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Document 62012CN0399
Case C-399/12: Action brought on 28 August 2012 — Bundesrepublik Deutschland v Council of the European Union
Rechtssache C-399/12: Klage, eingereicht am 28. August 2012 — Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union
Rechtssache C-399/12: Klage, eingereicht am 28. August 2012 — Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union
ABl. C 343 vom 10.11.2012, p. 9–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
10.11.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 343/9 |
Klage, eingereicht am 28. August 2012 — Bundesrepublik Deutschland gegen Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-399/12)
2012/C 343/11
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: N. Graf Vitzthum und T. Henze, Bevollmächtigte)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss des Rates vom 18. Juni 2012 (1) für nichtig zu erklären |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage wendet sich die Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Rates vom 18. Juni 2012„zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind“.
Nach Auffassung der Bundesregierung wurde dieser Beschluss rechtsfehlerhaft auf Artikel 218 Absatz 9 AEUV als verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage gestützt. Zum einen betreffe Artikel 218 Absatz 9 AEUV ausschließlich die Annahme von Standpunkten der Union in Gremien, die durch internationale Übereinkünfte, bei denen die Union Mitglied ist, eingesetzt wurden. Artikel 218 Absatz 9 AEUV biete dagegen keine Handhabung hinsichtlich der Vertretung der Mitgliedstaaten in Gremien internationaler Organisationen, an denen lediglich die Mitgliedstaaten durch eigene völkerrechtliche Verträge beteiligt sind. Zum anderen erfasse Artikel 218 Absatz 9 AEUV nur „rechtswirksame Akte“, also völkerrechtlich bindende Akte. Bei den Resolutionen der OIV handele es sich jedoch nicht um derartige Rechtsakte.
Im Übrigen sei eine andere verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage für den Beschluss des Rates nicht ersichtlich.
(1) Dokument des Rates Nr. 11436/12 „zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf bestimmte Resolutionen, die im Rahmen der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (OIV) zu verabschieden sind“.