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Document 62012CN0545

    Rechtssache C-545/12: Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Kommission/Zypern

    ABl. C 32 vom 2.2.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.2.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 32/8


    Klage, eingereicht am 27. November 2012 — Kommission/Zypern

    (Rechtssache C-545/12)

    2013/C 32/11

    Verfahrenssprache: Griechisch

    Parteien

    Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Hetsch, J. Hottiaux und M. Konstantinidis)

    Beklagte: Republik Zypern

    Anträge

    Die Klägerin beantragt,

    festzustellen, dass die Republik Zypern dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

    der Republik Zypern gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV die Zahlung eines Zwangsgelds in Höhe von 6 504,96 Euro ab dem Tag der Veröffentlichung des Urteils des Gerichtshofs aufzuerlegen;

    der Republik Zypern die Kosten aufzuerlegen.

    Klagegründe und wesentliche Argumente

    Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verpflichte die Mitgliedstaaten, bis zum 19. Januar 2011 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich seien, um den dort aufgeführten und mit dieser Richtlinie eingeführten neuen Vorschriften nachzukommen.

    Die Republik Zypern habe die Bestimmungen der Richtlinie nicht vollständig in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umgesetzt. Insbesondere habe sie zum Zeitpunkt der Klageerhebung Art. 1 Abs. 1, Art. 3, Art. 7 Abs. 1, 3 und 5, Art. 10 und Art. 15 sowie die Anhänge I Nr. 2, II Nr. 5.2 und IV bis VI der Richtlinie nicht umgesetzt gehabt.

    Die Republik Zypern habe daher ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 3 AEUV verletzt.


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