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Document 62012CN0243
Case C-243/12 P: Appeal brought on 16 May 2012 by FLS Plast A/S against the judgment of the General Court (Fourth Chamber) delivered on 6 March 2012 in Case T-64/06: FLS Plast A/S v European Commission
Rechtssache C-243/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission
Rechtssache C-243/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission
ABl. C 319 vom 20.10.2012, p. 2–2
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
20.10.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 319/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission
(Rechtssache C-243/12 P)
2012/C 319/02
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: FLS Plast A/S (Prozessbevollmächtigte: M. Thill-Tayara, Avocate)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
a) |
das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 1 Buchst. h sowie Art. 2 Buchst. f der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke (im Folgenden: „angefochtene Entscheidung“) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen; |
b) |
hilfsweise, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, soweit das Gericht die von der Rechtsmittelführerin beantragte Herabsetzung der Geldbuße ablehnt, für die die Rechtsmittelführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung dahin zu ändern, dass dieser Betrag in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabgesetzt wird; |
c) |
jedenfalls wegen der unverhältnismäßig langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens den Betrag, für dessen Zahlung die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch haftet, um 50 % herabzusetzen; |
d) |
der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen sind. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
a) |
Zur Begründung ihres Antrags trägt die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe vor
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b) |
Zur Begründung ihres hilfsweise geltend gemachten Antrags trägt die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe vor
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