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Document 62012CN0242

    Rechtssache C-242/12: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) eingereicht am 18. Mai 2012 — Strafsache gegen Belgian Shell NV

    ABl. C 243 vom 11.8.2012, p. 6–6 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    11.8.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 243/6


    Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te Rotterdam (Niederlande) eingereicht am 18. Mai 2012 — Strafsache gegen Belgian Shell NV

    (Rechtssache C-242/12)

    2012/C 243/10

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank te Rotterdam

    Beteiligte des Ausgangsverfahrens

    Belgian Shell NV

    Vorlagefragen

    1.

    Ist eine Partie Diesel als Abfall im Sinne der Verordnungen Nr. 259/93 (1) und Nr. 1013/2006 (2) anzusehen, wenn

    a)

    die Partie aus Ultra Light Sulphur Diesel besteht, der versehentlich mit Methyl Tertiary Butyl Ether vermischt worden ist,

    b)

    die Partie nach Lieferung an einen Käufer — aufgrund der Vermischung — offensichtlich nicht den zwischen Käufer und Verkäufer vereinbarten besonderen Merkmalen entspricht (und damit „off spec“ ist),

    c)

    der Verkäufer die Partie — nach Beanstandung durch den Käufer — aufgrund des Kaufvertrags zurücknimmt und den Kaufpreis erstattet,

    d)

    der Verkäufer die Absicht hat, die Partie — gegebenenfalls nach Vermischung mit einem anderen Erzeugnis — erneut in den Verkehr zu bringen?

    2.

    Sofern Frage 1 zu bejahen ist:

    a)

    Kann unter den obengenannten tatsächlichen Umständen ein Zeitpunkt bestimmt werden, ab dem dies der Fall ist?

    b)

    Verwandelt sich die Partie zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen der Lieferung an den Käufer und einer erneuten Vermischung durch den Verkäufer oder in dessen Namen in ein Nicht-Abfallerzeugnis, und falls ja, zu welchem Zeitpunkt?

    3.

    Spielt es für die Antwort auf Frage 1 eine Rolle, ob

    a)

    die Partie auf die gleiche Weise wie reiner ULSD als Kraftstoff verwendet werden konnte, aufgrund ihres niedrigeren Flammpunkts jedoch nicht mehr den (Sicherheits-)Anforderungen entsprach,

    b)

    der Käufer die Partie aufgrund der neuen Zusammensetzung nach Maßgabe einer Umweltgenehmigung nicht lagern durfte,

    c)

    der Käufer die Partie nicht für den vorgesehenen Zweck — Verkauf als Dieselkraftstoff an der Tankstelle — verwenden konnte,

    d)

    der Wille des Käufers auf Rückgabe an den Verkäufer nach Maßgabe des Kaufvertrags gerichtet war oder nicht,

    e)

    der Wille des Verkäufers im Hinblick auf eine Bearbeitung durch Vermischung und ein erneutes Inverkehrbringen tatsächlich auf Rücknahme der Partie gerichtet war,

    f)

    die Partie wiederhergestellt worden ist oder nicht, sei es, dass sie wieder in den ursprünglich beabsichtigten Zustand versetzt oder in ein Erzeugnis umgewandelt worden ist, das zu einem Preis gehandelt werden kann, der dem Marktwert der ursprünglichen Partie ULSD nahekommt,

    g)

    diese Wiederherstellungshandlung ein gewöhnlicher Produktionsprozess ist,

    h)

    der Marktwert der Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme durch den Verkäufer befindet, (nahezu) mit dem Preis eines Erzeugnisses übereinstimmt, das die vereinbarten besonderen Merkmale besitzt,

    i)

    die zurückgenommene Partie in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Rücknahme befindet, ohne Bearbeitung auf dem Markt veräußert werden kann,

    j)

    der Handel mit Erzeugnissen wie der Partie üblich ist und im Handelsverkehr nicht als Handel mit Abfällen betrachtet wird?


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (alte Verordnung) (ABl. L 30, S. 1).

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und insbesondere die Tragweite des in diesen Verordnungen verwendeten Begriffs „Abfall“ (neue Verordnung) (ABl. L 190, S. 1).


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