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Document 62012CN0524

    Rechtssache C-524/12 P: Rechtsmittel der TeamBank AG Nürnberg gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11, TeamBank AG Nürnberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkts (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2012

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 33–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/33


    Rechtsmittel der TeamBank AG Nürnberg gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11, TeamBank AG Nürnberg gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkts (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. November 2012

    (Rechtssache C-524/12 P)

    2013/C 9/56

    Verfahrenssprache: Deutsch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: TeamBank AG Nürnberg (Prozessbevollmächtigter: D. Terheggen, Rechtsanwalt)

    Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt

    das Urteil des Gerichts vom 19. September 2012 in der Rechtssache T-220/11 vollständig aufzuheben;

    die im ersten Rechtszug gestellten Anträge, entsprechend der beim Gericht eingebrachten Klageschrift vom 18. April 2011, vollständig aufrechtzuerhalten.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Gericht habe Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Gemeinschaftsmarkenverordnung (1) unrichtig angewendet, indem es von einer Verwechslungsgefahr zwischen den Bildzeichen „f@ir Credit“ und „FERCREDIT“ ausging.

    Entgegen der Ansicht des Gerichts bestehe ein klar erkennbarer visueller Unterschied im Gesamteindruck der beiden Zeichen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Zeichen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungen stehen, die gewöhnlich für deren Nutzer erhebliche finanzielle Folgen haben. Deswegen sei davon auszugehen, dass der durchschnittliche Verbraucher diese Zeichen mit besonderer Sorgfalt prüft und bestehende Unterschiede mit hoher Wahrscheinlichkeit erkennt. Dieser Umstand sei jedoch vom Gericht nicht ausreichend gewürdigt worden.

    Bei richtiger Würdigung dieses Umstandes sowie der Unterschiede im Gesamteindruck der beiden Zeichen komme man zum Ergebnis, dass keinerlei relevante Ähnlichkeit zwischen den beiden Zeichen bestehe.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1


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