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Document 62012CN0543

Rechtssache C-543/12: Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 28. November 2012 — Michal Zeman/Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

ABl. C 63 vom 2.3.2013, p. 8–8 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

2.3.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 63/8


Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakische Republik), eingereicht am 28. November 2012 — Michal Zeman/Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

(Rechtssache C-543/12)

2013/C 63/14

Verfahrenssprache: Slowakisch

Vorlegendes Gericht

Najvyšší súd Slovenskej republiky

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michal Zeman

Beklagte: Krajské riaditeľstvo Policajného zboru v Žiline

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie des Rates 91/477/EWG (1) in Verbindung mit Art. 3 der Richtlinie sowie Art. 45 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass

a)

er der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein Europäischer Feuerwaffenpass im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie nicht einer Person ausgestellt werden kann, die Inhaber eines Waffenscheins (Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) ist, der zu anderen als Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde und dem Inhaber ansonsten den Besitz (sowie das Führen) einer Feuerwaffe, für die er die Ausstellung des Waffenpasses begehrt, erlaubt,

und zwar ungeachtet des Umstands, dass

b)

die Rechtsvorschrift dieses (Herkunfts-)Mitgliedstaats dem Inhaber auch ohne Europäischen Feuerwaffenpass das Verbringen der Feuerwaffe aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats unter der einzigen Bedingung der Erfüllung der Meldepflichten erlaubt und sich die Situation des Inhabers in Bezug auf den Herkunftsmitgliedstaat durch die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses nicht ändern würde, (d. h. der Inhaber müsste lediglich denselben Meldepflichten nachkommen)?

2.

Falls die Frage zu 1. bejaht wird: Hat Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie, wenn nach der Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats dem Inhaber des Waffenscheins ein Europäischer Feuerwaffenpass nicht ausgestellt werden kann, unmittelbare Wirkung in dem Sinne, dass der Mitgliedstaat aufgrund dieser Vorschrift verpflichtet ist, dem genannten Inhaber den Europäischen Feuerwaffenpass auszustellen?

3.

Falls die Frage zu 1. oder zu 2. verneint wird: Ist die zuständige Verwaltungsbehörde verpflichtet, die Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats, die

a)

es dem genannten Inhaber nicht ausdrücklich verbietet, den Europäischen Feuerwaffenpass zu erwerben, jedoch

b)

nur ein Verfahren für die Ausstellung des Europäischen Feuerwaffenpasses für den Inhaber eines Waffenscheins (einer Genehmigung zum Führen von Waffen, die für deren Besitz erforderlich ist) vorsieht, der für Sport- und Jagdzwecke ausgestellt wurde,

nach Möglichkeit in dem Sinne auszulegen, dass die zuständige Verwaltungsbehörde den Europäischen Feuerwaffenpass auch dem Inhaber eines Waffenscheins ausstellen muss, der nicht zu Sport- oder Jagdzwecken ausgestellt wurde, wenn dies aufgrund der mittelbaren Wirkung der Richtlinie möglich ist?


(1)  ABl. L 256, S. 51.


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