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Document 62012CN0403

    Rechtssache C-403/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

    ABl. C 9 vom 12.1.2013, p. 26–27 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    12.1.2013   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 9/26


    Rechtsmittel, eingelegt am 27. August 2012 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09, Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht/Kommission

    (Rechtssache C-403/12 P)

    2013/C 9/44

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, J.-P. Keppenne, G. Valero Jordana, P. van Nuffel)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Vereniging Milieudefensie, Stichting Stop Luchtverontreiniging Utrecht, Königreich der Niederlande, Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 14. Juni 2012 in der Rechtssache T-396/09 aufzuheben;

    den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 6121 der Kommission abzuweisen;

    den Klägerinnen in der Rechtssache T-396/09 die Kosten der Kommission in dieser und der vorliegenden Rechtssache aufzuerlegen

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Das Rechtsmittel betrifft im Wesentlichen die Frage, ob es dem Gericht insbesondere unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofs vom 8. März 2011, C-240/09, gestattet war, die Gültigkeit von Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 (1) anhand Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus (2) zu prüfen.

    Die Kommission trägt zwei Rechtsmittelgründe vor.

    Erstens habe das Gericht, obwohl es zwar die strengen Voraussetzungen richtig genannt habe, nach denen sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Einzelne auf Rechtsvorschriften internationaler Übereinkommen berufen könne, um die Gültigkeit von Rechtshandlungen der Union zu prüfen (insbesondere, dass eine Prüfung anhand der Bestimmungen einer Übereinkunft nur möglich sei, wenn die Art und Struktur dieser Übereinkunft dem nicht entgegenstehe und die geltend gemachten Bestimmungen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erschienen), zu Unrecht entschieden, dass die Ausnahme von diesen Voraussetzungen, die sich aus der sogenannten Fediol und Nakajima Rechtsprechung (Urteile des Gerichtshofs vom 22. Juni 1989, 70/87, und vom 7. Mai 1991, C-69/89) ergebe, auch für Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus gelte.

    Der Gerichtshof habe in seinem Urteil in der Rechtssache C-240/09 bereits festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus keine unmittelbare Wirkung habe. Ferner sei die Fediol und Nakajima Rechtsprechung als Ausnahme eng auszulegen; sie werde bislang nur auf dem Gebiet der Handelspolitik angewandt, und könne nur auf andere Politikbereiche angewandt werden, wenn die Voraussetzungen dafür klar erfüllt seien, was hier nicht der Fall sei. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 enthalte nämlich keine Verweisung auf die Rechtsvorschriften des Übereinkommens von Århus, und diese Bestimmung enthalte auch keine Umsetzung einer besonderen Verpflichtung aus diesem Übereinkommen im Sinne der Nakajima Rechtsprechung. Schließlich sei Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus, nicht ausreichend deutlich und genau, um die nach der Nakajima Rechtsprechung vorgesehene Ausnahme anwenden zu können.

    Zweitens trägt die Kommission hilfsweise vor, dass das Gericht Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus falsch ausgelegt habe, indem es entschieden habe, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1367/2006 allein deshalb gegen diese Vorschrift verstoße, weil das in diesem Art. 10 vorgesehene Überprüfungsverfahren auf Handlungen zur Regelung von Einzelfällen beschränkt sei, während das Gericht konkret hätte prüfen müssen, ob Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Århus durch die Gesamtheit der Rechtsverfahren, über die der Einzelne auf nationaler Ebene und auf Unionsebene verfüge, nicht ausreichend umgesetzt sei.


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

    (2)  Übereinkommen von Århus vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, genehmigt mit Beschluss 2005/370/EG des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 124, S. 1).


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