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Document 62012CN0295

    Rechtssache C-295/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2012 von Télefónica, S.A. und Telefónica de España, S.A.U. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-336/07, Télefónica und Telefónica de España/Kommission

    ABl. C 243 vom 11.8.2012, p. 10–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/10


    Rechtsmittel, eingelegt am 13. Juni 2012 von Télefónica, S.A. und Telefónica de España, S.A.U. gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-336/07, Télefónica und Telefónica de España/Kommission

    (Rechtssache C-295/12 P)

    2012/C 243/19

    Verfahrenssprache: Spanisch

    Verfahrensbeteiligte

    Rechtsmittelführerinnen: Télefónica, S.A. und Telefónica de España, S.A.U. (Prozessbevollmächtigte: F. González Díaz und J. Baño Fos, abogados)

    Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, France Telecom España, S.A., Asociación de Usuarios de Servicios Bancarios (Ausbanc Consumo) und European Competitive Telecommunications Association

    Anträge

    Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

    das Urteil des Gerichts vom 29. März 2012 in der Rechtssache T-336/07, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, insgesamt oder teilweise aufzuheben;

    die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 4. Juli 2007 in der Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Angaben insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären;

    die Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

    die Geldbuße in Anbetracht des ungerechtfertigt langen Verfahrens vor dem Gericht für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

    der Kommission und den Streithelferinnen die sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen;

    hilfsweise, falls der Verfahrensstand dies nicht zulässt,

    das Urteil des Gerichts aufzuheben und die Sache an das Gericht zur Entscheidung anhand der vom Gerichtshof vorgenommenen rechtlichen Beurteilung zurückzuverweisen;

    die Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV für nichtig zu erklären oder herabzusetzen;

    der Kommission und den Streithelferinnen die sowohl im vorliegenden Verfahren als auch im Verfahren vor dem Gericht entstandenen Kosten aufzuerlegen;

    auf jeden Fall

    gemäß Art. 15 AEUV Zugang zu der wörtlichen Abschrift oder der Aufzeichnung der mündlichen Verhandlung zu gewähren, die am 23. Mai 2011 vor dem Gericht stattgefunden hat, und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zuzulassen.

    Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

    Die Rechtsmittelführerinnen erheben gegen das Gericht folgende Rügen:

     

    Verletzung der Verteidigungsrechte von Telefónica

    durch die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer,

    durch die Zurückweisung des mit Anlagen untermauerten Vorbringens,

    durch die Zurückweisung des Vorbringens, dass die fehlende Erforderlichkeit des Inputs für die Beurteilung der Auswirkungen des Verhaltens von Telefónica maßgebend gewesen sei, und

    durch die Zulassung neuer, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht erwähnter Tatsachen;

     

    Rechtsfehler bei der Definition der relevanten Großkundenmärkte;

     

    Rechtsfehler bei der Beurteilung der angeblich marktbeherrschenden Stellung von Telefónica;

     

    Rechtsfehler und Verstoß gegen die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, indem das Gericht einen Eingriff in das Eigentumsrecht von Telefónica bei einem nicht erforderlichen Input zugelassen habe;

     

    Rechtsfehler und offensichtliche Entstellung des Sachverhalts bei der Beurteilung des Missbrauchs und der Auswirkungen, die dieser auf den Wettbewerb gehabt haben solle, in folgender Hinsicht:

    Wahl der Inputs auf der vorgelagerten Ebene,

    Cashflow-Analyse,

    Betrachtung der einzelnen Zeiträume,

    voraussichtliche oder konkrete Auswirkungen des Verhaltens;

     

    Rechtsfehler bei der Beurteilung der Befugnisüberschreitung durch die Kommission und Verstoß gegen die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit, der loyalen Zusammenarbeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung;

     

    Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit bei der Definition des gesetzlichen Zinssatzes und Rechtsfehler bei der Einstufung des Verhaltens von Telefónica als vorsätzlich oder fahrlässig;

     

    Rechtsfehler und offensichtliche Entstellung des Sachverhalts bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße, u. a. durch

    die Einstufung des Verhaltens als sehr schwerwiegende Zuwiderhandlung;

    die Bewertung des Verstoßes gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Zumessung von Strafen;

    Begründungsfehler;

     

    Verstoß gegen Art. 229 EG-Vertrag (jetzt Art. 261 AEUV).


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