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Document 62012CN0243

Rechtssache C-243/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission

ABl. C 319 vom 20.10.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

20.10.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 319/2


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Mai 2012 von FLS Plast A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06, FLS Plast A/S/Europäische Kommission

(Rechtssache C-243/12 P)

2012/C 319/02

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: FLS Plast A/S (Prozessbevollmächtigte: M. Thill-Tayara, Avocate)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

a)

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 1 Buchst. h sowie Art. 2 Buchst. f der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 30. November 2005 in der Sache COMP/F/38.354 — Industriesäcke (im Folgenden: „angefochtene Entscheidung“) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betreffen;

b)

hilfsweise, das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 6. März 2012 in der Rechtssache T-64/06 aufzuheben, soweit das Gericht die von der Rechtsmittelführerin beantragte Herabsetzung der Geldbuße ablehnt, für die die Rechtsmittelführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch haftet, in der Sache selbst zu entscheiden und Art. 2 Buchst. f der angefochtenen Entscheidung dahin zu ändern, dass dieser Betrag in Ausübung der Befugnis des Gerichtshofs zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabgesetzt wird;

c)

jedenfalls wegen der unverhältnismäßig langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens den Betrag, für dessen Zahlung die Rechtsmittelführerin gesamtschuldnerisch haftet, um 50 % herabzusetzen;

d)

der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsverfolgung sowie die sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen, die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit entstandenen sind.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

a)

Zur Begründung ihres Antrags trägt die Rechtsmittelführerin zwei Rechtsmittelgründe vor

i)

Das Gericht habe bei der Beurteilung der Haftung der Rechtsmittelführerin den falschen rechtlichen Maßstab angewandt.

ii)

Das Gericht habe es versäumt, zu prüfen, ob die Kommission bei der Zurückweisung des Vorbringens und der Beweise, die die Rechtsmittelführerin zur Entkräftung der Vermutung einer Haftung der Muttergesellschaft vorgelegt habe, ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.

b)

Zur Begründung ihres hilfsweise geltend gemachten Antrags trägt die Rechtsmittelführerin drei Rechtsmittelgründe vor

i)

Bei der Überprüfung des von der Rechtsmittelführerin nicht beanstandeten Sachverhalts, der gemäß der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen der Kommission von 1996 vorgetragen worden sei, habe es das Gericht fälschlicherweise unterlassen, den von der Europäischen Kommission begangenen Verstößen gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Gleichbehandlung ein Ende zu setzen; außerdem sei das Gericht seiner eigenen Begründungspflicht nicht nachgekommen.

ii)

Das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Grundsätze der Rechtmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit bei der Überprüfung des Betrages, für den die Rechtsmittelführerin gemäß der angefochtenen Entscheidung gesamtschuldnerisch hafte, nicht angewandt und es daher unterlassen habe, diesen Betrag entsprechend herabzusetzen.

iii)

Das Gericht erster Instanz habe Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Art. 41 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt, da es nicht innerhalb einer angemessenen Frist ein Urteil erlassen habe.


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