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Document 62012CN0105

    Rechtssache C-105/12: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Februar 2012 — Staat der Nederlanden/Essent N.V. und Essent Nederland B.V.

    ABl. C 151 vom 26.5.2012, p. 15–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.5.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 151/15


    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 29. Februar 2012 — Staat der Nederlanden/Essent N.V. und Essent Nederland B.V.

    (Rechtssache C-105/12)

    2012/C 151/26

    Verfahrenssprache: Niederländisch

    Vorlegendes Gericht

    Hoge Raad der Nederlanden

    Parteien des Ausgangsverfahrens

    Kläger: Staat der Nederlanden

    Beklagte: Essent N.V. und Essent Nederland B.V.

    Vorlagefragen

    1.

    Ist Art. 345 AEUV dahin auszulegen, dass unter „Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten“ auch die Regelung des in dieser Rechtssache in Rede stehenden absoluten Privatisierungsverbots im Sinne der Verordnung Netzbetreiberanteile in Verbindung mit Art. 93 Elektriciteitswet 1998 und Art. 85 Gaswet fällt, wonach Anteile an einem Netzbetreiber ausschließlich innerhalb der staatlichen Sphäre übertragen werden können?

    2.

    Hat, falls Frage I bejaht wird, das zur Folge, dass die Vorschriften über den freien Kapitalverkehr nicht auf das Konzernverbot und das Verbot von Nebentätigkeiten anzuwenden sind, zumindest dass das Konzernverbot und das Verbot von Nebentätigkeiten nicht an den Vorschriften über den freien Kapitalverkehr zu prüfen sind?

    3.

    Sind die auch mit der Won (Wet onafhankelijk netbeheer; Gesetz unabhängiger Netzbetrieb) verfolgten Ziele, durch das Unterbinden von Quersubventionierungen im weiten Sinn (darunter dem Austausch strategischer Informationen) Transparenz auf dem Energiemarkt zu schaffen und Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern, rein wirtschaftliche Interessen oder können sie auch als Interessen nicht-wirtschaftlicher Art in dem Sinne angesehen werden, dass sie unter Umständen als zwingende Gründe des Allgemeininteresses eine Rechtfertigung für eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen können?


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