Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 62012CN0554

    Rechtssache C-554/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-421/09, DEI/Kommission

    ABl. C 32 vom 2.2.2013, p. 11–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/11


    Rechtsmittel, eingelegt am 30. November 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-421/09, DEI/Kommission

    (Rechtssache C-554/12 P)

    2013/C 32/15

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou und A. Antoniadis, Rechtsanwalt A. Oikonomou)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Dimosia Epicheirisi Ilektrismou AE (DEI), Hellenische Republik

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts vom 20. September 2012 in der Rechtssache T-421/09 in vollem Umfang aufzuheben;

    endgültig über den Rechtsstreit zu entscheiden, sofern es die Aktenlage erlaubt;

    der DEI deren eigene Kosten sowie die Kosten der Kommission in beiden Instanzen aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    1.

    Mit seinem Urteil in der Rechtssache T-421/09 habe das Gericht den Beschluss vom 4. August 2009 für nichtig erklärt, mit dem die Kommission festgestellt habe, dass die von der Hellenischen Republik vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen notwendig und angemessen gewesen seien, um die Auswirkungen der Zuwiderhandlung zu beseitigen und die Einhaltung der vorherigen Entscheidung vom 5. März 2008 sicherzustellen (im Folgenden: Beschluss vom 4. August 2009 oder angefochtener Beschluss). Das Gericht habe seine Entscheidung, dass der angefochtene Beschluss für nichtig zu erklären sei, allein damit begründet, dass die vorherige Entscheidung vom 5. März 2008, auf die sich der angefochtene Beschluss ausschließlich gestützt habe, in der Zwischenzeit mit ebenfalls am 20. September 2012 ergangenem Urteil in der Rechtssache T-169/08 für nichtig erklärt worden sei.

    2.

    Da die Kommission der Ansicht ist, dass das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-169/08 auf zahlreichen Rechtsfehlern basiere, mangelhaft und unzureichend begründet sei sowie auf einer Missdeutung der Beweise und der Grundlagen für ihre Entscheidung vom 5. März 2008 beruhe, habe sie auch gegen dieses Urteil des Gerichts bereits ein Rechtsmittel erhoben. Folglich würde, falls diesem Rechtsmittel gegen das Urteil in der Rechtssache T-169/08 stattgegeben würde, automatisch auch die einzige Grundlage wegfallen, auf die das hier angefochtene Urteil in der Rechtssache T-421/09 gestützt sei.


    Top