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Document 62012CN0350

Rechtssache C-350/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Mai 2012 in der Rechtssache T-529/09, Sophie in 't Veld/Rat der Europäischen Union

ABl. C 303 vom 6.10.2012, p. 16–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

6.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/16


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Juli 2012 vom Rat der Europäischen Union gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 4. Mai 2012 in der Rechtssache T-529/09, Sophie in 't Veld/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-350/12 P)

2012/C 303/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Berman, B. Driessen, Cs. Fekete)

Andere Verfahrensbeteiligte: Sophie in 't Veld, Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil des Gerichts aufzuheben;

endgültig in der Sache, die Gegenstand dieses Rechtsmittels ist, zu entscheiden;

und

der Klägerin in der Rechtssache T-529/09 die dem Rat durch diese Rechtssache und das vorliegende Rechtsmittel entstehenden Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel betrifft die Auslegung der Ausnahmen zum Schutz des öffentlichen Interesses im Bereich internationaler Beziehungen und zum Schutz der Rechtsberatung. Diese Ausnahmen würden als absolute Ausnahme zum Recht auf Zugang der Öffentlichkeit in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (1) und als qualifizierte Ausnahme zum Recht auf Zugang der Öffentlichkeit in Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung beschrieben.

Der Rat trägt vor, dass das Gericht bei der Auslegung der genannten Ausnahmen vier Fehler gemacht habe.

Erstens habe das Gericht fehlerhaft festgestellt, dass eine unterschiedliche Ansicht zur Wahl einer Rechtsgrundlage das Interesse der EU an internationalen Beziehungen nicht beeinträchtigen könne (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). Streitigkeiten über Unionszuständigkeiten und über die Wahl der Rechtsgrundlage zwischen Organen seien eng mit Konflikten über den Inhalt internationaler Vereinbarungen verflochten. Streitigkeiten über Zuständigkeiten zwischen Organen könnten zudem eine Auswirkung auf die Verhandlungsposition der EU haben, ihre Glaubwürdigkeit als Verhandlungspartner nachteilig beeinflussen und das Ergebnis der Verhandlungen gefährden.

Zweitens habe das Gericht einen falschen Kontrollmaßstab gewählt und die Bewertung des betroffenen Dokuments für die internationalen Beziehungen durch den Rat durch seine eigene ersetzt (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes). In Bezug auf den Schutz des öffentlichen Interesses an internationalen Beziehungen gewähre der Kontrollmaßstab dem betroffenen Organ ein ‚weites Ermessen‘ und verlange keinen Nachweis einer ‚tatsächlichen und konkreten‘ Beeinträchtigung. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft die Gründe des Rates anhand des Erfordernisses einer „tatsächlichen und konkreten“ Beeinträchtigung umfassend kontrolliert und dabei die Bewertung der außenpolitischen Folgen der Veröffentlichung des Dokuments durch den Rat durch seine eigene Bewertung ersetzt.

Drittens habe das Gericht rechtsfehlerhaft nicht sowohl den sensiblen Inhalt des angeforderten Rechtsgutachtens als auch die zum Zeitpunkt des verlangten Zugangs vorherrschenden besonderen Umstände berücksichtigt (erster Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Das im Rechtsgutachten behandelte Thema habe sich auf sensible internationale Verhandlungen bezogen, die zum Zeitpunkt des Zugangsersuchens noch im Gange gewesen seien, bei denen wesentliche und lebensnotwendige Interessen im Bereich der transatlantischen Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung auf dem Spiel gestanden seien und die Frage der Wahl der Rechtsgrundlage, die im Rechtsgutachten behandelt worden sei, zwischen den Organen streitig gewesen sei. Das Gericht habe diese besonderen Umstände des Rechtsgutachtens nicht beachtet.

Schließlich habe das Gericht bei der Prüfung des höherrangigen öffentlichen Interesses die Verhandlungen für ein internationales Abkommen und dessen Abschluss fehlerhaft an die Gesetzgebungstätigkeiten der Organe angeglichen (zweiter Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes). Dadurch habe es wichtige Unterschiede zwischen den Verhandlungen für internationale Abkommen, bei denen die öffentliche Beteiligung angesichts der auf dem Spiel stehenden strategischen und taktischen Interessen notwendigerweise beschränkt sei, und dem Abschluss und der Umsetzung solcher Abkommen nicht beachtet.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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