kommission in Bezug auf das Bestehen eines Vorteils entkräfteten.


    (1)  ABl. L 274, S. 1.


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