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Document 62012CN0172

Rechtssache C-172/12 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. April 2012 von EI du Pont de Nemours and Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache T-76/08, EI du Pont de Nemours and Company u. a./Europäische Kommission

ABl. C 194 vom 30.6.2012, p. 10–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

30.6.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 194/10


Rechtsmittel, eingelegt am 5. April 2012 von EI du Pont de Nemours and Company gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache T-76/08, EI du Pont de Nemours and Company u. a./Europäische Kommission

(Rechtssache C-172/12 P)

2012/C 194/16

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: EI du Pont de Nemours and Company (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Boyce, A. Lyle-Smythe)

Andere Verfahrensbeteiligte: DuPont Performance Elastomers LLC, DuPont Performance Elastomers SA, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-76/08 aufzuheben, soweit darin die Entscheidung der Kommission bestätigt wurde, dass sie an der Zuwiderhandlung beteiligt war und gegen sie eine Geldbuße festgesetzt wurde;

der Kommission die Kosten dieses Rechtszugs aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin für Zuwiderhandlungen durch DuPont Dow Elastomers (DDE) verantwortlich sei. Soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Rechtsmittelgrund Erfolg habe, ergebe sich daraus Folgendes:

Das Gericht habe, was die Zeit vor der Gründung von DDE betreffe (als die Rechtsmittelführerin den Chloropren-Kautschuk-Geschäftsbereich gehalten habe), rechtsfehlerhaft nicht entschieden, dass es der Kommission aufgrund von Verjährung verwehrt gewesen sei, gegen sie eine Geldbuße wegen Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften festzusetzen.

Da es der Kommission aufgrund von Verjährung verwehrt gewesen sei, eine Geldbuße festzusetzen, und sie kein legitimes Interesse daran dargelegt habe, eine Entscheidung gegen die Rechtsmittelführerin zu erlassen, habe das Gericht rechtsfehlerhaft entschieden, dass diese in der Zeit vor der Gründung von DDE für die Beteiligung ihrer Tochtergesellschaften verantwortlich gewesen sei.


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