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Document 62012CN0383

    Rechtssache C-383/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von der Environmental Manufacturing LLP gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-570/10, Environmental Manufacturing LLP/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    ABl. C 331 vom 27.10.2012, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    27.10.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 331/13


    Rechtsmittel, eingelegt am 8. August 2012 von der Environmental Manufacturing LLP gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-570/10, Environmental Manufacturing LLP/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

    (Rechtssache C-383/12 P)

    (2012/C 331/21)

    Verfahrenssprache: Englisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerin: Environmental Manufacturing LLP (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, M. Atkins, Solicitor, K. Shadbolt, Trade Mark Attorney)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Société Elmar Wolf

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerin beantragt,

    das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 22. Mai 2012 in der Rechtssache T-570/10 aufzuheben und den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden;

    dem Amt und der Streithelferin die eigenen Kosten sowie die Kosten der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Nach dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-252/07, Intel Corporation (Slg. 2008, I-8823), setze der Nachweis, dass die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren Marke beeinträchtigt oder beeinträchtigen würde, voraus, dass dargetan werde, dass sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen sei, infolge der Benutzung der jüngeren Marke geändert habe oder dass die ernsthafte Gefahr einer künftigen Änderung dieses Verhaltens bestehe. Das Gericht habe fälschlich einen solchen Nachweis nicht verlangt, sondern habe es für bereits ausreichend erachtet, dass die Eignung der älteren Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen sei und benutzt werde, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt werde, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führe.


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