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Document 62012CN0141

    Rechtssache C-141/12: Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Middelburg (Niederlande), eingereicht am 20. März 2012 — Y.S./Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

    ABl. C 157 vom 2.6.2012, p. 3–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.6.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 157/3


    Vorabentscheidungsersuchen des Rechtbank Middelburg (Niederlande), eingereicht am 20. März 2012 — Y.S./Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

    (Rechtssache C-141/12)

    2012/C 157/04

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Rechtbank Middelburg

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Y.S.

    Beklagte: Minister voor Immigratie, Integratie en Asiel

    Vorlagefragen

    1.

    Handelt es sich bei den Daten, die in der Entwurfsschrift über die betroffene Person wiedergegeben sind und sich auf diese Person beziehen, um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46? (1)

    2.

    Gehört die in die Entwurfsschrift aufgenommene rechtliche Analyse zu den personenbezogenen Daten im Sinne der vorgenannten Vorschrift?

    3.

    Hat, falls der Gerichtshof bestätigt, dass es sich bei den zuvor umschriebenen Daten um personenbezogene Daten handelt, der Verarbeiter bzw. die Behörde nach Art. 12 der Richtlinie 95/46 und Art. 8 Abs. 2 der EU-Charta (2) auch Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erteilen?

    4.

    Kann sich die betroffene Person in diesem Rahmen auch unmittelbar auf Art. 41 Abs. 2 Buchst. b der EU-Charta berufen, und, falls ja, ist der darin enthaltene Satzteil „unter Wahrung des berechtigten Interesses der Vertraulichkeit [der Beschlussfassung]“ dahin auszulegen, dass das Recht auf Zugang zur Entwurfsschrift aus diesem Grund versagt werden kann?

    5.

    Hat der Verarbeiter bzw. die Behörde, wenn die betroffene Person einen Antrag auf Zugang zur Entwurfsschrift stellt, eine Kopie dieses Dokuments zur Verfügung zu stellen, um dem Auskunftsanspruch Genüge zu tun?


    (1)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281, S. 31).

    (2)  Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2000, C 364, S. 1).


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